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"Risiko-Rendite-Relation/Gesamtindikator"
Drucksache 388/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 26. Der Bundesrat befürwortet den im Verordnungsvorschlag in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e vorgesehenen Gesamtindikator für das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts. Er ist der Auffassung, dass bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Produktinformationsblätter ein besonderer Schwerpunkt auf die Vermittlung eines einfachen und verständlichen Risiko- und Renditeprofils zu legen ist. Durch eine Zuordnung der Anlage in eine Risikoklasse durch einen Gesamtindikator sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf verständliche Weise darüber informiert werden, ob es sich um ein relativ sicheres oder ein spekulatives Anlageprodukt handelt. Gegebenenfalls könnten hochriskante Finanzprodukte zusätzlich farblich markiert und mit einem Warnhinweis versehen werden. Der Bundesrat regt daher an, bei der Erarbeitung der Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Relation/Gesamtindikator zu prüfen, inwieweit bei der Darstellung eine farbliche Visualisierung (z.B. Ampelkennzeichnung) eine vereinfachte schnelle Wahrnehmung für die Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglichen kann (Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a).
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 388/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 19. Der Bundesrat befürwortet den im Verordnungsvorschlag in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e vorgesehenen Gesamtindikator für das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts. Er ist der Auffassung, dass bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Produktinformationsblätter ein besonderer Schwerpunkt auf die Vermittlung eines einfachen und verständlichen Risiko- und Renditeprofils zu legen ist. Durch eine Zuordnung der Anlage in eine Risikoklasse durch einen Gesamtindikator sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf verständliche Weise darüber informiert werden, ob es sich um ein relativ sicheres oder ein spekulatives Anlageprodukt handelt. Gegebenenfalls könnten hochriskante Finanzprodukte zusätzlich farblich markiert und mit einem Warnhinweis versehen werden. Der Bundesrat regt daher an, bei der Erarbeitung der Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Relation/Gesamtindikator zu prüfen, inwieweit bei der Darstellung eine farbliche Visualisierung (z.B. Ampelkennzeichnung) eine vereinfachte schnelle Wahrnehmung für die Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglichen kann (Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a).
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
11. Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
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