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201 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"SaatG"


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Drucksache 789/12

... § 3 Absatz 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 17a
Versicherung

§ 49a
Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Artikel 3
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

§ 61b
Rechtsverordnungen des Bundessortenamtes

§ 61c
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

IV.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VII. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1899: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 6/12

... es, des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 652/12

... vereinfacht, indem zwölf Richtlinien über Saatgut und pflanzliches Vermehrungsgut durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.



Drucksache 466/12

... Zu a) - Nummer 4 (Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 681/12

... (5) 1Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. 2Hierzu gehören auch Erzeugnisse der ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung und zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess verwendet werden. 3Rohstoffe sind Waren, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses weiterkultiviert werden (z.B. Jungtiere, Saatgut oder Jungpflanzen). 4Hilfsstoffe sind Waren, die als nicht überwiegender Bestandteil in eigene Erzeugnisse eingehen (z.B. Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen und Lab zur Milchverarbeitung, Trauben, Traubenmost und Verschnittwein zur Weinerzeugung, Verpackungsmaterial sowie Blumentöpfe für die eigene Produktion oder als handelsübliche Verpackung). 5Betriebsstoffe sind Waren, die im Erzeugungsprozess verwendet werden (z.B. Düngemittel, Treibstoff und Heizöl). 6Unerheblich ist, ob die zugekaufte Ware bereits ein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt im engeren Sinne oder ein gewerbliches Produkt darstellt. 7Als fremde Erzeugnisse gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. 8Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische bzw. -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt. 9Werden zugekaufte Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe weiterveräußert, gelten diese zum Zeitpunkt der Veräußerung als fremde Erzeugnisse. 10Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung gelegentlich (z.B. Verkauf von Diesel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z.B. Verkauf von Blumenerde) erfolgt. 11Die hieraus erzielten Umsätze sind bei der Abgrenzung entsprechend zu berücksichtigen."



Drucksache 520/1/11

... In Artikel 1 sind in § 26 die Wörter "Lebensmitteln und Futtermitteln" durch die Wörter "Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat" zu ersetzen.



Drucksache 744/11

... In § 26 zweiter Halbsatz werden die Wörter "den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln" durch die Wörter "den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat" ersetzt.



Drucksache 35/11

... Die landwirtschaftliche Produktion wird erheblich gesteigert, doch wächst der Ertrag wegen Saatgut- und Wurzelverbesserungstechniken, Mikrobewässerung usw. schnell. Zur Deckung des Nahrungsmittel- und Energiebedarfs sind daher keine weiteren Agrarflächen nötig, wodurch es in geringerem Maße zu Entwaldung und zur Nutzung anderer Gebiete (vor allem Weide- oder Grenzertragsböden) für den Ackerbau kommt.



Drucksache 46/11

... Maissaatgut



Drucksache 623/2/11

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)



Drucksache 519/11 (Beschluss)

... es, des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 519/1/11

... es, des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 56/11

... Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Als Genehmigungsstelle für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft erteilt die Bundesanstalt Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie -genehmigungen. Bei Saat- und Pflanzgut überwacht die Bundesanstalt die Einfuhr von Saatgut sowie die Umsetzung der Gesetze zum Forstvermehrungsgut. Die Bundesanstalt überwacht auch Embargomaßnahmen und die Einhaltung von Kontingentregelungen. Sie ist daher auch gut zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes geeignet.



Drucksache 46/11 (Beschluss)

... Maissaatgut



Drucksache 623/11

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung

§ 4
Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen

§ 5
Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

§ 6
Verschließung

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen


 
 
 


Drucksache 623/11 (Beschluss)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)



Drucksache 825/11

... Verwendung von nicht ökologischem Saatgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung (Öko-Saatgut nachweislich nicht verfügbar).



Drucksache 623/1/11

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)



Drucksache 46/1/11

... Gewähr eindeutig geregelt werden. Es muss klar sein, dass derjenige, der konventionelles Saatgut einführt oder erstmals in Verkehr bringt, die zivil- und ordnungsrechtliche Gewähr dafür übernimmt, dass dieses Saatgut ohne Verstoß gegen das



Drucksache 519/11

... es, des Saatgutverkehrsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes

Artikel 2
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1836: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches


 
 
 


Drucksache 520/11 (Beschluss)

... In Artikel 1 sind in § 26 die Wörter "Lebensmitteln und Futtermitteln" durch die Wörter "Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat" zu ersetzen.



Drucksache 480/10

... Änderung des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 710/10

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Erhaltungssortenverordnung

§ 8
Verpackung und Verschließung

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1489: Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 104/10 (Beschluss)

... Herkunftssicheres, genetisch angepasstes und qualitativ hochwertiges Forstsaatgut ist Voraussetzung für leistungsstarke, standortgerechte und stabile Wälder. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Deutschland mit dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) über geeignete und ausreichende rechtliche Rahmenbedingungen verfügt, um den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. Zur Erhaltung des Genpools und seiner Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel ist eine natürliche Verjüngung der Wälder bei geeignetem Ausgangsbestand vorteilhaft oder es sind angepasste standortgerechte Baumarten oder Herkünfte zu verwenden.



Drucksache 440/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Artikel 26b dahingehend geändert wird, dass der Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß Teil C der genannten Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und die aus gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten Sorten bestehen, nur für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates insgesamt beschränkt oder untersagt werden kann.



Drucksache 440/1/10

... Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Artikel 26b dahingehend geändert wird, dass der Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß Teil C der genannten Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und die aus gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten Sorten bestehen, nur für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates insgesamt beschränkt oder untersagt werden kann.



Drucksache 602/10

... k) "Dauergrünland" Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates*, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates** und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die der Begriffsbestimmung der Kommission entsprechen;



Drucksache 763/10

... b) In Buchstabe d werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABI. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABI. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist (Nutzhanf)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf)" ersetzt.



Drucksache 238/10

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dreizehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

B. Besonderer Teil

Zu den Artikeln 1

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der 13. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (1257)


 
 
 


Drucksache 693/10

... Verordnung zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften (zwölf Richtlinien) über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Pflanzen zur Innovationsförderung im Bereich Saatgut



Drucksache 710/10 (Beschluss)

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 710/1/10

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 230/10

... Aufhebung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (403-11)



Drucksache 238/10 (Beschluss)

Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 104/1/10

... Herkunftssicheres, genetisch angepasstes und qualitativ hochwertiges Forstsaatgut ist Voraussetzung für leistungsstarke, standortgerechte und stabile Wälder. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Deutschland mit dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) über geeignete und ausreichende rechtliche Rahmenbedingungen verfügt, um den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. Zur Erhaltung des Genpools und seiner Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel ist eine natürliche Verjüngung der Wälder bei geeignetem Ausgangsbestand vorteilhaft oder es sind angepasste standortgerechte Baumarten oder Herkünfte zu verwenden.



Drucksache 440/10

... B. Der bestehende Rechtsrahmen der EU wäre daher anzupassen, um die Entscheidungsfindung vereinfachen und alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigen zu können. In der Folge dürften die Mitgliedstaaten ferner weniger auf Schutzmaßnahmen zurückgreifen, die gemäß den Rechtsvorschriften an neue oder zusätzliche wissenschaftliche Nachweise betreffend die Sicherheit von GVO für Gesundheit und Umwelt gebunden sind. Damit würde auch die institutionelle Belastung der Kommission und der EFSA abnehmen. Auch würden sich die Mitgliedstaaten nicht auf das Verfahren gemäß Artikel 114 Absatz 5 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, um den Anbau von GVO aus anderen Überlegungen als dem Schutz von Gesundheit und Umwelt auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen oder zu beschränken. Ferner dürfte die vorgeschlagene Änderung denjenigen Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bieten, die den Anbau von GVO beschränken oder untersagen möchten. Schließlich verschafft sie allen Beteiligten (wie Erzeugern von GVO, ökologischen und konventionellen Landwirten, Saatgutherstellern/-exporteuren/-importeuren, Viehzüchtern, Futtermittelverarbeitungsbetrieben, Verbrauchern und Biotechnologiefirmen) mehr Klarheit über den Anbau von GVO in der EU, wodurch der Entscheidungsprozess möglicherweise an Berechenbarkeit gewinnt.



Drucksache 805/10

... Die Auswirkungen von Pestiziden auf Bienen werden vor ihrer Zulassung untersucht, und ggf. werden geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung zur Auflage gemacht. Wenn die Kommission schädliche Auswirkungen aufgrund der Verwendung von Pestiziden feststellt, können weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Dies war der Fall bei einigen Insektiziden, bei denen es zu unbeabsichtigten Freisetzungen bei der Aussaat behandelten Saatguts kam18.



Drucksache 228/09

... 117. ist der Ansicht, dass in der landwirtschaftlichen Praxis dem Klimawandel Rechnung getragen werden muss, und fordert, dass Finanzmittel für die Erforschung und Entwicklung von neuen und umweltfreundlicheren Anbaumethoden und Methoden der Führung landwirtschaftlicher Betriebe bereitgestellt werden; fordert ferner, dass in den Bereichen der neuen Technologien, der Biotechnologie in der Saatgut- und Pflanzenzucht, der grünen Gentechnik und des Pflanzenschutzes Forschungstätigkeiten durchgeführt werden, und fordert eine Klimaschutzpolitik für die Landwirtschaft, die auch Seminare, Bildungsmaßnahmen, Pilotprojekte für Landwirte und die Vermittlung neuer Erkenntnisse in der Boden- und Wasserbewirtschaftung umfasst;



Drucksache 895/09

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 895/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a
Genehmigung durch das Bundessortenamt

§ 48a
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

§ 22a
Genehmigung durch das Bundessortenamt

§ 33a
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 748: Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 278/09 (Beschluss)

... Fragen des Saatgutes und der sonstigen Vermehrung von Pflanzgut sind in Fachgesetzen vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben geregelt. In der Forstwirtschaft ist vorrangig das Forstvermehrungsgutgesetz beachtlich. Es enthält Regelungen zur Zulassung und Erzeugung entsprechenden Vermehrungsgutes, die den Regelungen des Artenschutzes zur Entnahme nach § 39 Absatz 4 Satz 4 BNatSchG-E vorgehen.



Drucksache 278/1/09

... Fragen des Saatgutes und der sonstigen Vermehrung von Pflanzgut sind in Fachgesetzen vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben geregelt. In der Forstwirtschaft ist vorrangig das Forstvermehrungsgutgesetz beachtlich. Es enthält Regelungen zur Zulassung und Erzeugung entsprechenden Vermehrungsgutes, die den Regelungen des Artenschutzes zur Entnahme nach § 39 Absatz 4 Satz 4 BNatSchG-E vorgehen.



Drucksache 398/1/09

... /EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.



Drucksache 339/09

... Zwar sind die Nahrungsmittelpreise in letzter Zeit wieder gesunken, doch strukturelle Probleme wie unzureichende Produktionskapazitäten und Infrastrukturen bestehen weiter, so dass im Agrarbereich die Unterstützung fortgesetzt und die Investitionstätigkeit verstärkt werden muss. Die Wiederbelebung der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern erfordert ein umfassendes Konzept. Die Überprüfung der bisherigen Strategien und Förderprogramme zieht politische Reformen in den betreffenden Ländern nach sich. Gleichzeitig müssen Betriebsmittel wie Saatgut oder Dünger und Agrarfinanzierungen bereitgestellt und die nachfrageorientierte Forschung und Beratung sowie nachhaltige Produktionssysteme gefördert werden. Außerdem müssen die Wege von Produktions- zu Vermarktungsorten durch gezielte Infrastrukturinvestitionen effizienter gemacht werden. Zu diesem Zweck muss Unterstützung geleistet werden, um sowohl die Exportinfrastruktur als auch kleine ländliche Infrastrukturen zu verbessern.



Drucksache 398/09 (Beschluss)

... /EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.



Drucksache 278/09A

... Die Einholung der Ernte in der Landwirtschaft oder im Gartenbau, die Holzernte in der Forstwirtschaft sowie forstliche Nebennutzungen, wie zum Beispiel die Gewinnung von Schmuckreisig, sind keine Entnahme wildlebender Pflanzen. Die Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter bleiben unberührt. Insbesondere die Entnahme wildlebender Pflanzen im Rahmen organisierter Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Berechtigten. Satz 2 enthält die Genehmigungskriterien, die an den Bestand der jeweiligen Pflanzenart am Ort der Entnahme sowie zusätzlich an den Naturhaushalt anknüpfen. Nach Satz 3 hat die Entnahme zur Schonung der Bestände der betreffenden Pflanzen, der übrigen Natur sowie des betretenen Grundstücks pfleglich zu erfolgen. Aus Sicht des Naturschutzes ist es fachlich geboten, bei Aussaaten von Pflanzen regionales Saatgut zu verwenden. Produzenten dieses Saatguts benötigen entsprechendes Wildpflanzenmaterial, dessen Entnahme einer Genehmigung bedarf. Bei der Genehmigungserteilung soll in diesem Fall nach Satz 4 der potenzielle Nutzen für die biologische Vielfalt bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen berücksichtigt werden.



Drucksache 895/1/09

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 594/09

... 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats]; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.



Drucksache 895/09 (Beschluss)

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 527/09 (Beschluss)

... Maissaatgut



Drucksache 171/09

... ", § 4 Absatz 1 Nummer 6) eine signifikante Verringerung des Vollzugsaufwands für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Durch den Wegfall der Verpflichtung der Erzeuger von Nutzhanf, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die amtlichen Saatgutetiketten vorzulegen, wenn die Etiketten im Rahmen der Betriebsprämienregelung bereits den Landesbehörden vorgelegt worden sind (§ 24a Satz 3 Nummer 3), verringert sich auch für die BLE der Vollzugsaufwand.



Drucksache 398/09

... Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. EU Nummer L 162, S. 13) in das nationale Recht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte

§ 3
Feststellung des Landeskulturellen Wertes

§ 4
Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte

§ 5
Anforderungen an das Saatgut

§ 6
Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 7
Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut

§ 8
Verschließung

§ 9
Kennzeichnung

Artikel 2
Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 775: Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)


 
 
 


Drucksache 278/09

... "--Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.



Drucksache 527/1/09

... Maissaatgut



Drucksache 527/09

... Maissaatgut



Drucksache 358/1/08

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 358/08 (Beschluss)

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 504/08

... Mit Entschließung vorn 30.11.2007 - Drucksache. 563/07 (Beschluss) - hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, mit einer Verordnung sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden (s.u. Ziff. 1). Außerdem hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, Maßnahmen zur Vermeidung von Auskreuzungen aus Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Kulturen zum Zwecke der Vermehrung von konventionellem oder ökologischem Saatgut in die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen oder entsprechende saatgutrechtliche Vorschriften aufzunehmen (s.u. Ziff. 2). Ferner hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, inwieweit Nachbarfelder, bei denen nach § 16b Abs. 1 Satz 2



Drucksache 537/08

... Was das gemeinschaftliche Sortenschutzsystem anbelangt, ist das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) gerade im Begriff, eine Bewertung seiner Rolle und seiner Tätigkeiten in Auftrag zu geben. Darüber hinaus könnte im Anschluss an die derzeit laufende Bewertung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Vermarktung von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, in deren Rahmen auch die Verbindungen zum gemeinschaftlichen Sortenschutzsystem untersucht werden, eine Gesamtbewertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Sortenschutzrechte ins Auge gefasst werden.



Drucksache 367/08C

... – Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,



Drucksache 367/08

... (30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.