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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sachbeweis"


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Drucksache 126/1/15

... 8. Eine in § 4 AntiDopG-E verankerte bereichsspezifische Kronzeugenregelung für Dopingstraftaten ist sachgerecht, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich der strafbare Umgang mit Dopingmitteln und -methoden in einem gegen Einblick von außen weitgehend abgeschotteten Bereich abspielt, in den einzudringen für die Strafverfolgungsbehörden mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Selbst wenn Ermittlungsansätze vorhanden sind, gelingt ein Tatnachweis häufig nicht, wenn nicht Sachbeweise vorliegen. Aussagen von "Insidern" sind kaum zu erlangen. Soweit Angaben über Dopingpraktiken gemacht werden, beziehen diese sich meist auf Vorgänge in verjährter Zeit. Letztlich scheitert die Strafverfolgung oft an einer "Mauer des Schweigens".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung

10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung

14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 266/13 (Beschluss)

... Der dem § 95 AMG angefügte Absatz 5 schafft eine bereichsspezifische Kronzeugenregelung für Dopingstraftaten. Eine solche ist sachgerecht, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich der strafbare Umgang mit Dopingmitteln und -methoden in einem gegen Einblick von außen weitgehend abgeschotteten Bereich abspielt, in den einzudringen für die Strafverfolgungsbehörden mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Selbst wenn Ermittlungsansätze vorhanden sind, gelingt ein Tatnachweis häufig nicht, wenn nicht Sachbeweise vorliegen. Aussagen von "Insidern" sind kaum zu erlangen. Soweit Angaben über Dopingpraktiken gemacht werden, beziehen diese sich meist auf Vorgänge in verjährter Zeit. Letztlich scheitert die Strafverfolgung oft an einer "Mauer des Schweigens".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu § 6a

Zu § 6a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 222/10

... Auch in Ansehung des Arguments, neu sei auch ein nach einem Freispruch auftauchender traditioneller Sachbeweis, deshalb sei es unsystematisch und zugleich gleichheitswidrig, technische Neuerungen der Beweisführung als Wiederaufnahmegrund zu normieren, wird man die beabsichtigte Regelung als eine Grenzkorrektur ansehen können, die noch im geltenden System des Wiederaufnahmerechts bleibt. Bei dem Wiederaufnahmerecht geht es um die Verteilung von Risikosphären und unter diesem Aspekt auch darum, wer das Risiko einer unzureichenden oder fehlerhaften Ermittlungsarbeit trägt. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die gesetzgeberische Entscheidung, so führt ein Verfahrensmangel, der die richterliche Integrität oder Handlungsweise betrifft, sowohl zur Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten als auch zur Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten. Der Gedanke der Verteilung von Risikosphären hat dazu geführt, dass eine Ausnahme gemacht wird, wenn dieser Verfahrensmangel vom Verurteilten selbst veranlasst worden ist (§ 359 Nummer 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 491/14 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.