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"S-Verordnung"


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0666/04B
0728/04B
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0867/04B
0997/04
0985/1/04
0804/04
0666/04
0613/04
0728/4/04
0915/04
Drucksache 340/15

... -Quecksilberverbots-Verordnung entgegen.



Drucksache 110/15

... Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Fahrerlaubnisakte. Die Zuständigkeit für die Fahrerlaubnisakte richtet sich grundsätzlich nach der örtlichen Zuständigkeit; zur Einsparung von Kosten soll jedoch keine automatische Übergabe der Fahrerlaubnisakte an die nach Umzug zuständig gewordene Behörde erfolgen, sondern nur bei konkretem Anlass, nämlich dann, wenn die neue Fahrerlaubnisbehörde die alte davon unterrichtet, dass sie eine Entscheidung oder Maßnahme die Fahrerlaubnis berührend plant, es sei denn, die alte Fahrerlaubnisbehörde trifft nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Fahrerlaubs-Verordnung die Entscheidung.



Drucksache 283/15

... Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung



Drucksache 419/15

... es in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 251/15 (Beschluss)

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/15 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 207/2/15

Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung -



Drucksache 207/15

Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung -



Drucksache 251/1/15

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/1/15




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 214/15

... In Abhängigkeit von der Entscheidung der Europäischen Kommission bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die nationalen Rechtsgrundlagen, insbesondere die InVeKoS-Verordnung, rechtzeitig dahingehend zu ändern, dass Ufervegetationsstreifen spätestens ab 2016 nicht bei der Anrechnung von Pufferstreifen berücksichtigt werden.



Drucksache 207/15 (Beschluss)

Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung -



Drucksache 229/14

... - Die Standardlohnsätze der Verwaltung des Bundes betragen für den gehobenen Dienst 32, 10 Euro pro Stunde. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit entspricht pro Fall 10 Minuten, daher betragen die Personalkosten pro Fall ca. 5,35 Euro (32,10 Euro / 6 = 5,35 Euro). Bei ca. 160 Fällen im Jahr ergeben sich jährliche Personalkosten für den Bund i.H.v. ca. 850 Euro (5,35 Euro * 160 = ca. 850 Euro). Kosten, die durch das Gesetz oder die Fahrerlaubnis-Verordnung anfallen werden im Einzelplan ausgeglichen.



Drucksache 131/14

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele - auch wegen der Zeitverschiebung gegenüber dem Austragungsland Brasilien - bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.



Drucksache 298/14 (Beschluss)

... 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 333/14 (Beschluss)

Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung


 
 
 


Drucksache 406/14

... Mit der Verordnung sollen die noch ausstehenden weiteren Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes geregelt werden. Die Verordnung enthält im Wesentlichen materielle Bestimmungen. Weitere Durchführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zur Kontrolle, sollen in der bevorstehenden Aktualisierung der InVeKoS-Verordnung geregelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 406/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 3
Niederwald mit Kurzumtrieb

§ 4
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber

§ 5
Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten

§ 6
Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

§ 7
Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

§ 8
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck

§ 9
Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen

Teil 3
Basisprämienregelung

Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

§ 10
Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

§ 11
Mindestbetriebsgröße

§ 12
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Abschnitt 2
Nationale Reserve

§ 13
Auffüllung der nationalen Reserve

§ 14
Zuständigkeit

§ 15
Mitteilungen

§ 16
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung

§ 17
Anbaudiversifizierung

Abschnitt 2
Dauergrünland

Unterabschnitt 1
Referenzanteil

§ 18
Referenzanteil

Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 19
Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt

§ 20
Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 21
Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 22
Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

§ 23
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

§ 24
Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

§ 25
Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 26
Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 27
Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 28
Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 29
Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 30
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 31
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 32
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

§ 33
Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 34
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten

Anlage 3
(zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Anlage 4
(zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

2. Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

II.3.2 Länder:


 
 
 


Drucksache 74/14 (Beschluss)

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung



Drucksache 534/14

... Nach ständiger Rechts- und Verwaltungspraxis sind die Berufskrankheiten, die durch diese Änderungs-Verordnung in der Anlage 1 neu bezeichnet werden, bereits als "Wie-Berufskrankheiten" nach § 9 Absatz 2 SGB VII grundsätzlich anerkannt. Grundlage hierfür ist die jeweilige wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Zeitpunkt der Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit" richtet sich nach dem Zeitpunkt der jeweiligen



Drucksache 549/14

... a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen eine der Bestandsgruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, oder einen der Abrechnungsverbände des Altbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt sind;



Drucksache 74/14

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Mitteilungspflichten

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

d Weitere Kosten

4. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Inkrafttreten / Befristung

VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung (NKR-Nr. 2788)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

2. Länder


 
 
 


Drucksache 298/1/14

... 2. Der Bundesrat hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 630/1/14

... In Abhängigkeit von der Entscheidung der EU-Kommission bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die nationalen Rechtsgrundlagen, insbesondere die InVeKoS-Verordnung, rechtzeitig dahingehend zu ändern, dass Ufervegetationsstreifen spätestens ab 2016 nicht bei der Anrechnung von Pufferstreifen berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/1/14




1. Zu Artikel 1 § 5 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV

11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV

12. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu DirektZahlDurchfV

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - § 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV


 
 
 


Drucksache 574/14

... (6) In § 1 Absatz 1 N ummer 4(B) uchstabe d de r F IDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "§ 130 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter "§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3" ersetzt.



Drucksache 460/14

... Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Drucksache 333/1/14

Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/1/14




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 516/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission, Überschneidungen zwischen den Verordnungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (SES-Verordnungen, Verordnungen (EG) Nrn. 549 bis 552/2004) und der Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 671/13

... Die Park- und Gebührenbevorrechtigung erfordert außerdem eine Regelung zur Kennzeichnung der betreffenden Fahrzeuge. Ein besonderes Kennzeichen ist dabei die beste Lösung. Einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes bedarf es hierfür jedoch nicht. Die entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung zur Einführung eines "blauen Kennzeichens" für Elektrofahrzeuge wird im Wege einer Verordnungsvorlage nach Artikel 80 Absatz 3



Drucksache 32/13

... -Kennzeichnungs-Verordnung



Drucksache 516/13

... wurden 2009 die Zuständigkeiten der EASA um das Flugverkehrsmanagement (ATM) und die Flugsicherungsdienste (ANS) erweitert. Da hierdurch auch verschiedene Aspekte der technischen Regulierung von ATM und ANS in den Geltungsbereich der EASA aufgenommen werden mussten, konnten die vier SES-Verordnungen nicht zeitgleich abgeschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat hielten es für besser, die jeweiligen bereits festgelegten Zuständigkeiten in den vier vorstehend genannten SES-Verordnungen zu belassen, damit bei der Umstellung vom alten zum neuen Rechtsrahmen keine Lücken entstehen und um zu verdeutlichen, dass der neue EASA-Rahmen auf den bereits bestehenden SES-Grundsätzen aufbauen sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 516/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich Artikel 1 der Verordnung EG Nr. 216/2008

3.2. Ziele Artikel 2

3.3. Erklärungen ab Artikel 3 durch die gesamte Verordnung hinweg

3.4. Begriffsbestimmungen Artikel 3

3.5. ATM/ANS Artikel 8b

3.6. Grundlegende Anforderungen Anhang Vb

3.7. Verschiedenes

4. Fakultative Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 13
Qualifizierte Stellen

Artikel 37a
Exekutivrat

Artikel 39a
Ernennung des Exekutivdirektors

Artikel 39b
Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren

Artikel 65b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 65c
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 66a
Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

Artikel 66b
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 445/2/13

... "21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);".



Drucksache 766/13 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die von der Kommission angestrebte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Small-Claims-Verordnung zu weitgehend ist. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) enthaltene Streitwertgrenze von 10 000 Euro stellt eine Erhöhung um das Fünffache gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang von einer geringfügigen Forderung zu sprechen, dürfte insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU, für die die Kommission die Small-Claims-Verordnung attraktiver machen möchte, nur schwer vermittelbar sein. Bereits die Festlegung der Streitwertgrenze auf 2 000 Euro in der geltenden Verordnung begegnete seinerzeit Bedenken, weil diese deutlich über der vom deutschen Gesetzgeber in § 495a



Drucksache 183/13

... -Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstiges

Beteiligung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Aufbau des RTP

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung

Artikel 4
Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten

Artikel 5
Antragstellung

Artikel 6
Antragsformular

Artikel 7
Reisedokument

Artikel 8
Biometrische Daten

Artikel 9
Belege

Artikel 10
Gebühr

Kapitel III
Prüfung und Bescheidung des Antrags

Artikel 11
Zulässigkeit

Artikel 12
Prüfung des Antrags

Artikel 13
Entscheidung über den Antrag

Kapitel IV
Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 14
Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Artikel 15
Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 16
Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Kapitel V
Verwaltung und Organisation

Artikel 17
Verwaltung

Artikel 18
Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken

Artikel 19
Verhalten des Personals

Artikel 20
Information der Öffentlichkeit

Kapitel VI
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden

Artikel 21
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems

Artikel 22
Datenkategorien

Artikel 23
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand

Artikel 24
Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag

Artikel 25
Eingabe von Daten nach Antragstellung

Artikel 26
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags

Artikel 27
Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP

Artikel 28
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 29
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 30
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Kapitel VII
Datenabfrage

Artikel 31
Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender

Artikel 32
Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken

Artikel 33
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Kapitel VIII
Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token

Artikel 34
Speicherfrist

Artikel 35
Änderung der Daten und vorzeitige Löschung

Artikel 36
Verloren gegangene oder gestohlene Token

Kapitel IX
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 37
Durchführungsmaßnahmen der Kommission

Artikel 38
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 39
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 40
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 41
Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien

Artikel 42
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Artikel 43
Datensicherheit

Artikel 44
Haftung

Artikel 45
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 46
Eigenkontrolle

Artikel 47
Sanktionen

Kapitel X
Rechte der betroffenen Person und Kontrolle

Artikel 48
Recht auf Information

Artikel 49
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 50
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 51
Rechtsbehelfe

Artikel 52
Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 53
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 54
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 55
Beginn der Übermittlung

Artikel 56
Aufnahme des Betriebs

Artikel 57
Ausschuss

Artikel 58
Änderung der Anhänge

Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 60
Mitteilung

Artikel 61
Beratergruppe

Artikel 62
Schulung

Artikel 63
Monitoring und Evaluierung

Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Einheitliches Antragsformular40

Anhang II
nicht erschöpfende Liste von belegen

1. Belege über den Zweck der Reisen

2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt

3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers

Anhang III
Antragsgebühr

Anhang IV
Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41

Anhang V
Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende


 
 
 


Drucksache 611/13

... es in Verkehr gebracht. Diese sind dann als Marktteilnehmer zu überwachen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Waldbesitzer dazu eigene Arbeiter oder Unternehmer einsetzt. Auch wenn das Holz von Dritten, z.B. von einem forstlichen Zusammenschluss, für den Waldbesitzer vermarktet wird, ist der Waldbesitzer der Marktteilnehmer. Verkauft der Waldbesitzer Holz allerdings auf dem Stock, so ist in der Regel der Käufer, der dieses Holz einschlägt und in Verkehr bringt ("Selbstwerber"), der Marktteilnehmer. Dies ist darin begründet, dass der Waldbesitzer in diesem Fall kein Holz, sondern stehende Bäume verkauft und diese nicht der EU-Holzhandels-Verordnung unterliegen. In diesem Fall überwacht die zuständige Landesbehörde daher den Selbstwerber, der regelmäßig über den jeweiligen Waldbesitzer ermittelt werden kann. Eine beim Verkauf auf dem Stock nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit des Waldbesitzers, die nicht an die Einstufung als Marktteilnehmer anknüpft, insbesondere nach Privatrecht, bleibt hiervon unberührt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Waldbesitzer die zu fällenden Bäume konkret vorgegeben hat, z.B. durch Markierung.



Drucksache 672/13

... -Ordnung beinhaltet eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung zur Einführung eines "blauen Kennzeichens" für Elektrokraftfahrzeuge und eine Anordnungsermächtigung für die



Drucksache 484/13 (Beschluss)

... gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)



Drucksache 66/13

... Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde in § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung (



Drucksache 484/1/13

... gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung -



Drucksache 766/1/13

... 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die von der Kommission angestrebte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Small-Claims-Verordnung zu weitgehend ist. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) enthaltene Streitwertgrenze von 10 000 Euro stellt eine Erhöhung um das Fünffache gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. In diesem Zusammenhang von einer geringfügigen Forderung zu sprechen, dürfte insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU, für die die Kommission die Small-Claims-Verordnung attraktiver machen möchte, nur schwer vermittelbar sein. Bereits die Festlegung der Streitwertgrenze auf 2 000 Euro in der geltenden Verordnung begegnete seinerzeit Bedenken, weil diese deutlich über der vom deutschen Gesetzgeber in § 495a



Drucksache 516/1/13

... 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission, Überschneidungen zwischen den Verordnungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (SES-Verordnungen, Verordnungen (EG) Nrn. 549 bis 552/2004) und der Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 55/1/13

... (CLP- bzw. GHS-Verordnung) anzupassen. Dasselbe gilt für die geplante Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), soweit es um

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/1/13




1. Zu Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz

Artikel 1
Verordnung zur Entlastung der Betriebe der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz (VEBnöW)

2. Zu Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz

Artikel 1
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz

3. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 RohrFLtgV

'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

4. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RohrFLtgV

'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

5. Zu Artikel 2 § 4a Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4b RohrFLtgV

'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

6. Zu Artikel 2 § 5 Absatz 3 - neu - RohrFLtgV

'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

7. Zu Artikel 2 § 5 Absatz 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu - RohrFLtgV

'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

8. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 6 RohrFLtgV

9. Zu Artikel 2 § 8a - neu - RohrFLtgV

'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 8a
Überwachung

10. Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 2

12. Zu Artikel 2

13. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 154/1/13

... Die EU-Holzhandels-Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 484/13

... gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)



Drucksache 31/13

... -Qualifikations-Verordnung (



Drucksache 180/13

... -Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

Beteiligung

Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Aufbau des EES

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Zweck

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Artikel 6
Technische Architektur des EES

Artikel 7
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

Artikel 8
Allgemeine Grundsätze

Artikel 9
Automatisches Berechnungssystem

Artikel 10
Informationsmechanismus

Kapitel II
Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden

Artikel 11
Personenbezogene Daten der Visuminhaber

Artikel 12
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen

Artikel 13
Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde

Artikel 14
Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung

Artikel 15
Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen

Kapitel III
Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden

Artikel 16
Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber

Artikel 17
Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP

Artikel 18
Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 19
Zugang zu Daten zwecks Identifizierung

Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten

Artikel 20
Speicherfrist

Artikel 21
Änderung von Daten

Artikel 22
Vorzeitige Löschung von Daten

Kapitel V
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 23
Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems

Artikel 24
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 25
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 26
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 27
Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Artikel 28
Datensicherheit

Artikel 29
Haftung

Artikel 30
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 31
Eigenkontrolle

Artikel 32
Sanktionen

Kapitel VI
Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes

Artikel 33
Recht auf Information

Artikel 34
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 35
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 36
Rechtsbehelfe

Artikel 37
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde

Artikel 38
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 39
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 40
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Artikel 41
Aufnahme des Betriebs

Artikel 42
Ausschuss

Artikel 43
Mitteilungen

Artikel 44
Beratergruppe

Artikel 45
Schulung

Artikel 46
Monitoring und Evaluierung

Artikel 47
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang
Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 91/12

... b) § 4a Absatz 3 sieht vor, dass sich ein Arzneimittelgroßhändler, soweit er Arzneimittel direkt vom pharmazeutischen Unternehmer bezieht, nur von der Existenz dessen Herstellungserlaubnis überzeugen muss. Diese Forderung besteht bereits jetzt im nationalen Recht (Großhandels-Verordnung). Soweit er Arzneimittel von einem anderen Großhandelsbetrieb oder durch einen Arzneimittelvermittler bezieht, muss er sich künftig davon überzeugen, dass sein Lieferant die Anforderungen der Guten Vertriebspraxis für Arzneimittel einhält. Dies beinhaltet in der Regel die Prüfung dessen Qualitätsmanagementsystems. Der Erfüllungsaufwand wird mit 300 000 Euro beziffert (ca. 500 Großhändler, die mit jeweils zwei anderen in Geschäftsbeziehung stehen, entspricht 1000 Vorgängen pro Jahr mit je 300 Euro Kosten für die Überprüfung).



Drucksache 672/12

... Als Durchführungs-Verordnung zur Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... -Privilegierungs-Verordnung)



Drucksache 566/12

... Außerdem verweise ich auf die im April 2012 erlassene De-Minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen'. Die Verordnung dürfte zur weiteren Vereinfachung beitragen und den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die solche Dienstleistungen erbringen, verringern. Bei diesem stärker abgestuften Ansatz werden jedoch große kommerzielle Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, einer strengeren Prüfung unterzogen. Der Schwellenwert für jährliche Ausgleichszahlungen wurde mit dem Beschluss von 30 Mio. EUR auf 15 Mio. EUR abgesenkt; folglich dürften der Kommission Fälle notifiziert werden, bei denen es um größere Summen geht, z.B. Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bei der Wasserversorgung oder im Fernwärmesektor.



Drucksache 82/12

... es (Freistellungs-Verordnung)



Drucksache 82/12 (Beschluss)

... es (Freistellungs-Verordnung)



Drucksache 277/12

... a) Erwägung einer Überprüfung der Deminimis-Verordnung auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der Lage in allen Mitgliedstaaten und auf dem Binnenmarkt insgesamt sowie der Auswirkungen einer solchen Überprüfung auf den Haushalt, in deren Rahmen festgestellt würde, ob der derzeitige Schwellenwert noch den Marktbedingungen entspricht;



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.