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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Risikoausschuss"


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Drucksache 193/15 (Beschluss)

... Die CRD IV-Richtlinie sieht vor, dass das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, aus seiner Mitte die entsprechenden Ausschüsse (z.B. Risikoausschuss) einsetzen muss. Diesen Anforderungen entspricht auch die derzeitige Regelung im KWG. Würden nun - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Wörter "unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1" in § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG gestrichen, wäre für die Frage, wann ein Institut von erheblicher Bedeutung ist, über den Verweis auf § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 KWG ausschließlich die in diesen Sätzen vorgenommene Pauschalierung des deutschen Gesetzgebers maßgeblich. Diese Pauschalierung bildet jedoch die Kriterien der CRD IV-Richtlinie nur unzureichend ab, weil ausschließlich auf die Bilanzsumme, die Aufsicht durch die EZB, die Einstufung als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 des SAG bzw. die Eigenschaft als Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 KWG abgestellt wird. Daher geht die deutsche Regelung in den Fällen, in denen Institute zwar aufgrund der Pauschalierung des § 25d Absatz 3 Satz 7 als Institute von erheblicher Bedeutung eingestuft werden, aber anhand der Kriterien der CRD IV-Richtlinie (Größe, interne Organisation und Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte) nicht als solche einzustufen wären, über die europäischen Vorgaben hinaus (sog. goldplating).

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Drucksache 193/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG

4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG


 
 
 


Drucksache 193/1/15

... Die CRD IV-Richtlinie sieht vor, dass das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, aus seiner Mitte die entsprechenden Ausschüsse (z.B. Risikoausschuss) einsetzen muss. Diesen Anforderungen entspricht auch die derzeitige Regelung im KWG. Würden nun - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Wörter "unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1" in § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG gestrichen, wäre für die Frage, wann ein Institut von erheblicher Bedeutung ist, über den Verweis auf § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 KWG ausschließlich die in diesen Sätzen vorgenommene Pauschalierung des deutschen Gesetzgebers maßgeblich. Diese Pauschalierung bildet jedoch die Kriterien der CRD IV-Richtlinie nur unzureichend ab, weil ausschließlich auf die Bilanzsumme, die Aufsicht durch die EZB, die Einstufung als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 des SAG bzw. die Eigenschaft als Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 KWG abgestellt wird. Daher geht die deutsche Regelung in den Fällen, in denen Institute zwar aufgrund der Pauschalierung des § 25d Absatz 3 Satz 7 als Institute von erheblicher Bedeutung eingestuft werden, aber anhand der Kriterien der CRD IV-Richtlinie (Größe, interne Organisation und Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte) nicht als solche einzustufen wären, über die europäischen Vorgaben hinaus (sog. goldplating).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG

2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG

4. Zu Artikel 3 Nummer 27 § 12j ReStruktFG

5. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG


 
 
 


Drucksache 94/13

... Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan wird in Absatz 5 unmittelbar verpflichtet, sich den besonders ausgeprägten Risiken aus den spekulativen Geschäften zu widmen. Die Risikointensität der spekulativen Geschäfte wird es in diesem Zusammenhang erfordern, dass ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einen Risikoausschuss gemäß § 25d Absatz 8 einrichtet und sich laufend mit den Risiken aus diesen Geschäften befasst.

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Drucksache 94/13




A. Problem und Ziel

I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten Artikel 1

II. Abschirmung von Risiken Artikel 2

III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement Artikel 3 und 4

B. Lösung

I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:

1. Sanierungsplanung

2. Abwicklungsplanung

II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken

1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds

2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit

III. Zu Artikel 3 und 4: Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

C. Alternativen

Zu allen Artikeln:

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Unterabschnitt 4a
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47
Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

§ 47a
Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 47b
Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 47c
Abwicklungseinheit

§ 47d
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

§ 47e
Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

§ 47f
Erstellung eines Abwicklungsplans

§ 47g
Gruppenabwicklungspläne

§ 47h
Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 47i
Vertraulichkeit und Informationsaustausch

§ 47j
Rechtsschutz

Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25f
Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

§ 64q
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

Artikel 3
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 54a
Strafvorschriften

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 142
Strafvorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zu Artikel 1 Planung der Sanierung und Abwicklung

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Zu Artikel 2 Abschirmung von Risiken

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Zu Artikel 3 und 4 Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Befristung und Evaluation

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu § 47

Zu § 47a

Im Einzelnen

Zu § 47b

Zu § 47c

Zu § 47d

Zu § 47e

Zu § 47f

Zu § 47g

Zu § 47h

Zu § 47i

Zu § 47j

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

II. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

III. Zu Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 3

Zu Artikel 3 Nummer 4

IV. Zu Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes :

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2a

Zu Artikel 4 Nummer 2b

Zu Artikel 4 Nummer 3

V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten :

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2440: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 337/10

... 1.6. Soll die Einrichtung eines Risikoausschusses innerhalb des Verwaltungsrates vorgeschrieben werden und sollen Regeln zur Zusammensetzung und zum Funktionieren dieses Ausschusses festgelegt werden?

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Drucksache 337/10




Grünbuch Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik {KOM 2010 285 endgültig} {KOM 2010 286 endgültig} {SEK 2010 669} Text von Bedeutung für den EWR

1. Einleitung

2. der Begriff der Corporate Governance und die Finanzinstitute

3. Mängel und Schwächen der Corporate Governance in Finanzinstituten

3.1. Interessenkonflikte

3.2. Das Problem der wirksamen Anwendung der Corporate-Governance-Grundsätze durch Finanzinstitute

3.3. Verwaltungsrat15

3.4. Risikomanagement

3.5. Rolle der Aktionäre

3.6. Rolle der Aufsichtsorgane

3.7. Rolle der Revisoren

4. Erste Antworten

5. Ansätze für die zukunft

5.1. Verwaltungsrat

Allgemeine Frage 1:

Spezifische Fragen:

5.2. Funktionen mit Risikorelevanz

Allgemeine Frage 2:

Spezifische Fragen:

5.3. Externe Revisoren

Allgemeine Frage 3:

Spezifische Fragen:

5.4. Aufsichtsbehörden

Allgemeine Frage 4:

Spezifische Fragen:

5.5. Aktionäre

Allgemeine Frage 5:

Spezifische Fragen:

5.6. Wirksame Anwendung der Corporate-Governance-Grundsätze in der Praxis

Allgemeine Frage 6:

Spezifische Fragen:

5.7. Vergütung

Allgemeine Frage 7:

Spezifische Fragen:

Allgemeine Frage 7a:

Spezifische Frage:

5.8. Interessenkonflikte

Allgemeine Frage 8:

Spezifische Fragen:

6. Die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 103/17 PDF-Dokument



Drucksache 563/10 PDF-Dokument



Drucksache 776/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.