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"Sammel- und Verwertungsquoten"


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Drucksache 70/09 (Beschluss)

... Nach § 6 Absatz 3 Nummer 7 und 8 muss das Gemeinsame Rücknahmesystem seine Finanzierung u.a. über eine Untergliederung der Batterien nach Systemen und Typengruppen sicherstellen bzw. seine Kosten anhand dieser Untergliederung offen legen. Nach § 15 muss die Erfolgskontrolle ebenfalls nach Systemen und Typengruppen untergliedert werden. Da eine Definition der beiden wichtigen Begriffe fehlt, können das Gemeinsame Rücknahmesystem, insbesondere aber die herstellereigenen Rücknahmesysteme, selbst entscheiden, wie sie Kosten und Erfolgskontrolle offen legen und welche Zusammenfassungen oder Differenzierungen sie dabei verwenden. Es steht ihnen sogar offen, diese Aufteilungen im Laufe der Zeit zu ändern. Damit steht keine allgemeinverbindliche und langfristig gültige Kontroll- und Vergleichsmöglichkeit für Behörden und Öffentlichkeit zur Verfügung. Dies kann auch dazu führen, dass die vorgegebenen Sammel- und Verwertungsquoten nicht mit der erforderlichen Präzision zu ermitteln sind. Des Weiteren ist für die Umsetzung von Artikel 5 der Batterie-Richtlinie eine Differenzierung nach Chemischen Systemen erforderlich, da nur über diese eine bessere Umweltverträglichkeit entwickelt und gefährliche Stoffe vermieden werden können. Der Endverbraucher eines Gerätes mit eingebauter Batterie sollte nicht über einen undefinierten Batterietyp aufgeklärt werden, sondern wie bei sonstigen Batterien auch, genau über die Chemie der Batterie im Gerät. Dass das Umweltbundesamt hierzu im Bundesanzeiger Empfehlungen veröffentlichen kann ist nicht ausreichend, da es erstens nicht dazu verpflichtet ist und zweitens Empfehlungen nicht gefolgt werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 BattG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 BattG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 BattG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 11 BattG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 17 BattG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 17 BattG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 21 - neu - und 22 - neu - BattG

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 BattG

9. Zu Artikel 1 § 4 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und 2 BattG

10. Zu Artikel 1 § 5 Überschrift BattG

11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BattG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 - neu - BattG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 6 BattG

14. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 8 BattG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BattG

16. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 BattG

17. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 - neu - BattG

18. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - BattG

19. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 BattG

20. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1 BattG

21. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 1 BattG

22. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BattG

23. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 BattG

24. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BattG

25. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BattG

26. Zu Artikel 1 abfallbattg_ges.htm

27. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG

28. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 6a - neu - ElektroG


 
 
 


Drucksache 70/1/09

... Nach § 6 Absatz 3 Nummer 7 und 8 muss das Gemeinsame Rücknahmesystem seine Finanzierung u.a. über eine Untergliederung der Batterien nach Systemen und Typengruppen sicherstellen bzw. seine Kosten anhand dieser Untergliederung offen legen. Nach § 15 muss die Erfolgskontrolle ebenfalls nach Systemen und Typengruppen untergliedert werden. Da eine Definition der beiden wichtigen Begriffe fehlt, können das Gemeinsame Rücknahmesystem, insbesondere aber die herstellereigenen Rücknahmesysteme, selbst entscheiden, wie sie Kosten und Erfolgskontrolle offen legen und welche Zusammenfassungen oder Differenzierungen sie dabei verwenden. Es steht ihnen sogar offen, diese Aufteilungen im Laufe der Zeit zu ändern. Damit steht keine allgemeinverbindliche und langfristig gültige Kontroll- und Vergleichsmöglichkeit für Behörden und Öffentlichkeit zur Verfügung. Dies kann auch dazu führen, dass die vorgegebenen Sammel- und Verwertungsquoten nicht mit der erforderlichen Präzision zu ermitteln sind. Des Weiteren ist für die Umsetzung von Artikel 5 der Batterie-Richtlinie eine Differenzierung nach Chemischen Systemen erforderlich, da nur über diese eine bessere Umweltverträglichkeit entwickelt und gefährliche Stoffe vermieden werden können. Der Endverbraucher eines Gerätes mit eingebauter Batterie sollte nicht über einen undefinierten Batterietyp aufgeklärt werden, sondern wie bei sonstigen Batterien auch, genau über die Chemie der Batterie im Gerät. Dass das Umweltbundesamt hierzu im Bundesanzeiger Empfehlungen veröffentlichen kann ist nicht ausreichend, da es erstens nicht dazu verpflichtet ist und zweitens Empfehlungen nicht gefolgt werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/1/09




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 BattG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 BattG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 BattG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 11 BattG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 11 BattG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 17 BattG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 17 BattG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 17 BattG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 21 - neu - und 22 - neu - BattG

10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 BattG

11. Zu Artikel 1 § 4 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und 2 BattG

12. Zu Artikel 1 § 5 Überschrift BattG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BattG

14. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 - neu - BattG

15. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 6 BattG

16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 8 BattG

17. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BattG

18. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 BattG

19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 - neu - BattG

20. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - BattG

21. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 BattG

22. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1 BattG

23. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 1 BattG

24. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 BattG

25. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 22 Absatz 1 Nummer 11a - neu - BattG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BattG

27. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 BattG

28. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BattG

29. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BattG

30. Zu Artikel 1 abfallbattg_ges.htm

31. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG

32. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 6a - neu - ElektroG


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.