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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadenermittlung"


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Drucksache 12/06 (Beschluss)

... dessen Bedeutung im Rahmen der kartellrechtlichen Schadenberechnung unterstrichen. Im Rahmen der konkreten Schadenberechnung ist im Hinblick auf die erste Frage der Option 18 festzustellen, dass komplexere Berechnungsmethoden zwar präzisere Ergebnisse liefern können, aber den Nachteil mit sich bringen, dass sie mit einem höheren Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, als einfachere Berechnungsmodelle. In Anbetracht der Vielfältigkeit der auftretenden kartellrechtlichen Verletzungsfälle erscheint die gesetzliche Anordnung einer bestimmten Schadenberechnungsmethode nicht zielführend. Die Schadenermittlung sollte im jeweils zu beurteilenden Einzelfall den Gerichten unter Berücksichtigung des § 287

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/06 (Beschluss)




A. Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen

Zu Fragen A bis C:

Zu Frage A:

Zu Frage B:

Zu Frage C:

Zu Frage D:

Zu Fragen E und F:

Zu Frage E:

Zu Frage F:

Zu Frage G:

Zu Frage H:

Zu Frage I:

Zu Frage J:

Zu Frage K:

Zu Frage L:

Zu Frage M:

Zu Frage N:

Zu Frage O:


 
 
 


Drucksache 707/06 (Beschluss)

... Das Kündigungsrecht des Versicherers nach Eintritt eines Schadensfalls erscheint aus Sicht eines Versicherungsnehmers, der regelmäßig seine Prämien gezahlt hat und sich nichts hat zuschulden kommen lassen, ungerecht. Es ist nicht ersichtlich, warum als Kündigungsgrund allein der Anlass herhalten soll, der überhaupt zum Abschluss der Versicherung geführt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers sollte daher auf Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherungsnehmer den Schadensfall zumindest fahrlässig herbeigeführt, Obliegenheiten nicht erfüllt oder Gefahrerhöhungen vorgenommen oder geduldet hat und dies auf den Eintritt des Schadensfalls oder auf die Schadenermittlung Einfluss gehabt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/06 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 1 VVG

3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG

4. Zu Artikel 1 § 15a - neu - VVG

5. Zu Artikel 1 § 29a - neu - VVG

6. Zu Artikel 1 § 41 Satz 1 VVG

7. Zu Artikel 1 § 77 Abs. 3 - neu - VVG

8. Zu Artikel 1 § 92 Abs. 1a - neu - VVG

9. Zu Artikel 1 § 105 VVG

10. Zu Artikel 1 § 114 Abs. 2 Satz 1 VVG

11. Zu Artikel 1 § 153 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - VVG

12. Zu Artikel 1 § 153 Abs. 3 Satz 1a - neu - VVG

13. Zu Artikel 1 § 158 Abs. 1 Satz 2 - neu -, § 181 Abs. 1 Satz 2 - neu - VVG

14. Zu Artikel 1 § 165 Abs. 1 Satz 1 VVG

15. Zu Artikel 1 § 192 Abs. 5 Satz 2 - neu - VVG

16. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 1 Abs. 3 EGVVG

17. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 4 Abs. 2 EGVVG


 
 
 


Drucksache 707/1/06

... Das Kündigungsrecht des Versicherers nach Eintritt eines Schadensfalls erscheint aus Sicht eines Versicherungsnehmers, der regelmäßig seine Prämien gezahlt hat und sich nichts hat zu schulden kommen lassen, ungerecht. Es ist nicht ersichtlich, warum als Kündigungsgrund allein der Anlass herhalten soll, der überhaupt zum Abschluss der Versicherung geführt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers sollte daher auf Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherungsnehmer den Schadensfall zumindest fahrlässig herbeigeführt, Obliegenheiten nicht erfüllt oder Gefahrerhöhungen vorgenommen oder geduldet hat und dies auf den Eintritt des Schadensfalls oder auf die Schadenermittlung Einfluss gehabt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/1/06




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG

3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 1 VVG

4. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG

6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 1a - neu - VVG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 VVG

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 - neu - VVG

11. Zu Artikel 1 § 7 VVG

12. Zu Artikel 1 § 15a - neu - VVG

13. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 4 - neu - VVG

14. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 1 Satz 2 VVG

15. Zu Artikel 1 § 29a - neu - VVG

16. Zu Artikel 1 § 41 Satz 1 VVG

17. Zu Artikel 1 § 41 Satz 1 VVG

18. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG

19. Zu Artikel 1 § 77 Abs. 3 - neu - VVG

20. Zu Artikel 1 § 92 Abs. 1a - neu - VVG

21. Zu Artikel 1 § 105 VVG

22. Zu Artikel 1 § 114 Abs. 2 Satz 1 VVG

23. Zu Artikel 1 § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG

24. Zu Artikel 1 § 153 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - VVG

25. Zu Artikel 1 § 153 Abs. 3 Satz 1a - neu - VVG

26. Zu Artikel 1 § 158 Abs. 1 Satz 2 - neu -, § 181 Abs. 1 Satz 2 - neu - VVG

27. Zu Artikel 1 § 165 Abs. 1 Satz 1 VVG

28. Zu Artikel 1 § 165 VVG

29. Zu Artikel 1 § 192 Abs. 2 VVG

30. Zu Artikel 1 § 192 Abs. 5 Satz 2 - neu - VVG

31. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 1 Abs. 3 EGVVG

33. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 4 Abs. 2 EGVVG


 
 
 


Drucksache 12/1/06

... dessen Bedeutung im Rahmen der kartellrechtlichen Schadenberechnung unterstrichen. Im Rahmen der konkreten Schadenberechnung ist im Hinblick auf die erste Frage der Option 18 festzustellen, dass komplexere Berechnungsmethoden zwar präzisere Ergebnisse liefern können, aber den Nachteil mit sich bringen, dass sie mit einem höheren Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, als einfachere Berechnungsmodelle. In Anbetracht der Vielfältigkeit der auftretenden kartellrechtlichen Verletzungsfälle erscheint die gesetzliche Anordnung einer bestimmten Schadenberechnungsmethode nicht zielführend. Die Schadenermittlung sollte im jeweils zu beurteilenden Einzelfall den Gerichten unter Berücksichtigung des § 287

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/1/06




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen

Zu Fragen A bis C:

Zu Frage A:

Zu Frage B:

Zu Frage C:

Zu Frage D:

Zu Frage E und F:

Zu Frage E:

Zu Frage F:

Zu Frage G:

Zu Frage H:

Zu Frage I:

Zu Frage J:

Zu Frage K:

Zu Frage L:

Zu Frage M:

Zu Frage N:

Zu Frage O:


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.