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0424/05
0252/05
0540/05
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0466/05B
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0237/05
0100/05
0466/1/05
0637/05
0672/05
0348/05
0936/05
0969/04
0780/2/04
0482/04B
0789/04
0482/04
0763/04
0734/04
0780/04B
0482/1/04
0429/04
0664/04
0763/04B
0709/04
0763/1/04
0163/03B
0574/03B
0661/03B
0741/03B
Drucksache 427/08

... Entschließung des Bundesrates zur Beibehaltung der Flexibilität bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten



Drucksache 625/08

... es und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen



Drucksache 692/3/08

... Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei den Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, eine Kennzeichnungspflicht von Fleisch und Erzeugnissen von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden, vorzuschreiben.



Drucksache 692/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Initiative der Kommission, die Regelungen zum Schutz von Nutztieren bei der Schlachtung und Tötung künftig EU-einheitlich in einer Verordnung zu regeln und dabei die inhaltlichen Anforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen sowie auch Betriebe in Drittstaaten in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den Binnenmarkt gewinnen. Er befürwortet die Erhöhung der Flexibilität und die Übernahme einer größeren Verantwortung der Unternehmer für das Wohlbefinden der Tiere. Die Entwicklung eines besseren Verständnisses für den Tierschutz sowie die routinemäßige Berücksichtigung des Tierschutzes bei den Arbeitsabläufen sind wesentliche Parameter, um den Schutz von Nutztieren bei der Schlachtung und Tötung weiter zu verbessern. Die Einführung entsprechender Indikatoren und Vorgaben zum Prüfumfang für Stichproben im Rahmen der Eigenkontrolle durch die Schlachtbetriebe wird daher für sinnvoll erachtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 692/08 (Beschluss)




1. Zur Vorlage allgemein

2. Zu den Artikeln und Anhängen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 21

Zu Anhang II Nr. 4.2

Zu Anhang III Nr. 1.2


 
 
 


Drucksache 798/08

... – Die Kommission sollte harmonisierte zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorschlagen, erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Überprüfung der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen legislativen Optionen, um unvernünftiges Ausschlachten von Zielunternehmen ("



Drucksache 692/1/08

... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Initiative der Kommission, die Regelungen zum Schutz von Nutztieren bei der Schlachtung und Tötung künftig EU-einheitlich in einer Verordnung zu regeln und dabei die inhaltlichen Anforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen sowie auch Betriebe in Drittstaaten in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den Binnenmarkt gewinnen. Er befürwortet die Erhöhung der Flexibilität und die Übernahme einer größeren Verantwortung der Unternehmer für das Wohlbefinden der Tiere. Die Entwicklung eines besseren Verständnisses für den Tierschutz sowie die routinemäßige Berücksichtigung des Tierschutzes bei den Arbeitsabläufen sind wesentliche Parameter, um den Schutz von Nutztieren bei der Schlachtung und Tötung weiter zu verbessern. Die Einführung entsprechender Indikatoren und Vorgaben zum Prüfumfang für Stichproben im Rahmen der Eigenkontrolle durch die Schlachtbetriebe wird daher für sinnvoll erachtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 692/1/08




1. Zur Vorlage allgemein

Zur Folgenabschätzung

Zu den Artikeln und

Zu Artikel 1

2. Hauptempfehlung:

Zu Artikel 4

3. Hilfsempfehlung:

4. [EU A]

Zu Artikel 4

5. Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

7. Zu Anhang I Tabelle 1 Nr. 4

8. Zu Anhang II Nr. 4.2

9. Zu Anhang III Nr. 1.2


 
 
 


Drucksache 694/08

... Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien



Drucksache 424/07

... es - Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten - Antrag des Landes Hessen -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 424/07




Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 424/07 (Beschluss)

... ) ist das betäubungslose Schlachten von Tieren grundsätzlich verboten. Die Behörde darf jedoch eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schächten erteilen, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaften das betäubungslose Schächten vorschreiben (siehe hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 424/07 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 574/1/07

... 2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, nachgewiesen wird. Satz 1 gilt für den Transport von Fischen durch eine Person, die ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Fischereiwirtschaft oder die nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweist, entsprechend.



Drucksache 574/07 (Beschluss)

... 2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, nachgewiesen wird. Satz 1 gilt für den Transport von Fischen durch eine Person, die ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Fischereiwirtschaft oder die nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweist, entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 574/07 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage 1
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung

Artikel 1

Artikel 2

Anlage 2
Entschließung zum Befähigungsnachweis nach der EG-Tierschutztransportverordnung


 
 
 


Drucksache 129/07 (Beschluss)

... von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/07 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

1. Zu § 7 Satz 2 Nr. 2

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

4. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4

5. Zu § 17 Abs. 2 Satz 2

6. Zu § 22 Abs. 2

7. Zu § 25 Abs. 3 Satz 3

8. Zu § 26 Abs. 1 Satz 3

9. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

10. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

11. Zu § 26 Abs. 3 Satz 2

12. Zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 - neu -

13. Zu § 30a - neu -Nach § 30 ist folgender § 30a einzufügen:

14. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2

15. Zu § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 4

16. Zu § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2

17. Zu § 33 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -, 3 - neu -

18. Zu § 33 Abs. 5 Satz 2 - neu -, 3 - neu -Dem § 33 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

19. Zu § 33a - neu -

20. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

21. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

22. Zu § 40 Abs. 1 Satz 2

23. Zu § 40 Abs. 1 Satz 4 - neu -

24. Zu § 43 Abs. 1 Satz 1

25. Zu § 45a - neu - § 5 Abs. 5 - neu -, § 28 Abs. 1 Nr. 5a TierNebV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

26. Zu Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b

27. Zu Anlage 2 Nr. 2

28. Zu Anlage 7 Nr. 3 und 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Anlage 9 Nr. 1 und 2

30. Zu Anlage 11 Abschnitt B

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 574/07

... Darüber hinaus empfiehlt der Agrarausschuss dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen. In dieser Entschließung soll der Bundesrat verdeutlichen, dass er mit Bedauern zur Kenntnis nimmt, dass nach der geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 Personen, die vor dem 5. Januar 2007 ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, bestanden haben, einen zusätzlichen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie zu wirtschaftlichen Zwecken Nutztiere über eine Distanz von mehr als 65 km befördern wollen. Dies gelte auch für den Transport von Fischen durch Personen, die ein vor dem 5. Januar 2007 erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Fischereiwirtschaft oder eine vor dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweisen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 574/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

§ 1
Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

§ 2
Inkrafttreten

Begründung


 
 
 


Drucksache 129/1/07

... von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/1/07




1. Zu § 7 Satz 2 Nr. 2

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

4. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4

5. Zu § 17 Abs. 2 Satz 2

6. Zu § 22 Abs. 2

7. Zu § 25 Abs. 3 Satz 3

8. Zu § 26 Abs. 1 Satz 3

9. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

10. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

11. Zu § 26 Abs. 3 Satz 2

12. Zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 - neu -

13. Zu § 30a - neu -Nach § 30 ist folgender § 30a einzufügen:

14. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2

15. Zu § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 4

16. Zu § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2

17. Zu § 33 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -, 3 - neu -

18. Zu § 33 Abs. 5 Satz 2 - neu -, 3 - neu -Dem § 33 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

19. Zu § 33a - neu -Nach § 33 ist folgender § 33a einzufügen:

20. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

21. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

22. Zu § 40 Abs. 1 Satz 2

23. Zu § 40 Abs. 1 Satz 4 - neu -Dem § 40 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

24. Zu § 43 Abs. 1 Satz 1

25. Zu § 45a - neu - § 5 Abs. 5 - neu -, § 28 Abs. 1 Nr. 5a TierNebV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

26. Zu Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b

27. Zu Anlage 2 Nr. 2

28. Zu Anlage 7 Nr. 3 und 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Anlage 9 Nr. 1 und 2

30. Zu Anlage 11 Abschnitt B

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


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