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"Saisonware"


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Drucksache 278/1/07

... Dies gilt im Übrigen auch für die Prüfung etwaiger Rechtfertigungsgründe. Denn die geforderte Eignung einer verkaufsfördernden Maßnahme wie einer Preissenkung zur Verhinderung des Verderbs oder drohender Unverkäuflichkeit etwa von Saisonware kann auch schon deutlich vor dem Erreichen des jeweiligen Datums gegeben sein. Dem sorgfältigen Kaufmann wird man nicht verwehren können, bei zu großen Vorräten wegen stagnierenden Absatzes, Fehldispositionen bei Einkauf bzw. Lieferung oder ungewöhnlicher Wärme frühzeitig auf das Verlustrisiko zu reagieren. Es ist praktisch ausgeschlossen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch unvertretbar, dass eine Kartellbehörde wegen eines einzelnen Sonderangebotes solche betriebswirtschaftlichen Erwägungen justiziabel widerlegt. [Die Qualität von Lebensmitteln lässt sich über das Verbot gelegentlicher Verkäufe unter Einstandspreis schon aus den vorstehend genannten Gründen nicht sichern. Das gilt erst Recht für den in der Regel kriminell motivierten Verkauf von so genanntem Gammelfleisch. Gesundheitsgefahren können nicht die Kartellbehörden, sondern allenfalls die Lebensmittelkontrolleure begegnen. Im Übrigen ist den Verbrauchern sehr wohl bewusst, dass ein besonders niedriger Preis häufig durch industrieähnliche Massenproduktion zu erklären ist.]

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Drucksache 278/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 66 Abs. 3, Nr. 4a - neu - § 79 Abs. 2 EnWG

3. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b - neu - § 69 Abs. 5 Satz 2 - neu - EnWG

4. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - § 73 Abs. 1 Satz 2 EnWG

5. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 86 Abs. 1 EnWG

6. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu -* § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a - neu - EnWG

7. Zu Artikel 2 Nr. 6a - neu -* § 110 Abs. 3 EnWG


 
 
 


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