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"Schleppung"


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0429/04
0763/04B
0867/04B
0800/1/04
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Drucksache 118/16

... Bezüglich der Anzahl der Tierhalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine Schätzung vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Norm nur für Schweine haltende Betriebe und dann auch nur für sehr wenige dieser Betriebe in Betracht kommt, da die zu schaffenden Voraussetzungen vor dem Hintergrund einer unbedingten Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen einen limitierenden Faktor darstellen. Es wird somit von maximal 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland ausgegangen, somit von 516 Betrieben (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt). Aller Voraussicht nach muss in einigen der antragstellenden Betriebe die erforderliche oben beschriebene Infrastruktur geschaffen werden. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich vor dem Hintergrund der mit der Schaffung dieser Infrastruktur verbundenen möglicherweise hohen Kosten die Mehrheit dieser Betriebe gegen die Inanspruchnahme des § 10 Absatz 2 Nummer 2 entscheiden wird.



Drucksache 654/1/16

... Die Einfügung von § 13 Absatz 3 InsO-E steht im engen Zusammenhang mit der geplanten, die Insolvenzverschleppung in § 15a



Drucksache 200/16

... Mit dem neuen Absatz 1 wird eine Regelung aufgenommen, dass zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung aus einem Bestand, bedingt durch die Feststellung eines BVDVinfizierten Rindes, ohne dass geklärt ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt, für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht sowie tragende Rinder erst nach dem Abkalben verbracht werden dürfen. Ein Verbringen ist möglich, soweit die nicht graviden Rinder 40 Tage nach der Erstuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind und insoweit klar ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt (siehe dazu auch Nummer 1 (Änderung des § 1 Nummer 3); ein Verbringen unmittelbar zur Schlachtung ist jederzeit auch ohne weitere Untersuchung möglich. Mit der Regelung für die graviden Rinder soll eine Verschleppung eines möglicherweise persistent infizierten Kalbes, soweit sich das Muttertier an dem BVDV-infizierten Rind infiziert hat, verhindert werden.



Drucksache 103/16

... Anhaltspunkte für einen Näherungswert können beispielsweise die Zahl der Behörden liefern, die potentiell eine Allgemeinverfügung erlassen sowie die Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes. In Deutschland gibt es 295 Landkreise und rund 110 kreisfreie Städte, damit also etwa rund 400 potentiell betroffene Behörden. Aufgrund der Tatsache, dass das Virus vor allem in den Regionen des Balkans weit verbreitet ist, ist davon auszugehen, dass vor allem Landkreise aus den südöstlichen Grenzregionen Deutschlands stärker betroffen sind und tendenziell häufiger zu dem Instrument einer Allgemeinverfügung greifen werden. Das Friedrich-Löffler-Institut schlägt in einer Risikobewertung vom 3. Juli 2015 als Präventivmaßnahme die Impfung in den Gebieten vor, die an die potentiellen Einschleppungsgebiete angrenzen. Legt man die Annahme zugrunde, dass etwa 5% der Behörden zu dem Instrument einer Allgemeinverfügung greifen, so ergibt sich daraus eine mögliche jährliche Gesamtbelastung für die Verwaltung der Länder von etwa 3,4 Mio. Euro.



Drucksache 221/16

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung der Geflügelpest bei Wildvögeln ermöglicht der zuständigen Behörde das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche in Hausgeflügelbestände. Die Streichung der Verpflichtung zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dient der Entbürokratisierung. Gleichzeitig wird durch die Ermächtigung für die zuständige Behörde, Anordnungen im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder eine Untersuchung der teilnehmenden Tiere zu treffen, eine Möglichkeit geschaffen, flexibel und effektiv auf zukünftige Feststellungen von HPAI und NPAI reagieren zu können. Die Vorgabe zur Aufstallung von Geflügel im Sperrgebiet um einen NPAI-Fall bei einem gehaltenen Vogel dient der Verhinderung einer Verschleppung des Erregers in andere Bestände über Kontakt zu Wildvögeln. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung beachtet werden.



Drucksache 211/16

... 3. Verschleppungen von nicht zugelassenen oder entgegen den Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimitteln enthalten oder



Drucksache 94/15

... Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) können z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zukünftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder des jeweils betroffenen Bestandes geimpft werden.



Drucksache 260/15 (Beschluss)

... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundstücken).



Drucksache 57/15

... "(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt."



Drucksache 97/1/15

... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.



Drucksache 559/1/15

... b) Der Bundesrat hält es weiter für erforderlich, dass hinsichtlich der Einschleppung von hochpatogenen Influenzaviren verstärkte Anstrengungen unternommen werden, die Einfuhr von lebenden Tieren bzw. Teilstücken noch intensiver auf Influenzaviren zu kontrollieren und insbesondere die illegale Einfuhr zu bekämpfen.



Drucksache 97/15 (Beschluss)

... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.



Drucksache 260/1/15

... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundstücken).



Drucksache 421/14

... • Übrige Daten: Angabe der Registriernummer gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Vieh-verkehrsverordnung,



Drucksache 197/1/14

... Alle bisherigen Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Quarantäneschädlings Westlicher Maiswurzelbohrer entfallen ersatzlos zum 31. Mai 2014. Somit besteht auch in bislang befallsfreien Regionen keine Möglichkeit mehr, einer Etablierung und Ausbreitung dieses Schädlings, der ein hohes Schadpotenzial aufweist, durch behördliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Die bisherigen Erfahrungen sowohl in den Befallsregionen im Süden Deutschlands als auch bei punktuellen Einschleppungen außerhalb des etablierten Verbreitungsgebietes (z.B. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) haben gezeigt, dass einzig Fruchtfolgemaßnahmen geeignet sind, sowohl die Schäden auf einzelbetrieblicher Ebene zu begrenzen als auch eine Verhinderung bzw. Verzögerung der weiteren Ausbreitung in bisher befallsfreien Regionen zu ermöglichen.



Drucksache 417/14 (Beschluss)

... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen für Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" für Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen fördern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen. Wenn Verschleppungsgrenzen unvermeidbar sind, sollten diese nur auf der Grundlage von EFSA-Empfehlungen erfolgen.



Drucksache 417/1/14

... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen für Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" für Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen fördern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen.



Drucksache 458/14

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigskeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der vorliegenden Verordnung zum Teil redaktionelle Anpassungen (Artikel 3, 5 Nummer 1, 6 bis 8) vorgenommen, aber insbesondere auch bestehende Diskrepanzen aus dem geltenden Rechtstext behoben bzw. notwendige Änderungen vorgenommen werden (Artikel 1, 4 und 5 Nummer 2). Die Einführung des Verfütterungsverbots von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind (Artikel 2), dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der hochkontagiösen Klassischen und Afrikanischen Schweinepest zu vermeiden. Dies dient der Gesunderhaltung der Schweine haltenden Betriebe und damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.



Drucksache 150/13

... 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,



Drucksache 175/13

... h) die Bewertung des Verschleppungsrisikos,



Drucksache 372/13

... 6. bedauert die Berichte über die Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsweise des ICT, wie die behauptete Einschüchterung, Schikanierung und Verschleppung von Zeugen, sowie die Beweise für die gesetzeswidrige Zusammenarbeit zwischen Richtern, Staatsanwälten und der Regierung; fordert insbesondere nachdrücklich, dass die Strafvollzugsbehörden die Maßnahmen zur Sicherung eines wirksamen Zeugenschutzes verstärken;



Drucksache 325/13

... 2. Maßnahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen zu verhindern,



Drucksache 752/13

... Hinsichtlich des Risikos der Seucheneinschleppung, insbesondere der Übertragung der Schweinepest von Wildschweinen auf Hausschweine, unterscheidet sich eine Schweinehaltung mit Auslauf grundsätzlich nicht von einer Freilandhaltung. Auslaufhaltungen werden zum Teil in Ortsrandlagen betrieben und bieten im Hinblick auf den Auslauf zum Teil nur eine unzureichende Abschottung gegenüber Wildschweinen, so dass Schweinepest aus der Wildschweinepopulation leicht auf Hausschweine übertragen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch für andere bei Wildschweinen vorkommende Tierseuchen, wie z.B. Brucellose oder Aujeszkysche Krankheit. Ein Gebäude, bei dem Schweine nach Belieben heraus und hinein laufen können, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Stalles (= räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich). In einem wegen des Vorkommens der Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Bezirk, in dem bei jedem Wildschwein grundsätzlich mit dem Vorkommen des Schweinepesterregers gerechnet werden muss, kann es im Hinblick auf eine Vermeidung einer Seuchenein- und -verschleppung nur eine Haltungsform geben, die den Anforderungen der Tierseuchenhygiene genügt, nämlich die Stallhaltung. Dass es in dem Schweinepestgeschehen der letzten Jahre nicht zu einer Übertragung gekommen ist, heißt nicht, dass dies zukünftig auch wieder so ist. Insoweit sollen Betriebe mit Auslauf dies zukünftig der zuständigen Behörde anzeigen, damit diese in Zukunft im Falle des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen in diesen Beständen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten kann (Buchstaben a und c).



Drucksache 699/13

... Wälder bieten Ökosystemleistungen, von denen ländliche und städtische Gebiete abhängen, und beheimaten eine große biologische Vielfalt. Der immer höhere Druck auf Wälder - Zersplitterung natürlicher Lebensräume, Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten, Klimawandel, Wasserknappheit, Brände, Stürme und Schädlinge - macht einen stärkeren Schutz notwendig. In den Geltungsbereich der EU-Vorschriften fallen die Verbringung von und der Handel mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die die Pflanzengesundheit gefährden können.



Drucksache 679/13 (Beschluss)

... - Ermittlung der Pfade, über die unbeabsichtigt invasive Arten eingeschleppt werden könnten; Erstellung nationaler Aktionspläne (Artikel 11)



Drucksache 149/1/13

... 3. zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."



Drucksache 149/13

... "(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."



Drucksache 679/1/13

... bereits eine umfängliche Regelung besteht und lediglich deren Verzahnung mit dem EU-Recht zur Verhinderung von Einschleppungen aus Gebieten außerhalb Deutschlands erforderlich ist.



Drucksache 757/13

... (2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2. und 3.1.4. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.



Drucksache 160/12

... - Für die Erreichung der Strategieziele einer sauberen und sicheren Schifffahrt sind engere Partnerschaften erforderlich, z.B. zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Forschungseinrichtungen sowie anderen Stakeholdern, wie Reedereien, Häfen, Logistikunternehmen und NRO. Durch Luftverschmutzung, Treibhausgasemission, Einträge von Öl und anderen Abfällen sowie Einschleppung von Fremdorganismen verschärft der starke Seeverkehr derzeit die durch Nährstoffüberschuss und gefährliche Stoffe aus landbürtigen Quellen bedingten Probleme. Ein gemeinsames Vorgehen erlaubt es privaten Akteuren, eingehendere Kenntnisse der Vorschriften und Normen zu gewinnen, während der öffentliche Sektor Zugang zu Informationen aus erster Hand über die Bedingungen und Bedürfnisse des Markts erhält.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.