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0094/05
0593/05
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0444/05
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0596/05
0911/1/05
0648/05
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0770/1/05
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0321/1/05
0288/05
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0364/05
0710/2/05
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0616/05
0911/05
0682/05
0084/05
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0210/05
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0404/05
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0572/1/05
0042/05
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0321/05
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0005/05
0087/05
0648/1/05
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0390/05
0617/05
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0183/05
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0063/1/05
0942/05B
0871/05B
0760/05
0210/1/05
0723/1/05
0616/2/05
0331/05B
0237/05
0008/05
0817/05B
0688/05
0618/05
0809/05
0338/05
0245/1/05
0942/05
0770/05
0038/05
0174/05
0348/05
0485/05
0092/1/05
0635/05B
0275/05
0943/05
0095/05
0122/05
0016/05
0320/05
0596/05B
0361/05
0607/05
0794/05
0251/05B
0621/04
0606/4/04
1010/04
0569/04
0775/04
0571/04B
0720/1/04
0618/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0500/04B
0822/04
0799/04
0701/1/04
0606/3/04
0943/04B
0361/04
0710/04B
0596/04
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0565/04
0747/04
0993/1/04
0664/2/04
0983/04
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0466/04
0622/04
0992/04
0903/04
0576/04
1002/04
0438/04
0892/1/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0701/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0408/04
0280/1/04
0991/04
0232/04
0817/04B
0280/04B
0578/04
0450/04
0892/04B
0636/04
0894/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0722/1/04
0429/04
0873/04B
0783/04
0939/04
0876/04
0664/04
0817/04
0361/04B
0741/1/04
0606/04B
0664/04B
0438/1/04
0817/1/04
0775/04B
0515/04B
0725/04
0709/04
0431/04
0749/04
0613/04
0441/04
0915/04
0992/04B
0021/04B
0606/2/04
0560/03
0490/03B
0163/03B
0061/03B
0663/03
0574/03B
0708/03B
0450/03
0325/03B
0741/03B
0830/03B
0485/2/03
0061/2/03
0560/03B
0663/03B
0715/03B
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 33/20

... Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird die Viehverkehrsverordnung an geltendes EU-Recht angepasst. Diese Anpassung ist nicht mit der Einführung einer neuen Informationspflicht für die Wirtschaft verbunden, deren Befolgung einen Erfüllungsaufwand (Kosten und/oder Zeitaufwand) verursachen würde. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, notwendige Anzeigen (§ 4 Absatz 1) oder Aufzeichnungen (§ 22 Absatz 2) gegenüber der zuständigen Behörde zukünftig auch in elektronischer Form vornehmen zu können, entsteht für die Wirtschaft eine minimale jährliche Kostenentlastung. Der Zeitaufwand für die Formulierung einer notwendigen Anzeige bzw. das Führen einer Aufzeichnung besteht nach wie vor; lediglich das Absenden auf dem Postweg entfällt durch die elektronische Übermittlung, wodurch Portokosten eingespart werden könnten. Es liegen jedoch keine Kenntnisse darüber vor, in welcher Größenordnung die beteiligte Wirtschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Zudem liegt die Kostenersparnis durch die Portokosten (2,- Euro Pauschale) in diesem Fall in einem zu vernachlässigbaren Bereich (bei angenommenen 100 Briefen pro Jahr entstünde eine Kostenentlastung von 200,- Euro; bei angenommenen 500 Briefen pro Jahr entstünde eine Kostenentlastung von 1.000 Euro).



Drucksache 274/20

... Die überwiegenden Änderungen in den RLS-19 gegenüber den RLS-90 betreffen den Emissionsteil. Die erfolgten Anpassungen der Emissionsannahmen beinhalten u.a. die in den zurückliegenden Jahrzehnten vollzogenen Änderungen bei den Personenkraftwagen (z.B. leistungsstärkere Motoren, höhere Fahrzeuggewichte, breitere Reifen, Niederquerschnittreifen), die sich deutlich auf die Fahrzeugemissionen auswirken. Bei höheren Fahrgeschwindigkeiten dominiert das Reifen-Fahrbahn-Geräusch (Rollgeräusch). In diesem maßgebenden Geschwindigkeitsbereich spielen aerodynamische Einflüsse und die Antriebsgeräusche bei der Fahrzeug-Gesamtemission hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Der seit der Einführung der RLS-90 festzustellende Anstieg des Rollgeräusches verursacht durch z.B. breiter dimensionierte Reifen bleibt im bisherigen Berechnungsverfahren unberücksichtigt. Den daraus resultierenden höheren Emissionen trägt das überarbeitete Verfahren der RLS-19 für alle relevanten Geschwindigkeitsbereiche Rechnung, indem aktuelle Emissionskurven zu Grunde gelegt sind. Die von Lastkraftwagen (Lkw) ausgehende Geräuschemission hat dagegen aufgrund neuer, leiserer Motortechnik abgenommen. Durch diese Fortschritte haben sich die Lkw-Antriebsgeräusche in den vergangenen Jahrzehnten erheblich vermindert. Besondere Auswirkungen haben diese Entwicklungen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich, da bei niedrigen Geschwindigkeiten die Antriebsgeräusche einen maßgeblichen Einfluss auf das Fahrzeug-Gesamtgeräusch haben. Weniger Auswirkungen auf das Endergebnis von Immissionsberechnungen haben die im geringen Umfang vorgesehenen Neuerungen im Schallausbreitungsteil.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung

§ 3
Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

§ 3a
Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur

§ 6
Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19

1.1 Berechnungsverfahren

1.2 Berechnung der Schallausbreitung

1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19

1.4 Vergleichsrechnung

2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

XII. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

4 Bund

4 Länder

Plan aufstellende Behörde:

4 Straßenbaubehörden:

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 348/20

... Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Ausgleichszahlungen als Kompensation für die Freihaltung von Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zudem erhalten Krankenhäuser einen Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von COVID-19 bedingten Preis- und Mengensteigerungen insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) pro voll- oder teilstationär behandelter Patientin bzw. behandeltem Patient.



Drucksache 157/20

... Nach den vom 14. Dezember 2019 anzuwendenden EU-rechtlichen Anforderungen dürfen abweichend von den aktuell geltenden Regelungen nur noch amtliche Tierärztinnen und Tierärzte die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen durchführen oder Milcherzeugerbetriebe kontrollieren. Personen, die diese Tätigkeiten bislang wahrgenommen haben, bedürfen nunmehr der formalen Ernennung für die genannte Funktion durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (siehe Artikel 3 Nummer 2). Geht man von etwa 2 000 praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten aus, die für diese Nebentätigkeit neben der kurativen Praxis in Betracht kommen und setzt den Zeitaufwand der Fertigung des Verwaltungsaktes mit zehn Minuten an, so ergibt sich bei einem Stundensatz von 43,40 Euro eine Belastung der Verwaltung in Höhe von etwa 14 000 Euro. Zusätzlich entsteht eine Belastung durch eine Sachkostenpauschale in Höhe von etwa 4 000 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

§ 2a
Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624

§ 4
Personal von Schlachtbetrieben

Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 117/20 (Beschluss)

... 5. Mit Blick auf die gleiche Teilhabe und Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wirtschaft begrüßt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Zusage der Kommission, bis Ende des Jahres 2020 Vorschläge und konkrete Schritte zur Schaffung von tatsächlicher Lohntransparenz zu unterbreiten. Die vorgeschaltete Konsultation gibt allen Akteuren der Gesellschaft die Möglichkeit, sich an der Diskussion zu beteiligen und Empfehlungen abzugeben.



Drucksache 390/20

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der



Drucksache 360/20

... Die Einzelkosten je zusätzlicher Bestellung eines Verfahrensbeistands können mit ca. 350 Euro je Rechtszug beziffert werden. Dies entspricht der Fallpauschale, die der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 Satz 2 FamFG je Rechtszug erhält, wenn er die Verfahrensbeistandschaft - wie in der Praxis regelmäßig der Fall - berufsmäßig führt. Mit dieser Pauschale sind anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandene Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten, § 158 Absatz 7 Satz 4 FamFG. Die erhöhte Vergütung im Fall der Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß § 158 Absatz 7 Satz 3 FamFG wird nicht in Ansatz gebracht, da für die Zwecke der Berechnung davon ausgegangen wird, dass in den Fällen, in denen dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben übertragen werden, schon bisher eine Bestellung erfolgte.



Drucksache 230/20

... 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für selbstständige Künstlerinnen und Künstler, Kultur- und Medienschaffende und Akteure in der Kreativwirtschaft sowie Medienschaffende und Mediendienstleister ohne eigene Betriebsstätte, deren Einnahmen durch die Absage von Veranstaltungen oder Aufträgen in der Zeit der Corona-Pandemie entfallen, Regelungen zum Ausgleich ihrer substanziellen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Sinnvoll erscheint vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz sowie die Kulturministerkonferenz und erster Ländererfahrungen, einen pauschalen Betrag i.H. vom 1.180 EUR monatlich zu gewähren.



Drucksache 88/20

... Die Pflicht zur getrennten Erfassung von Sperrmüll ergibt sich bereits aus § 20 Absatz 1 KrWG, da die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur hochwertigen Verwertung auch derjenigen Abfälle verpflichtet sind, die ihnen von den privaten Haushaltungen als Abfall zur Beseitigung überlassen worden sind. Diese Pflicht kann nur dadurch erfüllt werden, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Abfallfraktionen getrennt sammeln. Dies erfordert auch § 9 Absatz 1, der explizit auch für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger gilt (s. den Verweis des § 20 Absatz 1 auf die §§ 7 - 11). Dies ist gerade für Sperrmüll der Fall, da der Abfall nicht "tonnengängig" ist. Es bleibt mithin nur die Sperrsammlung vor Ort (Holsystem) und/ oder der Wertstoffhof (Bringsystem). Da davon auszugehen ist, dass alle öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger entsprechend der Pflichtenlage die Sperrmüllsammlung auch eingeführt haben, kann der jährliche Erfüllungsaufwand allenfalls sehr geringfügig sein. Welche Änderungen die Novellierung hinsichtlich der Art und Weise dieser Sammlung mit sich bringen wird, lässt sich nur schwerlich abschätzen. Dies liegt vor allem daran, dass die praktizierte Getrenntsammlung in den Bundesländern und von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern sich im Einzelnen sehr unterschiedlich darstellt. Gerade für eine schonende Erfassung von Sperrmüll lässt sich ein sehr unterschiedliches Niveau feststellen. So wird in einigen Kommunen bereits heute eine "fortschrittliche" und schonende Sperrmüllsammlung, etwa durch hintereinander geschaltete Sammelfahrzeuge oder in einem Sammelfahrzeug mit verschiedenen Abteilungen, durchgeführt, während sich andere Akteure noch auf dem Mindestniveau bewegen. Insbesondere da sich die geltende Praxis in den einzelnen Bundesländern teilweise stark voneinander unterscheidet, kann lediglich die grobe Angabe gemacht werden, dass die getrennte Sammlung von Sperrmüll zu schätzungsweise einem Mehraufwand von 250.000 Euro pro Bundesland führen wird.



Drucksache 337/20

... "(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen."



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.



Drucksache 240/20

... Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die von der Wirtschaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ehrenamtlich Tätigen können eine angemessene, auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Reisekosten werden vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für



Drucksache 86/20 (Beschluss)

... V geltenden Pauschalbeträge für die erhöhte medizinische Behandlungspflege nicht dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden, sondern diese direkt mit seiner Krankenkasse abgerechnet werden.



Drucksache 306/1/20

... 5. Der Bundesrat sieht sich zudem zu der Aufforderung veranlasst, das anstehende Legislativverfahren auf das Fundament einer gründlichen Sach- und Risikoanalyse zu stellen. Maßgebliche Elemente, die vor Vorlage eines neuen Beschlussvorschlags vorgenommen werden sollten, fehlen leider: Wie schon im Jahr 2017 wurde erneut kein Konsultationsverfahren der Interessenträger vorgenommen, die Einholung und Nutzung von Expertenwissen ist entfallen und eine Folgenabschätzung wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Die Kommission verteidigt dieses Vorgehen damit, dass aufgrund der Dringlichkeit dieser Situation diese Verfahrensschritte entbehrlich seien; dafür gäbe es keine Zeit. Dies sieht der Bundesrat dezidiert nicht so. Gerade weil die bestehende Lage sehr komplex ist und Ziel aller Änderungen stets ein tragfähiges Krisenmanagement- und -reaktionsmodell sein sollte, wäre es von hoher Wichtigkeit, erst einmal die aktuelle Situation der EU kritisch zu analysieren, bevor endgültige Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der aktuellen Krise handelt es sich in erster Linie um eine medizinische Krise, die vor allem den Infektionsschutz und das Gesundheitsmanagement betrifft. Daraus leitet die Kommission ab, dass das europäische Katastrophenschutzverfahren als Ganzes abgeändert werden müsste. Gerade wenn ein solch allumfassender, sektorübergreifender Ansatz gewählt würde, kann aus Sicht des Bundesrates nicht auf eine Konsultation, externes Expertenwissen zahlreicher Fachbereiche und eine Folgenabschätzung verzichtet werden. Auch wird die zeitliche Dringlichkeit anders bewertet: In allen europäischen Ländern hat sich die Lage zunächst verbessert: Die Infektionszahlen sinken ab, die Patientenzahlen in den Krankenhäusern sind spürbar gesunken und Lockdown-Maßnahmen werden aufgehoben. Deshalb wäre es nun möglich, die beschriebenen, vorzuschaltenden Schritte zügig, aber eben auch sehr fundiert anzugehen und durchzuführen. Doch selbst wenn man von dem Risiko einer zweiten pandemischen Welle in diesem Jahr ausgeht, wäre ein beschleunigtes Verfahren zur Reform des Katastrophenschutzverfahrens schon zeitlich nicht dazu geeignet, termingerecht andere und vorgeblich bessere Handlungsmöglichkeiten zu schaffen.



Drucksache 255/20

... Soweit es den Mitgliedstaaten gelingt, die Verbreitung des Virus zu verringern, sollten pauschale Beschränkungen des freien Verkehrs aus und in andere(n) Gebiete(n) oder Regionen in Mitgliedstaaten mit ähnlichem Gesamtrisikoprofil durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden, die die physischen Distanzierungsmaßnahmen und eine wirksame Rückverfolgung und Untersuchung von Verdachtsfällen ergänzen.



Drucksache 386/20

... Zudem würden der zuständigen Behörde Kosten für die Anordnung des Zaunbaus bzw. dessen Duldung entstehen. Wegen des Inhalts der Anordnung und der Tiefe des damit verbundenen Eingriffs würde die Anordnung schriftlich erteilt. In Ansatz zu bringen sind daher pro Anordnung circa 1,5 Stunden gehobener Dienst Kommune (gemäß Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde = 42,30 EUR, somit für 1,5 Stunden = 63,45 EUR) zuzüglich 2 EUR Versandkosten (Pauschal) = 65,45 EUR.



Drucksache 51/1/20

... Zudem ist aus dem Gesetzentwurf und der Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb Stilllegungen nach dem 31. Dezember 2029 nicht entschädigt werden. Maßgeblich für die Frage, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung an den Kraftwerksbetreiber bzw. den Tagebaubetreiber zu zahlen ist, darf nicht allein der Zeitpunkt der Stilllegung sein. Maßgeblich sind das Alter bzw. der Zeitraum der Betriebsdauer der Anlage zum Stilllegungszeitpunkt, weil nur mit diesem Kriterium die für eine Entschädigung relevante Frage der Amortisation der Anlage berücksichtigt wird. Die in den 2030er Jahren zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen sind größtenteils zum vorgesehenen Stilllegungszeitpunkt deutlich jünger als diejenigen Anlagen, die in den 2020er Jahren zur Abschaltung vorgesehen sind. Hinzu kommt für die Betreiber der in den 2030er Jahren zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen das Risiko, dass die Stilllegungszeitpunkte gemäß § 41 Absatz 1 KVBG jeweils drei Jahre vorgezogen werden können.



Drucksache 246/4/20

... d) Der Bundesrat fordert zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität für die Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, eine Nachbesserung an der Ausgleichspauschale für (teil-) stationäre Behandlungen in Höhe von derzeit 560 Euro. Die Pauschale für Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, soll auf 800 Euro/Tag pro Bett angehoben werden. Die Pauschale soll als Abschlagszahlung gewährt werden.



Drucksache 156/20

... Die Deutsche Telekom beabsichtigt seit dem Jahr 2015, die ISDN-Anschlüsse vollständig abzuschalten und auf Voice over IP-Telefonie umzustellen. Ziel der Umstellung ist es, ein einheitliches Netz zu nutzen, welches Signale nicht mehr zwischen analogem und IP-Netz umschalten muss. Die IP-Telefonie funktioniert über das Internet.



Drucksache 246/20 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat fordert zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität für die Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, eine Nachbesserung an der Ausgleichspauschale für (teil-) stationäre Behandlungen in Höhe von derzeit 560 Euro. Die Pauschale für Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, soll auf 800 Euro/Tag pro Bett angehoben werden. Die Pauschale soll als Abschlagszahlung gewährt werden.



Drucksache 484/20

... Die insgesamt zulässige gesetzliche Höchstbefristungsdauer verlängert sich pauschal um sechs Monate. Der Zeitraum von sechs Monaten knüpft an die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG an und orientiert sich an der Länge des Hochschulsemesters.



Drucksache 66/1/20

Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht" - Antrag der Länder Hamburg, Bremen -



Drucksache 98/20 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass neben der pauschalen Ankündigung dieser Unterstützung, keine weitere Konkretisierung erfolgt ist. Er hält es für eine zügige Abwicklung der Hilfe für erforderlich, umgehend Klarheit über die Voraussetzungen für eine Auszahlung zu erhalten und die Förderbereiche in Abstimmung mit den Ländern klar zu definieren.



Drucksache 230/1/20

... e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Fortschreibung der Hilfsmaßnahmen für alle Selbstständigen und Freiberufler, deren Einnahmen durch die Corona-Pandemie entfallen, Regelungen zum Ausgleich ihrer erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, dass ihr Tätigkeitsfeld von der Krise in besonderem Maße betroffen ist und ihnen die soziale Sicherung abhängiger Beschäftigter nicht offensteht. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz sowie der Kulturministerkonferenz plädiert der Bundesrat dabei für eine Lösung, die für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmeverlusten eröffnet.



Drucksache 196/1/20

... In der besonderen Drucksituation, die durch die Einschaltung eines Inkassodienstleisters und die Androhung von nicht unerheblichen Gebührenforderungen entsteht, ist die Möglichkeit der freien Entscheidung des Schuldners in der Regel stark eingeschränkt. Die in § 13a Absatz 4 vorgesehenen Informationspflichten des Inkassodienstleisters werden nur in begrenztem Umfang die Schuldner davor bewahren können, für sie nachteilige Schuldanerkenntnisse abzugeben. Unseriöse Geschäftsmodelle können damit weiter auf die Erwartung setzen, dass sich ein gewisser Prozentsatz von Verbrauchern unter dem Druck von SCHUFA-Drohungen und erheblichen Gebührenforderungen zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnis bewegen lässt, selbst wenn keine wirksame Forderung besteht oder unangemessen hohe Inkassokosten in Rechnung gestellt werden.



Drucksache 139/20

... - Erstens können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die für alle Unternehmen gelten, wie z.B. Lohnsubventionen und die Aussetzung von Körperschaft- und Mehrwertsteuerzahlungen oder Sozialbeiträgen. Diese Maßnahmen lindern die finanzielle Belastung der Unternehmen direkt und effizient. Sie fallen nicht unter das Beihilfeverbot und können von den Mitgliedstaaten sofort und ohne Einschaltung der Kommission eingeführt werden. - Zweitens können die Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen an die Verbraucher vergeben, z.B. für stornierte Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Betreibern nicht erstattet werden. Auch diese Maßnahmen fallen nicht unter das Beihilfeverbot und können von den Mitgliedstaaten sofort und ohne Einschaltung der Kommission eingeführt werden.



Drucksache 348/1/20

... aa Durch die in der Verordnung geregelte Differenzierung werden Kliniken bevorzugt, die teure Leistungen bei komplikationsarmen Patienten mit kurzer Verweildauer erbringen. Dagegen werden einige Maximalversorger und Universitätsklinika nur mit 560 Euro vergütet, obwohl sie bisher die Hauptlast der Corona-Pandemie getragen haben und dies auch künftig tun werden. Diese Kliniken sind wirtschaftlich am stärksten betroffen. Für sie ist die maximale Pauschale in Höhe von 760 Euro notwendig und gerechtfertigt.



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... § 80a OWiG-E dient in erster Linie dazu, für die äußerst seltenen Fälle, in denen der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei einer ansonsten nicht anfechtbaren Entscheidung verletzt worden ist, eine Möglichkeit vorzusehen, ohne Einschaltung des Bundesverfassungsgerichtes eine Heilung herbeizuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 230/20 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Fortschreibung der Hilfsmaßnahmen für alle Selbstständigen und Freiberufler, deren Einnahmen durch die Corona-Pandemie entfallen, Regelungen zum Ausgleich ihrer erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, dass ihr Tätigkeitsfeld von der Krise in besonderem Maße betroffen ist und ihnen die soziale Sicherung abhängiger Beschäftigter nicht offensteht. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz sowie der Kulturministerkonferenz plädiert der Bundesrat dabei für eine Lösung, die für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmeverlusten eröffnet.



Drucksache 293/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht



Drucksache 87/20

... Personalkosten je Stelle/Jahr einschließlich Sachkostenpauschale (Euro)



Drucksache 364/20

... Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage gewährt der Bund allen Gemeinden für die im Jahr 2020 zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einen pauschalen Ausgleich auf Basis von Artikel 143h des



Drucksache 376/20

... Türöffnungspauschale:



Drucksache 86/20

... Die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung sollen flankierend hierzu zeitnah eine Ausnahme vom Verlegungsabschlag vereinbaren, wenn eine Verlegung in eine spezialisierte Entwöhnungseinrichtung erfolgt.



Drucksache 98/1/20

... b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass neben der pauschalen Ankündigung dieser Unterstützung, keine weitere Konkretisierung erfolgt ist. Er hält es für eine zügige Abwicklung der Hilfe für erforderlich, umgehend Klarheit über die Voraussetzungen für eine Auszahlung zu erhalten und die Förderbereiche in Abstimmung mit den Ländern klar zu definieren.



Drucksache 212/1/20

... Biogasanlagen, die bedarfsgerecht Strom erzeugen, sollten als regenerative Speicherkraftwerke für die Energiewende eine Brückenfunktion übernehmen können. Biogas in effizienten stromgeführten KWK-Anlagen kann als Flexibilitätsoption einen wichtigen Beitrag leisten. Gleichzeitig gibt es eine Reihe von weiteren Flexibilitätsoptionen, die bereits heute oder in absehbarer Zukunft einen Ausgleich bewerkstelligen könnten. Um im Zuge der absehbaren Abschaltung konventioneller Kraftwerksblöcke die kostengünstigste, klima- und umweltschützende Flexibilitätsoption einzusetzen, sollten diese in wettbewerblichen Verfahren ausgesucht werden. Für



Drucksache 280/20 (Beschluss)

... 20. Er befürchtet, dass die Zielvorgaben der Strategie einen erheblichen Einfluss auf die bestehende Agrarstruktur haben können. Er gibt deshalb zu bedenken, dass die pauschale Reduktion der Betriebsmittel einen Rückgang landwirtschaftlicher Produktionszweige - wie zum Beispiel des Pflanzenbaus und insbesondere des Obst- und Gemüseanbaus - auslösen könnte und nur im Gleichlauf mit einem Angebot an neuen Technologien und mit praxisnaher Forschung für nachhaltige Landnutzungssysteme, verbunden mit entsprechendem Wissenstransfer in die Praxis und Beratung, erreicht werden kann. Im künftigen Forschungsrahmen der EU (Horizont Europa) sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Forschungsergebnisse schneller und direkt in der landwirtschaftlichen Praxis ankommen, etwa durch die frühzeitige Einbindung von Praktikern bei der Formulierung, der Durchführung und der Ergebnisverbreitung von Forschungsvorhaben.



Drucksache 251/20

... ) trifft daher im Wesentlichen nur noch Regelungen zu einigen sonstigen Stoffen (z.B. Safener und Synergisten) und Erzeugnissen (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse), die von der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dreiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 376/20 (Beschluss)

... Türöffnungspauschale:



Drucksache 348/2/20

... "1a. die in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet haben, werden mindestens der Pauschale in Höhe von 560 Euro zugeordnet; Krankenhäuser, die in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 keine Meldung an das DIVI-IntensivRegister vorgenommen haben, erhalten maximal eine Pauschale in Höhe von 560 Euro,"



Drucksache 395/1/20

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.



Drucksache 2/20

... In der Alterssicherung der Landwirte wird die Möglichkeit eröffnet, Reisekosten, die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe übernommen werden, pauschaliert zu bewilligen. Zudem wird der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Satzungsermächtigung gegeben, die Ziele, persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen zur Prävention weiter zu präzisieren. Die Regelung zur Rentenauskunft wird an die Regelung im



Drucksache 346/20

... Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes entsteht nicht. Bei den Integrationsämtern der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand, der nicht beziffert werden kann, weil er davon abhängt, ob die Länder die Leistungen an die Werkstätten für behinderte Menschen pauschal bewilligen oder ob und inwieweit sie auf einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Entgelteinbußen in den Einzelfällen Wert legen. Unter der Annahme, dass die Mitarbeiter der Länder aus dem gehobenen Dienst (Leitfaden Erfüllungsaufwand: Lohnsatz 40,80 Euro pro Stunde) diese Zahlungen für die rund 700 Hauptwerkstätten durchführen, wäre ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand zu erwarten.



Drucksache 492/20

... Durch das Entfallen der Gebührentatbestände für die nachträgliche Einschaltung und die Entsperrung des elektronischen Identitätsausweises sowie für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer werden die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise 128 400 Euro jährlich entlastet.



Drucksache 392/20

... (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.



Drucksache 364/2/20

... Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage sollen den Gemeinden die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen in pauschaler Form kompensiert werden. Von der Bundesregierung wurde zugesagt, dass diese Kompensation zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land finanziert werden soll. Der Bundesrat begrüßt diesen Ansatz und die Bereitschaft zur hälftigen Mitfinanzierung durch den Bund. Diese Zusage wird in den vorliegenden Gesetzentwürfen jedoch für einige Länder nicht umgesetzt. Der Bundesrat fordert auch für diese Länder eine zielgenaue Umsetzung.



Drucksache 370/20

... (1) Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.



Drucksache 94/20 (Beschluss)

... Derzeit ist im EU-Recht eine Ausnahme vom Schlachthofgebot nur für in Wildfarmen gehaltenes Schalenwild (Cervidae und Suidae) sowie, unter außergewöhnlichen Umständen, für Bisons vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung


 
 
 


Drucksache 75/20

... aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Grundpauschale" das Komma und werden die Wörter "alters-, geschlechts-" gestrichen.



Drucksache 360/20 (Beschluss)

... Die Einzelkosten je zusätzlicher Bestellung eines Verfahrensbeistands können mit ca. 350 Euro je Rechtszug beziffert werden. Dies entspricht der Fallpauschale, die der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 Satz 2 FamFG je Rechtszug erhält, wenn er die Verfahrensbeistandschaft - wie in der Praxis regelmäßig der Fall - berufsmäßig führt. Mit dieser Pauschale sind anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandene Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten, § 158 Absatz 7 Satz 4 FamFG. Die erhöhte Vergütung im Fall der Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß § 158 Absatz 7 Satz 3 FamFG wird nicht in Ansatz gebracht, da für die Zwecke der Berechnung davon ausgegangen wird, dass in den Fällen, in denen dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben übertragen werden, schon bisher eine Bestellung erfolgte.



Drucksache 302/2/20

... 1. Zusammenfassung von Liege- und Aktivitätsbereich in Form einer "Arena" mit vorgeschalteten Fressplätzen



Drucksache 528/20

... es sind nicht zu berücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 14. Januar 2021 fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 11 Satz 1 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d für die Jahre 2019 und 2020 barrierefrei auf seiner Internetseite.



Drucksache 84/20

... Die Personalausgaben ergeben sich aus den Personalkosten für zusätzlich rund 939 AK nebst Sachkostenpauschalen.



Drucksache 552/1/19

... − Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 Euro auf 840 Euro;



Drucksache 343/19

... Plastiktüten, Imbissschalen der Schnellgastronomie und Coffee\-to\-go-Becher sind Serviceverpackungen, die zwar bei den dualen Systemen lizensiert werden, aber oft nicht über die Gelbe Tonne, sondern über öffentliche Abfalleimer entsorgt und teilweise im öffentlichen Raum weggeworfen werden. Die von den dualen Systemen für eine hochwertige Verwertung von Einweg-Getränkebechern erhobenen Lizenzentgelte können faktisch nicht für deren hochwertige Verwertung verwendet werden. Stattdessen erfolgt die Entsorgung überwiegend auf Kosten der Kommunen als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger bzw. auf Kosten der jeweiligen Gebührenzahler. Auch die 92. Umweltministerkonferenz am 10. Mai 2019 hat diese Problematik erkannt und den Bund gebeten, die gesetzlichen Regelungen anzupassen.



Drucksache 63/19 (Beschluss)

... 22. Hinsichtlich der Einführung eines "green supporting factor" nimmt der Bundesrat die Antwort der Kommission vom 1. Oktober 2018 zu seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 (vergleiche BR-Drucksache 67/18(B)) zur Kenntnis (vergleiche zu BR-Drucksache 67/18(B)). Die Kommission teilt darin mit, sie teile die Ansicht des Bundesrates, wonach jegliche Änderung der Eigenkapitalanforderungen zur Berücksichtigung von Klima-, Umwelt- oder Nachhaltigkeitsfaktoren auf messbaren und nachweisbaren Investitionsrisiken beruhen muss. Der Bundesrat unterstreicht erneut, dass bei der Überprüfung angemessener Eigenkapitalanforderungen die bestehende Aufgabe der Regulierung, einen funktionsfähigen Kapitalmarkt aufrechtzuerhalten und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, die allein ausschlaggebende Erwägung bleiben muss. Die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien darf nicht pauschal zu Eigenkapitalerleichterungen führen, da Nachhaltigkeit nicht mit (wirtschaftlicher) Risikofreiheit gleichzusetzen ist. Eigenkapitalanforderungen müssen sich weiterhin allein am messbaren Risikogehalt orientieren.



Drucksache 521/19

... (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.



Drucksache 418/19

... Die Form der öffentlichen Äußerung ist unerheblich. Sie kann sowohl mündlich (zum Beispiel Rede) als auch schriftlich (zum Beispiel Zeitungsanzeigen, Flugblätter, Plakate, Autoaufkleber) sowie unter Einschaltung traditioneller wie neuer Medien (beispielsweise Äußerungen im Hörfunk und Fernsehen, Webseiten und in Foren im Internet) ergehen (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage, § 186 Rdnr. 19; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 186 Rdnr. 18 f.)



Drucksache 494/19

... Während des Verwaltungsvollzugs sind Sachverhalte aufgetreten, die nicht oder nicht eindeutig in der KoA-VV geregelt s i.d.R. chtlich unsicher ist z.B. wie bestimmte Leistungen der zugelassenen kommunalen Träger an ihre Beschäftigten bei der Abrechnung zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere Nachzahlungen, Abfindungen und Sterbegelder sowie Leistungen an Beschäftigte im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen. Zudem hat sich in der Verwaltungspraxis herausgestellt, dass der Einsatz von fremdem Personal durch die zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen der Abrechnungen unterschiedlich behandelt wurde und eine Abrechnung entweder als Personalkosten oder als sonstige Verwaltungskosten erfolgte. Mangels eindeutiger Rechtslage vertreten Bund und zugelassene kommunale Träger mitunter auch unterschiedliche Auffassungen, wie Sachverhalte nach der KoA-VV abgerechnet werden können. Divergenzen gab es bisher z.B. im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche von Mitarbeitern, die entweder den in tatsächlicher Höhe abrechenbaren Personalkosten oder den pauschal abrechenbaren Personalgemeinkosten zuzuordnen sind. Ziel der Überarbeitung der KoA-VV ist es daher vor allem, die Abrechenbarkeit der genannten Sachverhalte eindeutig zu regeln.



Drucksache 55/1/19

... erschwert es den Ländern, neue Studienmodelle zu installieren, ohne dabei gleichzeitig die Gruppe der BAföG-Empfänger von diesen Modellen auszuschließen. Dies gilt insbesondere für Modelle, die dem eigentlichen Studium - etwa als ein- bis zweisemestriges Orientierungsstudium - vorgeschaltet und in sich geschlossen sind und/oder nicht die für Vollzeitstudiengänge erforderliche 30 ECTS/Semester umfassen. Diese scheitern an dem Erfordernis, dass nur Studiengänge förderfähig sind, die berufsqualifizierend abschließen bzw. daran, dass nur Vollzeit-studiengänge förderfähig sind.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.