Drucksache 385/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) KOM (2009) 126 endg.; Ratsdok. 8969/09
... 3. Insofern ist auch der in Artikel 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene pauschalierte Ersatz von Beitreibungskosten prinzipiell positiv zu werten, soweit ein pauschalierter Ersatz der Beitreibungskosten in erster Linie der Beweiserleichterung für den Gläubiger dient und sich die zu ersetzende Schadenspauschale an dem üblicherweise eintretenden Schaden orientiert. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat aber darauf hin, dass gerade im Forderungsbereich von bis zu 1 000 Euro ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von 40 Euro durchaus dazu führen kann, dass der pauschalierte Anspruch auf Ersatz der Beitreibungskosten die eigentliche Forderung übersteigt. Um zu verhindern, dass der festgesetzte Pauschalbetrag überwiegenden Strafcharakter annimmt, spricht sich der Bundesrat daher dafür aus, den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Pauschalbetrag auf 20 Euro herabzusetzen.
Drucksache 385/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) KOM (2009) 126 endg.; Ratsdok. 8969/09
... 3. Insofern ist auch der in Artikel 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene pauschalierte Ersatz von Beitreibungskosten prinzipiell positiv zu werten, soweit ein pauschalierter Ersatz der Beitreibungskosten in erster Linie der Beweiserleichterung für den Gläubiger dient und sich die zu ersetzende Schadenspauschale an dem üblicherweise eintretenden Schaden orientiert. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat aber darauf hin, dass gerade im Forderungsbereich von bis zu 1 000 Euro ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von 40 Euro durchaus dazu führen kann, dass der pauschalierte Anspruch auf Ersatz der Beitreibungskosten die eigentliche Forderung übersteigt. Um zu verhindern, dass der festgesetzte Pauschalbetrag überwiegenden Strafcharakter annimmt, spricht sich der Bundesrat daher dafür aus, den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Pauschalbetrag auf 20 Euro herabzusetzen.
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