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0261/08
0095/1/08
0437/08
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0400/3/08
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0014/07
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0368/07
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0368/1/07
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0237/07
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0150/07
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0063/07
0355/07
0566/07
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0809/05
0942/05
0348/05
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0122/05
0016/05
0606/4/04
1010/04
0775/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0822/04
0799/04
0606/3/04
0943/04B
0710/04B
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0993/1/04
0903/04
1002/04
0676/2/04
0676/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0232/04
0817/04B
0438/04B
0571/04
0458/04B
0873/04B
0783/04
0817/04
0741/1/04
0606/04B
0438/1/04
0817/1/04
0775/04B
0709/04
0431/04
0749/04
0613/04
0021/04B
0606/2/04
0560/03
0163/03B
0663/03
0450/03
0741/03B
0830/03B
0663/03B
0715/03B
Drucksache 375/18

... Der neue Beendigungstatbestand in Nummer 4 sieht vor, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes endet, wenn anzunehmen ist, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts nicht mehr besteht. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten zum einen das Mitglied in keiner Weise aktiv ist und weder Beiträge zahlt noch Leistungen durch das Mitglied oder familienversicherte Angehörige in Anspruch genommen wurden und zum anderen der Krankenkasse die Ermittlung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme von Leistungen setzt bereits nach dem Wortlaut voraus, dass die Leistung konkret und individuell für die Versicherte oder den Versicherten erbracht wird. Dies ist zum Beispiel bei pauschalen Zahlungen pro Versicherten oder Umlagen nicht der Fall. Sollte im Einzelfall eine freiwillige Mitgliedschaft nach dem neuen Beendigungstatbestand in Nummer 4 enden, obwohl die oder der Betroffene tatsächlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches hat, geht damit für die Betroffene oder den Betroffenen keine unbillige Härte einher. Ungeachtet der Verletzung ihrer oder seiner Mitwirkungspflichten und ihrer oder seiner insoweit geminderten Schutzwürdigkeit, ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 rückwirkend neu zu begründen, sodass für die Betroffene oder den Betroffenen ein durchgehender Krankenversicherungsschutz wieder hergestellt ist.



Drucksache 433/18 (Beschluss)

... Zudem sollten auch die bewährten Sperrfristen für die Auskunft zu laufenden Verfahren und der pauschale Hinweis auf diese Sperrfristen bei einer Negativauskunft gemäß § 491 Absatz 1 Satz 2 bis 6 StPO und § 9 Absatz 3 und 4



Drucksache 366/18 (Beschluss)

... oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (wie zum Beispiel Pflegeberufegesetz) geregelt ist. Indem damit die Zuverdienstmöglichkeiten spürbar erhöht werden, wird ein zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung gesetzt. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, indem anstelle der tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 bis 5 eine höhere Pauschale als bisher greift.



Drucksache 227/1/18

... 95. Nach den Regelungen des Kommissionsvorschlags soll die Technische Hilfe künftig ausschließlich als Pauschale abgerechnet werden. Dies hält der Bundesrat nicht für zielführend. Insbesondere in den Anfangsjahren einer Förderperiode fallen hohe Ausgaben in der Technischen Hilfe an. Die ersten Zahlungsanträge erreichen in dieser Zeit nur geringere Höhen. Dadurch werden für die Technische Hilfe nur geringe anteilige Beträge erstattet. Der Bundesrat schlägt vor, neben der Variante einer Pauschalierung auch eine Variante zur Realabrechnung der Technischen Hilfe einzuführen.



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... , §§ 349, 350, 526 Absatz 4 und § 527 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Durch die pauschale Verweisung in Absatz 1 wird eine Änderung der betroffenen Normen entbehrlich.



Drucksache 614/18

... "11. zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,".



Drucksache 22/1/18

... 9. Nach der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates sollen Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während der Primar- und Sekundarschulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Der Bundesrat weist in diesem Kontext auf bestehende vielfältige Möglichkeiten hin, wie junge Menschen beispielsweise an Schulen in einem geschütztem Umfeld, zum Beispiel bei Wettbewerben, in Schülerpraktika oder durch Gründung von und Mitarbeit in Schülerfirmen, altersangemessene unternehmerische Erfahrungen sammeln können. Zudem kommt der Vermittlung von Wirtschaftsthemen und der Verbraucherbildung an Schulen, welche auch in Lehrplänen verankert sind, als wichtiger Bestandteil der Allgemeinbildung Bedeutung zu. Der Bundesrat betont daher die Nützlichkeit unternehmerischer Erfahrungen im Unterricht, weist aber darauf hin, dass die Art dieser Erfahrung auf der Grundlage der Lehrpläne von den Lehrkräften bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die pauschale Empfehlung mindestens einer unternehmerischen Erfahrung nicht sinnvoll.



Drucksache 224/18

... Kunststoffe sind weithin verfügbar, langlebig und haben häufig toxische und andere schädliche Auswirkungen. Aufgrund der Langlebigkeit werden die Auswirkungen des Plastikmülls immer gravierender, denn die Menge dieser Abfälle in den Ozeanen nimmt jährlich zu. Kunststoffrückstände sind mittlerweile in vielen Meerestieren zu finden - in Meeresschildkröten, Robben, Walen, Vögeln und verschiedenen Arten von Fischen und Schalentieren - und gelangen so in die Nahrungskette. Neben der Schädigung der Umwelt und möglicherweise der menschlichen Gesundheit hat Plastikmüll im Meer auch nachteilige Folgen für Wirtschaftstätigkeiten wie Tourismus, Fischerei oder Schifffahrt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

5 Einwegkunststoffartikel

Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option

Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

5 Fanggerät

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verbrauchsminderung

Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 6
Produktanforderungen

Artikel 7
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 8
Erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 9
Getrenntsammlung

Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen

Artikel 11
Maßnahmenkoordinierung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Angaben zur Durchführungsüberwachung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Anhang

Teil
A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Teil
B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)

Teil
C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)

Teil
D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

Teil
E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Teil
F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)

Teil
G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)


 
 
 


Drucksache 136/18

Entschließung des Bundesrates für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen



Drucksache 206/18

... Der Erfüllungsaufwand für die Länder beträgt rund 251 000 Euro. Dieser einmalige Aufwand - für die testweise Durchführung der Datenübermittlung - besteht zu circa 248 000 Euro aus Personalkosten, darunter 16 000 Euro aus der Sachkostenpauschale und 3 000 Euro aus weiteren Sachkosten.



Drucksache 257/1/18

... Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberech-tigten nicht beteiligter Jagdbezirke verpflichtet, das unbeabsichtigte Über-jagen von Jagdhunden zu dulden, wenn ihnen die Jagd mindestens zwei Wochen vorher angezeigt wurde und zumutbare organisatorische Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen wurden. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. " ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/1/18




Zu Artikel 1

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 2 Nummer 2

‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 22b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 2 Nummer 2

‚Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 22b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5. Zu Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes

6. Zu Artikel 2a - neu - § 44 Satz 2 bis 4 - neu -, § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - neu -, Absatz 3, Absatz 4 - neu - EEG 2017

‚Artikel 2a Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 595/1/18

... Gebrauch gemacht werden, um die Besteuerung mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes und eine Vorratsbewertung zu ermöglichen. Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, auch nichtbuchführungspflichtige Forstbetriebe zu entlasten, zum Beispiel durch eine Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale."



Drucksache 237/1/18

... 24. Der Bundesrat begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit Eurostat-Daten ab.



Drucksache 543/18 (Beschluss)

... bb) Die Wörter "des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes," werden gestrichen.‘



Drucksache 150/18

... konkretisiert die bisherige Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüf-tungs, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR). Dabei wird zukünftig die Anwendung von Blei in Kompressoren und in hermetischen Scrollkompressoren unterschieden. Letztere Ausnahme gilt bis zum 21. Juli 2019, erstere längstens bis zum 21. Juli 2024.



Drucksache 425/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält die Honorierung der tatsächlich erbrachten Erziehungsleistungen von Adoptiveltern für unerlässlich. Von daher sollten die Zuschläge - wenn dies in dem pauschalen Verfahren nach § 307d nicht zu verhindern ist - gegebenenfalls doppelt, also bei den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern, angerechnet werden.



Drucksache 227/18 (Beschluss)

... Nach den Regelungen des Kommissionsvorschlags soll die Technische Hilfe künftig ausschließlich als Pauschale abgerechnet werden. Dies hält der Bundesrat nicht für zielführend. Insbesondere in den Anfangsjahren einer Förderperiode fallen hohe Ausgaben in der Technischen Hilfe an. Die ersten Zahlungsanträge erreichen in dieser Zeit nur geringere Höhen.



Drucksache 53/18

... , §§ 349, 350, 526 Absatz 4 und § 527 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Durch die pauschale Verweisung in Absatz 1 wird eine Änderung der betroffenen Normen entbehrlich.



Drucksache 469/18

... Für die Geschäftsstelle wird nach derzeitiger Planung ein Personalaufwand inklusive Sachkostenpauschale für insgesamt 11 Beschäftige sowie für zusätzlichen Sachaufwand, insbesondere für die wissenschaftliche Unterstützung des jährlichen Monitorings und des Nationalen Qualitätszentrums für Ernährung in Kita und Schule benötigt.



Drucksache 360/1/18

... Durch die Klarstellung, dass das Verbot der Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen nur gilt, wenn es keine sachlichen Gründe dafür gibt, wird die Möglichkeit erhalten, flexibel auf unterschiedliche Bedingungen, wie zum Beispiel unterschiedliche Tarifsysteme zwischen einzelnen Versorgungsbereichen, bei der Festlegung von Pauschalen reagieren zu können. Auch eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien könnte im Ergebnis dazu führen, dass Budgets mit bestimmten Trägerstrukturen korrelieren. Dies darf aber nicht zum Ausschluss unterschiedlicher Budgets führen.



Drucksache 643/1/18

Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 - GräbPauschV 2019/2020)



Drucksache 166/1/18

... 129. Der Bundesrat fordert Verhältnismäßigkeit im Monitoring der Ergebnisse. Die Aufwand-Nutzen-Relation des angewandten Indikatorensystems muss verbessert werden. Die Vereinfachung muss auch das Berichtswesen betreffen, um zukünftig unkompliziert mit wenigen, aussagekräftigen Indikatoren die Ergebnisse zu erfassen. Einfachere Nachweispflichten durch den Einsatz von Pauschalen sollen für Vereinfachung und Effizienz der Umsetzung sorgen.



Drucksache 595/18 (Beschluss)

... Gebrauch gemacht werden, um die Besteuerung mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes und eine Vorratsbewertung zu ermöglichen. Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, auch nichtbuchführungspflichtige Forstbetriebe zu entlasten, zum Beispiel durch eine Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale.



Drucksache 309/18

... - Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € Trainerinnen und Trainer in Sportvereinen profitieren von der Übungsleiterpau-schale. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder z.B. bei der freiwilligen Feuerwehr und der DLRG oder an nebenberuflich in der Erziehung, Kunst oder Pflege Tätige werden hierdurch begünstigt. Durch die Anhebung der Übungsleiterpauschale in dem vorgeschlagenen Umfang können auch von den Übungsleiterinnen und Übungsleitern getragene Kosten - insbesondere Fahrtkosten - im Zusammenhang mit der Tätigkeit besser als bisher steuerfrei erstattet werden.



Drucksache 84/18

... Das Ausbildungsförderungsrecht hat sich bewährt und soll in der gegebenen Grund-struktur erhalten bleiben. Eine Reihe von Detailregelungen ist aber aktuell auf den Prüfstand zu stellen. Darüber hinaus ist der Mechanismus der Festsetzung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen im Sinne einer automatisierten, an der Einkommens- und Preisentwicklung orientierten Anpassung in nächster Zeit grundlegend neu zu gestalten.



Drucksache 547/18

... Mit den neu gestalteten Vergütungsregelungen erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Anspruch auf pauschale Abgeltung der Leistungen, die von ihnen im Rahmen einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht wurden. Die Pauschalen müssen so ausgestaltet werden, dass die einzelnen Prozessschritte im Zusammenhang mit einer Organspende ausreichend ausdifferenziert abgebildet werden. Neben den Pauschalen für die Abgeltung der Leistungen der intensivmedizinischen Versorgung und der Leistungen bei der Organentnahme erhalten die Entnahmekrankenhäuser zukünftig eine Grundpauschale. Die Grundpauschale deckt die Leistungen ab, die im Entnahmekrankenhaus vor der Spendermeldung an die Koordinierungsstelle im Zusammenhang mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms entstehen. Zusätzlich zu den Pauschalen erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Zuschlag als Ausgleich dafür, dass ihre Infrastruktur im Rahmen einer Organspende in besonderem Maße in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Ausgleichszuschlags beträgt das Zweifache der Summe der im jeweiligen Fall berechnungsfähigen Pauschalen.



Drucksache 488/18

... Die Regelungen zur Abrechnung der Pauschalsteuer auf Zusatzversorgungsbeiträge (bisher abrechenbar in den Personalnebenkosten, zukünftig in den Personalkosten) sollten weder beim Bund noch bei den Kommunen Mehraufwendungen verursachen, soweit die tatsächlich abgerechneten Aufwendungen für die Pauschalsteuer bei der Personalneben-kostenpauschale in Abzug gebracht werden. Einigen zugelassenen kommunalen Trägern ist es aufgrund weiterer Kosten, die bisher nicht von der Pauschale gedeckt waren, unmöglich, diese anzupassen. Unter Berücksichtigung dieser Problematik ist mit Mehraufwendungen für den Bund in Höhe von rund 870.000 Euro jährlich nach Abzug des kommunalen Finanzierungsanteils (KFA) nach § 46 Absatz 3



Drucksache 103/18 (Beschluss)

... 6. Wie der Fortschrittsbericht der Kommission vom 14. März 2018 zeigt, untermauert auch die Datenlage diesen einheitlichen, pauschalen Ansatz nicht. Die Belastung der Bankenbilanzen mit NPE ist in einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und reicht von unter zwei Prozent bis knapp 50 Prozent.



Drucksache 504/1/18

... Den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene soll die Möglichkeit gegeben werden, sachgerechte regionale Vertragslösungen zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Versorgung zu schließen. Hierzu zählen beispielsweise die finanzielle Unterstützung beim Aufbau und Betrieb des Bereitschaftsdienstes, die Förderung bestimmter Leistungen wie zum Beispiel Hausbesuche und Pauschalen der fachärztlichen Grundversorger sowie Regelungen zur Vergütung der ärztlichen Leistungen im organisierten ärztlichen Notdienst.



Drucksache 433/1/18

... Zudem sollten auch die bewährten Sperrfristen für die Auskunft zu laufenden Verfahren und der pauschale Hinweis auf diese Sperrfristen bei einer Negativauskunft gemäß § 491 Absatz 1 Satz 2 bis 6 StPO und § 9 Absatz 3 und 4



Drucksache 136/18 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen



Drucksache 435/18

... Für den Empfang sowie die Speicherung und Prüfung der gelieferten Verwaltungsdaten gemäß Artikel 1 des Gesetzentwurfs entsteht im Statistischen Bundesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 000 Euro, ein einmaliger Umstellungsaufwand entsteht nicht. Der jährliche Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus Personalaufwänden im höheren Dienst (insgesamt rund 4 000 Euro), der Sachkostenpauschale (rund 1 000 Euro) und weiteren Sachaufwänden (rund 5 000 Euro).



Drucksache 312/1/17

... Die §§ 54, 54c UrhG regeln die Vergütung für Vervielfältigungen durch die Hersteller oder Betreiber von Speichermedien. Die pauschale Inanspruchnahme dieser Akteure wurde bislang damit gerechtfertigt, dass weder die vervielfältigten Werke noch die vervielfältigenden Personen individualisierbar seien.



Drucksache 777/17

... Mit dieser Bestimmung werden die Schwachstellen des geltenden Systems behoben, die im Rahmen der REFIT-Evaluierung ermittelt worden waren; diese hatte ergeben, dass Rechtsbehelfssysteme, die einzig auf Entschädigungsforderungen beruhen, weniger effektiv sind als Systeme, die auch Sanktionen wie beispielsweise pauschale Strafgelder vorsehen.30



Drucksache 428/1/17

... 5. Der Bundesrat wiederholt seine Forderung, dass sich die Kommission in ihren Mitteilungen belastbar und nachvollziehbar zur geplanten Finanzierung angekündigter Aktivitäten äußert (so schon in der Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Juli 2016, BR-Drucksache 196/16(B), Ziffer 5, und in der Stellungnahme vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 29). Er lehnt einen pauschalen Rückgriff auf das Programm "Erasmus+" für die Finanzierung politischer Prioritäten der Kommission ab und betont abermals, dass der Hauptzweck des Programms "Erasmus+" in der Mobilitätsförderung liegen sollte (vergleiche bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 29).



Drucksache 184/1/17

... Büchsenmunition ist für die Jagd auf Schalenwild nur geeignet, wenn sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18d Nummer 1 eine zuverlässige Tötungswirkung erzielt und eine hinreichende ballistische Präzision gewährleistet. Ferner darf Büchsenmunition nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik unter gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen des Satzes 1 unvermeidbar an den Wildkörper abgeben; weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG

14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG

15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG

§ 18b
Begriffsbestimmungen

§ 18c
Besondere Anforderungen an Jagdmunition

§ 18d
Ermächtigungen

§ 18e
Übergangsvorschriften

§ 18f
Erfahrungsbericht

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG


 
 
 


Drucksache 533/17 (Beschluss)

... Eine pauschale Festsetzung der Ausbildungsanforderungen, die nur auf eine bestimmte Vermittlertätigkeit zugeschnitten ist, sollte hier vermieden werden. Vielmehr müssen anhand der oben beschriebenen verschiedenen Vermittlertypen Kriterien in die Rechtsverordnung aufgenommen werden, die eine individuelle und bestmögliche Weiterbildung garantieren.



Drucksache 214/17

... Zwar kann man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - gerade in jüngerer Zeit - zugutehalten, dass sie von den Instanzgerichten zur Strafmilderung herangezogenen, häufig pauschalen Verweisen auf fremde kulturelle oder religiöse Hintergründe entgegensteuert (vgl. Hörnle, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag 2014, C 82; Werner, Zum Status fremdkultureller Wertvorstellungen bei der Strafzumessung, 2016, S. 209). Dabei bleibt aber zumeist offen, welche unrechts- und schuldrelevanten Umstände und Maßstäbe die Strafzumessungsentscheidung bestimmen. Dies hat eine nicht stets einheitliche und konsistente Rechtsprechung und damit auch eine entsprechende Rechtsunsicherheit bei den Tatgerichten zur Folge. Hinzu kommt, dass sich auch in der Literatur für die strafzumessungsrechtliche Beurteilung der kulturellen Prägungen des Täters noch keine einheitliche Linie herausgebildet hat (vgl. Valerius, Kultur und Strafrecht, 2011, S. 287; NK-Streng, StGB, 4. Aufl. 2013, § 46 Rn. 145; Hörnle, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag 2014, C 82; Werner, Zum Status fremdkultureller Wertvorstellungen bei der Strafzumessung, 2016, S. 295 ff.).



Drucksache 671/17

... XII soll es im Vergleich zur heutigen Unterbringung in stationären Einrichtungen durch die Einführung der sogenannten neuen Wohnform ab dem Jahr 2020 zu keinen Verschlechterungen kommen. Vergleichsmaßstab ist dabei der in stationären Einrichtungen geltende Barbetrag sowie die Bekleidungspauschale einerseits und die für Leistungsberechtigte in der neuen Wohnform ab 2020 geltende Regelbedarfsstufe 2 andererseits.



Drucksache 1/1/17

... 33. Der Bundesrat begrüßt den Grundgedanken, dass Finanzmittel zur Ermöglichung und Umsetzung der Restrukturierung gefördert und geschützt werden müssen (Artikel 16 des Richtlinienvorschlags). Die pauschale Privilegierung dieser Transaktionen geht jedoch deutlich zu weit. Die Kategorien der betrügerischen und bösgläubigen Mittelgewährung als Schranken für die andernfalls umfassende Haftungsfreistellung sind nicht ausreichend, um missbräuchliches Verhalten durch Gläubiger und Schuldner auszuschließen. Zumindest sollten diese Kategorien in einem Erwägungsgrund näher mit Beispielen erläutert werden. Die Fallgruppen scheinen nur vorsätzliches Verhalten zu erfassen. Eine umfassende Haftungsfreistellung erscheint aber zumindest bei grob fahrlässigem Verhalten des Kreditgebers ebenfalls nicht geboten. Es sollte sichergestellt sein, dass Zwischenfinanzierungen nur dann privilegiert sein können, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und die Beteiligten auf den erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen vertrauen durften. Insbesondere sollte hier auch geregelt werden, was für Finanzmittel gilt, die von Personen mit Insider-Kenntnissen bereitgestellt werden (Gesellschafter oder Geschäftsführer, mit diesen verbundene oder verwandte Personen). In diesen Fällen ist die Missbrauchsgefahr besonders hoch und ein strengerer Haftungsmaßstab als bei außenstehenden Geldgebern gerechtfertigt.



Drucksache 732/17

... 10. Manche Standardisierungsorganisationen verlangen bestimmte Patentoffenlegungen für die Anerkennung des entsprechenden Nutzens, während andere pauschale Anmeldungen erlauben. Dieser Abschnitt der Mitteilung bezieht sich auf Standardisierungsorganisationen, die spezifische Patentoffenlegungen fordern.



Drucksache 312/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen und graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik nicht ebenfalls unter die Schrankenregelung des § 60a Absatz 1 UrhG-E fallen könnten. Musikeditionen und seit 2011 auch die Schulbücher sind in den Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen nach § 53 UrhG (Schule) einbezogen, die wie andere im Unterricht verwendete Materialien über eine Pauschale auf Basis von Repräsentativerhebungen vergütet werden.



Drucksache 412/17

... § 14 Absatz 1 StBVV enthält die Regelung, dass zur Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung das weniger strenge Formerfordernis der Textform ausreichend ist. Aufgrund dessen sollte die Textform auch für die pauschale Honorierung von Leistungen vorgesehen werden und nicht mehr das Schriftformerfordernis. Mandanten von Steuerberaterinnen und Steuerberatern sind hinsichtlich der Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung und der Vereinbarung einer Pauschalvergütung nicht unterschiedlich schutzbedürftig.



Drucksache 189/1/17

... 9. Er hält die pauschale Vorgabe, darauf hinzuwirken, den Erneuerbaren-Energien-Anteil im Bereich Wärme- und Kälteversorgung um 1 Prozent pro Jahr zu steigern, jedoch für kein geeignetes Mittel. Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere positiv zu werten, dass die Kommission ausdrücklich die nationalen erneuerbaren Energien-Ausbauziele anerkennt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Anstrengungen gewürdigt werden, welche die Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Vergangenheit bereits geleistet haben. Namentlich Deutschland gehört im europäischen Vergleich zu den Spitzenreitern. Es darf nicht dazu kommen, dass das verbindliche Gesamtziel der EU allein von den europäischen Vorreitern im Bereich erneuerbarer Energien getragen wird.



Drucksache 429/17 (Beschluss)

... 12. Im Text finden sich an mehreren Stellen pauschale Aussagen, so zum Beispiel dass zu viele Absolventen mangelhafte Grundfertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen, digitale Kompetenzen) aufwiesen. Der Bundesrat sieht diese undifferenzierte Behauptung kritisch und den bloßen Verweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen nicht als ausreichend an. Gleiches gilt bezüglich der Formulierung, Absolventinnen und Absolventen würden "zu oft als vom Rest der Gesellschaft abgehoben wahrgenommen" oder es bestünden "Barrieren zwischen der akademischen Welt und dem Rest der Gesellschaft". Diese Aussagen spiegeln die Situation in Deutschland nicht korrekt wider. Auch die Formulierung, dass "in vielen Studienfächern (...) nach wie vor Geschlechtersegregation" herrsche, geht aus Sicht des Bundesrates zu weit, wenngleich in einzelnen Studienfächern durchaus nach wie vor Unausgewogenheiten festzustellen sind.



Drucksache 653/1/17

... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeitslücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.



Drucksache 144/17

... Beschränkungen des freien Datenverkehrs in der EU, etwa durch ungerechtfertigte behördliche Datenlokalisierungsauflagen, können jedoch das Wachstum und die Innovation in der Datenwirtschaft sowie die Umsetzung grenzüberschreitender öffentlicher Dienste gefährden. In der Tat werden mit den Maßnahmen zur Datenlokalisierung digitale "Grenzkontrollen" wiedereingeführt11. Sie reichen von Auflagen, mit denen Aufsichtsbehörden Finanzdienstleistern die lokale Datenspeicherung vorschreiben, über die Vorgabe, Daten mit Berufsgeheimnissen lokal zu speichern oder zu verarbeiten, bis zu pauschalen Archivierungsvorschriften für den öffentlichen Sektor, seine Daten, unabhängig von deren Sensibilität, lokal zu speichern.



Drucksache 643/17

... Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Finanzierung von Planungskosten im Rahmen der Förderung erhöht. Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes werden höhere Planungskosten anerkannt. So gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben eine Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Baukosten. Diese Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Außerdem schlagen bei den eher kleinteiligen Bauvorhaben der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Planungskosten sehr viel stärker auf die Gesamtbaukosten durch als bei den in der Regel weitaus umfangreicheren Projekten der Eisenbahnen des Bundes. Aus diesen Gründen wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 Prozent der Baukosten angehoben.



Drucksache 755/17

... Der Euro hat sich mittlerweile zu einer führenden Weltwährung entwickelt, hat jedoch noch lange nicht überall das gleiche Gewicht. Der Euro ist seit seiner Einführung zur zweitwichtigsten Währung der Welt geworden. In internationalen Finanzinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds spricht das Euro-Währungsgebiet jedoch immer noch nicht mit einer Stimme. Die wirtschaftspolitische Außenvertretung der EU und des Euro-Währungsgebiets liegt derzeit nicht in einer Hand, sondern wird von unterschiedlichen Akteuren wahrgenommen; die Kommission, die Europäische Zentralbank, der Vorsitzende der Eurogruppe und der Vorsitz des Rates der EU haben jeweils unterschiedliche eigene Rollen zu spielen. Dies führt oft dazu, dass das Euro-Währungsgebiet sein politisches und wirtschaftliches Gewicht in der Welt nicht immer voll in die Waagschale werfen kann.



Drucksache 85/1/17

... Einzig der Rückgriff auf die geometrischen Daten ermöglicht ein handhabbares Verfahren seitens der EGB und eine einheitliche Arbeitsweise. Die erweiterten Möglichkeiten, auf Anhörungen verzichten zu können, dienen dem Absehen von pauschalen - das Verfahren verlängernden - Anhörungen.



Drucksache 497/17

... Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 24,3 Millionen Euro, von denen rund 20,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bundesanteil entstehen, werden diese im nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 32. Der Bundesrat begrüßt den Grundgedanken, dass Finanzmittel zur Ermöglichung und Umsetzung der Restrukturierung gefördert und geschützt werden müssen (Artikel 16 des Richtlinienvorschlags). Die pauschale Privilegierung dieser Transaktionen geht jedoch deutlich zu weit. Die Kategorien der betrügerischen und bösgläubigen Mittelgewährung als Schranken für die andernfalls umfassende Haftungsfreistellung sind nicht ausreichend, um missbräuchliches Verhalten durch Gläubiger und Schuldner auszuschließen. Zumindest sollten diese Kategorien in einem Erwägungsgrund näher mit Beispielen erläutert werden. Die Fallgruppen scheinen nur vorsätzliches Verhalten zu erfassen. Eine umfassende Haftungsfreistellung erscheint aber zumindest bei grob fahrlässigem Verhalten des Kreditgebers ebenfalls nicht geboten. Es sollte sichergestellt sein, dass Zwischenfinanzierungen nur dann privilegiert sein können, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und die Beteiligten auf den erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen vertrauen durften. Insbesondere sollte hier auch geregelt werden, was für Finanzmittel gilt, die von Personen mit Insider-Kenntnissen bereitgestellt werden (Gesellschafter oder Geschäftsführer, mit diesen verbundene oder verwandte Personen). In diesen Fällen ist die Missbrauchsgefahr besonders hoch und ein strengerer Haftungsmaßstab als bei außenstehenden Geldgebern gerechtfertigt.



Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat betont ferner, dass die GAP als der bis heute am stärksten vergemeinschaftete Politikbereich der EU ein zentraler Bestandteil des europäischen Integrations- und Einigungsprozesses ist und damit einen wesentlichen Beitrag zum Ziel gleichwertiger Lebens- und Arbeitsverhältnisse in der gesamten EU leistet. Er lehnt daher eine pauschale Ausrichtung der Finanzmittel auf abgelegene Gebiete und die ärmsten landwirtschaftlichen Betriebe ab. Die GAP muss auch weiterhin darauf ausgerichtet werden, ihre positive Wirkung in allen Regionen der Mitgliedstaaten zu entfalten. Er bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 in BR-Drucksache 521/16(B) (Ziffern 16 und 17), wonach die GAP auch nach 2020 integraler Bestandteil des europäischen Projekts bleiben muss.



Drucksache 428/17 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat wiederholt seine Forderung, dass sich die Kommission in ihren Mitteilungen belastbar und nachvollziehbar zur geplanten Finanzierung angekündigter Aktivitäten äußert (so schon in der Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Juli 2016, BR-Drucksache 196/16(B), Ziffer 5, und in der Stellungnahme vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 29). Er lehnt einen pauschalen Rückgriff auf das Programm "Erasmus+" für die Finanzierung politischer Prioritäten der Kommission ab und betont abermals, dass der Hauptzweck des Programms "Erasmus+" in der Mobilitätsförderung liegen sollte (vergleiche bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 29).



Drucksache 315/17

... Personalkosten je Stelle/Jahr einschließlich Sachkostenpauschale (€)



Drucksache 643/17 (Beschluss)

... Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Finanzierung von Planungskosten im Rahmen der Förderung erhöht. Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes werden höhere Planungskosten anerkannt. So gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben eine Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Baukosten. Diese Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Außerdem schlagen bei den eher kleinteiligen Bauvorhaben der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Planungskosten sehr viel stärker auf die Gesamtbaukosten durch als bei den in der Regel weitaus umfangreicheren Projekten der Eisenbahnen des Bundes. Aus diesen Gründen wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 Prozent der Baukosten angehoben.



Drucksache 236/17

... -WSG) wurden im Januar 2009 der Gesundheitsfonds sowie ein durch Verordnung festgelegter "allgemeiner Beitragssatz" in Höhe von zunächst 15,5 Prozent eingeführt. Der Arbeitgeberanteil betrug 7,3 Prozent, die Mitglieder wurden mit 8,2 Prozent belastet. Sofern eine Krankenkasse mit Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskam, konnte sie pauschale und einkommensunabhängige Zusatzbeiträge von den Mitgliedern erheben. Es war gesetzlich vorgesehen, bei steigenden Ausgaben den allgemeinen Beitragssatz jeweils anzuheben.



Drucksache 596/17

... Sachkostenpauschale Standardarbeitsplatz



Drucksache 419/17

... § 39 stammt aus der Zeit vor Einführung des Prozesses zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG. Der Netzentwicklungsplan ist seit 2011 das zentrale Planungsinstrument zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Um die Konsistenz der Netzentwicklungsplanung mit dem Ausbauanspruch nach § 39 zu sichern, erfolgen daher Bezüge zu § 15a EnWG bzw. dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung. Es wird damit verdeutlicht, dass sich sämtlicher künftiger Kapazitätsbedarf aus dem Netzentwicklungsplan bzw. dem diesen zu Grunde liegenden Szenariorahmen ergeben. In Absatz 1 Satz 2 wird ferner konkretisiert, wann eine Buchung erfolgen muss. Die Frist ist abhängig davon, ob die Kapazität nur im Weg der Versteigerung erworben werden kann, wie es künftig für Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Speicheranlagen der Fall ist, oder weiterhin in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen nach § 13 Absatz 3. In Absatz 2 wird der Zeitpunkt, zu dem mit der Erstellung des Realisierungsfahrplan begonnen werden soll und wann dessen Verbindlichkeit eintritt, konkretisiert. Absatz 3 konkretisiert in Anknüpfung an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2, wenn die Planungspauschale zu zahlen ist.



Drucksache 187/17 (Beschluss)

... /EG aus Verbrauchersicht war der Anspruch von Haushaltskunden auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. In Deutschland beinhaltet dieses Schlichtungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Unternehmen. Dem Verursacherprinzip entsprechend finanzieren die Unternehmen die Schlichtungsstelle, die Anlass zur Beantragung eines Schlichtungsverfahrens bieten, indem eine Fallpauschale erhoben wird. Die deutsche Schlichtungsstelle Energie e.V. hat sich aus Verbrauchersicht in vielerlei Hinsicht bewährt. Seit 2011 konnte die Schlichtungsstelle Energie e.V. in vielen tausend Fällen eine einvernehmliche außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Haushaltskunden und Versorgern herbeiführen. Die Einigungsquote liegt bei circa 80 Prozent. Hierdurch wurde Vertrauen der Haushaltskunden in den Wettbewerbsmarkt geschaffen und der Wettbewerb gestützt. Nicht zuletzt entlastet die Schlichtungsstelle die Gerichte erheblich. All dies war möglich, weil die Mitgliedstaaten gegenwärtig verpflichtet sind, Schlichtungsstellen einzurichten, die eine effiziente Behandlung von Beschwerden sicherzustellen haben. Der Bundesrat befürchtet, dass durch den in Artikel 26 der vorgeschlagenen Richtlinie aufgenommen Verweis auf die Richtlinie



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Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.