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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sammelbezeichnung"


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Drucksache 87/20

... Für die Auslegung des Begriffs "antisemitisch" kann an bereits bestehende Definitionen und Begriffsklärungen angeknüpft werden. Als Anknüpfungspunkt kann insbesondere die Begriffsbestimmung durch den Unabhängigen Expertenkreis Antisemitismus dienen. Danach wird Antisemitismus definiert als "Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen" (Bundestagsdrucksache 18/11970, S. 24). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Abneigung gegen eine jüdische Person aus deren Zuordnung zur jüdischen Religionsgruppe ergibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 498/19

... Als Anknüpfungspunkt für die nähere Ausfüllung der Regelung kann insbesondere die Begriffsbestimmung durch den Unabhängigen Expertenkreis Antisemitismus herangezogen. Danach wird Antisemitismus definiert als "Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen" (BT-Drs. 18/11970, S. 24). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Abneigung gegen eine jüdische Person aus deren Zuordnung zur jüdischen Religionsgruppe ergibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 498/19 (Beschluss)

... Als Anknüpfungspunkt für die nähere Ausfüllung der Regelung kann insbesondere die Begriffsbestimmung durch den Unabhängigen Expertenkreis Antisemitismus herangezogen. Danach wird Antisemitismus definiert als "Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen" (BT-Drucksache 18/11970, S. 24). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Abneigung gegen eine jüdische Person aus deren Zuordnung zur jüdischen Religionsgruppe ergibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 353/18

... Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG sind Entscheidungen nach § 12a EnWG gebührenpflichtig. Entsprechend dem üblichen Aufbau der Kostentatbestände in der En-WGKostV dient Nummer 13 als Sammelbezeichnung für alle kostenpflichtigen Amtshandlungen nach § 12a EnWG. Die bisherige Formulierung "Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Absatz 3 EnWG" wird geändert in "Entscheidungen nach § 12a EnWG". Bislang gab es für Entscheidungen nach § 12a Absatz 3 EnWG nur einen Gebührentatbestand. Dieser soll nun durch die Einfügung der Nummer 13.1 und 13.2 auf zwei Gebührentatbestände aufgeteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 143/15 (Beschluss)

... 2. Informationen zur Trägerflüssigkeit und zu den eingesetzten Stützmitteln, in Menge und prozentualem Anteil; Sammelbezeichnungen sind zu vermeiden,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/15 (Beschluss)




1. Zur Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f - neu -, Absatz 3 WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3, 4 - neu -WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 4, 5 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 2 WHG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 3 - neu - WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 Nummer 4 - neu - WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4, 5 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5a - neu - WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 Satz 2 - neu - WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 5 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 19 Absatz 3 WHG

20. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 48 Absatz 3 WHG

21. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 104a WHG

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 23 Absatz 3 BNatSchG , Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG , Nummer 4 § 33 Absatz 1a BNatSchG

23. Zu Artikel 4a - neu - § 11 Nummer 3a - neu -, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 49 - neu - BBergG

'Artikel 4a Änderung des Bundesberggesetzes

§ 49a
Verbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck

24. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 582/11 (Beschluss)

... 2. Soweit die Kommission in ihrer Mitteilung von einem "EU-Strafrecht" spricht, ist dies aus Sicht des Bundesrates als Sammelbezeichnung für die Wahrnehmung der einzelnen strafrechtlichen Handlungsoptionen zu verstehen, die der EU durch verschiedene Bestimmungen des AEUV eingeräumt sind. Er weist mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/ 08 u.a. -, BGBl. I, S. 2127) darauf hin, dass ein auf die Schaffung einer vollständigen europäischen Strafrechtsordnung abzielendes Verständnis dieses Terminus mit dem im AEUV verwirklichten System einer auf einzelne, fest umrissene Kompetenztitel beschränkten Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU unvereinbar wäre.



Drucksache 582/1/11

... 2. Soweit die Kommission in ihrer Mitteilung von einem "EU-Strafrecht" spricht, ist dies aus Sicht des Bundesrates als Sammelbezeichnung für die Wahrnehmung der einzelnen strafrechtlichen Handlungsoptionen zu verstehen, die der EU durch verschiedene Bestimmungen des AEUV eingeräumt sind. Er weist mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/ 08 u.a. -, BGBl. I, S. 2127) darauf hin, dass ein auf die Schaffung einer vollständigen europäischen Strafrechtsordnung abzielendes Verständnis dieses Terminus mit dem im AEUV verwirklichten System einer auf einzelne, fest umrissene Kompetenztitel beschränkten Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU unvereinbar wäre.



Drucksache 612/10

... die Bezeichnung für den Stoff „Methyltrienolon“ in „Metribolon, synonym Methyltrienolon“ geändert. Für die in der gleichen Untergruppe unter der Sammelbezeichnung „Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe“ nachgetragene Stoffgruppe wird als Grenzwert der bisher für anabol-androgene Steroide festgelegte Maximalwert und bei Vorliegen einer 17-Alpha-Methyl-Struktur der bisher dafür festgelegte niedrigere Grenzwert bestimmt. Dies trägt der höheren Gefährlichkeit dieser Untergruppe Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

III. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren

IV. Stoffe für ein Gendoping PPAR6

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Inhalt

II. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen

III. Bürokratiekosten

IV. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

V. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1395: Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und Festlegung der nicht geringen Mengen


 
 
 


Drucksache 295/07

... Global Navigation Satellite System – Satellitensystem zur weltweiten Navigation. Sammelbezeichnung für Satellitensysteme, die weltumspannend Zeitbestimmungs- und Ortungsdienste bereitstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/07




1. Einleitung

2. Die strategische Zielsetzung der Europäischen Raumfahrtpolitik

3. Anwendungen

3.1. Satellitennavigation

3.2. Erdbeobachtung

3.3. Satellitenkommunikation

3.4. Sicherheit und Verteidigung

4. Grundlagen

4.1. Wissenschaft und Technik

4.2. Internationale Raumstation ISS und Erforschung des Sonnensystems

4.3. Zugang zum Weltraum

5. Eine wettbewerbsfähige Europäische Raumfahrtindustrie

5.1. Regulierungsrahmen

5.2. Öffentliche Investitionen in die Raumfahrtindustrie

6. Governance

6.1. Institutioneller Rahmen

6.2. Koordiniertes Europäisches Raumfahrtprogramm

6.3. Internationale Beziehungen

Anhang 1
: Wichtige Maßnahmen

Anhang 2
: Glossar


 
 
 


Drucksache 834/06

... ) möglichst offen sind, werden die bisherigen Beispielfälle im Hinblick auf die bereits durch § 150 Abs. 6 Satz 1 AO vorgegebene klare Sammelbezeichnung gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 834/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu den Nummern 3 bis 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7


 
 
 


Drucksache 397/1/05

... Die Darstellung der Zulässigkeit einer Kurzbezeichnung (Sammelbezeichnung) der Wohnungseigentümer in der Klageschrift ist ebenso zu begrüßen wie die Notwendigkeit, die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer nachzuholen. Die namentliche Bezeichnung sollte jedoch nicht nur wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen bis zum Beginn, sondern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich sein. Im Zivilprozessrecht genügt es im Allgemeinen, wenn die Prozessvoraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (oder dem Zeitpunkt, der diesem gleichsteht, § 128 Abs. 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/1/05




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 WEG ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 Abs. 3 WEG

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 23 Abs. 4 WEG

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 1 WEG

9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 4 WEG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1, 3 WEG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1 WEG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 2a - neu - , 3 WEG

13. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 3 WEG

14. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 50 WEG ,

§ 49a
Wohnungseigentumssachen

15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

16. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Nr. 2 Buchstabe c Halbsatz 2 - neu - GVG


 
 
 


Drucksache 397/05

... Absatz 1 Satz 1 (neu) gestattet eine Kurzbezeichnung (Sammelbezeichnung) der Wohnungseigentümer in der Klageschrift. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 397/05 (Beschluss)

... Die Darstellung der Zulässigkeit einer Kurzbezeichnung (Sammelbezeichnung) der Wohnungseigentümer in der Klageschrift ist ebenso zu begrüßen wie die Notwendigkeit, die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer nachzuholen. Die namentliche Bezeichnung sollte jedoch nicht nur wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen bis zum Beginn, sondern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich sein. Im Zivilprozessrecht genügt es im Allgemeinen, wenn die Prozessvoraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (oder dem Zeitpunkt, der diesem gleichsteht, § 128 Abs. 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05 (Beschluss)




Artikel 1
ist wie folgt zu ändern:

Artikel 3 Abs. 1a - neu - (§ 49a - neu - GKG)


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.