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"Schlacht"
Drucksache 426/5/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... a) In Satz 2 sind die Wörter "nicht mehr als 49 Personen" durch die Wörter "nicht mehr als 49 Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung" zu ersetzen.
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu 1.
Zu 2.
Drucksache 178/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
Drucksache 386/20 (Beschluss)
... es kommen. Allerdings ist das Eigentum nicht schrankenlos gewährt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden gesetzlich bestimmt. Der Gesetzgeber hat dabei die Ausgewogenheit zwischen Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren. In die Güterabwägung sind hier zwingend eine wirksame Tierseuchenbekämpfung und die damit verbundenen Schutzgüter einzubeziehen. Die wirksame Bekämpfung der Ausbreitung einer Tierseuche auf nicht infizierte Tierbestände ist als im öffentlichen Interesse stehend einzustufen; die Ausbreitung einer Tierseuche betrifft nicht nur den einzelnen Tierhalter, sondern stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es besteht unzweifelhaft ein den Belangen des Einzelnen übergeordnetes Interesse an einer funktionierenden Viehwirtschaft. Der Ausbruch der ASP in Deutschland hätte massive Auswirkungen auf die schweinehaltenden Betriebe. Es würde zu Beschränkungen beim Verbringen von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen in von Restriktionen betroffenen Gebieten sowie deutschlandweit durch den Wegfall des Exportmarktes kommen. Allein mit dem Export von Schweinefleisch bzw. Schweinefleischerzeugnissen werden in Deutschland jährlich rund 5 Mrd. € erwirtschaftet. Wenn dieser Markt zusammenbrechen würde, entstünde ein volkswirtschaftlicher Schaden in erheblicher Höhe. Hinzu kämen daraus resultierende Folgeschäden. Eine funktionierende Viehwirtschaft sorgt nicht nur in den Tierhaltungsbetrieben, sondern darüber hinaus auch in vor- und nachgelagerten Bereichen, wie z.B. bei Futtermittelherstellern, Transporteuren und Schlacht- und Zerlegebetrieben für Arbeitsplätze, die es zu erhalten gilt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 280/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem - COM(2020) 381 final
... 18. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Tierschutzvorschriften, einschließlich derjenigen für den Transport und die Schlachtung von Tieren, zu überarbeiten, um ein höheres Tierschutzniveau sicherzustellen. Er sieht allerdings mit Sorge, dass die Bewertung und Überarbeitung des Tierschutzrechts erst für das vierte Quartal 2023 geplant ist. Daher bittet er die Bundesregierung, sich - insbesondere im Rahmen der gegenwärtigen EU-Ratspräsidentschaft - für eine zeitnahe Erhöhung der europäischen Tierwohlstandards einzusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Drucksache 94/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... Der Fischerei- und Aquakultursektor wurde von den Marktstörungen, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang verursacht wurden, besonders hart getroffen. Die Schließung von Verkaufsplätzen, Märkten, Verkaufsstellen und Vertriebskanälen hat zu einem erheblichen Rückgang der Preise und Mengen geführt. Der Rückgang der Nachfrage und der Preise in Verbindung mit der Anfälligkeit und Komplexität der Lieferkette (verderbliche Erzeugnisse, großer Bedarf an Arbeitskräften) führte zu Verlusten bei den Tätigkeiten der Fischereiflotten und der Produktion von Fisch und Meeresfrüchten. Folglich sind Fischer gezwungen, im Hafen zu bleiben, und Aquakulturproduzenten müssen Erzeugnisse innerhalb von Wochen zurückwerfen oder vernichten oder außergewöhnliche Kosten für die Bestandsbewirtschaftung tragen, einschließlich mehr Platz und Futtermittel für ausgewachsenen Fisch, der aufgrund eines Nachfragerückgangs nicht geschlachtet werden kann. Der rasche Rückgang betrifft insbesondere die Betreiber in der kleinen Küstenfischerei und die Fischerzeuger.
Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... (2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 157/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... "§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 2a Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624
§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
Artikel 4 Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 157/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Im Rahmen der Neuregelung des EU-Rechtes ist festgelegt worden, dass die genannten Aufgaben - Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, Überwachung von Milchvieh im Milcherzeugungsbetrieb sowie Inspektionen von Kleinunternehmen auf Teilzeitbasis - nur noch durch amtliche Tierärzte durchgeführt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 1 ZoonoseV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZoonoseV
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe ‚c
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 22 Absatz 1a Tier-LMHV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.1.4 und Kapitel III Nummer 1.4 Tier-LMHV
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2a Absatz 2 - neu - Tier-LMÜV
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Tier-LMÜV
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Drucksache 386/20
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetz es
... es kommen. Allerdings ist das Eigentum nicht schrankenlos gewährt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden gesetzlich bestimmt. Der Gesetzgeber hat dabei die Ausgewogenheit zwischen Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren. In die Güterabwägung sind hier zwingend eine wirksame Tierseuchenbekämpfung und die damit verbundenen Schutzgüter einzubeziehen. Die wirksame Bekämpfung der Ausbreitung einer Tierseuche auf nicht infizierte Tierbestände ist als im öffentlichen Interesse stehend einzustufen; die Ausbreitung einer Tierseuche betrifft nicht nur den einzelnen Tierhalter, sondern stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es besteht unzweifelhaft ein den Belangen des Einzelnen übergeordnetes Interesse an einer funktionierenden Viehwirtschaft. Der Ausbruch der ASP in Deutschland hätte massive Auswirkungen auf die schweinehaltenden Betriebe. Es würde zu Beschränkungen beim Verbringen von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen in von Restriktionen betroffenen Gebieten sowie deutschlandweit durch den Wegfall des Exportmarktes kommen. Allein mit dem Export von Schweinefleisch bzw. Schweinefleischerzeugnissen werden in Deutschland jährlich rund 5 Mrd. € erwirtschaftet. Wenn dieser Markt zusammenbrechen würde, entstünde ein volkswirtschaftlicher Schaden in erheblicher Höhe. Hinzu kämen daraus resultierende Folgeschäden. Eine funktionierende Viehwirtschaft sorgt nicht nur in den Tierhaltungsbetrieben, sondern darüber hinaus auch in vor- und nachgelagerten Bereichen, wie z.B. bei Futtermittelherstellern, Transporteuren und Schlacht- und Zerlegebetrieben für Arbeitsplätze, die es zu erhalten gilt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 426/4/20
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Personen" die Wörter "im Bereich der Behandlung, der Portionierung oder der Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers" einzufügen.
Drucksache 280/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem - COM(2020) 381 final
... 14. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Tierschutzvorschriften, einschließlich derjenigen für den Transport und die Schlachtung von Tieren, zu überarbeiten, um ein höheres Tierschutzniveau sicherzustellen. Er sieht allerdings mit Sorge, dass die Bewertung und Überarbeitung des Tierschutzrechts erst für das vierte Quartal 2023 geplant ist. Daher bittet er die Bundesregierung, sich - insbesondere im Rahmen der gegenwärtigen EU-Ratspräsidentschaft - für eine zeitnahe Erhöhung der europäischen Tierwohlstandards einzusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Drucksache 426/6/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die künftig vorgesehene Regelung, nach der Unternehmen der Fleischwirtschaft ihren Betrieb in alleiniger Inhaberschaft zu führen haben, auf ihre Auswirkungen auf die Praxis der Fleischwirtschaft und die landwirtschaftliche Primärproduktion zu prüfen. Diese Regelung könnte unter anderem dazu führen, dass ein arbeitsteiliges Wirtschaften in diesem Bereich und Lohnschlachtungen sowie Unternehmenskooperationen mit dem Ziel der regionalen Vermarktung gefährdet würden.
Drucksache 94/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
Anlage Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
Drucksache 335/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... Die Betäubung von warmblütigen Tieren ist bislang dem Tierarzt vorbehalten. Dies begründet sich aus den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Durchführung einer Allgemeinanästhesie und den damit verbundenen Risiken für das Tier. Der Tierarztvorbehalt soll für sachkundige Personen aufgehoben werden. Die Prüfung dient zur Feststellung, ob diese Sachkunde (in Theorie) vorliegt. Es sollte dabei so vorgegangen werden, wie es sich zum Erwerb der Sachkunde für das Betäuben und Töten von Schlachttieren gemäß der
1. Zu § 3
2. Zu § 4 Absatz 1
3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -
4. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 2
6. Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2
7. Zu § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 4 Satz 1
8. Zu § 6 Absatz 6 - neu -
9. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 1
10. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 2
11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
12. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g
14. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
15. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -
16. Zu § 7 Absatz 2 Satz 5
17. Zu § 7 Absatz 2 Satz 6 - neu -
18. Zu § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
19. Zu § 7 Absatz 4 Satz 2 - neu -
20. Zu § 8
§ 8 Dokumentation
21. Zu § 8 Satz 2
22. Zu § 9 Satz 2
Drucksache 93/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren"
... 2. Ungeachtet dessen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass der Tierschutz in Nutztierhaltungsbetrieben konsequent weiter zu stärken ist und einer kontinuierlichen Verbesserung bedarf. Hierfür können an sogenannten Flaschenhälsen erhobene Befunde, wie an Schlachtkörpern in Schlachtstätten so auch an in Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte (VTN-Betrieben) an angelieferten Tierkadavern, einen wertvollen Beitrag leisten.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren
Drucksache 69/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere - Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere - Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
Drucksache 288/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Einführung eines verpflichtenden Labels sowie einer Herkunftskennzeichnung im Rahmen des Tierwohlkennzeichengesetzes
... 1 Der Bundesrat sieht die Einführung eines staatlichen Tierwohllabels als einen ersten Schritt, da viele Verbraucherinnen und Verbraucher sich eine Kennzeichnung für Lebensmittel, die Auskunft über das Tierwohl bei der Haltung, dem Transport und der Schlachtung von Nutztieren gibt, wünschen.
Drucksache 213/19
Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren
... ergeben, mindestens jedoch der O. I. E. Tierschutzstandards bei Haltung, Transport und Schlachtung von Nutztieren enthalten wie auch den Nachweis der Einhaltung. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass EU-seitig neue Abkommen ebenfalls nur dann abgeschlossen werden, wenn die Drittländer sich verpflichten, mindestens diese Standards einzuhalten und dies entsprechend nachzuweisen.
Drucksache 93/19
Antrag des Landes Niedersachsen Entschließung des Bundesrates
"Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren"
... 2. Ungeachtet dessen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass der Tierschutz in Nutztierhaltungsbetrieben konsequent weiter zu stärken ist und einer kontinuierlichen Verbesserung bedarf. Hierfür können an sogenannten Flaschenhälsen erhobene Befunde, wie an Schlachtkörpern in Schlachtstätten so auch an in Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte (VTN-Betrieben) an angelieferten Tierkadavern, einen wertvollen Beitrag leisten.
Drucksache 69/19
Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
Drucksache 335/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... Die Betäubung von warmblütigen Tieren ist bislang dem Tierarzt vorbehalten. Dies begründet sich aus den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Durchführung einer Allgemeinanästhesie und den damit verbundenen Risiken für das Tier. Der Tierarztvorbehalt soll für sachkundige Personen aufgehoben werden. Die Prüfung dient zur Feststellung, ob diese Sachkunde (in Theorie) vorliegt. Es sollte dabei so vorgegangen werden, wie es sich zum Erwerb der Sachkunde für das Betäuben und Töten von Schlachttieren gemäß der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)
A Änderungen
1. Zu § 3
2. Zu § 4 Absatz 1
3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
4. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 2
6. Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2
7. Zu § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 4 Satz 1
8. Zu § 6 Absatz 6 - neu -
9. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 1
10. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 2
11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
12. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g
14. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
15. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -
16. Zu § 7 Absatz 2 Satz 5
17. Zu § 7 Absatz 2 Satz 6 - neu -
18. Zu § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3
19. Zu § 7 Absatz 4 Satz 2 - neu -
20. Zu § 8
§ 8 Dokumentation
21. Zu § 9 Satz 2
B Entschließung
Drucksache 69/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
Entschließung des Bundesrates: Einführung von kameragestützten Überwachungssystemen in Schlachthöfen zur Verbesserung des Tierschutzes für Schlachttiere
Drucksache 347/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
... Qualifikation von Schlachthofpersonal
Mitteilung
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183
4 Zusammenfassung:
1. Hintergrund
2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge
a Vorbereitungsmaßnahmen
b Notfallmaßnahmen
3. Wer sollte sich vorbereiten?
a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente
b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs
c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen
d Sonstige Arbeitsbereiche
4. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
Drucksache 54/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
... -Verordnung ist der Begriff "Betrieb" definiert als "alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweine-besatz". Diese Definition beinhaltet die Sammelstellen bereits. Die Nichtstreichung des Begriffes "Sammelstelle" würde zu Problemen führen. In der
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h § 14a Absatz 10 SchwPestV1988
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977
Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... Gesichtspunkte der qualitativen Anforderungen an die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse (Nummer 3) betreffen z.B. den Anteil wertvoller Teilstücke im Schlachtkörper, die Fleischqualität und die Inhaltsstoffe der Milch. Als Erzeugnisse werden auch die als Nachkommen erzeugten Zuchttiere sowie insoweit über den Sprachgebrauch des § 99 Absatz 1 BGB hinaus auch diejenigen Erzeugnisse verstanden, die durch Verbrauch der Substanz des Tieres gewonnen werden, insbesondere das Fleisch von Schlachttieren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Tierzuchtgesetz - (TierZG)
4 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10 Monitoring
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
§ 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten
§ 19 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Einziehung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Zu § 10
Zu § 11
Zu Nummer 1
Zu § 12
Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Zu § 20
Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
III. Ergebnis
Drucksache 556/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... "Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2b Absatz 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nummer 1, Nummer 2 SchwPestV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 5 SchwPestV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 12 Absatz 2 SchwPestV
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe 0a - neu - § 14f Absatz 1 Nummer 5 - neu - SchwPestV
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 14f Absatz 4 Nummer 2 SchwPestV
Drucksache 543/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
... des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält zahlreiche Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten, auf Grund derer die Klassifizierung und Kennzeichnung von Schlachtkörpern der genannten Tierarten näher ausgestaltet werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 2 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
§ 4 Kennzeichnung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung
§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Artikel 6 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 8a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 7 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 9 Bekanntmachung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 370/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetz es
... des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält eine Neuregelung im Hinblick darauf, welche Personen mittels welcher Klassifizierungsmethoden die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen durchführen dürfen. Das vorliegende Gesetz dient einerseits der Umsetzung dieser Neuregelung in nationales Recht. Andererseits sollen mit diesem Gesetz fleischhandelsrechtliche Vorschriften an EU-rechtliche Vorgaben und an den sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf angepasst werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeitsaspekte
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fleischgesetzes
Artikel 2 Bekanntmachung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Erfüllungsaufwand
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 370/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetz es
... Dies gilt insbesondere, da die zuständige Landesbehörde die Möglichkeit hat, gemäß § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV bei jeder zweiten Prüfung auf den theoretischen Prüfungsteil zu verzichten und den praktischen Teil im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchzuführen. Damit wäre es bei einem dreijährigen Turnus rein rechnerisch möglich, dass nur noch alle sechs Jahre eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung mit anschließender Prüfung erfolgt. Eine derartige Verlängerung ist nicht zu vertreten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1
Drucksache 466/18
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates "Tierschutzgerechte Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration"
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Entwicklung des Tierwohllabels für Lebensmittel, die von Tieren stammen, als unverzichtbares Merkmal die nationale Kennzeichnung aufzunehmen, wo die Tiere geboren, aufgezogen, geschlachtet und verarbeitet wurden. Auf diese Weise kann ein hoher gesetzlicher Tierschutzstandard innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette abgebildet werden. Das schafft Vertrauen und Transparenz.
Drucksache 543/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
... a) In Satz 1 ist das Wort "Erzeugnisse" durch die Wörter "Rinder schlachten und Rindfleisch" zu ersetzen.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 1 RindHKlV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 RindHKlV
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 2 RindHKlV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1, 2 SchwHKlV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 SchwHKlV
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 SchwHKlV
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 2 SchwHKlV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 3 HdlKlSchafFlV
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2a Absatz 1 Satz 1, 2 HdlKlSchafFlV
10. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2a Absatz 2 HdlKlSchafFlV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Nummer 2 der 1. FlGDV
12. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 13 Absatz 1 Satz 1 der 1. FlGDV
13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 13 Absatz 1 Satz 1, 2 der 1. FlGDV
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 13 Absatz 2 der 1. FlGDV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
16. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 5 Absatz 1 BruteiKennzV
17. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 5 Absatz 2 BruteiKennzV
Drucksache 588/18
... a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "nicht unmittelbar nach der Schlachtung etikettiert oder" durch die Wörter "nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert" und ein Komma ersetzt.
Drucksache 368/18
... des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unmittelbar nach der Schlachtung etikettiert oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 12 Einziehung
Artikel 2 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
§ 4a
§ 8 Strafvorschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und luttermittelrecht
Artikel 4 Bekanntmachung
Artikel 5 Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 370/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fleischgesetz es
... Dies gilt insbesondere, da die zuständige Landesbehörde die Möglichkeit hat, gemäß § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV bei jeder zweiten Prüfung auf den theoretischen Prüfungsteil zu verzichten und den praktischen Teil im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchzuführen. Damit wäre es bei einem dreijährigen Turnus rein rechnerisch möglich, dass nur noch alle sechs Jahre eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung mit anschließender Prüfung erfolgt. Eine derartige Verlängerung ist nicht zu vertreten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1
Drucksache 54/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
... -Verordnung ist der Begriff "Betrieb" definiert als "alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweine-besatz". Diese Definition beinhaltet die Sammelstellen bereits. Die Nichtstreichung des Begriffes "Sammelstelle" würde zu Problemen führen. In der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h § 14a Absatz 10 SchwPestV1988
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977
B Entschließung
Drucksache 556/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... "Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses
Anlage Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2b Absatz 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nummer 1, Nummer 2 SchwPestV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 5 SchwPestV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 12 Absatz 2 SchwPestV
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe 0a - neu - § 14f Absatz 1 Nummer 5 - neu - SchwPestV
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 14f Absatz 4 Nummer 2 SchwPestV
Drucksache 587/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetz es
... des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend." `
Drucksache 556/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... "Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
Drucksache 446/18
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Praktische Umsetzung tierschutzgesetzlicher Regelungen zur Ferkelkastration
... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine adressatengerechte Informations- und Aufklärungskampagne mit dem Ziel, eine Erhöhung der Akzeptanz zugelassener, alternativer Verfahren der Kastration männlicher Ferkel bei Landwirten, bei Schlachtbetrieben, dem Lebensmitteleinzelhandel und beim Verbraucher zu erreichen. Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Etablierung der Ersatzmethoden positiv zu unterstützen und insbesondere die Aktivitäten der Landwirtschaft zur Verbesserung des Tierwohls zu honorieren und voran zu bringen.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird."
Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... - und Klauenseuche in einem Schlachthof, während des Transports und an Grenzkontrollstellen der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Weiterverbreitung des Erregers zu vermeiden.
Drucksache 388/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Auf Grund wissenschaftlich begründeter Anhaltspunkte für Schmerzen und Leiden von Feten ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung von Muttertieren bedarf es eines grundsätzlichen Schlachtverbots hochträchtiger Nutztiere.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
Drucksache 212/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder -Leukose-Verordnung, der Tuberkulose -Verordnung und der Brucellose -Verordnung
... (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Abschnitt IV Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
§ 11a
§ 11b
§ 13
Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 14
Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen.
§ 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln.
§ 3a
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder.
§ 8
§ 9
Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine.
§ 11
§ 11a
Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen.
§ 14
§ 14a
Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen.
Unterabschnitt 6 Desinfektion.
Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
§ 19
§ 20
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand.
Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
§ 22
§ 22a
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften.
§ 24
§ 24a
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen Regelungsinhalt
Drucksache 388/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Auf Grund wissenschaftlich begründeter Anhaltspunkte für Schmerzen und Leiden von Feten ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung von Muttertieren bedarf es eines grundsätzlichen Schlachtverbots hochträchtiger Nutztiere.
Zu Artikel 2 Nummer 6
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
Drucksache 200/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) ergeben sich Mehrkosten für den Fall der Feststellung eines BVDV infizierten Rindes dadurch (§ 5 Absatz 2), dass zukünftig aus einem derartigen Bestand für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht verbracht werden dürfen. Eine Verbringung im Falle nicht gravider Tiere ist möglich zur Schlachtung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) oder, soweit eine persistente Infektion ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet eine weitere Untersuchung längstens 40 Tage nach der Erstuntersuchung (§ 5 Absatz 2 Satz 3). Im Jahr 2015 wurde BVDV in 566 Beständen (von insgesamt 151.175 Rinder haltenden Beständen) festgestellt. Unterstellt man, dass in dem 40tägigen Zeitraum aus jedem dieser 566 Bestände jeweils drei Rinder verbracht werden sollen, fallen je Betrieb Kosten von etwa 59 € an (Anfahrt 10,- €, Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt 10,32 € (Massenuntersuchung 3 x 3,44 €), Probenbearbeitung zum Versand 5,72 €, Versandkosten 2 €, Untersuchung im Untersuchungsamt 30 € (3 x 10 €), Befundmitteilung 1 €). Hochgerechnet auf alle Rinder haltenden Betriebe ist mit Kosten von etwa 33.394 € zu rechnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übergangsvorschriften
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Abschnitt 1 Buchstabe a
Zu Abschnitt 2 Buchstabe b
Zu Nummer 9
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3490: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
2.3. Stellungnahme und Votum
Drucksache 200/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... "(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden." '
Drucksache 103/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... abweichende Regelung des Testalters von aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern, sich nur auf Rinder aus Mitgliedstaaten beschränkt, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 7 Änderung der Fischseuchenverordnung
Artikel 8 Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
• Zu 1 Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen
• Zu 5 Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung
5 Einzelgenehmigung
Anordnung der Impfung durch die Behörde
• Zu 7 Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 200/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... "(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden." '
Drucksache 221/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung A. Problem und Ziel
... Aus einem wegen Geflügelpest eingerichteten Sperrbezirk darf Geflügel unter bestimmten Bedingungen zur unmittelbaren Schlachtung nach außerhalb des Sperrbezirks verbracht werden. Im Rahmen einer Konkretisierung der hierfür geltenden Anforderungen wird ein Zustimmungsvorbehalt für die für die Schlachtstätte zuständige Behörde formuliert.
Drucksache 189/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Wissenschaftliche Studien aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen lenken die Aufmerksamkeit auf den Einsatz von Antibiotika in der Geflügelmast. Insbesondere bei Masthähnchen sind vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums bis zum Erreichen des Schlachtgewichts Antibiotika-Gaben über die gesamte Lebensdauer festgestellt worden. Daher wurde mit der o.g. Verordnung, die am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, die Anforderung aus der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffes "sicherheitserheblicher Zeitraum" für Masthähnchen EU-rechtskonform und auf wissenschaftlicher Basis konkretisiert.
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... Arzneimittel in der Ausbildung durch ausdrückliche Aufnahme der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen in das Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie, Vermeidung von Einzelprüfungen durch Einführung der obligatorischen Gruppenprüfung bei mündlichen Prüfungen, Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips in die erste Wiederholungsprüfung, Einführung der Möglichkeit, Prüfungen auch elektronisch durchzuführen, Erleichterung der Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Schaffung von mehr Flexibilität für Studierende im praktischen Studienteil, Möglichkeit für Inländer, Unterlagen im Approbationsverfahren auch elektronisch einreichen zu können, die für Unionsbürger eingeführt werden muss.
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 626/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... aa) In Satz 1 sind vor den Wörtern "in einem Schlachthof" die Wörter "von Rind oder Schwein" einzufügen.
Drucksache 94/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... "Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Abschnitt I
Zu Abschnitt II
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 51/15
... "Soweit es zur Überwachung nach § 4 erforderlich ist, darf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, während der Geschäfts- und Betriebszeit".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 6 Auskunftserteilung
Artikel 2 Bekanntmachung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzgebung
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
4 Verwaltung
4 Länder
5 Bayern
5 Brandenburg
5 Hamburg
Mecklenburg -Vorpommern
Rheinland -Pfalz
Sachsen -Anhalt
Schleswig -Holstein
5 Thüringen
4 Bund
IV. Ausführungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
VI. Evaluation
VI. Inkrafttreten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 4c
Zu Nummer 4d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3152: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Länder
II.3.2 Bund
Drucksache 5/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE -Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE -Untersuchungsverordnung
... Die Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE sieht die Einführung von BSE-Untersuchungen von über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rindern vor.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
1. Zu Artikel 1 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 1a TSE-Überwachungsverordnung , Nummer 4 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1a und 2 TSE-Überwachungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 310/15
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... -Schlachtverordnung enthalten Regelungen über das technische Verfahren der Tötung von männlichen Eintagsküken bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf. Sie regeln, welche Tötungs- und Schlachtverfahren tierschutzrechtlich zulässig sind. Ob die Tötung der Tiere an sich allerdings zulässig ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, beurteilt sich nach den allgemeinen Regelungen des
Drucksache 5/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE -Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE -Untersuchungsverordnung
... Die gemeinsame Risikobewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 31. Oktober 2013 bezüglich der BSE-Testpflicht für gesundgeschlachtete Rinder kommt zu dem Ergebnis, dass die Einstellung der systematischen Untersuchungen der über 96 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder bei gleichzeitiger Beibehaltung aller übrigen Bekämpfungsmaßnahmen (Entfernung und unschädliche Beseitigung spezifizierten Risikomaterials, Verfütterungsverbote, BSE-Untersuchung von Risikotieren und Testung von BSE-Verdachtsfällen) als Schritt zur Lockerung der BSE-Bekämpfungsmaßnahmen befürwortet werden kann. Mit der Aufhebung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE (BSE-Monitoringverordnung - BSEMonitV)
§ 1 Untersuchungspflicht
§ 2 Durchführung der Untersuchung
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
§ 1a Durchführung von BSE-Tests
Artikel 3 Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3094: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
II.4 Sonstige Kosten Gebühren
II.5 Prüfung von Alternativen
Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... In Deutschland sind nach der Landwirtschaftszählung 2010 1 925 Mastputen haltende Betriebe erfasst, die insgesamt etwa 11 Mio. Puten halten. Die gesamte inländische Erzeugung von Puten beträgt 458 000 Tonnen Schlachtgewicht pro Jahr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Artikel 1
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Mastputen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 44 - neu - Anwendungsbereich
§ 45 - neu - Sachkunde
§ 46 - neu - Fortbildung
§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 - neu - Besatzdichte
§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 605/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Auch bei Hausschlachtungen sollten grundsätzlich die im EU-Recht vorgesehenen, dem aktuellen Stand entsprechenden Untersuchungsmethoden eingesetzt werden.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.