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"Schal"
Drucksache 390/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung , der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Drucksache 93/20
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr - und Überprüfungsordnung
... Der Grundwert wird pauschal mit 60 Arbeitswerten festgesetzt. Damit werden die durch die Ersatzvornahme verursachten Kosten - insbesondere für die Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung sowie die An- und Abfahrt - mit Ausnahme der Tätigkeiten vor Ort abgedeckt. Für den anfallenden Zeitaufwand, der durch die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort entsteht, wird je Arbeitsminute ein Arbeitswert von 1,0 festgesetzt.
Drucksache 85/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Sie ist auf den vollen Euro aufzurunden.
Drucksache 49/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
... 2. Alternative StVG-E in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 StVG-E gegenüber einem weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalter für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, haben sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis, im ersten Fall in einem weiteren - nachgeschalteten - Innenverhältnis, auszugleichen. Dieser gegenseitige Ausgleichsanspruch der Gespannfahrzeughalter folgt bereits nach geltendem Recht aus § 426 des
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, die nicht den Bestimmungen des § 14 LuftVG unterliegen und im Zusammenhang mit Flugplätzen zu errichten sind, müssen außerhalb der Betriebszeit des relevanten Flugplatzes nicht eingeschaltet sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Teil 1 - Allgemeines
1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
2 Anhänge
Teil 2 - Technische Spezifikationen
3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
4 Tagesmarkierungen
Teil 3 - Allgemeine Luftfahrthindernisse
Abschnitt 1 - Kennzeichnungserfordernisse
5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
6 Tagesmarkierung
7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
8 Allgemeines
9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
10 Gefahrenfeuer
11 Zeitweilige Hindernisse
Teil 4 -Windenergieanlagen
Abschnitt 1 - Allgemeines
12 Anwendbare Vorschriften
13 Windenergieanlagen-Blöcke
Abschnitt 2 - Tageskennzeichnung
14 Tagesmarkierung
15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer
Abschnitt 3 - Nachtkennzeichnung
16 Allgemeines
Teil 5 - Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich
17 Anwendungsbereich
18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen
Teil 6 - Verfahrens- und Schlussvorschriften
21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
22 Eignung der Feuer
23 Übergangsvorschriften
24 Abweichung von der AVV
Artikel 2
Anhang 1 Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 2 Hindernisfeuer
Abbildung 3 Hindernisfeuer ES
Anhang 2 Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot
Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES
Anhang 3 Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung
Anhang 4 Sichtweitenmessung
Anhang 5 Zeichnerische Darstellung
Abbildung 1 Tageskennzeichnung
Abbildung 2 Nachtkennzeichnung
Anhang 6 Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)
1. Allgemeine Anforderungen
2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle
a Transpondersignalen gilt folgendes:
b Radarsignalen gilt folgendes:
3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt
3. Alternativen
4. Gesetzesfolgen
a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand
c. Weitere Kosten
d. Nachhaltigkeit
e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummern 11 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummern 18 bis 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Anhängen:
Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte
Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung
Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 212/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... 5. Mit Anpassungen unter anderem der § 14, § 15, ggf. § 36c EEG sind die Regelungen für Zuschaltbare Lasten ("nutzen statt abregeln und entschädigen") technologieoffen und für deutlich größere Volumina auszugestalten. Die bisherige Begrenzung auf "Powertoheat"-Anlagen hat sich als Hemmschuh für die Nutzung der Regelung erwiesen. Um die Potenziale Zuschaltbarer Lasten bundesweit heben zu können, sollten zudem die Regelungen in § 14a
Drucksache 126/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Sustainable Finance Initiativen - Finanz- und Realwirtschaft bei den Weichenstellungen umfassend einbeziehen und auf mittelstandsgerechte Ausgestaltung achten"
... 10. Die EU-Kommission hat für den Herbst 2020 einen aktualisierten Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen angekündigt. In diesem Zusammenhang könnte auch eine regulatorische Privilegierung "ökologisch nachhaltiger Investitionen" erneut zur Diskussion gestellt werden (,,sog. Green Supporting Factor"). Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Beschluss zu dem von der Kommission vorgelegten Aktionsplan über die Finanzierung nachhaltigen Wachstums und wiederholt seine damalige Bitte an die Bundesregierung, sich gegen eine pauschale Erleichterung von Eigenkapitalanforderungen einzusetzen (BR-Drs. 67/18 [Beschluss], Nr. 11). Ein geringeres Risiko muss tatsächlich messbar und nachweisbar sein.
Drucksache 495/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren
... Dabei fällt auch auf, dass diese Klägerinnen und Kläger nicht durch Gewerkschaften oder Sozialverbände vertreten werden. Bei den innerhalb von 10 Jahren eingegangen Verfahren bzw. bei den innerhalb von 10 Jahren vollständig erfolglosen Verfahren beträgt deren Anteil an der Vertretung dieser Klägerinnen und Kläger nur 0,0065% (insgesamt 38 Verfahren) bzw. 0,0061% (insgesamt 25 Verfahren). Diese Klägerinnen und Kläger vertreten sich typischerweise selbst oder sie werden von Familienmitgliedern vertreten. Auch Rechtsanwälte werden in den seltensten Fällen eingeschaltet.
Drucksache 164/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... -Grundverordnung (DSGVO) können der Verantwortliche und die Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Allerdings dürften solche Regelungen nur im Einklang mit der DSGVO stehen, "wenn die Festlegungen die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der verarbeitenden Stellen gebührend widerspiegeln und die betroffenen Personen nicht der Möglichkeit beraubt werden, ihre Rechte gegenüber denjenigen Stellen geltend zu machen, die den faktisch größten Einfluss auf die Datenverarbeitung haben (Petri, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO, 1. Aufl. 2019, Artikel 4 Nummer 7, Rn. 26). Die Gesellschaft für Telematik bestimmt im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung sehr wohl mit über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Durch diese wird nicht nur die Telematikinfrastruktur errichtet, sondern die Gesellschaft bestimmt auch die Maßnahmen zur Umsetzung der technischen und organisatorischen Anforderungen nach Artikel 32 DSGVO. Durch die Zuweisung von technischen Hilfsdiensten, wie das Betreiben eines Netzes, die technische Umsetzung von Zugangsdiensten und Diensten der Anwendungsinfrastruktur an andere Stellen kann diese datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaft für Telematik nicht pauschal verneint werden. Soweit die Gesellschaft für Telematik die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, kann von diesem Faktum nicht durch eine gesetzliche Festlegung abgewichen werden bzw. darf durch eine nationale Gesetzgebung nicht eine Stelle als allein verantwortlich bezeichnet werden, die faktisch nicht vollumfänglich die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt.
Drucksache 295/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final
... Die Mittel für "Next Generation EU" werden aufgestockt, indem die Eigenmittelobergrenze vorübergehend auf 2 % des Bruttonationaleinkommens der EU angehoben wird. Dies wird es der Kommission ermöglichen, ihr sehr starkes Rating für die Kreditaufnahme 750 Mrd. EUR auf den Finanzmärkten für "Next Generation EU" in die Waagschale zu werfen.
Drucksache 125/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... - Die Arbeiten zum deutschen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung 92 für Motorradaustauschschalldämpfer wurden Ende 2018 abgeschlossen. Die geänderte Regelung ist im Oktober 2019 in Kraft getreten. Die Änderung führt dazu, dass Klappenschalldämpfer mit Laut-/Leise-Umschaltung künftig nicht mehr genehmigungsfähig sein werden. Dies wird zu einer Reduzierung der Realgeräuschemissionen führen, da diese Schalldämpfer in den letzten Jahren bei einigen Motorradfahrergruppen immer beliebter wurden.
1. Zu Nummer 1
2. Zu Nummern 4 - neu -
3. Zu Nummer 5 - neu -
4. Zu Nummer 6 - neu -
5. Zu Nummer 7 - neu -
6. Zu Nummer 8 - neu -
7. Zu Nummer 9 - neu -
8. Zu Nummer 10 - neu -
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.
Drucksache 386/20 (Beschluss)
... Zudem würden der zuständigen Behörde Kosten für die Anordnung des Zaunbaus bzw. dessen Duldung entstehen. Wegen des Inhalts der Anordnung und der Tiefe des damit verbundenen Eingriffs würde die Anordnung schriftlich erteilt. In Ansatz zu bringen sind daher pro Anordnung circa 1,5 Stunden gehobener Dienst Kommune (gemäß Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde = 42,30 EUR, somit für 1,5 Stunden = 63,45 EUR) zuzüglich 2 EUR Versandkosten (Pauschal) = 65,45 EUR.
Drucksache 86/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... V geltenden Pauschalbeträge für die erhöhte medizinische Behandlungspflege nicht dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden, sondern diese direkt mit seiner Krankenkasse abgerechnet werden.
Drucksache 83/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
... Fortschritte in der Forschung und der Entwicklung neuer Technologien, wie z.B. in der Digitalisierung, im Bereich der Künstlichen Intelligenz, unbemannter Systeme, der Hyperschalltechnik, der Biotechnologien und der Cyber-Instrumente, werden grundlegende Auswirkungen auf die sicherheits- und verteidigungsrelevanten Systeme der Zukunft haben. Damit sind auch Fragen nach dem möglichen Destabilisierungspotenzial und der Völkerrechtskonformität des Einsatzes neuer Technologien in Waffensystemen verbunden. Auch die zivile und militärische Nutzung des Weltraums wird vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Veränderungen künftig an sicherheits- und verteidigungspolitischer Bedeutung weiter gewinnen.
Drucksache 66/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Artikel 12 EUStA-Verordnung regelt die Aufgaben der Europäischen Staatsanwälte. Grundsätzlich sollen die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag der zuständigen Ständigen Kammer die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat beaufsichtigen. Die Europäischen Staatsanwälte dienen als "Verbindungsstellen und Informationskanäle" (Absatz 5) zwischen der zentralen und der dezentralen Ebene. Dadurch soll die Funktionsweise der EUStA als einheitliche Dienststelle gewährleistet werden. Wenn nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates eine interne Überprüfung einer bestimmten Handlung innerhalb der Struktur einer nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, so regelt Artikel 12 Absatz 4 EUStA-Verordnung, dass die Überprüfung solcher Handlungen des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA, unter die Aufsichtsbefugnis des aufsichtführenden Europäischen Staatsanwalts fällt. Diese Regelung kann in der Bundesrepublik Deutschland für den Fall einer (formlosen) Dienstaufsichtsbeschwerde Anwendung finden. Dagegen wird die Regelung nicht anwendbar sein für die einer möglichen gerichtlichen Entscheidung vorgeschaltete Beschwerde nach § 172 Absatz 2 StPO gegen eine Entscheidung der EUStA über eine Verfahrenseinstellung nach Artikel 39 EUStA-Verordnung, da diese Entscheidung von der zuständigen Kammer (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) und nicht von dem verfahrensführenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu treffen sind (siehe dazu § 3 Absatz 5 EUStAG-E).
Drucksache 212/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... 5. Mit Anpassungen u.a. der § 14, § 15, ggf. § 36c EEG sind die Regelungen für Zuschaltbare Lasten ("nutzen statt abregeln und entschädigen") technologieoffen und für deutlich größere Volumina auszugestalten. Die bisherige Begrenzung auf "Powertoheat"-Anlagen hat sich als Hemmschuh für die Nutzung der Regelung erwiesen. Um die Potenziale Zuschaltbarer Lasten bundesweit heben zu können, sollten zudem die Regelungen in § 14a
Drucksache 85/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Sie ist auf den vollen Euro aufzurunden.
Drucksache 13/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... Satz 2 signalisiert das grundsätzliche Ziel, dass sämtliche der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Daten und Datenbestände zukünftig digital verfügbar sein sollen. Das Gesetz sieht in Satz 2 allerdings ausdrücklich keine Digitalisierungspflicht für analog vorhandene geologische Daten vor, sondern beschränkt sich auf eine Soll-Vorschrift, weil die Digitalisierung Kosten und Aufwand verursacht, die nicht alle Länder dauerhaft in gleichem Umfang zu leisten vermögen. Auch kann der Bund nicht im Hinblick auf alle Datenbestände pauschal entscheiden, dass Aufwand und Ertrag einer Digitalisierung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Daher muss den zuständigen Behörden die fachliche Einschätzung eingeräumt werden, welche Datenbestände digitalisiert werden sollen, wie und mit welchem Aufwand die Daten digitalisiert werden sollen und in welchem Zeitraum dies geschehen soll. Satz 3 erklärt die Pflicht zur Datensicherung als dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 vorliegen.
Drucksache 282/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Eckpunkte zur freiwilligen Gutscheinlösung und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche
Eckpunkte zur freiwilligen Gutscheinlösung und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Für die Wartung und Pflege der Fachanwendungen vom externen Dienstleister nach Spezifikationen des Statistischen Bundesamtes fallen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 7,9 Millionen Euro an. Bereits abgeschlossene Supportverträge müssen um ein weiteres Jahr verlängert werden, wodurch einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro anfallen. Das Verlängern von Lizenzen, Zertifikaten, Softwarekomponenten und Bibliotheken entspricht zusätzlichen einmaligen Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro. Durch die Verlängerung der Projektbüro-Pauschalen um 12 Monate entstehen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro. Einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro entstehen durch Dienstreisen, Schulungen, externes Controlling, zusätzliche Dienstleistungen und durch die Verlängerung von Mieten.
Drucksache 266/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Gleichzeitig hat die Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat angekündigt, die zusätzlichen Erlöse aus dem Brennstoffemissionshandel vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler zu verwenden. Durch den höheren Einstiegspreis der Emissionszertifikate können für manche Unternehmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Hierzu hat die Bundesregierung in der Protokollerklärung angekündigt, dass sie schnellstmöglich im Rahmen der Erarbeitung der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 3 BEHG im Einklang mit den europäischen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage mit besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln wird. Als Grundlage hierfür wird die Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 BEHG dahingehend erweitert, dass die Bundesregierung dazu ermächtigt wird, bereits vor dem 1. Januar 2022 Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage zu regeln.
Drucksache 117/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Union der Gleichheit - Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020 - 2025 - COM(2020) 152 final
... 6. Mit Blick auf die gleiche Teilhabe und Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wirtschaft begrüßt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Zusage der Kommission, bis Ende des Jahres 2020 Vorschläge und konkrete Schritte zur Schaffung von tatsächlicher Lohntransparenz zu unterbreiten. Die vorgeschaltete Konsultation gibt allen Akteuren der Gesellschaft die Möglichkeit, sich an der Diskussion zu beteiligen und Empfehlungen abzugeben.
Drucksache 280/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem - COM(2020) 381 final
... 25. Der Bundesrat befürchtet, dass die Zielvorgaben der Strategie einen erheblichen Einfluss auf die bestehende Agrarstruktur haben können. Er gibt deshalb zu bedenken, dass die pauschale Reduktion der Betriebsmittel einen Rückgang landwirtschaftlicher Produktionszweige - wie zum Beispiel des Pflanzenbaus und insbesondere des Obst- und Gemüseanbaus - auslösen könnte und nur im Gleichlauf mit einem Angebot an neuen Technologien und mit praxisnaher Forschung für nachhaltige Landnutzungssysteme verbunden mit entsprechendem Wissenstransfer in die Praxis und Beratung erreicht werden kann. Im künftigen Forschungsrahmen der EU (Horizont Europa) sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Forschungsergebnisse schneller und direkt in der landwirtschaftlichen Praxis ankommen, etwa durch die frühzeitige Einbindung von Praktikern bei der Formulierung, der Durchführung und der Ergebnisverbreitung von Forschungsvorhaben.
Drucksache 176/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014
in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise - COM(2020) 141 final
... "c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Vorbereitungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 88/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Ohnehin wird die Ermächtigung ja erst durch Gebrauch machen der ermächtigten Bundesregierung wirksam werden können. Für entsprechend sachgerechte - ggf. pauschalierende - Vorgehensweisen zur Festlegung der Kostenbeteiligung sollte daher ausreichend Spielraum bestehen.
Drucksache 2/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... II (Jobcenter) an die Kommunalbehörden im Rahmen der Identitätsfeststellung bzw. zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch oder zur digitalen Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen - bedarf weiterhin einer entsprechenden sozialrechtlichen Regelung.
Drucksache 164/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... -Grundverordnung (DSGVO) können der Verantwortliche und die Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Allerdings dürften solche Regelungen nur im Einklang mit der DSGVO stehen, "wenn die Festlegungen die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der verarbeitenden Stellen gebührend widerspiegeln und die betroffenen Personen nicht der Möglichkeit beraubt werden, ihre Rechte gegenüber denjenigen Stellen geltend zu machen, die den faktisch größten Einfluss auf die Datenverarbeitung haben (Petri, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO, 1. Aufl. 2019, Artikel 4 Nummer 7, Rn. 26). Die Gesellschaft für Telematik bestimmt im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung sehr wohl mit über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Durch diese wird nicht nur die Telematikinfrastruktur errichtet, sondern die Gesellschaft bestimmt auch die Maßnahmen zur Umsetzung der technischen und organisatorischen Anforderungen nach Artikel 32 DSGVO. Durch die Zuweisung von technischen Hilfsdiensten, wie das Betreiben eines Netzes, die technische Umsetzung von Zugangsdiensten und Diensten der Anwendungsinfrastruktur an andere Stellen kann diese datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaft für Telematik nicht pauschal verneint werden. Soweit die Gesellschaft für Telematik die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, kann von diesem Faktum nicht durch eine gesetzliche Festlegung abgewichen werden bzw. darf durch eine nationale Gesetzgebung nicht eine Stelle als allein verantwortlich bezeichnet werden, die faktisch nicht vollumfänglich die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt.
Drucksache 369/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu mehr Transparenz und Kundenschutz bei Internetverträgen
... c) bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern von Internetzugangsdiensten pauschalierte Schadenersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen werden sollten,
Drucksache 10/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... gerichtet auf eine hälftige Teilung der Kosten für Erhaltung und Betrieb an Bahnübergängen zwischen Schienen- und Straßenbaulastträger widerspräche jedoch der vorgesehenen Entlastung von Kommunen bei der Finanzierung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, welche im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ausdrücklich geregelt ist. Es wäre nicht sachgerecht, die Kostenanteile der Kommunen bei Baumaßnahmen an Bahnübergängen zu reduzieren, ihnen aber gleichzeitig Unterhaltungs- und Betriebslasten aufzuerlegen. Zudem würde hierdurch ein erheblicher bürokratischer Aufwand auf Seiten der bundeseigenen Eisenbahn erzeugt, welche mit tausenden Gemeinden die entsprechenden Aufwendungen abrechnen müsste. Eine pauschale Vorgehensweise, wie sie gegenwärtig gegenüber nur einer Stelle beim Bund praktiziert wird, ließe sich im Verhältnis zu den Kommunen voraussichtlich nicht aufrechterhalten. Auch bei diesen würde der Verwaltungsaufwand mit Blick auf die notwendige Prüfung der Abrechnungen und die sich anschließenden Zahlungsvorgänge erhöht. Zudem ergäben sich in Bezug auf das angestrebte Regelungsziel voraussichtlich erhebliche zeitliche Verzögerungen, da in dieser Legislaturperiode weitere Änderungen des EKrG und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKrV) anstehen, welche voraussichtlich mehr Zeit als die isolierte Änderung des § 16 AEG in Anspruch nehmen werden.
Drucksache 66/20
Antrag der Länder Hamburg, Bremen
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"
Drucksache 456/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Die vorgeschlagenen Änderungen, namentlich die Freistellung verschiedener Maßnahmen von der Planfeststellungspflicht nach dem neuen § 18 Absatz 1a AEG und die pauschale Freistellung von sogenannten Unterhaltungsmaßnahmen von einer Planfeststellungs-/-genehmigungspflicht gemäß dem neuen § 18 Absatz 3 AEG sowie die für derartige Maßnahmen vorgesehene Möglichkeit der Besitzeinweisung und Enteignung ohne zugrundeliegende Planfeststellung ist äußerst kritisch zu sehen; die Problematik ist bereits aus dem
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 und Satz 3 AEG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, 3 und Absatz 9 - neu - AEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
17. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17c Nummer 4 FStrG
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 2b - neu - § 14c Nummer 4 WaStrG
‚Artikel 2b Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
19. Zu Artikel 2c - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG
‚Artikel 2c Änderung des Luftverkehrsgesetzes
20. Zu Artikel 2d - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB
‚Artikel 2d Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
21. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG
§ 14a ... (weiter wie Regierungsvorlage)
§ 14b Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen
22. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG
23. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c § 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG
26. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG
27. Zu Artikel 4 Nummer 3
28. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG
29. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
30. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 225/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 - COM(2020) 186 final
... Diese Unterstützung muss in Form einer befristeten Beihilfe für einen ganz klar definierten Zweck unter außergewöhnlichen Umständen angeboten werden. Um diese Ziele zu erreichen, wird die Unterstützung in Form eines einmaligen Pauschalbetrags für Landwirte und KMU gewährt, die in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Zahlungen der Kommission erfolgen gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.
Drucksache 94/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
... Derzeit ist im EU-Recht eine Ausnahme vom Schlachthofgebot nur für in Wildfarmen gehaltenes Schalenwild (Cervidae und Suidae) sowie, unter außergewöhnlichen Umständen, für Bisons vorgesehen.
Drucksache 363/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104a und 143h)
... Schaffung einer einmaligen Ausnahmeregelung die es dem Bund ermöglicht, sich gezielt an Entlastungmaßnahmen der Länder zu beteiligen, in dem er einen pauschalen Ausgleich der pandemiebedingten Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden zur Hälfte mitträgt. Die grundsätzliche kompetenzrechtliche Verantwortung der Länder für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen bleibt dabei im Übrigen unberührt. Aus diesem Grund wird die ausnahmsweise Ermächtigung in den Übergangsvorschriften des
Drucksache 344/20
... Aufgrund des neuen Steuertarifs nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c mit der Einführung progressiv gestaffelter Steuersätze fallen im Bereich der zentralen Auskunft zusätzliche Personalausgaben (Personaleinzelkosten plus Rücklagen für den Versorgungsfonds) und Personalfolgekosten (Sachkostenpauschale) an. Diesen Mehrausgaben stehen jedoch gleich hohe Minderbedarfe im Bereich der Fachaufgaben gegenüber.
Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Die vorgeschlagenen Änderungen, namentlich die Freistellung verschiedener Maßnahmen von der Planfeststellungspflicht nach dem neuen § 18 Absatz 1a AEG und die pauschale Freistellung von sogenannten Unterhaltungsmaßnahmen von einer Planfeststellungs-/-genehmigungspflicht gemäß dem neuen § 18 Absatz 3 AEG sowie die für derartige Maßnahmen vorgesehene Möglichkeit der Besitzeinweisung und Enteignung ohne zugrundeliegende Planfeststellung ist äußerst kritisch zu sehen; die Problematik ist bereits aus dem
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VwGO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 VwGO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
8. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 87c - neu - VwGO Nummer 5a - neu - § 128a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu - VwGO
§ 87c
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 5a
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO
10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG , Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu -, Buchstabe b Absatz 1a Satz 1 und Satz 3, Buchstabe c Absatz 3 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG und Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu - AEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a AEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG
17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG , Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG
20. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG
21. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG
23. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG
24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG
26. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18e Absatz 5 Satz 1 AEG * In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
27. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1 AEG , Buchstabe b - neu - § 21 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG *
28. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 3 AEG *
29. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 21 Absatz 9 - neu - AEG *
30. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17e Absatz 5 Satz 1 FStrG **
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
31. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 1 Satz 6 - neu - FStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
32. Zu Artikel 2a - neu - § 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
33. Zu Artikel 2a - neu - § 14e Absatz 5 Satz 1 WaStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
34. Zu Artikel 2a - neu - § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
35. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 1 Satz 11 - neu - LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
36. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
37. Zu Artikel 2a - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB *
‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
38. Zu Artikel 2a - neu - § 173 Absatz 2 GWB *
‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
39. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG
§ 14a ... (weiter wie Regierungsvorlage)
§ 14b Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen
40. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG
41. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG
42. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG
43. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG
44. Hilfsempfehlung zu Ziffer 43
Zu Artikel 4 Nummer 3
45. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG
46. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 3 Nummer 1 UVPG
47. Zu Artikel 4 Nummer 3
48. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG
49. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e § 15 Absatz 5 ROG
50. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
51. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zum Gesetzentwurf allgemein
54. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 513/20
Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung
Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... Mit Blick auf die jederzeitige Versorgungssicherheit und Erreichung der Klimaschutzziele soll insbesondere die gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kurz- und mittelfristig ausgebaut werden und kohlebasierte KWK ersetzen. Bereits zum derzeitigen Zeitpunkt ist gemäß dem vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht zur KWK aus dem Jahr 2018 davon auszugehen, dass das KWK-Stromerzeugungsziel gemäß KWKG 2016 (§ 1 Absatz 1) in Höhe von 110 Terawattstunden für das Jahr 2020 übererfüllt wird. Zudem wird das Ziel von 120 Terawattstunden für das Jahr 2025 voraussichtlich ebenfalls erfüllt, sofern die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen auch zukünftig einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen und altersbedingte Abschaltungen durch Neuanlagen oder Modernisierungen ausgeglichen werden. Um dem Ausbau der effizienten und klimafreundlichen KWK weiterhin genug Anreize für Neubau zu geben, muss das ausgegebene Ziel bis 2030 auf 150 Terawattstunden angehoben werden.
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... im Bereich der Unternehmen, die geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten unterliegen. Diese Identifizierung ist mit der Verwendung verdeckter Identitäten im Ansatz unvereinbar. Das Problem wird vermieden, wenn die zuständige Behörde auf Verwaltungshelfer zur Ausführung von Testkäufen zurückzugreift. Im Markt sind bereits Anbieter solcher Dienstleistungen etabliert. Die Ausgestaltung der Regelung lehnt sich eng an die Rechtsgrundlage für die Einschaltung von Verwaltungshelfern in § 4 Absatz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz an. So wird sichergestellt, dass die Verantwortung bei der Behörde verbleibt und keine Beleihung erfolgt.
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Dem GKV-Spitzenverband entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 28 000 Euro für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen für die Ausstattungskosten der Krankenhäuser, der Apotheken und der vertragsärztlichen Leistungserbringer, für die Vereinbarung der Regelungen des Abrechnungsverfahrens der Erstattungspauschalen bei den Rehabilitationseinrichtungen und für die Vereinbarung von Inhalt und Struktur des Datensatzes der von den Krankenkassen in die elektronische Patientenakte zu übermittelnden Daten.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Nach dem Schlussbericht des iff, aber auch nach den Angaben der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatungsstellen besteht das mit Abstand größte Problem derzeit bei der Höhe der Inkassokosten, wobei das aktuelle Missverhältnis insbesondere bei geringen Forderungen augenfällig wird. Denn seit der Einführung des § 4 Absatz 5 Satz 1 RDGEG berechneten nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister im Regelfall eine Gebühr bzw. Vergütung mit einem Gebührensatz von 1,3 nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Auch nach den Angaben des BDIU machen seine Mitglieder in 55 Prozent aller Fälle Kosten geltend, die über einem Gebührensatz von 1,0 (und dabei zumeist bei 1,3) liegen. In der untersten Wertstufe ergeben sich dann (auch bei sehr geringfügigen Forderungen) Kosten von 58,50 Euro, zu denen in der Regel noch eine Auslagenpauschale von 20 Prozent nach Nummer 7002 VV RVG berechnet wird, so dass sich Kosten von zumindest 70,20 Euro ergeben, die sich gegebenenfalls noch um weitere Beträge (zum Beispiel Einigungsgebühren, Umsatzsteuer oder sonstige Auslagen) erhöhen.
Drucksache 121/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... nach Absatz 7 Satz 1. Für die Beratung kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren nach pauschalierten Gebührensätzen erheben."
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... "Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1."
Drucksache 92/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020
... § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebs. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt, welche die Benutzung von Tongeräten näher regeln. Demgegenüber legt die Verordnung Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlagen fest, soweit es auf oder in den Anlagen um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2020 geht. Die Anforderungen beziehen sich damit nicht nur auf "live"-Übertragungen oder das sportliche Geschehen im engeren Sinne, sondern auch auf das Rahmenprogramm in den Fußballstadien. Fernsehdarbietungen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z.B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in offenen Bauten), sind als Darbietungen im Freien anzusehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen
§ 3 Landesvorschriften
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen
III. Erfüllungsaufwand
IV. Weitere Kosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 293/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
Drucksache 160/1/20
... Die bestehende DepV sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2 DepV, wonach die zuständige Behörde Ausnahmen von den im Regelfall geforderten Messungen und Kontrollen zulassen kann.
Drucksache 348/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV )
... aa) Durch die in der Verordnung geregelte Differenzierung werden Kliniken bevorzugt, die teure Leistungen bei komplikationsarmen Patienten mit kurzer Verweildauer erbringen. Dagegen werden einige Maximalversorger und Universitätsklinika nur mit 560 Euro vergütet, obwohl sie bisher die Hauptlast der Corona-Pandemie getragen haben und dies auch künftig tun werden. Diese Kliniken sind wirtschaftlich am stärksten betroffen. Für sie ist die maximale Pauschale in Höhe von 760 Euro notwendig und gerechtfertigt.
Drucksache 440/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
... Letzteres ist insbesondere bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Familiengesellschaften oder kleinen Personengesellschaften, bei denen zwischen dem Täter der Verbandstat und dem Verband faktisch eine wirtschaftliche bzw. personelle Identität herrscht, gegeben. Vergleichbares gilt bei Briefkasten- oder Scheingesellschaften, die z.B. zur Verschleierung von Straftaten oder Vermögensflüssen einschaltet werden (etwa bei Umsatzsteuerkarussellen). Diese haben ohnehin kein Vermögen, so dass etwaige Sanktionen gegen sie nicht vollstreckbar wären und daher ins Leere liefen. Für die Durchführung eines Sanktionsverfahrens gibt es in diesen Fällen keinen legitimen Grund.
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... (3) Die für Verpflichtungen aus dem EMFF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verfügbaren Mittel sollten so aufgeteilt werden, dass Pauschalbeträge für die Fischereiaufsicht, die Erhebung wissenschaftlicher Daten und den Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage festgelegt werden. Die anderen Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Bedarfs zugewiesen werden.
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Ohnehin wird die Ermächtigung ja erst durch Gebrauch machen der ermächtigten Bundesregierung wirksam werden können. Für entsprechend sachgerechte - ggf. pauschalierende - Vorgehensweisen zur Festlegung der Kostenbeteiligung sollte daher ausreichend Spielraum bestehen.
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... (1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. Dazu sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 2 bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten zu erheben. Für das Verfahren nach dieser Vorschrift werden die Datenstelle der Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern als Vermittlungsstellen eingeschaltet. § 30 der
Drucksache 6/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 -Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... Mit der Einführung einer pauschalen CO
Drucksache 274/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... In Bezug auf eine Zunahme des Schallpegels ist ein Toleranzbereich vorzusehen, innerhalb dessen der Bau oder die Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege) als nicht wesentlich anzusehen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV
§ 6 Übergangsregelungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV
Drucksache 2/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... II (Jobcenter) an die Kommunalbehörden im Rahmen der Identitätsfeststellung bzw. zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch oder zur digitalen Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen - bedarf weiterhin einer entsprechenden sozialrechtlichen Regelung.
Drucksache 160/3/20
... sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2
Drucksache 293/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
Drucksache 266/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... e und Bioheizstoffe sollten daher von der Bepreisung durch das BEHG pauschal ausgenommen werden und ebenso wie die anderen erneuerbaren Energien keine Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen.
Drucksache 107/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... § 80a OWiG-E dient in erster Linie dazu, für die äußerst seltenen Fälle, in denen der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei einer ansonsten nicht anfechtbaren Entscheidung verletzt worden ist, eine Möglichkeit vorzusehen, ohne Einschaltung des Bundesverfassungsgerichtes eine Heilung herbeizuführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 80a Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
Artikel 2 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
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Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.