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158 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schlichtungsverfahrens"


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Drucksache 92/05 (Beschluss)

... Die Fassung des Entwurfs verlangt zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens lediglich, dass die Pflichtverletzung "einem Endnutzer" gegenüber begangen wurde. Der Antragsteller im Schlichtungsverfahren müsste demnach nicht von der Pflichtverletzung betroffen sein. Eine solche "Popularschlichtung" ohne Betroffenheit des Antragstellers lehnt der Bundesrat ab.



Drucksache 851/05

... Bedarf es eines Schlichtungsverfahrens, wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, eine Infrastruktur in seinem Hoheitsgebiet als EUKI einzustufen?

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Drucksache 851/05




Grünbuch über EIN Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen

1. Hintergrund

2. Zielsetzung

3. ZWECK und Anwendungsbereich des EPSKI

3.1. Was das EPSKI insgesamt bezwecken soll

3.2. Wovor das EPSKI schützen sollte

4. wesentliche Grundsätze

5. EIN gemeinsamer EPSKI-Rahmen

6. kritische EU-Infrastrukturen EUKI

6.1. Definition kritischer EU-Infrastrukturen

6.2. Interdependenzen

6.3. Vorgehen in Bezug auf EUKI

7. nationale kritische Infrastrukturen NKI

7.1. Rolle der NKI im EPSKI

7.2. Nationale Programme für den Schutz kritischer Infrastrukturen

7.3. Eine einzige nationale Aufsichtsbehörde

7.4. Vorgehen in Bezug auf NKI

8. ROLLE der Eigentümer/Betreiber und Nutzer kritischer Infrastrukturen

8.1. Aufgaben der Eigentümer/Betreiber und Nutzer kritischer Infrastrukturen

8.2. Dialog mit den Eigentümern/Betreibern und Nutzern kritischer Infrastrukturen

9. Massnahmen zur Unterstützung des EPSKI

9.1. Das Warn- und Informationsnetz für kritische Infrastrukturen WINKI

9.2. Einheitliche Methodik

9.3. Finanzierung

9.4. Kontrolle und Bewertung


 
 
 


Drucksache 543/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht im Verhandlungsergebnis des Streitschlichtungsverfahrens ein Indiz dafür, dass die von der EU erbrachte Selbstbeschränkung bei Produktion und Export durch die WTO nicht honoriert wurde. Der Schiedsspruch im Streitschlichtungs-Verfahren der WTO verbessert die Position der großen Zuckererzeuger außerhalb der EU zu Lasten des europäischen Zuckerrübenanbaus, der seine Erzeugung in der Vergangenheit mit Hilfe der entsprechenden Marktordnungsinstrumente (Deklassierung, Chemiezuckerregelung) an die Situation auf dem Weltmarkt angepasst hat. Eine Produktionssteigerung bei Rübenzucker ist im Gegensatz zur stetigen Ausweitung der Rohrzuckerproduktion nicht erfolgt.



Drucksache 543/05

Der Bundesrat sieht im Verhandlungsergebnis des Streitschlichtungsverfahrens ein Indiz dafür, dass die von der EU erbrachte Selbstbeschränkung bei Produktion und Export durch die WTO nicht honoriert wurde. Der Schiedsspruch im Streitschlichtungs-Verfahren der WTO verbessert die Position der großen Zuckererzeuger außerhalb der EU zu Lasten des europäischen Zuckerrübenanbaus, der seine Erzeugung in der Vergangenheit mit Hilfe der entsprechenden Marktordnungsinstrumente (Deklassierung, Chemiezuckerregelung) an die Situation auf dem Weltmarkt angepasst hat. Eine Produktionssteigerung bei Rübenzucker ist im Gegensatz zur stetigen Ausweitung der Rohrzuckerproduktion nicht erfolgt.



Drucksache 92/1/05

... Die Fassung des Entwurfs verlangt zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens lediglich, dass die Pflichtverletzung "einem Endnutzer" gegenüber begangen wurde. Der Antragsteller im Schlichtungsverfahren müsste demnach nicht von der Pflichtverletzung betroffen sein. Eine solche "Popularschlichtung" ohne Betroffenheit des Antragstellers lehnt der Bundesrat ab.

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Drucksache 92/1/05




2 A

§ 47b
Zwingende Vorschriften

§ 66g
Entstehung des Entgeltanspruchs

2 B


 
 
 


Drucksache 870/1/04

... 6. Der Erfolg von außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren hängt von der Bereitschaft der Parteien zur Offenlegung aller relevanten Fakten ab. Dies setzt voraus, dass die Parteien darauf vertrauen können, dass ihnen aus der Offenlegung von Informationen im Mediationsprozess bei einem Scheitern der Verhandlungen insbesondere in einem nachfolgenden streitigen Verfahren keine Nachteile erwachsen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Vertraulichkeit und die Verwendung von Erkenntnissen aus der Mediation in Gerichtsverfahren ausdrücklich geregelt werden sollen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zu detaillierte Reglementierungen den besonderen Vorteil außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren und damit die Attraktivität dieser Verfahren für Streitparteien mindern. Mediation zeichnet sich durch ein hohes Maß an Flexibilität und Einzelfallbezogenheit aus, dem die starre Regelung der Geheimhaltungspflicht, die der Richtlinienvorschlag vorsieht, nicht gerecht wird, zumal der Anwendungsbereich durch Artikel 2 des Richtlinienvorschlags sehr weit gefasst wird. Auch der Grad der gewünschten Vertraulichkeit kann individuell unterschiedlich sein und sollte von den Beteiligten autonom festgelegt und nicht vom Gesetzgeber vorgegeben werden.



Drucksache 267/04

... Der Anwendungsbereich der in Absatz 1 Nummer 1 vorgesehenen Regelung kann an dem Beispiel eines französischen Handwerkers illustriert werden, der in Deutschland Bauleistungen erbracht hat. Der deutsche Vertragspartner behauptet, die Leistungen seien mangelhaft. Er ist allerdings an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessiert. Um an diesem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen zu können, bedarf der französische Handwerker zuvor einer Beratung über deutsches Recht, die er möglicherweise in Frankreich nicht erlangen kann. Gegebenenfalls ist auch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein Ortstermin in Deutschland unumgänglich, zu welchem der französische Staatsangehörige einen deutschen Rechtsanwalt konsultieren muss. Um in diesem Fall eine auch grenzüberschreitende außergerichtliche Beratung des französischen Staatsangehörigen sicherzustellen, unterwirft Artikel 3 Absatz 2 Buchst. a der Richtlinie diesen Komplex ebenfalls den Regelungen zur

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Drucksache 267/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 10

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 28
Auslagen in weiteren Fällen

Artikel 6
Änderung der Kostenordnung

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 46
Auslagen und Aufwendungen

Artikel 8
Neufassung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

a Kosten der öffentlichen Haushalte

b Sonstige Kosten

c Preise

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Abschnitt 3

Zu § 1076

Zu § 1077

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 1078

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 870/04 (Beschluss)

... Der Erfolg von außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren hängt von der Bereitschaft der Parteien zur Offenlegung aller relevanten Fakten ab. Dies setzt voraus, dass die Parteien darauf vertrauen können, dass ihnen aus der Offenlegung von Informationen im Mediationsprozess bei einem Scheitern der Ver-



Drucksache 870/04

... Ein besserer Zugang zum Recht ist eines der Hauptziele der Maßnahmen der EU zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer nicht durch die Inkompatibilität oder Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Rechte gehindert oder davon abgehalten werden. Dabei sollte nicht nur der Zugang zum Gerichtssystem, sondern auch der Zugang von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern zu geeigneten Streitschlichtungsverfahren gefördert werden.



Drucksache 74/17 PDF-Dokument



Drucksache 86/18 PDF-Dokument



Drucksache 99/20 PDF-Dokument



Drucksache 163/16 PDF-Dokument



Drucksache 169/20 PDF-Dokument



Drucksache 170/20 PDF-Dokument



Drucksache 197/19 PDF-Dokument



Drucksache 232/17 PDF-Dokument



Drucksache 241/11 PDF-Dokument



Drucksache 247/18 PDF-Dokument



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



Drucksache 343/11 PDF-Dokument



Drucksache 367/15 PDF-Dokument



Drucksache 390/16 PDF-Dokument



Drucksache 487/18 PDF-Dokument



Drucksache 491/16 PDF-Dokument



Drucksache 537/15 PDF-Dokument



Drucksache 640/16 PDF-Dokument



Drucksache 641/1/14 PDF-Dokument



Drucksache 658/16 PDF-Dokument



Drucksache 674/06 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.