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0676/04B
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0565/1/04
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0817/04B
0438/04B
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0021/04B
0606/2/04
0560/03
0163/03B
0663/03
0450/03
0741/03B
0830/03B
0663/03B
0715/03B
Drucksache 533/1/19

... c) Er nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung zum Ausgleich der Mehrbelastung plant, u.a. die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer anzuheben, eine Mobilitätsprämie einzuführen, das



Drucksache 552/19 (Beschluss)

... − Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 Euro auf 840 Euro;



Drucksache 101/1/19

... ee) Es sind die notwendigen statistischen Anforderungen und Befugnisse sowie Kompetenzen zur Prüfung durch zuständige Behörden zu schaffen, die eine systematische Evaluation der Angemessenheit der Fallpauschalen ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für Organisati-ons- und Buchführungsprüfungen bei den Berufsbetreuerinnen und -betreuern. Die in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen zur Evaluation reichen in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb nicht aus, da keine Pflicht zur Beteiligung an Erhebungen verankert werden soll.



Drucksache 128/19

... a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung" durch die Wörter "als Pauschal- und Projektförderung" ersetzt.



Drucksache 621/19

... Arbeitsplatz- pauschale und Sachkosten in Euro



Drucksache 636/19

... In Bezug auf die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ist die Erhebung von Fallpauschalen geplant. Dabei soll für das Regelanerkennungsverfahren eine Gebühr von 970 Euro erhoben werden. Von den 30 anzunehmenden Verfahren in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete werden voraussichtlich etwa 20 Verfahren dieser Art durchgeführt. Für Messstellen, die eine Akkreditierung für die Messgröße "Radon-Aktivitätskonzentration in Luft" nachweisen können, soll es ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren geben, für das aufgrund des geringeren Prüfaufwands voraussichtlich eine pauschale Gebühr in Höhe von 359 Euro erhoben wird. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr etwa ein Drittel der Anerkennungen als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Somit ist in den ersten beiden Jahren nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete mit Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 23.000 Euro zu rechnen. Im langjährigen Mittel (neun Anerkennungen pro Jahr) werden sich die Gebühreneinnahmen voraussichtlich auf durchschnittlich 6.900 Euro pro Jahr belaufen.



Drucksache 543/19

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen insbesondere an administrative und IT-Ressourcen sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 493/19

... Die bis zum 31. Dezember 2024 befristete Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen jährliche Mehrausgaben von rund 19,4 Millionen Euro, von denen rund 16,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 2,9 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Mehrausgaben für den Bundesanteil werden aus dem nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des



Drucksache 324/19

... Durch die Änderung wird der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes um 5 Cent je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erhöht. Die über den beim Deutschen Apothekerverband e.V. errichteten und verwalteten Nacht- und Notdienstfonds ausgezahlte Pauschale für jeden vollständig erbrachten Notdienst wird von derzeit rund 290 Euro auf rund 350 Euro steigen. Ziel der Erhöhung ist es, auch zukünftig die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu gewährleisten.



Drucksache 54/19 (Beschluss)

... Der Datenaustausch ist dringend erforderlich, um auf Landesebene die digitale Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen sicherstellen zu können. Beispielsweise wäre der Datenaustausch für folgende Gruppen (nicht abschließend) eingeschränkt:



Drucksache 556/19

... (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist.



Drucksache 644/1/19

... Die vorgeschlagene Änderung bei Nummer 4.2.1 verallgemeinert eines der Merkmale, bei dem Quellen unberücksichtigt bleiben können. Das in der AVV vorgesehene Dosiskriterium von 10 x 10 µSv = 100 µSv wird mit der Neuformulierung nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch verhindert, dass eine große Anzahl von Quellen (auch mehr als 10), die aber in der Gesamtheit zu einer vergleichsweise kleinen Dosis führen (höchstens im Bereich von 100 µSv im Kalenderjahr), im Rahmen der Expositionsermittlung stets berücksichtigt werden müssen. Die pauschale Limitierung auf maximal 10 Quellen ist fachlich nicht zu begründen.



Drucksache 662/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer



Drucksache 584/19

... Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zugrunde gelegt sind. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrükkenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.



Drucksache 639/19 (Beschluss)

... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971, BGBl. I S. 157, eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.



Drucksache 54/1/19

... Der Datenaustausch ist dringend erforderlich, um auf Landesebene die digitale Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen sicherstellen zu können. Beispielsweise wäre der Datenaustausch für folgende Gruppen (nicht abschließend) eingeschränkt:



Drucksache 514/19

... Der Entwurf führt hinsichtlich der Entfernungspauschalen nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger. Die Beantragung der Mobilitätsprämie führt für etwa 250 000 Personen zu einem jährlichen Mehraufwand von 187 500 Stunden (rd. 45 Minuten pro Person).



Drucksache 216/1/19

... e) Der Bundesrat befürwortet eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete, automatisierte Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen.



Drucksache 517/1/19

... Sowohl in den Verträgen der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) als auch in Verträgen zur besonderen Versorgung sind Vergütungsregelungen enthalten, die bestimmte Pauschalen oder Zuschläge von der Erfassung bzw. Dokumentation von ICD-10-Diagnosen abhängig machen. Insofern sind ICD-10-Diagnosen mittelbar auch Bestandteil solcher Vereinbarungen. Soweit eine ärztliche Leistung mit einer bestimmten, tatsächlich vorliegenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang steht, ist es aus Sicht des Bundesrates systematisch richtig, den Vergütungsanspruch von der Dokumentation und damit von der Kodierung dieser Erkrankung abhängig zu machen. So gibt es auch in der Regelversorgung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Abrechnungspositionen, die nur bei bestimmten ICD-10-Diagnosen abrechnungsfähig sind.



Drucksache 514/1/19

... - die Erhöhung der Entfernungspauschale (Artikel 2) ist ökologisch kontraproduktiv und sozial ungerecht,



Drucksache 661/2/19

... Mit der Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass mit dem Verzicht auf den SREP-Prozess für kleine und solide Banken keine pauschale materielle Besserstellung gegenüber anderen Instituten beabsichtigt ist, sondern ein vergleichbares Regulierungsniveau bei gleichzeitigem Bürokratieabbau bezweckt ist. Den kleinen und solide aufgestellten Banken könnte der aufwendige und ressourcenbindende SREP-Prozess erspart bleiben. Um gleichzeitig aber keine materielle Ungleichbehandlung entstehen zu lassen, müssten im Gegenzug dafür andere, aber weitaus weniger aufwendig zu ermittelnde Eigenkapitalanforderungen bereitgestellt werden.



Drucksache 168/18

... Der Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen gewährleistet ein faires und ausgewogenes Paket. Die Reform der Einnahmenseite zur Diversifizierung der Einnahmequellen wird eine Palette von Eigenmitteln umfassen, die faire Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben wird. Auf der Ausgabenseite konzentriert sich der EU-Haushalt zunehmend auf ein breites Spektrum von Ausgaben mit unbestreitbarem Mehrwert für die Union, unter anderem in den Bereichen Forschung und Innovation, Erasmus, Verteidigung und Grenzkontrollen. Insgesamt wird der EU-Haushalt durch die Einführung einer Palette von Eigenmitteln, durch neue Ausgabenprioritäten und die Aufgabe eines überholten und komplexen Systems der Korrekturen allen Mitgliedstaaten in einer fairen Art und Weise zugutekommen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten, zu deren Gunsten Korrekturen vorgenommen werden, plötzlich und drastisch ansteigen, werden pauschale Ermäßigungen ihrer auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistenden Beiträge vorgeschlagen, die bis 2025 schrittweise auslaufen werden. Diese pauschalen Ermäßigungen werden auf der Grundlage der Summe der Korrekturen errechnet, die diesen Mitgliedstaaten 2020 zugestanden werden.



Drucksache 175/18

... Der mit dem Gesetzentwurf verbundene Personalmehraufwand sowie der Mehraufwand im Hinblick auf die IT-Kosten sind angesichts der systematisch neuen und in der Praxis noch unerprobten Bestimmung der monatlich nachzugsberechtigen Familienangehörigen nur grob schätzbar. Zudem kann der Mehraufwand aufgrund der Erhöhung der Prüfdichte nicht konkret bemessen werden, da das Verfahren im Einzelnen noch nicht feststeht. Auch ist nicht bekannt, wie viele Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter Familiennachzug beantragen werden, zumal vor allem für eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Gewährung des Nachzugsantrags die individuelle Situation und Sicht des jeweils Betroffenen entscheidend ist, sodass eine pauschale Betrachtung ausscheidet. Erfahrungswerte zur Zahl der antragstellenden Familienangehörigen fehlen, da der Familiennachzug unabhängig vom Status des Stammberechtigten statistisch erfasst wird. Die statistische Erhebung des Familiennachzugs zu ausländischen Staatsangehörigen insgesamt soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im Hinblick auf die Erfassung des Status des Stammberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgt, differenzierter ausgestaltet werden, was der Nationale Normenkontrollrat begrüßt.



Drucksache 237/18 (Beschluss)

... 23. Er begrüßt das Entgegenkommen der Kommission, Personalkosten als Serviceleistung zu dokumentieren und damit die Bildung von Pauschalen für direkte Personalausgaben zu erleichtern. Aus Gründen der Aktualität lehnt er die in Artikel 14 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene alleinige Verknüpfung der Förderfähigkeit von direkten Personalausgaben mit Eurostat-Daten ab.



Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 9. Nach der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates sollen Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während der Primar- und Sekundarschulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Der Bundesrat weist in diesem Kontext auf bestehende vielfältige Möglichkeiten hin, wie junge Menschen beispielsweise an Schulen in einem geschütztem Umfeld, zum Beispiel bei Wettbewerben, in Schülerpraktika oder durch Gründung von und Mitarbeit in Schülerfirmen, altersangemessene unternehmerische Erfahrungen sammeln können. Zudem kommt der Vermittlung von Wirtschaftsthemen und der Verbraucherbildung an Schulen, welche auch in Lehrplänen verankert sind, als wichtiger Bestandteil der Allgemeinbildung Bedeutung zu. Der Bundesrat betont daher die Nützlichkeit unternehmerischer Erfahrungen im Unterricht, weist aber darauf hin, dass die Art dieser Erfahrung auf der Grundlage der Lehrpläne von den Lehrkräften bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die pauschale Empfehlung mindestens einer unternehmerischen Erfahrung nicht sinnvoll.



Drucksache 643/18 (Beschluss)

Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 - GräbPauschV 2019/2020)



Drucksache 381/18

... In den Jahren 2018 und 2019 sind noch jeweils ca. 250.000 Verfahren zu bearbeiten. Es wird davon ausgegangen, dass in rund 60 Prozent der Fälle, also in jeweils ca. 150.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Unter Zugrundelegung der Portopauschale ergibt sich für die Versendung der Hinweise für die Jahre 2018 und 2019 damit ein Erfüllungsaufwand von jeweils 300.000 EUR. Für die Zeit ab 2020 wird von einem Rückgang des Verwaltungsaufwands ausgegangen. Die Zahl der positiven Asylentscheidungen im Jahr 2017, die turnusmäßig im Jahr 2020 überprüft werden, belief sich auf etwa 260.000. Da Asylanträge zu diesem Zeitpunkt zudem bereits nicht mehr im schriftlichen Verfahren entschieden wurden, ist davon auszugehen, dass durchschnittlich nur noch in 35 Prozent der Fälle, also in insgesamt 91.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Der laufende Erfüllungsaufwand wird sich dementsprechend auf etwa 182.000 EUR pro Jahr belaufen.



Drucksache 125/1/18

... 6. Hinsichtlich der nachhaltigen Integration der hier ankommenden Menschen sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, dass die bestehenden Entlastungsregelungen in Form der Integrationspauschale, für die Kosten der Unterkunft sowie für die unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer mindestens in ihrer bisherigen Höhe fortgeführt und bedarfsgerecht verstärkt und erweitert werden. Vor diesem Hintergrund sind die zuletzt auf Bundesebene avisierten Mittel zur Entlastung von Ländern und Kommunen nicht ausreichend, um die gestiegenen und weiter steigenden Kosten der Länder und Kommunen aufzufangen.



Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Zur Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2 400 Euro auf 3 000 Euro:



Drucksache 257/18

... Die neue in Nummer 28b aufgeführte Ermächtigung ist vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren erheblich angestiegenen Wildpopulation im Allgemeinen und der Wildschweinepopulation im Besonderen zu sehen. Bei Wildschweinen wird zwischen dem Grundbestand und dem Gesamtbestand an Tieren unterschieden. Anders als bei anderen Schalenwildarten kann nicht von einem Frühjahrsbestand im engeren Sinne gesprochen werden, da die Setzzeiten sich inzwischen über nahezu das ganze Jahr hin ausdehnen. Auf den Grundbestand kommt der jährliche Zuwachs hinzu. Der Gesamtbestand enthält also auch alle im laufenden Jahr zur Welt gekommenen Frischlinge, die ihrerseits im selben Jahr schon wieder Frischlinge bekommen können. Die Zuwachsleistung des Grundbestands liegt infolge hervorragender Lebensbedingungen inzwischen bei 200 bis 250 %, in Ausnahmefällen auch bei 300 %.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 39a
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 261/1/18

... 27. Zudem regt der Bundesrat an, die Gemeinkostenpauschalen für Forschungsinstitute zu erhöhen oder eine vollständige Rückerstattung unter Horizont Europa zu ermöglichen, da Forschungsinstitute vielfach über zu geringe Gemeinkostenpauschalen im Rahmen von Projekten berichten. Insbesondere für die angewandte Forschung mit geringerer Grundfinanzierung besteht damit die Gefahr, dass Projekte nicht durchgeführt werden, da die Gemeinkostenpauschalen zu gering sind, um die notwenigen Arbeiten und Infrastrukturen (Anschaffung und Betrieb) zu finanzieren.



Drucksache 384/18

... Dabei ist allein eine Unterrichtung im Rahmen der ersten Ladung zur Hauptverhandlung zweckmäßig. Ein mündlicher Hinweis des Gerichts in der Hauptverhandlung dahingehend, das Gericht könne unter Umständen ohne Anwesenheit des Angeklagten das Verfahren fortsetzen, birgt die Gefahr in sich, bei dem Angeklagten die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass seine Anwesenheitspflicht beim Fortsetzungstermin nicht mehr bestehe (vergleiche BGH, Urteil vom 14.06.2000, 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830 f.). Das gilt erst recht bei einer Belehrung nach dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte nach § 243 Absatz 4 Satz 2 StPO bereits Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte. Diese pauschale Belehrung, dass er bei eigenmächtigem Sich-Entfernen oder Ausbleiben mit der Möglichkeit der Fortführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit rechnen müsse, brächte erst recht die Gefahr mit sich, dass der Angeklagte seine Anwesenheit, zu der er im deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich verpflichtet bleibt, als in seinem Belieben stehend ansieht. Eine mündliche Unterrichtung des Angeklagten soll aufgrund dieser Fehleranfälligkeit nicht erfolgen. Aus diesen Gründen wäre eine Unterrichtung im Rahmen der Ladung zu einem Fortsetzungstermin auch nur in dem eher seltenen Fall der erneuten schriftlichen Ladung nach § 216 StPO sinnvoll. Zumeist erfolgt die Ladung zum Fortsetzungstermin jedoch durch Verkündung im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung. Aus den oben genannten Gründen ist ein mündlicher Hinweis auf diesen Ausnahmefall jedoch nicht zweckmäßig. Es ist daher grundsätzlich bereits mit der ersten Ladung zu der Hauptverhandlung die Belehrung vorzunehmen.



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 91. Der Bundesrat fordert Verhältnismäßigkeit im Monitoring der Ergebnisse. Die Aufwand-Nutzen-Relation des angewandten Indikatorensystems muss verbessert werden. Die Vereinfachung muss auch das Berichtswesen betreffen, um zukünftig unkompliziert mit wenigen, aussagekräftigen Indikatoren die Ergebnisse zu erfassen. Einfachere Nachweispflichten durch den Einsatz von Pauschalen sollen für Vereinfachung und Effizienz der Umsetzung sorgen. Grundsätzlich sollten sich die Prüfungen der EU verstärkt auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung fokussieren. Das für diesen Zweck von der EU vorgeschlagene Instrument ARACHNE hält der Bundesrat allerdings nicht für geeignet.



Drucksache 425/1/18

... Der Bundesrat hält die Honorierung der tatsächlich erbrachten Erziehungsleistungen von Adoptiveltern für unerlässlich. Von daher sollten die Zuschläge - wenn dies in dem pauschalen Verfahren nach § 307d nicht zu verhindern ist - gegebenenfalls doppelt, also bei den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern, angerechnet werden.



Drucksache 165/1/18

... - Aufnahme des Fördertatbestandes Sanierung - Einbeziehung der Planungskosten in die förderfähigen Kosten (Pauschale)



Drucksache 165/18 (Beschluss)

... - Aufnahme des Fördertatbestandes Sanierung - Einbeziehung der Planungskosten in die förderfähigen Kosten (Pauschale)



Drucksache 125/18 (Beschluss)

... 6. Hinsichtlich der nachhaltigen Integration der hier ankommenden Menschen sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, dass die bestehenden Entlastungsregelungen in Form der Integrationspauschale, für die Kosten der Unterkunft sowie für die unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer mindestens in ihrer bisherigen Höhe fortgeführt und bedarfsgerecht verstärkt und erweitert werden. Vor diesem Hintergrund sind die zuletzt auf Bundesebene avisierten Mittel zur Entlastung von Ländern und Kommunen nicht ausreichend, um die gestiegenen und weiter steigenden Kosten der Länder und Kommunen aufzufangen.



Drucksache 149/18

... ii. die Körperschaftsteuer bzw. die pauschale Mindestkörperschaftsteuer, einschließlich des Steuerzuschlags der Gemeinden (centimes additionnels).



Drucksache 486/18

... Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 21,8 Millionen Euro, von denen rund 18,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,3 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Regelung zu den Nachwuchskräften verursacht bei Ausschöpfen der Höchstpauschale höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 9,5 Millionen Euro, von denen rund 8,1 Millionen Euro auf den Bund und rund 1,4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bundesanteil entstehen, werden diese im Rahmen des nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudgets der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Allerdings sollte sich die damit verbundene Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem Fallpauschalensystem nicht als Beginn des grundsätzlichen Ausstiegs aus dem DRG-System und eine Entwicklung zum Selbstkostendeckungsprinzip erweisen. Das Fallpauschalensystem hat sich nach Auffassung des Bundesrates grundsätzlich bewährt, weil es Anreize zu einer wirtschaftlichen wie qualitätsvollen Versorgung sowie zur Umsetzung von Innovationen setzt. Es sollte in seinen Grundzügen beibehalten und fortentwickelt werden.



Drucksache 366/1/18

... oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (wie zum Beispiel Pflegeberufegesetz) geregelt ist. Indem damit die Zuverdienstmöglichkeiten spürbar erhöht werden, wird ein zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung gesetzt. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, indem anstelle der tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 bis 5 eine höhere Pauschale als bisher greift.



Drucksache 391/18

... Diese Regelung war nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bisher zum Schutz des Wettbewerbs gerechtfertigt. Zwischenzeitlich haben sich die Telekommunikationsmärkte allerdings so weit entwickelt, dass die pauschale Regelung keine hinreichende Rechtfertigung mehr findet. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung zur Förderung des Wettbewerbs noch immer in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Juli 2018 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Regelung des § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 TKG wirksam und anwendbar. Einer rückwirkenden Anpassung bedarf es nicht (BVerfG a. a. O.).



Drucksache 44/18

... Zuteilungsfähig war, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird. Zur Übertragung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Begünstigten aus der Bodenreform auf ihre Erben bedurfte es in pauschaler Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hinaus der Mitgliedschaft der Erbinnen und Erben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Vor dieser Rechtslage scheiterte eine Vielzahl der 1990 und später im Grundbuch eingetragenen Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben, welche die Voraussetzungen nicht erfüllten, da sie nicht Mitglied in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren oder diese Mitgliedschaft aufgrund mangelhafter Aktenlage der DDR-Behörden nicht mehr nachweisen konnten. Diese Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben unterlagen vielfach entweder in einem gerichtlichen Verfahren oder akzeptierten in einen gerichtlichen Vergleich die "freiwillige" Auflassung der Bodenreformflächen an den Fiskus als Besserberechtigten. Eine Schätzung geht von ca. 70.000 Fällen in den ostdeutschen Bundesländern aus.



Drucksache 146/18

... Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Grundfinanzierung für das Büro von jährlich 250 000 Euro bereitzustellen. Außerdem werden die Miet- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft von rund 125 000 Euro jährlich sowie eine Sekretariatskostenpauschale von bis zu 50 000 Euro jährlich für das Büro für diesen Zeitraum übernommen.



Drucksache 300/18

... Die Mieterhöhung nach § 559 BGB-E berührt nicht die Möglichkeit einer Mieterhöhung nach § 558 BGB. Liegt die nach § 559 BGB-E erhöhte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, so können die Vermieterinnen und Vermieter zusätzlich zur Mieterhöhung nach § 559 BGB-E auch eine Mieterhöhung nach § 558 BGB durchführen. Ebenso kann vor der Durchführung der Mieterhöhung nach § 559 BGB-E die Miete nach § 558 BGB erhöht werden, soweit die ortsübliche Vergleichsmiete für die unmodernisierte Wohnung noch nicht erreicht ist. Anknüpfungspunkt für die Kap-pungsgrenze ist jeweils die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvoraus-zahlungen oder -pauschalen, da sich Änderungen bei den Betriebs- und Heizkosten durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren lassen. Die Kappungsgrenze ist so gewählt worden, dass den Vermieterinnen und Vermietern die meisten umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen noch möglich sind, ohne dass die Kappungsgrenze tangiert wird. Bei einer 65 m2 großen Wohnung steht ein Investitionsvolumen von 26.000 Euro zur Verfügung (65 m{ x - €/m{ monatlich x 1- Monate x 100 Prozent / 6 Prozent) zur Verfügung, bei einer 100 m2 großen Wohnung sind es 40.000 Euro (100 m{ x - €/m{ monatlich x 1-Monate x 100 Prozent / 6 Prozent). Die meisten umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen wie ein altersgerechter Umbau oder eine energetische Modernisierung werden damit in der Regel nicht von der Kappungsgrenze berührt. Die Vermieterinnen und Vermieter können wählen, ob sie die Kappungsgrenze durch eine einzelne Modernisierungsmaßnahme ausschöpfen möchten oder ob sie mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchführen möchten. Die Miete darf jeweils insgesamt innerhalb von acht Jahren nicht um mehr zwei Euro/m2 monatlich steigen.



Drucksache 386/18

... Pro Vorhaben fallen somit 180 - 270 Tage an. Ein Arbeitstag ist mit 8 Stunden zu veranschlagen. Pro Stunde höherer Dienst des Bundes sind nach der Lohnkostentabelle 65,40 Euro zu kalkulieren, so dass der Erfüllungsaufwand für UBA für das Genehmigungs- und Überwachungsverfahren pro Fall zwischen 94.176 und 141.264 Euro liegt. Hinzu kommt die Sachkostenpauschale für einen Standardarbeitsplatz in Höhe von 12.217 Euro, also jährlich 1018 Euro. Die jährlichen Erfüllungskosten belaufen sich damit auf ca. 12.790 Euro.



Drucksache 135/18

... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.



Drucksache 543/18

... a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Nierenzapfen" die Wörter "des Sackfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes," gestrichen.



Drucksache 163/18 (Beschluss)

... 17. Angesichts dessen, dass es für das Registergericht nicht nur unverhältnismäßig aufwendig, sondern auch tatsächlich schwer möglich erscheint, für jeden Einzeleintrag (Artikel 13c Absatz 2 des Richtlinienvorschlags), -abruf (Artikel 16a Absatz 2 des Richtlinienvorschlags) oder -zugang (Artikel 19 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) eine konkrete Kostenaufstellung zu generieren, kann aus Sicht des Bundesrates nur durch die Festsetzung pauschaler Gebühren eine funktionierende Kostenerhebung bewerkstelligt werden. Er ist daher der Auffassung, dass zumindest in den Erwägungsgründen klargestellt werden sollte, dass die Mitgliedstaaten eine solche - am durchschnittlichen Verwaltungsaufwand orientierte - Pauschalierung, wie sie der EuGH in seiner sogenannten Fantask-Entscheidung (Urteil vom 2. Dezember 1997, RS C-188/95) anerkannt hat, vorsehen können.



Drucksache 548/18

... In der Bundesanstalt und in den Ländern werden Personalkosten durch die Planung, Parametrierung sowie Umsetzung von Netzänderungsmaßnahmen entstehen. Geschätzt wird ein Arbeitsaufwand von rund 28.971 Arbeitsstunden in Höhe von 1.657.713,00 Euro. Hierbei wird eine Sachkostenpauschale in Höhe von 13,38 Euro zugrunde gelegt. Die Stunden setzen sich laut Schätzung wie folgt zusammen:



Drucksache 387/18

... Zu diesen Personalkosten werden die pauschalen Sachkosten von 13,02 Euro pro Stunde addiert. Ferner wird ein Aufschlag von 10 Prozent für Führungsaufgaben und ein weiterer Aufschlag von 30 Prozent für den Gemeinkostenanteil vorgenommen. Im Ergebnis ist damit von einem Verwaltungsaufwand von 62,61 Euro (mittlerer Dienst), 78,99 Euro (gehobener Dienst) und 109,79 Euro (höherer Dienst) pro Stunde auszugehen.



Drucksache 261/18 (Beschluss)

... 23. Zudem regt der Bundesrat an, die Gemeinkostenpauschalen für Forschungsinstitute zu erhöhen oder eine vollständige Rückerstattung unter "Horizont Europa" zu ermöglichen, da Forschungsinstitute vielfach über zu geringe Gemein-kostenpauschalen im Rahmen von Projekten berichten. Insbesondere für die angewandte Forschung mit geringerer Grundfinanzierung besteht damit die Gefahr, dass Projekte nicht durchgeführt werden, da die Gemeinkostenpauschalen zu gering sind, um die notwenigen Arbeiten und Infrastrukturen (Anschaffung und Betrieb) zu finanzieren.



Drucksache 562/2/18

... Die Chefin und Chefs der Staats- und Senatskanzleien haben zusammen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes am 17. Mai 2018 die Eckpunkte zur Bestimmung der Zweckausgabenpauschale für bereits angelaufene Autobahnplanungen festgelegt, die seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bestätigt wurden, ohne dabei eine Deckelung der Baukosten auf die Kosten des Jahres 2020 vorzunehmen. Vielmehr sollten als Bezugsgröße die fortgeschriebenen BAB-Investitionen ab 2021 dienen. Die beantragte Änderung dient daher der Umsetzung der am 17. Mai 2018 getroffenen und am 22. Mai 2018 bestätigten Festlegungen.



Drucksache 562/18

... "(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 v.H. der Baukosten beträgt."



Drucksache 611/18

... (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kosten abgezogen.



Drucksache 563/18

... für die kommenden drei Jahre wurden wie folgt abgeschätzt: Personalkosten von rund 410.422 Euro, pauschale Sachmittelkosten von 107.430 Euro und Gemeinkosten von 155.356 Euro.



Drucksache 163/1/18

... 21. Angesichts dessen, dass es für das Registergericht nicht nur unverhältnismäßig aufwendig, sondern auch tatsächlich schwer möglich erscheint, für jeden Einzeleintrag (Artikel 13c Absatz 2 des Richtlinienvorschlags), -abruf (Artikel 16a Absatz 2 des Richtlinienvorschlags) oder -zugang (Artikel 19 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) eine konkrete Kostenaufstellung zu generieren, kann aus Sicht des Bundesrates nur durch die Festsetzung pauschaler Gebühren eine funktionierende Kostenerhebung bewerkstelligt werden. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass zumindest in den Erwägungsgründen klargestellt werden sollte, dass die Mitgliedstaaten eine solche - am durchschnittlichen Verwaltungsaufwand orientierte - Pauschalierung, wie sie der EuGH in seiner sogenannten Fantask-Entscheidung (Urteil vom 2. Dezember 1997, RS C-188/95) anerkannt hat, vorsehen können.



Drucksache 85/18

... 5. die automatisierte Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen an die tatsächliche Entwicklung der Einkommen und Preise (Regelanpassung),



Drucksache 360/18 (Beschluss)

... Durch die Klarstellung, dass das Verbot der Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen nur gilt, wenn es keine sachlichen Gründe dafür gibt, wird die Möglichkeit erhalten, flexibel auf unterschiedliche Bedingungen, wie zum Beispiel unterschiedliche Tarifsysteme zwischen einzelnen Versorgungsbereichen, bei der Festlegung von Pauschalen reagieren zu können. Auch eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien könnte im Ergebnis dazu führen, dass Budgets mit bestimmten Trägerstrukturen korrelieren. Dies darf aber nicht zum Ausschluss unterschiedlicher Budgets führen.



Drucksache 103/1/18

... 8. Wie der Fortschrittsbericht der Kommission vom 14. März 2018 zeigt, untermauert auch die Datenlage diesen einheitlichen, pauschalen Ansatz nicht. Die Belastung der Bankenbilanzen mit NPE ist in einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und reicht von unter zwei Prozent bis knapp 50 Prozent.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.