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0531/06B
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0081/06
0684/06B
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0253/06
0015/06
0623/06
0531/1/06
0398/06
0398/06B
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0755/06
0303/06
0900/05
0392/2/05
0912/05
0034/05
0582/05
0247/1/05
0248/05
0214/05B
0285/05
0616/05B
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0923/05
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0523/05
0247/05
0237/1/05
0245/05
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0449/05
0795/05B
0214/1/05
0237/05B
0817/05
0631/05
0173/05
0795/1/05
0330/05
0616/2/05
0237/05
0245/1/05
0247/05B
0413/04B
0669/04
0730/1/04
0730/04B
0232/04
0458/04B
0429/04
0889/04
0915/04
0504/03
0325/03B
Drucksache 359/15 (Beschluss)

... es (BelWertV) sieht für vorwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien, deren Finanzierungsvolumen den Betrag von 400 000 Euro nicht übersteigt (sogenannte Kleindarlehen), Erleichterungen hinsichtlich der Qualifikations- und Erfahrungsbreite des wertermittelten Sachverständigen im Vergleich zum Gutachter vor (sogenannter sachkundiger Wertermittler).



Drucksache 359/1/15

... es (BelWertV) sieht für vorwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien, deren Finanzierungsvolumen den Betrag von 400 000 Euro nicht übersteigt (sogenannte Kleindarlehen), Erleichterungen hinsichtlich der Qualifikations- und Erfahrungsbreite des wertermittelten Sachverständigen im Vergleich zum Gutachter vor (sogenannter sachkundiger Wertermittler).



Drucksache 277/13 (Beschluss)

... Zur Erleichterung der Kontrollen, ob ein Sachkundiger seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen ist, sollte auf dem Sachkundenachweis (Ausweis) das Datum vermerkt werden, ab dem der jeweilige Dreijahreszeitraum für Fortbildungen beginnt. Insbesondere für den sehr großen Personenkreis, der bei Inkrafttreten der Verordnung bereits sachkundig ist ("Altfälle"), beginnt der Zeitraum einheitlich am 1. Januar 2013, was aus dem Datum der Ausstellung des Ausweises nicht ersichtlich ist. Auch bei Neuausstellung von Ausweisen nach Verlust oder Entzug ist für Prüfer (künftig Cross Compliance relevant) ohne weitere Recherchen nur durch die Ergänzung ersichtlich, ob ein vorgelegter Fortbildungsnachweis aktuell ist oder die vorgeschriebene Dreijahresfrist überschritten wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/13 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 PflSchSachkV

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 PflSchSachkV

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 PflSchSachkV

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 - neu - PflSchSachkV

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu - PflSchSachkV

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 7 PflSchSachkV

7. Zu Artikel 1 § 8 PflSchSachkV

§ 8
Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung

8. Zu Artikel 1 Anlage 3 PflSchSachkV

9. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 PflSchGerätV

10. Zu Artikel 2 § 8 PflSchGerätV

11. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nummer 10 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

12. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen


 
 
 


Drucksache 60/13

... Der 2012 eingerichtete europäische Qualifikationsrat für den Handelssektor, der sowohl den Groß- als auch den Einzelhandel abdeckt, soll eine wichtige Rolle dabei spielen, zusammen mit den betreffenden nationalen Qualifikationsräten Informationen zum Qualifikationsangebot in diesem Sektor zusammenzutragen. Die Arbeit dieser Qualifikationsräte wird in das kürzlich gestartete EU-Kompetenzpanorama46 einfließen und dazu beitragen, Qualifikationslücken und Diskrepanzen zu antizipieren und zu vermeiden, indem die Interessenträger über die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs und die Beschäftigungssituation informiert werden. Eine bessere Antizipierung wird den Unternehmen in den Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen ermöglichen, sachkundiger Entscheidungen zu treffen und Investitionen zu tätigen.



Drucksache 277/1/13

... Zur Erleichterung der Kontrollen, ob ein Sachkundiger seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen ist, sollte auf dem Sachkundenachweis (Ausweis) das Datum vermerkt werden, ab dem der jeweilige Dreijahreszeitraum für Fortbildungen beginnt. Insbesondere für den sehr großen Personenkreis, der bei Inkrafttreten der Verordnung bereits sachkundig ist ("Altfälle"), beginnt der Zeitraum einheitlich am 1. Januar 2013, was aus dem Datum der Ausstellung des Ausweises nicht ersichtlich ist. Auch bei Neuausstellung von Ausweisen nach Verlust oder Entzug ist für Prüfer (künftig Cross Compliance relevant) ohne weitere Recherchen nur durch die Ergänzung ersichtlich, ob ein vorgelegter Fortbildungsnachweis aktuell ist oder die vorgeschriebene Dreijahresfrist überschritten wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/1/13




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 PflSchSachkV

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 PflSchSachkV

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 PflSchSachkV

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 - neu - PflSchSachkV

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu - PflSchSachkV

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 7 PflSchSachkV

7. Zu Artikel 1 § 8 PflSchSachkV

§ 8
Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung

8. Zu Artikel 1 Anlage 3 PflSchSachkV

9. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 PflSchGerätV

10. Zu Artikel 2 § 8 PflSchGerätV

11. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nummer 10 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

12. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen


 
 
 


Drucksache 722/1/12

... 14. Die Bundesregierung wird aufgefordert für eine Klarstellung dahingehend einzutreten, dass die zur Auffüllung des Qualifikationsbegriffs gemäß Artikel 4 verwendeten "objektiven Kriterien" diskriminierungsfrei sein müssen. Dies bedeutet, dass sie sich auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber dem unterrepräsentierten Geschlecht auswirken dürfen. Die Transparenz der Kriterien und Verfahren soll nach dem Willen der Kommission vielmehr Frauen den Zugang zu Führungspositionen erleichtern, männerdominierten Führungskulturen entgegenwirken, Vielfalt ermöglichen und zu sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung führen.



Drucksache 722/12

... Die disparaten Regelungen beziehungsweise das Fehlen einer Regelung auf nationaler Ebene haben nicht nur zu deutlich unterschiedlichen Frauenanteilen unter den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Direktoren sowie zu einer divergierenden Entwicklung dieser Anteile in den Mitgliedstaaten geführt, sondern sie behindern auch den Binnenmarkt, da sie unterschiedliche Anforderungen an die Corporate Governance europäischer börsennotierter Unternehmen stellen. Die unterschiedliche Entwicklung bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat eine Fragmentierung der rechtlichen Rahmenregelungen in der EU zur Folge, die sich in Form von uneinheitlichen, kaum vergleichbaren rechtlichen Verpflichtungen, Unklarheit und höheren Kosten für Unternehmen, Investoren und sonstige Interessenträger niederschlägt und in letzter Instanz das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindert. Diese Unterschiede in Bezug auf die Selbstregulierungsmaßnahmen und die rechtlichen Bestimmungen über die Anteile von Frauen und Männern in den Leitungsorganen können börsennotierte Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei Unternehmenszusammenschlüssen und Übernahmen, sowie Personen, die für einen Sitz in den Leitungsorganen solcher Unternehmen kandidieren, vor praktische Probleme stellen. Die Intransparenz der Auswahlverfahren und der Qualifikationskriterien für die Besetzung von Spitzenpositionen steht in den meisten Mitgliedstaaten einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten und deren Mobilität sowie auf die Investitionsentscheidungen aus. Die fehlende Transparenz bei der Besetzung von Führungspositionen erschwert es Frauen mit den nötigen Qualifikationen für Spitzenpositionen generell, sich um eine derartige Position zu bewerben; noch schwieriger ist es, wenn das Unternehmen sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die mangelnde Transparenz der Qualifikationskriterien für die Mitglieder der Leitungsorgane von Unternehmen kann auch negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Investoren in ein Unternehmen haben, insbesondere wenn das Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Die Offenlegung des Zahlenverhältnisses von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen würde sich für die Unternehmen in einer besseren Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht sowie in Form von sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung, besserer Kapitalzuweisung und letztendlich in höherem und nachhaltigerem Wachstum und Beschäftigung in der EU niederschlagen.



Drucksache 722/12 (Beschluss)

... 14. Die Bundesregierung wird aufgefordert für eine Klarstellung dahingehend einzutreten, dass die zur Auffüllung des Qualifikationsbegriffs gemäß Artikel 4 verwendeten "objektiven Kriterien" diskriminierungsfrei sein müssen. Dies bedeutet, dass sie sich auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber dem unterrepräsentierten Geschlecht auswirken dürfen. Die Transparenz der Kriterien und Verfahren soll nach dem Willen der Kommission vielmehr Frauen den Zugang zu Führungspositionen erleichtern, männerdominierten Führungskulturen entgegenwirken, Vielfalt ermöglichen und zu sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung führen.



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