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"SATellite"


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0904/04B
0450/03
0762/03
Drucksache 499/06

... Als hauptsächliche technologische Entwicklungen werden für diesen Zeitraum erwartet: die vollständige Umstellung auf IP-gestützte Netze (Internetprotokoll), die zunehmende Nutzung drahtloser Kommunikationsnetze und drahtloser Zugangsplattformen (z.B. 3G, WiFi, WiMax und Satelliten), der Glasfaserausbau in den Ortsnetzen und der Übergang zum Digitalfernsehen. Dabei ist mit weit reichenden Auswirkungen auf die vorhandenen Netzarchitekturen, Dienste und Endgeräte zu rechnen. Die Marktteilnehmer werden mit neuen Wettbewerbern konfrontiert und suchen angesichts der unmittelbar bevorstehenden Änderungen auf den heutigen Märkten nach neuen Geschäftsmodellen.



Drucksache 938/06

... Satellitenkommunikation



Drucksache 505/06

... Zweitens sollten dringend neue Instrumente für eine strengere Überwachung der internationalen Vorschriften auf hoher See und ihre Kontrolle durch die Hafenstaaten entwickelt werden, wobei modernste Technologien wie das globale Satellitennavigationssystem (Galileo) eingesetzt werden sollten



Drucksache 96/06

... Ausarbeitung eines Vorschlags der Kommission über die Verwendung von Satellitennavigationssystemen in Fahrzeugen zum Schutz von Tieren beim Transport (mit technischer Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission) und über die Entwicklung eines Systems zur Echtzeitüberwachung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport



Drucksache 54/06

... • Die Europäische Kommission wird auch weiterhin den Einsatz von Gebühren für die Infrastrukturnutzung in der EU prüfen, nach dem Vorbild erfolgreicher lokaler Systeme verkehrsabhängiger Straßennutzungsgebühren, sowie EU-weite Infrastrukturabgaben für LKW- und neue Möglichkeiten durch Einsatz von Satelliten und Informations- und Kommunikationstechnologien.



Drucksache 828/06

... 35. Gruppe Satellitennavigationsdienste



Drucksache 932/06

... K. besonders besorgt wegen der zunehmenden Berichte über willkürliche Festnahmen und die Bedrohung von Journalisten, Webjournalisten und Webloggern; in der Erwägung, dass mindestens 16 Journalisten Berichten zufolge seit Anfang des Jahres festgenommen wurden, womit der Iran zu den allerschlimmsten Ländern in der Welt gehört, was die Verfolgung von Journalisten und die Unterdrückung der Pressefreiheit durch das Verbot von praktisch allen kritischen Zeitungen und Online-Magazinen anbelangt, und in diesem Zusammenhang auch Familienangehörige belästigt, Reiseverbote für Journalisten ausgesprochen und Satellitenschüsseln konfisziert werden,



Drucksache 672/06

... Darüber hinaus ist die Feststellung von Anschlussinhabern bei ausländischen Mobiltelefonen, Satellitentelefonen oder auch der Nutzung von Prepaid-Telefonkarten nicht selten schwierig oder unmöglich. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sind dagegen häufig bereits durch polizeiliche oder nachrichtendienstliche Maßnahmen festgestellt worden oder Teil des Hinweisaufkommens. Aus diesem Grunde ist es erforderlich auch Telekommunikationsanschlüsse von Personen zu speichern, die möglicherweise selbst nicht unter § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen und nicht wissen, dass ihr Telefon von entsprechenden Personen genutzt wird. Angesichts der durch den internationalen Terrorismus bedrohten Rechtsgüter ist die Speicherung dieser Daten verhältnismäßig. Unter den Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 Satz 2



Drucksache 798/06

... – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Errichtungs- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM (2004)



Drucksache 729/06

... – unter Hinweis auf das Abkommen mit China über die Zusammenarbeit beim Satellitennavigationsprogramm Galileo der Europäischen Union vom 30. Oktober 2003,



Drucksache 505/06 (Beschluss)

... 51. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine fundierte Daten- und Informationsgrundlage Basis einer Europäischen Meerespolitik sein sollte, sowohl für die politische Planung wie auch für Forschung sowie für Nutzungs- und Schutzinteressen. Auch Satelliten-, Flugzeug- und Bodenmessungen können wichtige Beiträge zu den oben genannten Forschungsgebieten bieten.



Drucksache 33/06

... Damit die durch die Richtlinie 2002/59/EG in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingeführten Maßnahmen wirksam bleiben, müssen diese besonders genau beobachtet werden um sie insbesondere im Bereich der Systeme für die Schiffsidentifizierung und -überwachung und die Satellitentechnologien an die operativen und technischen Entwicklungen der Seefahrt anpassen zu können.



Drucksache 456/06

... 16. betrachtet es als notwendig, neue Wege der Verhütung und Erkundung von Waldbränden und der Unterstützung der Löscharbeiten mit Hilfe von Satelliten und anderen Spitzentechnologien zu erforschen und zu entwickeln; hält die Einführung neuer Informationstechnologien (wie z.B. des Geoinformationssystems) bei der Bewältigung von Bränden und Überschwemmungen für sehr wichtig; betont den wesentlichen Beitrag neuer Erkundungstechnologien zur Verhütung von Naturkatastrophen;



Drucksache 910/2/06

Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Anwendungen der Satellitennavigation



Drucksache 910/06

Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Anwendungen der Satellitennavigation KOM (2006)



Drucksache 305/06

... Amateurfunkdienst Amateurfunkdienst über Satelliten



Drucksache 257/06

... Europäische Satellitensendung



Drucksache 793/06

... P. in der Erwägung, dass die modernen IKT (vor allem dank der Satellitenverbindungen) in Entwicklungsländern in vielerlei Hinsicht als Bildungsinstrument und als Weg aus der Isolation genutzt werden können, während traditionellere IKT (Rundfunk und Fernsehen) zahlreiche Erfolge beim Fernunterricht zu wettbewerbsfähigen Kosten für sich reklamieren können,



Drucksache 257/1/06

... Für die terrestrische Ausstrahlung sowie die Verbreitung via Satellit existieren keine entsprechenden Vergütungsansprüche. Gründe für die isolierte Belastung nur des Übertragungswegs Kabel und die damit verbundene Diskriminierung sind nicht ersichtlich.



Drucksache 102/06

... In den vergangenen Jahren haben sich alle europäischen Institutionen intensiv um eine bessere Medienarbeit bemüht. In verstärktem Maße wird daran gearbeitet, dass die Medien, die mit mehr als tausend akkreditierten Journalisten in Brüssel vertreten sind, über wichtige Entscheidungen in Echtzeit informiert werden. Über Europe by Satellite stellen die drei größten EU-Institutionen Videos sowie Ton- und Bildmaterial für die Medien zur Verfügung.



Drucksache 141/06

... Hierzu tragen auch die Entscheidungen bei, die Transrapidtechnik sowie den Aufbau des europäischen Satellitennavigationssystems Galileo aus dem Bundeshaushalt zu unterstützen.



Drucksache 485/06

... a) Förderung der Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie Erdbeobachtung, Satellitennavigation (wie sie im Rahmen von Galileo und GPS vorgesehen ist), elektronische Kommunikation und Weltraumwissenschaft und -erforschung;



Drucksache 948/05

... (20) Die technologische Entwicklung, insbesondere bei den digitalen Satellitenprogrammen, macht eine Anpassung der Nebenkriterien notwendig, damit eine sinnvolle Regulierung und wirksame Umsetzung möglich ist und damit die Marktteilnehmer eine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Inhalte eines audiovisuellen Inhaltsdienstes erhalten.



Drucksache 606/05

... Aus den Haushaltslinien für die transeuropäischen Netze wird die praktische Anwendung der FTE-Programme für Wissen und Innovation mithilfe von Industrieprojekten, die zur Verringerung der Verkehrsüberlastung und zur Steigerung der Produktivität beitragen sollen, unterstützt. Die wichtigsten Projekte sind Galileo (satellitengestützte Funknavigation für alle Verkehrszweige), ERTMS (Eisenbahnverkehr), SESAME (Luftverkehrskontrolle) und andere ITS-Anwendungen (Intelligente Verkehrssysteme).



Drucksache 431/05

... 25. sieht eine Europäische Weltraumpolitik als eine der wichtigsten strategischen Herausforderungen der Union für das 21. Jahrhundert; weist darauf hin, dass im Bereich der Telekommunikation und Aufklärung zahlreiche Projekte parallel entwickelt werden, was die Effizienz mindert und die Kosten steigert; fordert, dass diese Projekte, wie beispielsweise das französische Helios-Satellitensystem und das deutsche System SAR-Lupe, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsforschung zusammengeführt werden;



Drucksache 730/05

... Zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der IAEO und den Behörden der Mitgliedstaaten wird die GFS weiterhin systematisch aus unterschiedlichen Quellen (Internet, Fachliteratur, Datenbanken) Informationen zu Aspekten der Nichtverbreitung erfassen und analysieren (nach Möglichkeit unter Einbeziehung von nichtnuklearen Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen). Diese Informationen dienen zur Erstellung von Länderberichten, in denen die Entwicklung der kerntechnischen Tätigkeiten sowie der Ein- und/oder Ausfuhr von nuklearen und Dual-Use-Ausrüstungen und -Technologien in bestimmten Ländern genau verfolgt wird. Die Informationen aus diesen öffentlich zugänglichen Quellen werden durch Satellitenbilder untermauert. Zur Unterstützung dieser Arbeit wird die GFS die mehrsprachige Internet-Recherche, Wissensmanagement und Datenschürftechnologien weiterentwickeln.



Drucksache 463/05

... Art und Umfang der Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung hängen von den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. Für 2005 genehmigte die Haushaltsbehörde einen Betrag von 17,8 Mio. EUR. Bei den Haushaltsmitteln für 2006 muss (über die 20 Mio. EUR hinaus, die im APS für 2006 bereits für Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen sind) ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 9 Mio. EUR eingesetzt werden; 6 Mio. EUR sind für einen Vierjahres-Vertrag über die Bereitstellung von Schiffen auf Abruf für ein Schiff bestimmt, das bei Unfällen mit gefährlichen und schädlichen Stoffen (siehe Abschnitt 3 Buchstabe a) eingesetzt werden soll, weitere 3 Mio. EUR für die Einrichtung eines Satellitenbild-Servicezentrums. Über diese Mittel wird im Zuge des laufenden Haushaltsverfahrens entschieden.



Drucksache 566/05

... 16. begrüßt die laufenden Verhandlungen zur Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen dem europäischen GALILEO-Programm und dem russischen Satellitennavigationssystem GLONASS und ermutigt beide Seiten, ein Abkommen über die Kompatibilität sowie den komplementären Gebrauch der beiden Navigationssysteme abzuschließen;



Drucksache 725/05 (Beschluss)

... 29. Vor dem Hintergrund ständig steigender Investitionen in Satellitentechnik hält der Bundesrat es für unverzichtbar, die Auswertung der von Satelliten gelieferten Daten gleichermaßen zu fördern. Die Frage, ob Sicherheitsgründe der zivilen wissenschaftlichen Datenauswertung, insbesondere im Rahmen der Erdsystem- und Nachhaltigkeitsforschung, entgegenstehen, ist unter gebührender Berücksichtigung der Belange der Wissenschaft im Einzelfall zu entscheiden.



Drucksache 725/1/05

... 35. Vor dem Hintergrund ständig steigender Investitionen in Satellitentechnik hält der Bundesrat es für unverzichtbar, die Auswertung der von Satelliten gelieferten Daten gleichermaßen zu fördern. Die Frage, ob Sicherheitsgründe der zivilen wissenschaftlichen Datenauswertung, insbesondere im Rahmen der Erdsystem- und Nachhaltigkeitsforschung, entgegenstehen, ist unter gebührender Berücksichtigung der Belange der Wissenschaft im Einzelfall zu entscheiden.



Drucksache 286/1/05

... INVEKOS ist eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Erfassung aller eingereichten Beihilfeanträge insbesondere bezüglich der Verwaltungskontrollen, der Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls der Überprüfung durch Luft- oder Satellitenfernerkundung. Die Vermengung mit Kontrollen in den verschiedensten Fachrechtsgebieten erfordert einen sehr hohen Personalaufwand für die Überwachung und Steuerung, ist unübersichtlich und deshalb anlastungsträchtig. Eine Ausrichtung allein auf INVEKOS wäre personalsparend, übersichtlich, effizienter und mit verringertem Anlastungsrisiko für die Länder.



Drucksache 312/05

... - Mittel für Forschung und Entwicklung aus den Gemeinschaftsprogrammen „Globaler Wandel und Ökosysteme“, „Raumfahrt“ und „Technologien für die Informationsgesellschaft“. Diese Programme leisten einen Beitrag zur Entwicklung von Verfahren und Modellen, zur Gefahrenanalyse und -prognose, zur Bewertung der gesundheitlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen, zu satellitengestützten und In-situ-Erderkundungssystemen als Hilfe für Risiko- und Schadensbewertungen, sowie zur Entwicklung von Risikomanagementtechnologien;



Drucksache 932/05

... 40. begrüßt die Einrichtung des Umwelt-Informationssystems für Umwelt und nachhaltige Entwicklung für Afrika durch die Kommission, das sich auf die Satellitentechnologie sowie auf Technologien zur Erstellung computergenerierter Karten stützt und die Entwicklungsmaßnahmen von dem Amt der Kommission für humanitäre Hilfe (ECHO) unterstützt; ist der Auffassung, dass eine mögliche Weiterentwicklung und Ausweitung dieser Kommissionsstruktur zu einem Netz zur Beobachtung des Klimawandels geprüft werden sollte;



Drucksache 733/05

... geforderte erste Beitrag der Kommission zur Entwicklung einer langfristigen Strategie der EU, deren Vorstellung durch den Rat für Ende 2005 vorgesehen ist, und die auf die Bekämpfung der Ursachen für die Radikalisierung, die Gewaltbereitschaft und die Rekrutierung von Terroristen abstellt. Die in dieser Mitteilung vorgeschlagenen Aktionen und Empfehlungen sind eine Mischung aus „sanften“ Maßnahmen (z.B. interkulturelle Austauschmaßnahmen für Jugendliche) und „harten“ Maßnahmen (z.B. Verbot von über Satellit ausgestrahlten Rundfunksendungen, die zu terroristischen Handlungen aufrufen), die einander ergänzen und die laufenden innerstaatlichen Anstrengungen unterstützen sollen. Die Kommission ist überzeugt, dass die EU mit ihrer breiten Palette politischer Strategien für die unterschiedlichen Bereiche, in denen gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft vorgegangen werden könnte, gut aufgestellt ist, um das von den Mitgliedstaaten bei der Befassung mit diesem Problem gewonnene Fachwissen zusammenzutragen und EU-weit zu verbreiten.



Drucksache 872/05

... Der Ausbau der Luftverkehrsinfrastruktur ist daher eine vordringliche Aufgabe, um das europäische Wachstum zu sichern. Letzteres stützt sich im Übrigen auf die Durchführung industrieller Großvorhaben mit hohem Technologienutzen, wie beispielsweise GALILEO (Satellitennavigation) oder ITER (Kernfusion).



Drucksache 818/05

... Telearbeit ist kein eindeutig definierter Rechtsbegriff, sondern sie umschreibt Formen der Bildschirmarbeit, bei denen die Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechniken mit gewisser Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs erbracht wird. Telearbeit kann in verschiedenen Rechtsformen (Selbständiger, Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person) und unter unterschiedlichen örtlichen Modalitäten ausgeübt werden (Telearbeit, die ausschließlich in der Wohnung erbracht wird; alternierende Telearbeit, die teils zu Hause und teils in der Arbeitsstätte des Arbeitgebers erbracht wird; Telearbeit in Satelliten- oder Nachbarschaftsbüros; mobile Telearbeit, die an wechselnden Orten erbracht wird).



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... INVEKOS ist eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Erfassung aller eingereichten Beihilfeanträge insbesondere bezüglich der Verwaltungskontrollen, der Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls der Überprüfung durch Luft- oder Satellitenfernerkundung.



Drucksache 746/05

... Es wurden Initiativen zur Neubelebung und Integration der europäischen Schienenverkehrssysteme ergriffen. Dies wird durch die Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze von 2004 untermauert, in denen umweltfreundlichen Verkehrsträgern, unter anderem dem Schienenverkehr, Vorrang eingeräumt wird. Außerdem werden über das Programm „Marco Polo“ der intermodale Güterverkehr gefördert und durch das europäische Satellitennavigationsprogramm GALILEO die Effizienz des Verkehrs gesteigert.



Drucksache 243/05

... h) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen.



Drucksache 725/05

... Die GFS wird eine globale Datenbank für räumliche Daten einrichten und zu Diensten beitragen (schnelle Kartierung), die der Unterstützung von Krisenmanagement und Sicherheit dienen, weitere Beiträge sind zur Interoperabilität von Systemen und zu Normen für den Datenaustausch zwischen Systemen vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf das gemeinsame Lagezentrum (SitCen) und das EU-Satellitenzentrum. Diese Maßnahme erfolgt im Kontext der Entwicklung der GMES-Pilotdienste.



Drucksache 323/05

... Jedes von einem Katastrophe größeren Ausmaßes betroffene Land innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union kann über das MIC Hilfe anfordern. Das MIC leitet das Hilfsersuchen umgehend an das Netz nationaler Kontaktstellen weiter. Diese teilen dem MIC mit, ob sie in der Lage sind, Hilfe zu leisten. Das MIC sammelt die Antworten und unterrichtet den um Hilfe ersuchenden Staat über die verfügbare Hilfe. Das betroffene Land wählt die benötigte Hilfe aus und nimmt selbst Kontakt zu dem Hilfeleistenden Land auf. Das MIC kann ferner technische Unterstützung einschließlich verbessertem Zugang zu Satellitenbildern anbieten und fungiert als Informationszentrum, das Daten sammelt und regelmäßige Aktualisierungen an alle beteiligten Länder verteilt.



Drucksache 289/05

... (d) Beitrag zum Haushalt der EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm, einschließlich Kommunikationskosten und Ausgaben für Satellitentechnologie.



Drucksache 35/05

... Mit der jetzigen Einigung wurden vor allem wichtige Verbesserungen im Kontrollbereich erreicht, die künftig eine bessere europaweite Durchsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Tiere beim Transport ermöglichen werden. Hier denke ich etwa an die Verpflichtung, bei langen grenzüberschreitenden Tiertransporten vor dem Verladen eine Tierschutzkontrolle durchzuführen oder die stufenweise Einführung eines Satelliten gestützten Überwachungssystems.



Drucksache 352/05

... c) Betriebsausrüstung wie Laborgeräte, Instrumente zur Überprüfung von Dokumenten, Detektoren, mobile oder fixe Terminals zum Abrufen des SIS und nationaler Systeme, Terminals zum Empfang von Satelliten- und sonstigen Signalen;



Drucksache 332/05

... 1. Satellitenortung,



Drucksache 814/05

... EUSC (SATCEN) = Satellitenzentrum



Drucksache 817/05

... Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung



Drucksache 726/05

... - Allgegenwärtige Kommunikationsnetze unbeschränkter Kapazität: kostengünstige Mobil- und Breitbandnetztechnologien und -systeme einschließlich terrestrischer und satellitengestützter Netze; Konvergenz unterschiedlicher Netze (Festnetze, Mobilfunknetze, drahtlose und Rundfunknetze), die sich vom persönlichen Bereich bis zur regionalen und globalen Ebene erstrecken; Interoperabilität verdrahteter und drahtloser Kommunikationsdienste und -anwendungen, Verwaltung vernetzter Ressourcen, Rekonfigurierbarkeit von Diensten; komplexe Vernetzung spontan intelligenter multimedialer Geräte, Sensoren und Mikrochips.



Drucksache 631/05

... (2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des am 29. Januar 2002 verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.



Drucksache 674/05

... 19. fordert die Kommission auf, auf dem von der Gruppe von Persönlichkeiten im Bereich der Sicherheitsforschung veröffentlichten Bericht „Forschen für ein sicheres Europa“ und dem endgültigen Bericht des Panels der Experten für Weltraum und Sicherheit aufzubauen, die Zusammenarbeit in der Sicherheitsforschung, die notwendig ist, um die Kapazität der zivilen und militärischen Systeme und der Systeme mit doppeltem Verwendungszweck zu maximieren, auf die nationalen Satelliteninitiativen auszuweiten und den operationellen Erfordernissen und Anforderungen der Union gerecht zu werden;



Drucksache 221/05

... Sicherheitsstudien (ISS) und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals (Beschluss über Vorrechte und Immunitäten von ISS und Satellitenzentrum) (BGBl. 2001 II S. 1322) sowie für den Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (BGBl. 2005 II S. 120), eines Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.



Drucksache 275/05

... 1 Ein konkretes Beispiel ist das Projekt Gallileo, bei dem innovative KMU auf der Grundlage des Satellitennavigationssystems Gallileo Anwendungen für Logistik, Verkehr oder Sicherheit entwickeln können.



Drucksache 607/05

... Aus den Haushaltslinien für die transeuropäischen Netze wird die praktische Anwendung der FTE-Programme für Wissen und Innovation mithilfe von Industrieprojekten, die zur Verringerung der Verkehrsüberlastung und zur Steigerung der Produktivität beitragen sollen, unterstützt. Die wichtigsten Projekte sind Galileo (satellitengestützte Funknavigation für alle Verkehrszweige), ERTMS (Eisenbahnverkehr), SESAME (Luftverkehrskontrolle) und andere ITS-Anwendungen (Intelligente Verkehrssysteme).



Drucksache 621/04

... c) erstellt unter Berücksichtigung der MOD 51 Beschlüsse, die aufgrund der in PP-98 Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nachdem sie alle maßgeblichen Gesichts-punkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat; jbis) nimmt die Geschäftsordnung der MOD 58A Konferenzen, Versammlungen und PP-98 Tagungen der Union sowie deren Änderungen an; Artikel 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen a) dass die Mitgliedstaaten des Rates (MOD) 61 unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Sitze des Rates auf alle Regionen der Welt gewählt werden; b) dass der Generalsekretär, der stell- MOD 62 vertretende Generalsekretär und die PP-94 Direktoren der Büros aus dem Kreis PP-98 der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Welt gebührend berücksichtigt wird; darüber hinaus sollten die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden; c) dass die Mitglieder des Funkregulie- MOD 63 rungsausschusses aufgrund ihrer PP-94 persönlichen Qualifikation und aus PP-98 dem Kreise der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Direktor des Funkbüros; bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Verteilung auf die Regionen der Welt sowie die Grundsätze aus Nummer 93 dieser Konstitution gebührend zu berücksichtigen. 2. Die Bestimmungen über den Amts- MOD 64 antritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten. Artikel 10 Rat (2) Jeder Mitgliedstaat des Rates er- (MOD) 66 nennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden kann. SUP* 67 (2) Der Rat befasst sich unter Einhal- MOD 70 tung der allgemeinen Richtlinien der Kon- PP-98 ferenz der Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind. (2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über ADD 70A seine Empfehlungen für die Politik und die strategische Planung der Union und deren finanzielle Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten Unterlagen. Artikel 11 Generalsekretariat b) bereitet mit Unterstützung des MOD 74A Koordinierungsausschusses die für PP-98 die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und die strategische Planung der Union gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vor, stellt diese den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zur Verfügung und koordiniert die Umsetzung der Planung; dieser Bericht wird während der beiden letzten, ordentlichen Ratstagungen vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten den Mitgliedstaaten und Sektormitgliedem zur Prüfung zugeleitet; Kapitel ll Sektor für das Funkwesen Artikel 14 Funkregulierungsausschuss a) er genehmigt Verfahrensregeln, die MOD 95 technische Kriterien einschließen, PP-98 wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorge nommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Die Regeln werden unter Bedingungen der Transparenz erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben und im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten ist die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorzulegen; Kapitel lVA ADD Arbeitsweise der Sektoren ADD Die Funkversammlung, die weltweite ADD 145A Versammlung für die Normung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens können für die Abwicklung der Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende Arbeitsweisen und Verfahren ausarbeiten und verabschieden. Diese Arbeitsweisen und Verfahren müssen mit der Konstitution, der Konvention und den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den Nummern 246D bis 246H der Konvention, in Einklang stehen. Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union Artikel 28 Finanzen der Union 2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 MOD 159D dieser Konstitution genannten regionalen PP-98 Konferenzen werden getragen: a) von allen Mitgliedstaaten der betref- ADD 159E fenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse; b) von den an diesen Konferenzen teil- ADD 159F nehmenden Mitgliedstaaten anderer Regionen entsprechend ihrer Beitragsklasse; c) von den an diesen Konferenzen teil- ADD 159G nehmenden zugelassenen Sektormitgliedern und anderen zugelassenen Organisationen nach Maßgabe der Bestimmungen der Konvention. (4) Unter Berücksichtigung des revi- MOD 161E dierten Entwurfs des Finanzplans legt die PP-02 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen. Artikel 32 Geschäftsordnung MOD der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union 1. Die von der Konferenz der Regie- MOD 177 rungsbevollmächtigten angenommene PP-98 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gelten für die Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen, für die Organisation der Arbeiten und die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen, Versammlungen und Sitzungen der Union sowie für die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des Generalsekretärs, des stellvertretenden Generalsekretärs, der Direktoren der Büros der Sektoren und der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses. 2. Die Konferenzen, die Versammlun- MOD 178 gen und der Rat können die Vorschriften PP-98 annehmen, die sie als Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union für erforderlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokument dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht. Kapitel VII Besondere Bestimmungen über den Funkdienst Artikel 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen 1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, (MOD) 195 die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden. Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten Artikel 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen Um auf internationaler Ebene zu einer MOD 206 vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesen beizutragen, sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben. Kapitel IX Schlussbestimmungen Artikel 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution 1. Jeder Mitgliedstaat kann Ände- MOD 224 rungsvorschläge zu dieser Konstitution PP-98 einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem oben genannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten zu unterrichten. 5. Sofem in den vorhergehenden Ab- MOD 228 sätzen dieses Artikels, die maßgebend PP-98 sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union. Artikel 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen 1. Diese Konstitution und die Konventi-MOD 238 on, die von der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Te i l I I Z e i t p u n k t d e s I n k r a f t t r e t e n s Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) geänderten Form unterzeichnet. Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002 Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion*) (Genf 1992) geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommene Änderungen) (Übersetzung) Te i l I Vo r w o r t Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) nachstehende Änderungen der oben genannten Konvention beschlossen: *) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITu gelten die Grundsatzdokumente der union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst. Kapitel I Arbeitsweise der Union A b s c h n i t t 1 Artikel 2 Wahlen und damit verbundene Fragen Rat a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu (MOD) 11 zwei aufeinander folgenden ordent- lichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat. Mitglieder des Funkregulierungsausschusses 2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Kon- (MOD) 21 ferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten auf, Kandidaten für die Wahl eines Ersatzmitglieds vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so emennt der betreffende Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden. 3. Ein Mitglied des Funkregulierungs- MOD 22 ausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses, dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21. Artikel 3 Andere Konferenzen und Versammlungen 7. Wenn ein Mitgliedstaat bei den in MOD 47 den Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 PP-98 dieser Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetz- ten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. A b s c h n i t t 2 Artikel 4 Rat 6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt MOD 57 und Versicherungen, die für den Vertreter eines nach der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNPD) der Gruppe der Entwicklungsländer angehörenden Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union. 9bis Ein Mitgliedstaat, der nicht Mit- MOD 60A gliedstaat des Rates ist, kann auf seine PP-98 eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht stimmberechtigt. 9ter Die Sektormitglieder können unter ADD 60B den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen. 10bis Solange der Rat zu jeder Zeit den ADD 61A von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die Grundlage der entsprechenden operativen Pläne bildet, überprüfen und aktualisieren und die Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon entsprechend in Kenntnis setzen. 10ter Der Rat beschließt seine eigene ADD* 61B Geschäftsordnung. (1) er nimmt die gemäß Nummer 74A ADD 62A der Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten konkreten Daten für die strategische Planung entgegen, prüft sie und leitet bei der vorletzten ordentlichen Tagung des Rates vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen strategischen Plan für die Union ein, wobei er sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen für die Sektoren stützt, und erstellt bis spätestens vier Monate vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen koordinierten Entwurf eines neuen strategischen Plans. 1bis legt einen Terminplan für die Aus- ADD 62B arbeitung des strategischen Plans und des Finanzplans der Union wie auch für die operativen Pläne jedes einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt werden können; (7) er prüft und beschließt das Zweijah- MOD 73 resbudget der Union und prüft das PP-98 voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht; (13) er ergreift nach Zustimmung der MOD 79 Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwen- PP-98 digen Maßnahmen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann; (15) er schickt den Mitgliedstaaten MOD 81 innerhalb von dreißig Tagen nach jeder PP-98 Tagung Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen; A b s c h n i t t 3 Artikel 5 Generalsekretariat dbis) erstellt jedes Jahr einen gleitenden MOD 87A operativen Vierjahresplan für die PP-98 Tätigkeiten, die das Personal des Generalsekretariats in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan auszuführen hat; dieser gilt für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre und gibt auch die finanziellen Auswirkungen bei angemessener Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzplans an; dieser operative Vierjahresplan wird von den beratenden Gruppen der drei Sektoren geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet; A b s c h n i t t 4 Artikel 6 Koordinierungsausschuss 4. Über die Arbeit des Koordinierungs- (MOD) 111 ausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedstaaten des Rates übermittelt wird. A b s c h n i t t 5 F u n k s e k t o r Artikel 8 Funkversammlung 1bis Die Funkversammlung ist befugt, ADD 129A die gemäß Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden. (7) sie beschließt gegebenenfalls die ADD 136A Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende; (8) sie setzt das Mandat der unter ADD 136B Nummer 136A genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch Empfehlungen verabschieden. 4. Eine Funkversammlung kann spe- MOD 137A zielle Angelegenheiten, sofern sie in ihre PP-98 Zuständigkeit fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen, der beratenden Gruppe für das Funkwesen zur Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu ergreifenden Maßnahmen benennen. Artikel 10 Funkregulierungsausschuss 2. Zusätzlich zu den in Artikel 14 der MOD 140 Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss: (1) Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen durchgeführten Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus; (2) femer unabhängig vom Büro auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen. 3. Die Mitglieder des Ausschusses sind MOD 141 verpflichtet, an den Funkkonferenzen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen. 3bis Zwei Mitglieder des Ausschusses, ADD 141A die vom Ausschuss benannt werden, müssen in beratender Eigenschaft an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und an den Funkversammlungen teilnehmen. Die vom Ausschuss benannten zwei Mitglieder dürfen dann an den Konferenzen oder Versammlungen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen. 4bis Die Mitglieder des Ausschusses ADD 142A genießen in Ausübung ihrer in der Konstitution und in der Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben für die Union - vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen - dieselben Vorrechte und Immunitäten wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt, nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union kann und muss die einem Ausschussmitglied gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der Ansicht gelangt, dass diese Immunität den geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern könnte und die Interessen der Union durch eine Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen. (2) Der Ausschuss hält normalerweise MOD 145 jedes Jahr und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und je nach den anstehenden Fragen kann er weitere Sitzungen anberaumen und die Sitzungen dürfen im Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauem. Artikel 11A Beratende Gruppe PP-98 für das Funkwesen 1. An den Arbeiten der beratenden MOD 160A Gruppe für das Funkwesen können sich PP-98 die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch ihren Direktor. (1) prüft die Prioritäten, Programme, MOD 160C Abläufe, finanziellen Fragen und Strate- PP-98 gien, die mit den Funkversammlungen, den Studienkommissionen, anderen Gruppen und der Vorbereitung der Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat zugewiesen werden;



Drucksache 618/04

... Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von Satelliten oder Sensoren aus der Luft.



Drucksache 617/04 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms KOM (2004)



Drucksache 622/04

... Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr.



Drucksache 280/04

... Das von einer Katastrophe getroffene Land kann das Netz in Anspruch nehmen, um über eine zentrale Anlaufstelle Zugang zu Fachleuten und anderen Mitteln des öffentlichen und privaten Sektors zu erhalten. Innerhalb weniger Stunden weiß das betreffende Land, welche Hilfe zur Verfügung steht. Das Beobachtungs- und Informationszentrum wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU (GFS) unterstützt, die durch modernste Modellentwicklung, Satellitenanwendungen und integrierte Analysen technischen Beistand leistet. Außerdem hält das Beobachtungs- und Informationszentrum alle beteiligten Länder über die Entwicklung der Lage auf dem Laufenden. Es kann Fach- und Verbindungsleute an Ort und Stelle entsenden, damit diese die Zusammenarbeit der Einsatzmannschaften erleichtern und bei logistischen, sprachlichen oder sonstigen Problemen helfen können.



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.