8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Schadenausgleich"
Drucksache 612/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV )
... 3. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Eingangsformel
§ 1 Mittelverteilung
§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
§ 6 Liquidität des Fonds
§ 7 Fondsverwaltung
§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
3 Vorbemerkung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
3. Bewertung
Drucksache 371/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
Drucksache 51/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadenausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.
Drucksache 39/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... Das Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet regelt die Folgen von Dienstunfällen in der ehemaligen DDR, für die die Betroffenen nach dem dortigen Sozialversicherungssystem Leistungen aus drei Sonderversorgungssystemen erhalten hatten. Um eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Personengruppen in den alten Ländern zu vermeiden, wurde von einer unmittelbaren Überleitung dieser Leistungen in die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen und stattdessen ein daneben stehendes Leistungssystem geschaffen, das wie die Unfallversicherung zum Erwerbs- und Gesundheitsschadenausgleich bedürftigkeitsunabhängige Leistungen für beruflich verursachte Gesundheitsschäden erbringt. Die Regelung dieser Ansprüche im Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ist demnach der Sozialversicherung zuzuordnen, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - "
Drucksache 460/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... es von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder
Drucksache 393/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... Artikel 2 betrifft die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs. Das Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet regelt die Folgen von Dienstunfällen in der ehemaligen DDR, für die die Betroffenen nach dem dortigem Sozialversicherungssystem Leistungen aus drei Sonderversorgungssystemen erhalten hatten. Um eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Personengruppen in den alten Bundesländern zu vermeiden, wurde von einer unmittelbaren Überleitung dieser Leistungen in die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen und stattdessen ein daneben stehendes Leistungssystem geschaffen, das wie die Unfallversicherung zum Erwerbs- und Gesundheitsschadenausgleich bedürftigkeitsunabhängige Leistungen für beruflich verursachte Gesundheitsschäden erbringt. Die Regelung dieser Ansprüche im Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ist demnach ebenfalls der Sozialversicherung zuzuordnen.
Drucksache 140/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
... Das Gesetz wird positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, weil die erhöhten Entschädigungsbeträge nach dem Protokoll von 2003 in stärkerem Maße als bisher einen Schadenausgleich für Ölverschmutzungsschäden erlauben.
Drucksache 22/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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