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236 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schulabschluss"


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Drucksache 544/20

... 4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen."



Drucksache 511/20

... c) die Ausnahmeregelung für Tierschutzbeauftragte mit einem anderem als einem veterinärmedizinischen Hochschulabschluss zukünftig entfällt, wobei ein Bestandsschutz für derzeit bereits tätige Tierschutzbeauftragte zu berücksichtigen ist.



Drucksache 275/20

... Zur schulischen Qualifizierung von Bundeswehrangehörigen ohne Schulabschluss soll neben dem Realschulabschluss, dem Fachschulabschluss und der Fachhochschulreife auch der Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) an Bundeswehrfachschulen erworben werden können. Aufgrund der Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 der Berufsförderungsverordnung durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019 können die Bundeswehrfachschulen Lehrgänge zur Erlangung des Hauptschulabschlusses (Jahrgangsstufe 9) anbieten. Die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen schulischen Abschlusszeugnisse durch die Länder erfordert gemäß dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom 7. Juni 2018 die Ergänzung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung um entsprechende Regelungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

§ 1
Abschlüsse

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

II. Alternativen

III. Regelungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Absatz 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat lehnt daher Überlegungen zur Schaffung eines "Europäischen Hochschulstatuts" sowie zur Etablierung eines "Europäischen Hochschulabschlusses" ("European degree") ab. Diese Maßnahmen würden den ersten Schritt zu einem europäischen Hochschulrahmenrecht und damit den Einstieg in eine von der europäischen Kompetenzordnung ausgeschlossene europäische Harmonisierung des Hochschulrechts bilden.



Drucksache 395/1/20

... 11. Der Bundesrat lehnt daher Überlegungen zur Schaffung eines "Europäischen Hochschulstatuts" sowie zur Etablierung eines "Europäischen Hochschulabschlusses" ("European degree") ab. Diese Maßnahmen würden den ersten Schritt zu einem europäischen Hochschulrahmenrecht und damit den Einstieg in eine von der europäischen Kompetenzordnung ausgeschlossene europäische Harmonisierung des Hochschulrechts bilden.



Drucksache 2/20

... Zur besseren Unterstützung von Jugendlichen, die bei Schulabschluss noch ohne berufliche Perspektive sind, will das BMAS eine Datenaustauschmöglichkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Ländern schaffen. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Regelungsziels ist, dass alle Bundesländer jeweils für ihren Bereich das erforderliche Recht und die nötige IT-Infrastruktur schaffen. Bisher haben nur sieben von 16 Bundesländern ihre Bereitschaft signalisiert, Schülerdaten nach BA-Vorgaben an die BA zu übermitteln. Über die Bereitschaft, die IT-Ausstattung und die Rechtsgrundlagen für einen Sozialaustausch mit den Ländern gibt es unvollständige Erkenntnisse. Ein schriftlicher Bericht der Bundesagentur für Arbeit an das BMAS, die weiteren Bundesressorts und den NKR wird die Umsetzung des § 31a SGB III-E (Schülerdatennorm) zwei Jahre nach Inkrafttreten untersuchen hinsichtlich der Praktikabilität der Regelung, dem Umsetzungsaufwand, inwiefern die Bundesländer Gebrauch von der Regelung gemacht haben und inwieweit die Jugendlichen erreicht werden konnten. Wenn sich nach Vorlage des Berichts der Bundesagentur für Arbeit ein weitergehender Forschungsbedarf ergibt, dann wird das BMAS das IAB bitten, seinen Informationsbedarf im Rahmen der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 SGB III zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 18o
Verarbeitung der Unternehmernummer

§ 85
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen.

§ 95a
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

§ 95b
Systemprüfung

§ 95c
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

§ 106a
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 123
Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 31a
Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 281
Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

§ 313a
Bescheinigungsverfahren

§ 450
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 194a
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

§ 194b
Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl

§ 194c
Verordnungsermächtigung

§ 194d
Evaluierung

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 85
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 90
Neufestsetzung nach Altersstufen

§ 91
Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung

§ 136a
Unternehmernummer

§ 218b
Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

§ 218f
Evaluation

§ 224
Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Internationale Organisationen

§ 3
Beschäftigungszeiten

§ 4
Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe

§ 5
Übergangsvorschriften

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 60
Datenverarbeitung in der landwirtschaftlichen Alterskasse

Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 65
Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Artikel 17
Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes

Artikel 18
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 19
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 20
Änderung der Renten Service Verordnung

§ 26a
Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen

Artikel 21
Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

Artikel 23 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 24
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Abschnitt 2
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

§ 7
Aufgaben

§ 8
Mitglieder

§ 9
Durchführung der Aufgaben

§ 10
Geschäftsstelle

§ 11
Geschäftsordnung

Abschnitt 3
Übergangsrecht

§ 12
Überprüfung früherer Bescheide

Artikel 25
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 9a
Gemeinsame Grundsätze

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 20
Systemprüfung

§ 22
Gemeinsame Grundsätze

V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind Basismodule und welche Verfahren optional angeboten werden Zusatzmodul . Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Artikel 27
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 28
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung

Regelungen zur Änderung des Beitragsrechts

Regelungen zur Änderung des Melderechts

Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung

Regelungen zur Verbesserung von Verwaltungsleistungen

Regelungen zur Digitalisierung

Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung

Schließen von Lücken im Leistungsrecht

Schließung des DO-Rechts

Weitere Maßnahmen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushalte des Bundes und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Haushalte der Deutschen Rentenversicherung

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Vereinfachung Einmalzahlungen

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Unterlagen elektronisch führen

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Elektronische Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Einführung eines Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber und eine Ausfüllhilfe für Selbständige

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung der Anzeigepflichten im Hinblick auf Beteiligungen

Regelungen zur Aufsichtszuständigkeit für die Arbeitsgemeinschaften

Einschränkung der kostenfreien Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz der Leistungsempfänger

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Kommunikation der Bundesagentur für Arbeit mit der Wirtschaft und anderen Versicherungsträgern sowie mit Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern

Bundesagentur für Arbeit

Digitale Abwicklung des Erstattungsverfahren bei anderen Sozialversicherungsträgern

Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Informationen der Agenturen für Arbeit an junge Menschen ohne Anschlussperspektive

Gesamtschau Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit

Tabelle

Antragsverfahren für berufsständisch Versicherte

5 Rentenausweis

Einführung einer Unternehmernummer in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

Alterssicherung der Landwirte

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 18h

Zu Nummer 3

§ 18k

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 18o

Zu Nummer 5

§ 22
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 23

Zu Nummer 7

§ 23a

Zu Nummer 8

§ 23b
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 23c

Zu Nummer 10

§ 25
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

§ 28a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 12

§ 28b

Zu Nummer 13

§ 28c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 14

§ 28e
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

§ 28f

Zu Nummer 16

§ 28l

Zu Nummer 17

§ 28p

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

§ 45

Zu Nummer 19

§ 85
Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3b

Zu Absatz 3c

Zu Nummer 20

§ 95

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu § 95a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 95b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 95c

Zu Nummer 22

§ 95c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 23

§ 97
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 100

Zu Nummer 26

§ 101

Zu Nummer 27

§ 106
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

§ 106

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 28

§ 106a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

§ 108
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 196a

Zu Nummer 30

§ 111
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 28f

Zu Nummer 31

§ 123

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

§ 16

Zu Nummer 2

§ 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 31a

Zu Nummer 3

§ 38
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 281

Zu Nummer 5

§ 282

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 282a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

§ 312

Zu Nummer 8

§ 312a

Zu Nummer 9

§ 313

Zu Nummer 10

§ 313a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

§ 314

Zu Nummer 12

§ 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

§ 320

Zu Nummer 14

§ 337

Zu Nummer 15

§ 404

Zu Nummer 16

§ 405

Zu Nummer 17

§ 450

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10

Zu Nummer 3

§ 13
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 71

Zu Nummer 5

§ 77b
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 91a

Zu Nummer 7

§ 175
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

§ 194a
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194b
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194c
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 194d
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 9

§ 219

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 6
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 28

Zu Nummer 4

§ 31

Zu Nummer 5

§ 51
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 58
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

§ 78a

Zu Nummer 8

§ 109

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

§ 128

Zu Nummer 13

§ 148

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

§ 187a

Zu Nummer 16

§ 196
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 17

§ 196a

Zu Nummer 18

§ 238
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 238

Zu Nummer 19

§ 242
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 242

Zu Nummer 20

§ 244

Zu Nummer 21

§ 254d

Zu Nummer 22

§ 281a

Zu Nummer 23

§ 307d
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 313

Zu Nummer 25

§ 317a

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 2

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 9

§ 47

Zu Nummer 10

§ 85

Zu Nummer 11

§ 86

Zu Nummer 12

§ 87

Zu Nummer 13

§ 90

§ 91

Zu Nummer 14

§ 96

Zu Nummer 15

§ 100
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

§ 130

Zu Nummer 17

§ 136

Zu Nummer 18

§ 136a

Zu Nummer 19

§ 144
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu § 168

Zu Nummer 21

§ 182

Zu Nummer 22

§ 204

Zu Nummer 23

§ 213

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 217

Zu Nummer 26

§ 218b

Zu Nummer 27

§ 218d

Zu Nummer 28

§ 218e

Zu Nummer 29

§ 218f

Zu Nummer 30

§ 220

Zu Nummer 31

§ 221

Zu Nummer 32

§ 224
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

§ 28

Zu Nummer 2

§ 37

Zu Nummer 3

§ 74a
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 76

Zu Nummer 5

§ 77

Zu Nummer 6

§ 78

Zu Nummer 7

§ 94
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

§ 101a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 116

Zu Nummer 10

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 94

Zu Artikel 9

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

§ 12

Zu Nummer 2

§ 16

Zu Nummer 3

§ 29

Zu Nummer 4

§ 75

Zu Nummer 5

§ 137
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

§ 141

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 23
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 27b

Zu Nummer 5

§ 40

Zu Nummer 6

§ 60

Zu Nummer 7

§ 61a

Zu Nummer 8

§ 83

Zu Nummer 9

§ 114

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

§ 2

Zu Nummer 2

§ 46
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 65

Zu Artikel 15

§ 5
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

§ 5b
Durch die Änderung wird § 5b Absatz 2 Satz 4 ohne inhaltliche Änderung sprachlich korrigiert.

Zu Nummer 2

§ 7

Zu Artikel 19

§ 14

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 3

Zu Nummer 3

§ 5
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 8

Zu Nummer 5

§ 9

Zu Nummer 6

§ 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

§ 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

§ 24

Zu Nummer 9

§ 25

Zu Nummer 10

§ 26a

Zu Nummer 11

§ 31

Zu Nummer 12

§ 33

Zu Nummer 13

§ 34
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 21

§ 2

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zum Zweiten Abschnitt §§ 7 bis 11

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zum Dritten Abschnitt § 12

Zu § 12

Zu Nummer 3

Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 25

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 8
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

§ 9a

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

§ 5
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Nummer 3

§ 14

Zu Nummer 4

§ 17
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 5

§ 18

Zu Nummer 6

§ 19

Zu Nummer 7

§ 20
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

§ 22

Zu Nummer 9

§ 26

Zu Nummer 10

§ 32

Zu Nummer 11

§ 36

Zu Nummer 12

§ 38

Zu Nummer 13

§ 39

Zu Nummer 14

§ 41
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 27

Zu Absatz 1

Zu Artikel 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4997, BMAS: Entwurf eines 7. SGB IV-Änderungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Bund

Jährlicher Aufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

5 Länder

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 21/20

... Alle Menschen in Europa, ob jung oder alt, sollten Zugang zu zeitnaher und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützung - einschließlich Aus- und Fortbildung - haben, um ihre Chancen zu verbessern, einen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden oder ein Unternehmen zu gründen. Fast jeder Erwachsene hat zu irgendeinem Zeitpunkt seines Lebens eine Arbeitsstelle gesucht. Einige Menschen finden unmittelbar nach dem Schulabschluss Arbeit und können dank eines soliden Netzwerks und einer nachweislichen Erfolgsgeschichte problemlos den Arbeitsplatz wechseln. Für andere ist dies viel schwieriger. Ihnen mangelt es möglicherweise an Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten, oder sie finden keine Stelle, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht, oder aber sie befinden sich in einer schwierigen persönlichen und familiären Situation. Öffentliche und private Arbeitsvermittlungsstellen sollten nicht nur Arbeitslose unterstützen, sondern auch diejenigen, die Gefahr laufen, ihren Arbeitsplatz aufgrund überholter Kompetenzen zu verlieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/20




Mitteilung

1. Stärkung des sozialen Europas

2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle

Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen

Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung

Schaffung von Arbeitsplätzen

Förderung der Gleichstellung

3. Faire Arbeitsbedingungen

4. Sozialschutz und Eingliederung

Sicherung eines hohen Sozialschutzes

Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung

5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt

6. Gemeinsame Arbeit

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang
: Initiativen der Kommission


 
 
 


Drucksache 501/20

... Die Westbalkanregelung wird von den Arbeitgebern wegen den vorhanden informellen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen sehr stark nachgefragt. So haben 59 vomH. der eingereisten Personen eine betriebliche oder berufliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren und verfügen vielfach über mehrjährige berufliche Erfahrungen. Darüber hinaus verfügen 10 vomH. über einen Hochschulabschluss.



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... 2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/19 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzesentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12a AufenthG , Nummer 11 § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12d - neu - AufenthG , Nummer 12 § 18 Absatz 3 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 3 Satz 4 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG , Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 1a - neu -, 1b - neu - AufenthG , Nummer 58 Buchstabe b - neu - § 104 Absatz 16 - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2, 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 4 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16f Absatz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, Absatz 3 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 2 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 40 Buchstabe a1 - neu - § 71 Absatz 2 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 Absatz 2 Nummer 3, 4 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18b Absatz 2 AufenthG

27. Artikel 1 Nummer 12 § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 23 Absatz 1 Satz 4 AufenthG , Nummer 16 § 23a Absatz 1 Satz 5 AufenthG , Nummer 17 § 24 Absatz 6 AufenthG , Nummer 18 Buchstabe d § 25 Absatz 4a Satz 4 AufenthG , Buchstabe e § 25 Absatz 4b Satz 4 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 39 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu - AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 42 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 81a AufenthG

§ 81a
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

35. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 BQFG

36. Zu Artikel 30 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 Satz 1, 2 BeschV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

37. Zu Artikel 30 Nummer 6 § 6 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BeschV

§ 6
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

38. Zu Artikel 30 Nummer 21 § 26 BeschV

39. Zu Artikel 30a - neu - Verordnung zum Integrationsgesetz

Artikel 30a
Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz

40. Zu Artikel 33 Absatz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 230/19 (Beschluss)

... In den Ländern haben sich zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsschulen Verfahren zur Übermittlung der Berufsschulabschlussnote etabliert, die auch weiterhin Anwendung finden können. Die im Gesetzentwurf vorgesehene "Antragsregelung" entspricht nicht der Bedeutung des Lernortes Berufsschule.



Drucksache 433/19 (Beschluss)

... b) zur Berücksichtigung der Heterogenität der Kursteilnehmenden auch hinsichtlich ihrer Vorqualifikationen die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes mit mehr Zielgruppenorientierung und Hilfestellungen für lernungewohnte und bildungsferne Personen. Für Teilnehmende ohne Schulabschluss oder Berufsausbildung sollte eine grundsätzliche Anhebung der Stundenzahl der Integrationskurse auf 900 Unterrichtsstunden erfolgen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Deutschkurse für Migrantinnen und Migranten erneuern

Zu Ziffer 1

Zu Ziffer 2

Zu Ziffer 3

Zu den Ziffern 4 und 5

Zu Ziffer 6


 
 
 


Drucksache 630/19

... a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Rücknahme der Erlaubnis

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

§ 5
Ruhen der Erlaubnis

Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse

§ 6
Berufsbild

§ 7
Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 8
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 9
Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung

§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 11
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 12
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 13
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 14
Staatliche Prüfung

§ 15
Schulische Ausbildung

§ 16
Mindestanforderungen an die Schulen

§ 17
Praktische Ausbildung

Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

§ 18
Ausbildungsvertrag

§ 19
Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

§ 20
Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 21
Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung

§ 22
Sachbezüge

§ 23
Probezeit

§ 24
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 25
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 26
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 27
Nichtigkeit von Vereinbarungen

Abschnitt 5
Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 28
Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung

§ 29
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 30
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 31
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 32
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 33
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 34
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 35
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 36
Anpassungsmaßnahmen

§ 37
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 38
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 39
Eignungsprüfung

§ 40
Kenntnisprüfung

§ 41
Anpassungslehrgang

Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung

§ 43
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 44
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 45
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 46
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 47
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 48
Pflicht zur erneuten Meldung

§ 49
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

§ 50
Zuständige Behörden

§ 51
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 52
Warnmitteilung

§ 53
Löschung einer Warnmitteilung

§ 54
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 55
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung

§ 56
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften

§ 57
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 10
Übergangsvorschriften

§ 58
Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 59
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 60
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 61
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

Abschnitt 11
Evaluierung

§ 62
Evaluierung

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten

§ 4a
Nachteilsausgleich

Abschnitt 4
Grundsätze und Systematik der Notenbildung

§ 15a
Benotung

§ 15b
Vornoten

§ 15c
Prüfungsnoten

§ 15d
Gesamtnote

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)

Teil
A Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung

Teil
B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen

1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde

2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen

3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen

4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka

5. Fachbezogene Mathematik

6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde

7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien

8. Ernährungskunde und Diätetik

9. Körperpflegekunde

10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien

11. Personale und soziale Kompetenzen

Teil
C Lerngebiete der praktischen Ausbildung

Artikel 3a

§ 66a
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 397/19

... a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Rücknahme der Erlaubnis

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

§ 5
Ruhen der Erlaubnis

Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse

§ 6
Berufsbild

§ 7
Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 8
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 9
Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung

§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 11
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 12
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 13
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 14
Staatliche Prüfung

§ 15
Schulische Ausbildung

§ 16
Mindestanforderungen an die Schulen

§ 17
Praktische Ausbildung

Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

§ 18
Ausbildungsvertrag

§ 19
Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

§ 20
Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 21
Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung

§ 22
Sachbezüge

§ 23
Probezeit

§ 24
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 25
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 26
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 27
Nichtigkeit von Vereinbarungen

Abschnitt 5
Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 28
Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses

§ 29
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 30
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 31
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 32
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 33
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 34
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 35
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 36
Anpassungsmaßnahmen

§ 37
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 38
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 39
Eignungsprüfung

§ 40
Kenntnisprüfung

§ 41
Anpassungslehrgang

Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung

§ 42
Dienstleistungserbringung

§ 43
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 44
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 45
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 46
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 47
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 48
Pflicht zur erneuten Meldung

§ 49
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen

Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

§ 50
Zuständige Behörden

§ 51
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 52
Warnmitteilung

§ 53
Löschung einer Warnmitteilung

§ 54
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 55
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung

§ 56
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften

§ 57
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 10
Übergangsvorschriften

§ 58
Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 59
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 60
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 61
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten

Abschnitt 4
Grundsätze und Systematik der Notenbildung

§ 15a
Benotung

§ 15b
Vornoten

§ 15c
Prüfungsnoten

§ 15d
Gesamtnote

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)

Teil
A Studienumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung

Teil
B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen

1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde

2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen

4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka

5. Fachbezogene Mathematik

6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde

7. Arzneimittelkunde, Medizinprodukte, einschließlich Information und Beratung; Übungen zur Abgabe und Beratung

8. Ernährungskunde und Diätetik

9. Körperpflegekunde

10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und EDV

11. Personale und soziale Kompetenzen

Teil
C Lerngebiete der praktischen Ausbildung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Ausbildung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Zu Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung

Zu Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

Zu Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung

Zu Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften

Zu § 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 10 Übergangsvorschriften

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Teil A

Zu Nummer 1

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Teil B Zu Teil C

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4813, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten - PTA-Reformgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand

4 Wirtschaft

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 229/1/19

... Der Hochschulabschluss der Studiengangsleitung muss mindestens auf Masterniveau oder einem vergleichbaren Niveau liegen. Die Ansprüche an moderne Studien- und Ausbildungsregelungen, die zum einen auf eine Handlungsorientierung und zum anderen auf die Herausbildung von wissenschaftlichen Kompetenzen ausgerichtet ist, erfordern für die Studiengangsleitung mindestens das Masterniveau. Länderspezifische Regelungen aus dem Bereich des Hochschulrechts, die darüber hinausgehen sollten, bleiben hiervon unberührt (so wird in Schleswig-Holstein hochschulrechtlich bereits mindestens der Masterabschluss gefordert). Das Bundesgesetz gibt Mindestqualifikationen vor, die aber auch hochschulrechtlich nicht unterschritten werden dürfen.



Drucksache 397/19 (Beschluss)

... "b) einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,"



Drucksache 532/19

... 3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeugnis über einen vergleichbaren Schulabschluss, sofern die Schulbildung weitestgehend in der Fremdsprache erfolgt ist, oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 433/19

... b) zur Berücksichtigung der Heterogenität der Kursteilnehmenden auch hinsichtlich ihrer Vorqualifikationen die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots mit mehr Zielgruppenorientierung und Hilfestellungen für lernungewohnte und bildungsferne Personen. Für Teilnehmende ohne Schulabschluss oder Berufsausbildung sollte eine grundsätzliche Anhebung der Stundenzahl der Integrationskurse auf 900 Unterrichtsstunden erfolgen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/19




Entschließung

Zu 1:

Zu 2:

Zu 3:

Zu 4 und 5:

Zu 6:


 
 
 


Drucksache 230/1/19

... In den Ländern haben sich zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsschulen Verfahren zur Übermittlung der Berufsschulabschlussnote etabliert, die auch weiterhin Anwendung finden können. Die im Gesetzentwurf vorgesehene "Antragsregelung" entspricht nicht der Bedeutung des Lernortes Berufsschule.



Drucksache 90/19

... 3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 4 bis 6 vorliegt,



Drucksache 584/19

... 1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,



Drucksache 278/19

... "3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/19




§ 421b
Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

,Artikel 2a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

,Artikel 52a Änderung des AZR-Gesetzes

§ 23a
Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik


 
 
 


Drucksache 554/19

... a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 554/19




Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten(Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent

§ 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent

§ 3
Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 4
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 5
Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 2
Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeines § 6

Unterabschnitt 2
Ausbildung

§ 7
Ziel der Ausbildung

§ 8
Gemeinsames Ausbildungsziel

§ 9
Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten

§ 10
Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten

§ 11
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 12
Dauer

§ 13
Teile der Ausbildung

§ 14
Ausbildungsorte

§ 15
Pflegepraktikum

§ 16
Praxisanleitung

§ 17
Praxisbegleitung

§ 18
Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung

§ 19
Gesamtverantwortung der Schule

§ 20
Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung

§ 21
Staatliche Prüfung

§ 22
Mindestanforderungen an Schulen

§ 23
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 24
Verlängerung der Ausbildungsdauer

§ 25
Anrechnung von Fehlzeiten

Unterabschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 26
Ausbildungsvertrag

§ 27
Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 28
Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 29
Ausbildungsvergütung

§ 30
Sachbezüge

§ 31
Überstunden und ihre Vergütung

§ 32
Probezeit

§ 33
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 34
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 35
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 36
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 37
Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Abschnitt 3
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

§ 38
Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung

§ 39
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 40
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 41
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 42
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 43
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 44
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 45
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 46
Anpassungsmaßnahmen

§ 47
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 48
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 49
Eignungsprüfung

§ 50
Kenntnisprüfung

§ 51
Anpassungslehrgang

Abschnitt 4
Dienstleistungserbringung

Unterabschnitt 1
Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen

§ 52
Dienstleistungserbringung

§ 53
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 54
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 55
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 56
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 57
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 58
Pflicht zur erneuten Meldung

Unterabschnitt 2
Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland

§ 59
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

Abschnitt 5
Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden

Unterabschnitt 1
Zuständigkeit

§ 60
Zuständige Behörde

Unterabschnitt 2
Weitere Aufgaben

§ 61
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 62
Warnmitteilung

§ 63
Löschung einer Warnmitteilung

§ 64
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 65
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 6
Verordnungsermächtigung

§ 66
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften

§ 67
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

§ 68
Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 69
Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 70
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 71
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Artikel 2c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2d
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

§ 7a
Bestandsschutz

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 423/18

... 1. einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung besitzen,



Drucksache 666/17

... Die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 für die Einrichtung einer Jugendgarantie7 sieht vor, dass in den Mitgliedstaaten jeder Jugendliche unter 25 Jahren binnen vier Monaten nach Schulabschluss oder Verlust des Arbeitsplatzes ein hochwertiges Angebot über einen Arbeitsplatz, eine Weiterbildung, eine Ausbildungsstelle oder eine Praktikantenstelle erhält. Ende 2016 waren im Rahmen der Jugendgarantie ca. 390 000 Ausbildungsstellen angeboten worden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Anwendungsbereich des Vorschlags

- Politischer Kontext

- Berufsausbildung auf der politischen Agenda

- Bisherige Arbeiten zu Qualität und Wirksamkeit

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Rechtsinstruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Eignungsprüfungen und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

- Befolgung

- Verwaltung

- Umsetzung

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kriterien für die Lern- und Arbeitsbedingungen

Kriterien für Rahmenbedingungen

Folgemaßnahmen auf EU-Ebene

Vorschlag

Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen

Schriftlicher Vertrag

4 Lernergebnisse

Pädagogische Unterstützung

Arbeitsplatz -Komponente

Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung

4 Sozialschutz

Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit

Kriterien für Rahmenbedingungen

4 Regulierungsrahmen

Einbeziehung der Sozialpartner

Unterstützung für Unternehmen

Flexible Lernpfade und Mobilität

Berufsberatung und Sensibilisierung

4 Transparenz

Qualitätssicherung und Werdegang-Nachverfolgung

Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene

Zur Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten:

4 Unterstützungsdienste

4 Sensibilisierung

4 Finanzierung

Follow -up


 
 
 


Drucksache 429/17 (Beschluss)

... 6. Die Kommission geht in ihrer Mitteilung davon aus, dass ein breiteres Angebot an Studiengängen, auch mit der Möglichkeit eines Abschlusses nach zwei Jahren (Kurzstudiengänge), dazu beitragen kann, die Hochschulsysteme besser an den Bedarf der Menschen anzupassen. Einen Nachweis für diese Behauptung enthält der Text jedoch nicht. In Deutschland kann der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss, der Bachelor, in der Regel frühestens nach drei Jahren erworben werden. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten entscheidende Unterschiede aufweisen und die Erforderlichkeit von Kurzstudiengängen somit nicht pauschal konstatiert werden kann. Vielmehr muss es den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Systematik ihres jeweiligen Bildungssystems überlassen bleiben, über das Erfordernis von Kurzstudiengängen zu entscheiden. Zudem handelt es sich um ein klassisches Thema des Bologna-Prozesses, der jenseits der innereuropäischen Dimension verortet ist.



Drucksache 429/1/17

... 6. Die Kommission geht in ihrer Mitteilung davon aus, dass ein breiteres Angebot an Studiengängen, auch mit der Möglichkeit eines Abschlusses nach zwei Jahren (Kurzstudiengänge), dazu beitragen kann, die Hochschulsysteme besser an den Bedarf der Menschen anzupassen. Einen Nachweis für diese Behauptung enthält der Text jedoch nicht. In Deutschland kann der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss, der Bachelor, in der Regel frühestens nach drei Jahren erworben werden. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten entscheidende Unterschiede aufweisen und die Erforderlichkeit von Kurzstudiengängen somit nicht pauschal konstatiert werden kann. Vielmehr muss es den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Systematik ihres jeweiligen Bildungssystems überlassen bleiben, über das Erfordernis von Kurzstudiengängen zu entscheiden. Zudem handelt es sich um ein klassisches Thema des Bologna-Prozesses, der jenseits der innereuropäischen Dimension verortet ist.



Drucksache 315/16

... Die Menschen brauchen ein breites Spektrum an Kompetenzen, um ihr Potenzial sowohl bei der Arbeit als auch in der Gesellschaft entfalten zu können. Die Union hat mit ihrer Politik zur Förderung eines hohen Bildungsstands beachtliche Erfolge zu verzeichnen. 2014 erwarben rund 10 Millionen mehr Menschen einen Hochschulabschluss als noch 2010, und die Zahl der Schulabbrecher ist seit 2010 von 6 Millionen auf 4,5 Millionen gesunken. Dies bringt uns den Europa-2020-Zielen ein ganzes Stück näher.



Drucksache 801/16 (Beschluss)

... Aufgrund der unterschiedlichen Bildungsabschlüsse in den Ländern ist die Definition eines mittleren Bildungsabschlusses nicht möglich. Gemeint ist ein dem früheren Realschulabschluss vergleichbarer Abschluss.



Drucksache 266/1/16

... III (eventuell in Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses) steht einer zügigen und nachhaltigen Integration in Ausbildung und Arbeit entgegen. Nach sechs Jahren geduldetem Aufenthalt ohne Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Fördermaßnahmen können sich Problemlagen verfestigt haben und eine Integration in Ausbildung und Arbeit dauerhaft verhindern. Eine Absenkung auf zwölf Monate harmonisiert die Wartezeiten für den Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 51



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... III (eventuell in Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses) steht einer zügigen und nachhaltigen Integration in Ausbildung und Arbeit entgegen. Nach sechs Jahren geduldetem Aufenthalt ohne Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Fördermaßnahmen können sich Problemlagen verfestigt haben und eine Integration in Ausbildung und Arbeit dauerhaft verhindern. Eine Absenkung auf zwölf Monate harmonisiert die Wartezeiten für den Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 51



Drucksache 569/16

... Der Beschlussvorschlag steht ferner im Einklang mit der Empfehlung zur Einführung einer Kompetenzgarantie8, einer weiteren Maßnahme im Rahmen der neuen europäischen Kompetenzagenda. Die Kompetenzgarantie soll Geringqualifizierten den Zugang zu flexiblen Weiterbildungspfaden öffnen, damit sie ein Mindestmaß an Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten sowie an digitalen Kompetenzen erlangen und kontinuierlich in ihrem eigenen Tempo weiterlernen können, bis zu einem höheren Sekundarschulabschluss, der ihnen den Erwerb einer breiteren Palette an Fähigkeiten ermöglicht. Die Selbstbewertungsinstrumente des Europass-Rahmens werden der Zielgruppe der Kompetenzgarantie zugutekommen.



Drucksache 801/1/16

... Aufgrund der unterschiedlichen Bildungsabschlüsse in den Ländern ist die Definition eines mittleren Bildungsabschlusses nicht möglich. Gemeint ist ein dem früheren Realschulabschluss vergleichbarer Abschluss.



Drucksache 65/16

... 1. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten,



Drucksache 586/16

... (2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.



Drucksache 748/16

... Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa erzielen gute Ergebnisse ... Für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind primär die Mitgliedstaaten verantwortlich, und alle Mitgliedstaaten haben ihre Systeme in den vergangenen Jahren umfassend reformiert und im Rahmen von Peer Reviews überprüfen lassen. Europa hat also bei der Verbesserung der Bildung insgesamt gute Fortschritte erzielt. Dies lässt sich beispielsweise am Anteil junger Menschen ablesen, die einen Hochschulabschluss erwerben: Hier ist die Europa-2020-Zielvorgabe von 40 % in Reichweite. Ein weiterer großer Erfolg besteht darin, dass die Quote der frühen Schulabgänger im Zeitraum 2005-2015 um 30 % auf einen EU-Durchschnittswert von mittlerweile 11 % gesenkt werden konnte.... doch es gibt keinen Grund, die Hände in den Schoß zu legen. In den Ergebnissen der jüngsten PISA-Studie der OECD1 bestätigt sich, dass ein hoher Anteil der 15 jährigen Schülerinnen und Schüler über unzureichende Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften verfügt; besonders beunruhigend ist zudem, dass die Ergebnisse schlechter ausgefallen sind als noch im Jahr 2012. Länderübergreifende Vergleiche zeigen, dass einige Mitgliedstaaten den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sehr geringen Grundfertigkeiten (der teils über 30 % beträgt) senken müssen. In puncto Beschäftigungsfähigkeit sind weitere Fortschritte notwendig, damit die EU-Benchmark für die Beschäftigungsquote junger Hochschulabsolventinnen und -absolventen erreicht wird: Bis 2020 soll die Quote von derzeit erst 77 % auf 82 % gesteigert werden. Ebenfalls problematisch ist, dass viele junge Menschen weiterhin die Schule vorzeitig und ohne formale Qualifikation verlassen; dies gilt insbesondere für die Gruppe der im Ausland geborenen Schülerinnen und Schüler, in der der Anteil der frühen Schulabgänger 19 % beträgt. Leistung und Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen hier also klar verbessert werden. Auch der jüngste Zustrom von Flüchtlingen erfordert rasche Reaktionen und eine wirksame Integrationsstrategie.



Drucksache 279/16

... a) höchster allgemeinbildender Schulabschluss,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 279/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG)

§ 1
Art und Gegenstand der Erhebung

§ 2
Zweck der Erhebung

§ 3
Erhebungseinheiten

§ 4
Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe

§ 5
Periodizität, Berichtswoche

§ 6
Kernprogramm der Erhebungsmerkmale

§ 7
Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung

§ 8
Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen

§ 9
Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie

§ 10
Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

§ 11
Hilfsmerkmale

§ 12
Erhebungsbeauftragte

§ 13
Auskunftspflicht

§ 14
Trennung und Löschung von Angaben

§ 15
Datenübermittlung

§ 16
Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

§ 17
Weitere Stichprobenerhebungen

§ 18
Experimentierklausel

§ 19
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes

§ 4
Hilfsmerkmale

Artikel 3
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

§ 9
Hilfsmerkmale

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

VII. Folgen für die nachhaltige Entwicklung

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Im Einzelnen

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3689: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 20/16 (Beschluss)

... XI machen es zwingend notwendig, über ein attraktives Instrument der beruflichen Fort- und Weiterbildung weitere Interessenten für den Pflegeberuf zu gewinnen (zum Beispiel mit Realschulabschluss ohne Berufsausbildung).



Drucksache 591/15

... 1. ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie



Drucksache 344/15 (Beschluss)

... , lässt aber den Zugang zu BvB unberührt. Dies ist nicht sachgerecht. Begründet wird die Öffnung der abH damit, dass Ausbildungsabbrüche verhindert werden sollen. Auch BvB tragen zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen bei, indem sie förderungsbedürftige junge Menschen auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten und ihnen Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich sind, vermitteln. Systematisch gehen BvB den abH voran. Beide Instrumente dienen dem gleichen Ziel, nämlich den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung und damit die berufliche Eingliederung junger Menschen zu unterstützen. Die Öffnung von BvB für geduldete junge Menschen entspricht den aktuellen, auch gesetzlich verfolgten Bestrebungen, geflüchtete Menschen schneller und besser in Ausbildung und Beschäftigung zu integrieren. Hinzu kommt, dass BvB ein besonders geeignetes Instrument für die Zielgruppe der förderungsbedürftigen geduldeten jungen Menschen darstellen, da im Rahmen von BvB eine vielfältige Unterstützung möglich ist (Vermittlung von Inhalten allgemeinbildender Fächer, Einübung sozialer Kompetenzen, gezielte Sprachförderung, Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, betriebliche Praktika et cetera).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII

'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III

8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG

10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende


 
 
 


Drucksache 41/15

... a) der Realschulabschluss,



Drucksache 431/15

... a) In Satz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter "für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer deutschen Schule" durch die Wörter "für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlagen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Regelungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Wegfall der jährlichen Fortbildung für Ärzte und Psychologen, § 16 Absatz 5 TfV

bb Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG in der durch die Richtlinie 2014/88/EU geänderten Fassung § 3 Absatz 1 ESiV

cc Fremdsprachenkenntnisse der Fahrdienstleiter auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken § 3a Absatz 3 EBO

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3252: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Eisenbahn -Bau und Betriebsordnung

Eisenbahn -Sicherheitsverordnung

4 Erfüllungsaufwand:

4 Wirtschaft:


 
 
 


Drucksache 344/1/15

... , lässt aber den Zugang zu BvB unberührt. Dies ist nicht sachgerecht. Begründet wird die Öffnung der abH damit, dass Ausbildungsabbrüche verhindert werden sollen. Auch BvB tragen zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen bei, indem sie förderungsbedürftige junge Menschen auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten und ihnen Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich sind, vermitteln. Systematisch gehen BvB den abH voran. Beide Instrumente dienen dem gleichen Ziel, nämlich den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung und damit die berufliche Eingliederung junger Menschen zu unterstützen. Die Öffnung von BvB für geduldete junge Menschen entspricht den aktuellen, auch gesetzlich verfolgten Bestrebungen, geflüchtete Menschen schneller und besser in Ausbildung und Beschäftigung zu integrieren. Hinzu kommt, dass BvB ein besonders geeignetes Instrument für die Zielgruppe der förderungsbedürftigen geduldeten jungen Menschen darstellen, da im Rahmen von BvB eine vielfältige Unterstützung möglich ist (Vermittlung von Inhalten allgemeinbildender Fächer, Einübung sozialer Kompetenzen, gezielte Sprachförderung, Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, betriebliche Praktika etc.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/1/15




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII Artikel 1a - neu - § 11a Absatz 6 - neu - SGB II

'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III

8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG

10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende


 
 
 


Drucksache 395/15

... es (Föderalismusreform I) erforderlich geworden war, entfiel bei Erlass des WissZeitVG die zuvor speziell nach § 57e Hochschulrahmengesetz (HRG) für studentische Hilfskräfte geltende Befristungsmöglichkeit bis zur Dauer von vier Jahren, die nicht auf den Befristungsrahmen für die sachgrundlose Qualifizierungsbefristung (§ 57b Absatz 1 HRG) anzurechnen war. Stattdessen stellt das WissZeitVG darauf ab, dass Beschäftigungszeiten "vor dem Abschluss des Studiums" nicht auf den Befristungsrahmen angerechnet werden. Im Regierungsentwurf für das WissZeitVG war ursprünglich die speziell für studentische Hilfskräfte geltende Regelung noch enthalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit insbesondere ermöglicht werden, dass auch Studierende in einem Masterstudium als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden können, obwohl sie bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen. Im weiteren Verlauf des damaligen Gesetzgebungsverfahrens zum WissZeitVG wurde dann zwar auf die Verwendung des Begriffs "studentische Hilfskraft" im Gesetzestext verzichtet. Damit wurde jedoch nicht von dem Regelungszweck abgegangen, auch Masterstudierende als studentische Hilfskräfte zu beschäftigen. Die Begründung des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung für seine entsprechende Beschlussempfehlung zu dem damaligen Gesetzentwurf (BT Drucksache 16/4043, Seite 9) enthält keinen Hinweis auf eine dahingehende Intention.



Drucksache 432/14

... Ließe man den Abzug von Aufwendungen für die Erstausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu, würden sich im Übrigen kaum Bildungsanreize ergeben. Eine solche Maßnahme wäre damit als Bildungsförderung nicht geeignet. Die Bildungspolitik in Deutschland ist erfolgreich. Dies betrifft gerade auch die Bereiche der Hochschulausbildung und der dualen Berufsausbildung. Es wurde noch nie so viel in Bildung investiert. Die Zahl der Jugendlichen ohne Schulabschluss sinkt. Noch nie gab es so viele Studienanfänger und -absolventen. Die Weiterbildungsbeteiligung liegt auf Rekordniveau. Die Arbeitslosigkeit - gerade unter Jugendlichen - ist so niedrig wie seit vielen Jahren nicht mehr. Und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein dafür, dass gute Bildung nicht allein eine Aufgabe des Staates, sondern der ganzen Gesellschaft ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 642/1/14

... Ein in diesen Fällen fehlender Arbeitsmarktzugang ist nicht nur ein falsches Signal an eine junge Flüchtlingsgeneration, das auch die Motivation, einen Schulabschluss zu erlangen, behindert. Sie widerspricht auch dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung und Sicherung des Fachkräftepotentials, die auch durch eine erhöhte Teilnahme von Jugendlichen mit Migrationshintergrund an der beruflichen Ausbildung erfolgen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG

36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG

38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV

40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 249/14 (Beschluss)

... 7. Wie im vergangenen Jahr bedauert der Bundesrat, dass die Auflistung der Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren in der Arbeitsunterlage der Kommission (vgl. Tabelle VIII) die nationale Definition des Ziels, das sich Deutschland für die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat, nicht berücksichtigt. Das nationale Ziel umfasst nicht nur Personen mit Hochschulabschluss, sondern auch Personen mit ISCED-4-Abschlüssen.



Drucksache 269/14

... Die zunehmende Internationalisierung erfordert insbesondere auf dem Gebiet von Bildung und Ausbildung in höherem Maße als bisher den Austausch und den Transfer von Kompetenzen in wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Feldern. Der Grundstein hierfür ist so früh wie möglich zu legen. Bereits in Kinder- und Jugendjahren sollte die Akzeptanz fremder Kulturen und Ethnien, Menschen anderer Hautfarbe oder Sprache unterstützt werden. Nur so kann es gelingen, ein Klima gegenseitigen Verständnisses zu schaffen, in dem Internationalisierung nicht als Bedrohung, sondern als Chance begriffen wird. Fremdsprachenvielfalt, Schulpartnerschaften, Schüleraustauschprogramme oder der Besuch ausländischer Schüler an einer deutschen Schule zum Erwerb eines Schulabschlusses und vice versa sind wesentliche Bausteine für eine weltoffene Gesellschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen

3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Ausgangslage:

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

B. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 152/14

... Mit der vorgesehenen Änderung wird künftig für die in Deutschland aufgewachsenen ius soli-Kinder die Verpflichtung wegfallen, ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben und dies nachzuweisen. Die Mehrheit wird in Zukunft überhaupt nicht mehr in Kontakt zu den Behörden treten müssen. Dem steht nur für bestimmte Betroffene der erheblich geringere Aufwand für den Nachweis eines deutschen Schulabschlusses, eines sechsjährigen Schulbesuchs in Deutschland oder eines achtjährigen Aufenthalts in Deutschland gegenüber.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/14




A. Problem und Ziel

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

§ 29

§ 34

§ 41

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Entwurfes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Sonstige Auswirkungen

V. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2798: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 642/14 (Beschluss)

... Ein in diesen Fällen fehlender Arbeitsmarktzugang ist nicht nur ein falsches Signal an eine junge Flüchtlingsgeneration, das auch die Motivation, einen Schulabschluss zu erlangen, behindert. Sie widerspricht auch dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung und Sicherung des Fachkräftepotentials, die auch durch eine erhöhte Teilnahme von Jugendlichen mit Migrationshintergrund an der beruflichen Ausbildung erfolgen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG

§ 25c
Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 249/1/14

... 7. Wie im vergangenen Jahr bedauert der Bundesrat, dass die Auflistung der Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren in der Arbeitsunterlage der Kommission (vgl. Tabelle VIII) die nationale Definition des Ziels, das sich Deutschland für die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat, nicht berücksichtigt. Das nationale Ziel umfasst nicht nur Personen mit Hochschulabschluss, sondern auch Personen mit ISCED-4-Abschlüssen.



Drucksache 556/13

... Jede Schülerin und jeder Schüler ist einzigartig, deshalb sind die individuellen Stärken und Schwächen der Lernenden in jeder Lerngruppe unterschiedlich verteilt. In dieser Heterogenität liegen aber auch Reserven für das Erreichen maximaler Lernerfolge und die Ausprägung sozialer Kompetenz. Eine gute Schule ist ein Ort, an dem Lehrkräfte orientiert an den individuellen Stärken und Schwächen der Lernenden erfolgreich pädagogisch handeln können. Ziel dieser individuellen Förderung ist es, jede Schülerin und jeden Schüler auf ihrem individuellen Weg zu einem möglichst guten Schulabschluss zu führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/13




Entschließung

1. Bildungschancen in Deutschland

2. Finanzielle Verantwortung

3. Kita-Ausbauprogramm

4. Ganztagsschulprogramm

5. Inklusion

6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung

7. Änderung des Grundgesetzes


 
 
 


Drucksache 207/13

... (51) Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne Hauptschulabschluss verlassen, ist zwischen 2006 und 2011 von 8 Prozent auf 6,2 Prozent zurückgegangen. Ein wesentliches Ziel staatlicher Bildungsprozesse ist es, vielfältige bildungs-, kompetenz- und leistungsfördernde Angebote bereitzustellen und so Bildungsbenachteiligungen abzubauen und mangelnde häusliche Unterstützungsmöglichkeiten auszugleichen. Bund und Länder haben hier umfangreiche Förderprogramme aufgelegt - auch mit Mitteln der Europäischen Union (vgl. Tabelle I lfd. Nr. 30, 31, 32 und 33). Für eine breitere Bildungsbeteiligung werden die Verwaltungsstrukturen im Bildungsbereich modernisiert. Hierbei werden die Abstimmungsprozesse zwischen den beteiligten Akteuren verbessert und so bessere Bildungsangebote erreicht. Diesen Prozess hat der Bund mit dem Programm Lernen vor Ort angestoßen (vgl. Tabelle I lfd. Nr. 34). Zur weiteren Reduzierung der Quote der Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss haben die Länder eine gemeinsame Förderstrategie vereinbart (vgl. NRP 2012 Tz 129). Eine Leitlinie dieser Förderstrategie ist es etwa, mehr Lernzeit zu ermöglichen. Die Länder unternehmen erhebliche Anstrengungen, um den Ausbau und die qualitative Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten an Schulen voranzutreiben. Im Schuljahr 2010/2011 machte mehr als jede zweite Schule Ganztagsangebote (51 Prozent). Gegenüber dem Schuljahr zuvor bedeutet dies einen Anstieg um mehr als acht Prozent (vgl. Tabelle I lfd. Nr. 49).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/13




Nationales Reformprogramm 2013

3 Einführung

I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung

Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt

II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland

1. Öffentliche Finanzen

Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel

Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates

Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege

Effizienz des Steuersystems

2. Finanzmärkte

Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor

5 Landesbanken

3. Erwerbsbeteiligung

Steuern und Abgabenlast senken

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

Lohnentwicklung in Deutschland

Anreize für Zweitverdiener

Kindertagesbetreuung ausbauen

4. Infrastruktur und Wettbewerb

Den Wettbewerb stärken

Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur

Wettbewerb bei Dienstleistungen

III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen

Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren

1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan

Allgemeine Rahmenbedingungen

Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland

Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren

Qualifizierte Zuwanderung erleichtern

2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern

Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011

3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen

Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+

4. Bildungsniveau verbessern

5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern

Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

5 Armutsgefährdung

IV. Der Euro-Plus-Pakt

1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt

2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt

Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit

5 Beschäftigung

Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

5 Finanzstabilität

V. Verwendung der EU-Strukturmittel

Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:

VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 213/1/13

... 3. Der Bundesrat bemängelt, dass die deutschen Hauptschulabschlüsse nicht in § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG aufgeführt werden, während nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ASchulG das "Middle Years Programme (MYP)" als Abschluss im Sinne des ASchulG gelten soll. Der Bundesrat empfiehlt, den deutschen Hauptschulabschluss in § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG aufzunehmen und das MYP zu streichen.



Drucksache 213/13 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat bemängelt, dass die deutschen Hauptschulabschlüsse nicht in § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG aufgeführt werden, während nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ASchulG das "Middle Years Programme (MYP)" als Abschluss im Sinne des ASchulG gelten soll. Der Bundesrat empfiehlt, den deutschen Hauptschulabschluss in § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG aufzunehmen und das MYP zu streichen.



Drucksache 470/13

... • Die Kommission schlug im Dezember 2012 ein Paket zur Jugendbeschäftigung vor, das die Einrichtung einer Europäischen Ausbildungsallianz einschließt. Ferner schlug sie eine Jugendgarantie vor, mit der gewährleistet werden soll, dass alle Jugendlichen in Europa innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss oder nach dem Verlust eines Arbeitsplatzes ein passendes Angebot für einen Arbeitsplatz, eine Weiterbildungsmaßnahme, eine Lehrstelle oder ein Praktikum erhalten. Diese Jugendgarantie wurde im April 2013 vom Rat angenommen. Innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sind parallel zum Europäischen Sozialfonds 6 Mrd. EUR für eine Beschäftigungsinitiative für Jugendliche vorgesehen, mit der die Jugendgarantie unterstützt werden soll. Seit 2012 setzt die Kommission Aktionsteams für die Jugendbeschäftigung ein, die den am stärksten von der Jugendarbeitslosigkeit betroffenen Mitgliedstaaten helfen, die Mittel aus EU-Strukturfonds gezielter für Jugendliche zu nutzen. Sie übernimmt ferner eine führende Rolle in einer zahlreiche Interessenträger einbindenden Partnerschaft mit dem Ziel, den Kompetenzmangel im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der EU zu beheben und die erwarteten mehreren Hunderttausend offenen Stellen in diesem Bereich zu besetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/13




1. Einleitung

2. Allgemeine Bewertung

3. Wichtigste Aktionsschwerpunkte

Kasten 2: Beispiele für jüngste Maßnahmen zur Verlagerung der Steuerlast weg von wachstumsverzerrenden Steuergegenständen

Kasten 3: Beispiele für jüngste Bemühungen, Finanzmittel für Unternehmen leichter zugänglich zu machen

Kasten 4: Beispiele für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit im Dienstleistungssektor

Kasten 5: Umsetzung der EU-Jugendgarantie

Kasten 6: Beispiele für aktuelle Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung von Steuervorschriften und der Steuerverwaltung

4. Fazit

Anhang 1
Überblick über die Länderspezifischen Empfehlungen für 2013-2014

Anhang 2
Überblick über die Europa-2020-Ziele12 *Länder, die ihr nationales Ziel im Verhältnis zu einem anderen Indikator als dem EU-Kernzielindikator angegeben haben


 
 
 


Drucksache 556/13 (Beschluss)

... Jede Schülerin und jeder Schüler ist einzigartig, deshalb sind die individuellen Stärken und Schwächen der Lernenden in jeder Lerngruppe unterschiedlich verteilt. In dieser Heterogenität liegen aber auch Reserven für das Erreichen maximaler Lernerfolge und die Ausprägung sozialer Kompetenz. Eine gute Schule ist ein Ort, an dem Lehrkräfte orientiert an den individuellen Stärken und Schwächen der Lernenden erfolgreich pädagogisch handeln können. Ziel dieser individuellen Förderung ist es, jede Schülerin und jeden Schüler auf ihrem individuellen Weg zu einem möglichst guten Schulabschluss zu führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland

1. Bildungschancen in Deutschland

2. Finanzielle Verantwortung

3. Kita-Ausbauprogramm

4. Ganztagsschulprogramm

5. Inklusion

6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung

7. Änderung des Grundgesetzes


 
 
 


Drucksache 471/13 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat unterstützt die Ziele der Europa-2020-Strategie im Bildungsbereich und verweist in diesem Zusammenhang auf die nationalen Ziele, die sich Deutschland für die Reduktion der Zahl der frühen Schulabgänger und die Erhöhung der Zahl der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gesetzt hat. Er bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitsunterlage der Kommission (SWD(2013) 355 final) bei der Angabe der "Personen mit Hochschulabschluss" (vgl. Tabelle VIII: Arbeitsmarkt- und Sozialindikatoren) nicht die nationale Definition dieses Ziels (unter Einbezug von Personen mit ISCED-4-Abschlüssen) berücksichtigt.



Drucksache 141/13 (Beschluss)

... 24. Er bekennt sich ausdrücklich zum bildungsbezogenen Kernziel der Europa2020-Strategie, das Bund und Länder für Deutschland im Zuge der freiwilligen EU-Bildungskooperation in ein nationales Ziel umgesetzt haben: die Senkung der Quote früher Schulabgänger auf unter 10 Prozent und die Steigerung der Quote der 30 bis 34-Jährigen mit tertiären oder gleichwertigen Abschlüssen unter Einbezug von ISCED-4-Abschlüssen auf mindestens 42 Prozent. Er verwahrt sich aber gegen die Feststellung der Kommission, wonach es in beiden Teilbereichen des Kernziels "keine Fortschritte" gebe. Demgegenüber verweist er auf die spürbaren Verbesserungen, die in den Mitgliedstaaten insgesamt wie auch in Deutschland während der letzten Jahre erreicht werden konnten. So hat Deutschland bereits im Jahr 2011 sein nationales Teilziel im Bereich der Tertiär- bzw. gleichwertigen Abschlüsse erreicht. Zur weiteren Reduzierung der Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss haben die deutschen Länder u.a. eine gemeinsame Förderstrategie vereinbart und umfangreiche Förderprogramme - auch mit Mitteln der EU - aufgelegt. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen und Reformen im Bildungsbereich Zeit benötigen, bis sie in umfassender Weise wirksam werden.



Drucksache 182/13

... b) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt,



Drucksache 182/1/13

... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union die Auffassung bekräftigt, dass der Fachkräftebedarf auf Grund der demografischen Entwicklung auch im Bereich solcher Berufe besteht, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen und daher auch nichtakademische Fachkräfte von den Regelungen zur Blauen Karte EU profitieren sollten (Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2013, BR-Drucksache 848/11(B)).



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.