384 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Sachkundigen"
Drucksache 574/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
... Diamorphin darf nur unter Aufsicht des Arztes oder des sachkundigen Personals innerhalb dieser Einrichtung verbraucht werden. In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden."
Drucksache 171/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... diese sachkundige Person kann mit einer der in Nummer 2 genannten Personen identisch sein,
Drucksache 22/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG zwecks Verhinderung des Eindringens von Arzneimitteln, die in Bezug auf ihre Eigenschaften, Herstellung oder Herkunft gefälscht sind, in die legale Lieferkette KOM (2008) 668 endg.; Ratsdok. 17504/08
... Durch kommerzielle Auditanbieter durchgeführte Audits sind weder neutral noch unabhängig, denn die Rahmenbedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, bestimmt in allen wesentlichen Punkten, z.B. in ihrem Umfang und ihrer Tiefe, der Auftraggeber. Die Beurteilung ihrer Grenzen und Möglichkeiten, sowie des Rahmens, innerhalb dessen sie im Einzelfall im Auftrag tätig werden, darf keinesfalls über eine Akkreditierung auf die zuständige Behörde übertragen werden. Insofern sollte die volle Verantwortung für die Beurteilung kommerzieller Audits - wie bisher - bei der Sachkundigen Person des Arzneimittelherstellers verbleiben.
1. Zur Vorlage insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 46 Buchstabe f Unterabsatz 1 Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Artikel 80 Unterabsatz 2 und 3
4. Zu Artikel 1 Nummer 16 Artikel 111a und 111b
5. Zu den Bedingungen für den Import von Wirkstoffen zur Arzneimittelherstellung
Drucksache 330/1/09
... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Drucksache 710/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV )
... Durch die Änderung des Personenkreises von Beamten auf Beschäftigte wird ein größeres Potential an sachkundigen Mitgliedern erschlossen.
Drucksache 296/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV )
... Im Übrigen ist die Wertermittlung nach dem neuen Wertermittlungsmodell für den häufig nicht sachkundigen Auftraggeber eines Gutachtens schlechter nachvollziehbar. Diese Nachteile lassen sich durch die vorgeschlagene Änderung vermeiden, denn der Vorschlag zur Änderung der
Drucksache 389/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen KOM (2007) 746 endg.; Ratsdok. 16209/1/07
... c) die Tätigkeit besteht in einer sachkundigen Beratung, die Spezialwissen in Bezug auf eine steuerbefreite Versicherung- oder Finanzdienstleistung widerspiegelt.
Drucksache 9/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG )
... "Im Falle des § 9 Nr. 1 zweite Alternative haben die Eigentümer von Gebäuden nach § 4 eine Bescheinigung des Sachkundigen vorzulegen."
1. Zu § 1 Abs. 2
2. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b
3. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 - neu -
4. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 - neu -
5. Zu § 2 Abs. 2
6. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
Zu § 3
§ 3 Nutzungspflicht
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
9. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1
10. Zu § 5 Abs. 1 Satz 2
11. Zu § 5 Abs. 2 und 3 Satz 2
12. Zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
13. Zu § 6 Satz 2
14. Zu § 6 Satz 2
15. Zu § 6 Satz 2
16. Zu § 7 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b
17. Zu § 7 Nr. 3 Buchstabe c - neu -In § 7 Nr. 3 Buchstabe b ist nach dem Wort Gesetz das Wort oder einzufügen und nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
18. Zu § 7 Nr. 4 - neu -
19. Zu § 9
§ 9 Ausnahmen und Befreiungen
20. Zu § 9 Nr. 1 und 2
Zu § 9
21. Zu § 9 Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 - neu -*
22. Zu §§ 10 und 11
23. Zu § 10
§ 10 Nachweise
24. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
25. Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 6 Satz 1*
26. Zu § 11
§ 11 Überwachung
27. Zu § 11 Überschrift, Absatz 1 und 1a - neu -
§ 11 Überwachung
28. Zu § 12
29. Zu § 15 Satz 1
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu § 15
31. Zu § 16
32. Zu § 16
33. Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1
34. Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1a - neu -In § 17 Abs. 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
35. Zu § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1*
36. Zu § 19 Abs. 2 Satz 1*
Zu § 19a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
39. Zu § 20 Satz 2 - neu -Dem § 20 ist folgender Satz anzufügen:
40. Zu Anlage Nr. II.2
43. Zu der Anlage Nr. III.1 Satz 2 - neu -Der Anlage Nr. III.1 ist folgender Satz anzufügen:
44. Zu Anlage Nr. IV. Satz 3 - neu -In der Anlage ist der Nummer IV. folgender Satz anzufügen:
45. Zur Anlage Nr. V.2
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
48. Zum Gesetzentwurf allgemein
49. Zum Gesetzentwurf allgemein
50. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 5/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG )
... widersprechende Verkehrswertermittlung zu Lasten der betroffenen Erwerber legitimiert werden, die die BVVG bereits seit Mitte des Jahres 2007 aufgrund der Weisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Juli 2007 - Az. VIII A 2-FB 5501/0 - praktiziert. Danach sollen der Verkehrswertermittlung - anstelle der von sachkundigen Gutachterausschüssen bei den Katasterämtern ermittelten Bodenrichtwerte - "
Drucksache 340/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
... 1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf a) zugelassene Kontrollstellen oder b) andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten, zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... ) vorgeschlagen. Das Ziel des Beratungshilfegesetzes sicherzustellen, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 8/3695), wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung von Beratungshilfe soll jedoch auf die Situationen zurückgeführt werden, in denen Personen mit nachprüfbar geringem Einkommen zur nicht mutwilligen Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedürfen, weil sie sich selbst nicht behelfen können und andere Hilfe unter zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist.
Drucksache 766/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV )
... (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
Drucksache 419/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG )
... 3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien
§ 10 Nachweise
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
Drucksache 10/08A
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Nimmt man alle Informationen zusammen, die durch die Veröffentlichungspflichten entstehen kann eine sachkundige Person den Wälzungsmechanismus für Strom nachvollziehen und überprüfen, ob dieser korrekt abgelaufen ist. Eine wirkliche Missbrauchskontrolle eröffnet dies nur teilweise, da die Entgeltwälzung wegen des Fehlens öffentlich zugänglicher Informationen nicht überprüft werden kann. Immerhin kann aber der Letztverbraucher, der letztlich die Kosten für den nach dem
Drucksache 365/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)
... technische Such- oder Ausschlussmechanismen zur Bestimmung der Kernbereichsrelevanz persönlicher Daten [...] nach einhelliger Auffassung der vom Senat angehörten sachkundigen Auskunftspersonen nicht so zuverlässig [arbeiten], dass mit ihrer Hilfe ein wirkungsvoller Kernbereichsschutz erreicht werden könnte
Drucksache 316/08
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zum Rechtsdienstleistung sgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV )
... en in den Bereichen Inkasso und Rentenberatung erbringen dürfen, für den jeweiligen Bereich umfassend qualifiziert sind. Gerade auch Personen, die künftig den Beruf der Rentenberaterin oder des Rentenberaters ergreifen, sollen in dem gesamten von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG erfassten Rechtsbereich sachkundig sein. Dies schließt eine spätere Spezialisierung – etwa auf den Bereich der Alters- oder Unfallrenten – nicht aus.
Drucksache 648/08
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... ) vorgeschlagen. Das Ziel des Beratungshilfegesetzes sicherzustellen, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 8/3695), wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung von Beratungshilfe soll jedoch auf die Situationen zurückgeführt werden, in denen Personen mit nachprüfbar geringem Einkommen zur nicht mutwilligen Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedürfen, weil sie sich selbst nicht behelfen können und andere Hilfe unter zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist.
Drucksache 5/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG )
... widersprechende Verkehrswertermittlung zu Lasten der betroffenen Erwerber legitimiert werden die die BVVG bereits seit Mitte des Jahres 2007 aufgrund der Weisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Juli 2007 - Az. VIII A 2-FB 5501/0 - praktiziert. Danach sollen der Verkehrswertermittlung - anstelle der von sachkundigen Gutachterausschüssen bei den Katasterämtern ermittelten Bodenrichtwerte - "
Drucksache 685/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zu dem Thema Müttersterblichkeit im Vorfeld der hochrangigen Veranstaltung der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Millenniums-Entwicklungsziele am 25. September 2008
... 6. fordert den Rat und die Kommission auf, die gesundheitliche Versorgung von Müttern im Rahmen der medizinischen Grundversorgung umfassender zu gestalten, wobei Folgendes maßgeblich sein sollte: die Möglichkeit einer sachkundigen Entscheidung, Schulungen über eine sichere Mutterschaft, gezielte und wirksame Versorgung während der Schwangerschaft, Ernährungsprogramme für Mütter, fachgerechte Geburtshilfe, bei der ein übermäßiger Rückgriff auf den Kaiserschnitt vermieden wird und auch eine Notfallversorgung eingeplant ist, Beratungsdienste auf den Gebieten Schwangerschaft, Geburt und Abtreibungskomplikationen, postnatale Betreuung und Familienplanung;
Drucksache 110/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2008) 32 endg.; Ratsdok. 6077/08
... Das integrierte Folgenabschätzungssystem der Kommission hilft der EU beim Entwurf besserer Strategien und Regelungen. Eine Folgenabschätzung verhilft zu sachkundigeren Entscheidungen im gesamten Rechtsetzungsprozess und einer besseren Qualität der Vorschläge. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden besser gewahrt ebenso die Übereinstimmung mit übergreifenden Zielen wie der Lissabon-Strategie und der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung. Eine Folgenabschätzung ermöglicht der Kommission auch eine bessere Vermittlung ihrer Politik. Seit 2003 hat die Kommission 284
Drucksache 9/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG )
... in Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung die Bescheinigung eines Sachkundigen, dass die Anforderungen nach Nummer II.5 der Anlage zu diesem Gesetz erfüllt werden,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Nachweise
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit
Teil 3 Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zur Nutzungspflicht
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten
Anlage (zu §§ 3 und 7): Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen
I. Solare Strahlungsenergie
II. Biomasse
III. Geothermie und Umweltwärme
IV. Kraft-Wärme-Kopplung
V. Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Wesentlicher Inhalt
IV. Alternativen
V. Folgen
1. Gewollte und ungewollte Auswirkungen
a Überblick
b Preiswirkungen
c Beschäftigungsimpulse
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für Private
a Überblick
b Investitionskosten 6
c Investitionsvolumen
d Amortisation
e Nachweiskosten
4. Kosten für die Wirtschaft
5. Bürokratiekosten
a Überblick
b Informationspflicht nach §§ 9 und 10
c Alternativenprüfung
d Kosten der Informationspflicht nach §§ 9 und 10
e Weitere Kosten
f Überprüfung
VI. Zeitliche Geltung
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VIII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Teil 1 . Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Teil 2 . Nutzung Erneuerbarer Energien
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Teil 3 . Finanzielle Förderung
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Teil 4 . Schlussbestimmungen
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zur Anlage zu §§ 3 und 7
Zu Nummer I der Anlage (zu §§ 3 und 7)
Zu Nummer II der Anlage (zu §§ 3 und 7)
Zu Nummer III der Anlage (zu §§ 3 und 7)
Zu Nummer IV der Anlage (zu §§ 3 und 7)
Zu Nummer V der Anlage (zu §§ 3 und 7)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)
Drucksache 9/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG )
... Ziel dieser Änderung ist es, die Notwendigkeit einer Befreiung auf die so genannten Härtefälle zu beschränken und somit die Zahl der behördlichen Antragsverfahren zu reduzieren. Die technische Unmöglichkeit soll vielmehr durch die Bescheinigung eines Sachkundigen bestätigt werden. Die behördliche Kontrolle erfolgt über die Nachweisführung.
1. Zu § 1 Abs. 2
2. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b
3. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 - neu -
4. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7 - neu -
5. Zu § 2 Abs. 2
6. Zu § 3
§ 3 Nutzungspflicht
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
7. Zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
8. Zu § 6 Satz 2
9. Zu § 7 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b
10. Zu § 7 Nr. 3 Buchstabe c - neu -In § 7 Nr. 3 Buchstabe b ist nach dem Wort Gesetz das Wort oder einzufügen und nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
11. Zu § 7 Nr. 4 - neu -
12. Zu § 9 Nr. 1 und 2
13. Zu § 9 Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 - neu -In § 9 Nr. 2 ist dem Buchstaben b folgender Satz anzufügen:
14. Zu § 10
§ 10 Nachweise
15. Zu § 11
§ 11 Überwachung
16. Zu § 12
17. Zu § 15 Satz 1
18. Zu § 16
19. Zu § 17 Abs. 1 Nr. 1
20. Zu § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu § 19a - neu - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
22. Zu § 20 Satz 2 - neu -Dem § 20 ist folgender Satz anzufügen:
23. Zu Anlage Nr. II.2
24. Zu Anlage Nr. III.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb
25. Zu Anlage Nr. III.1 Satz 2 - neu -Der Anlage Nr. III.1 ist folgender Satz anzufügen:
26. Zu Anlage Nr. IV. Satz 3 - neu -In der Anlage ist der Nummer IV. folgender Satz anzufügen:
27. Zu Anlage Nr. V.2
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe e
Drucksache 10/08C
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Neben dem Erfahrungsbericht sind Untersuchungen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit angestellt wurden, sowie Stellungnahmen von sachkundigen Privatpersonen, Forschungsinstituten, Unternehmen, Verbänden, Behörden und sonstigen Sachverständigen als Erkenntnisquellen herangezogen worden.
Drucksache 873/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere KOM (2008) 543 endg.; Ratsdok. 15546/08
... 2. Am Ende eines Verfahrens entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person, ob das Tier am Leben bleiben oder schmerzfrei getötet werden soll.
Drucksache 444/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele
7Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der
Drucksache 434/07
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes über die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung
... 3. eine sachkundige Person, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) benannt worden ist.
Drucksache 434/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung
... 3. eine sachkundige Person, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist, (Verantwortlicher) benannt worden ist.
Drucksache 283/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV )
... (2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeignet sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen.
Drucksache 820/07 (Beschluss)
... ), also auch auf Beigeladene, sofern diese einen Antrag stellen. Er gilt nicht für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Behörden und Verbände, diese haben ein Selbstvertretungsrecht (vgl. BSGE 36, 234; 2, 159). Sie sind in der Lage, sich durch einen sachkundigen und erfahrenen Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, was in Absatz 02 nochmals ausdrücklich ausgesprochen wird.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.