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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rinderdatenbank"


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Drucksache 361/08

... Es wird eine Informationspflicht neu eingeführt; dabei handelt es sich um die einmalige Eingabe des BVDV-Status eines Rindes durch die Untersuchungseinrichtung in die Rinderdatenbank. Pro Eingabe fallen im automatisierten Verfahren Kosten von ca. 4 bis 5 Cent an; bei jährlich etwa 4,8 Millionen zu untersuchenden Rindern fallen insoweit jährlich Kosten von etwa 216.000 Euro an. Eine schriftliche Nachweisführung wäre erheblich kostenintensiver.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 2
Impfungen

§ 3
Untersuchungen

§ 4
Verbringen von Rindern

§ 5
Schutzmaßregeln

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Übergangsregelungen

§ 8
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 ) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt

Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Anlage 2
(zu § 1, § 3, § 4 und § 5) Untersuchungsmethoden

1. Untersuchungen zum BVDV-Nachweis

1.1 Erregernachweis bei Tieren mit positivem oder unbekanntem BVDV-Antikörperbefund

1.2 Erregernachweis bei Tieren mit negativem BVDV-Antikörperbefund

2. Wiederholungsuntersuchung zum BVDV-Nachweis nach § 3 Abs. 4

3. Untersuchungen auf BVDV-Antikörper

3.1 Nachweismethoden für die Bestätigung der Antikörperfreiheit nach Nummer 1.2 oder für die Untersuchung einer Kontaktgruppe

3.2 Nachweismethoden für die diagnostische Stichprobe z.B. Jungtierfenster

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Kosten mit Vollzugsaufwand

3. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 513: Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus


 
 
 


Drucksache 129/07 (Beschluss)

... In der Übergangszeit, solange eine EU-Verpflichtung zur Angabe der Vorbesitzer und des Datums jeder Verbringung auf dem Tierpass besteht, ermöglicht die Freigabe der notwendigen Daten in der Rinderdatenbank dem letzten Tierhalter, das Stammdatenblatt nach eigenen Ergänzungen als Rinderpass zu verwenden. Die Handhabung des Stammdatenblattes wird deutlich vereinfacht, da der letzte Tierhalter nicht auf Angaben des Vorbesitzers angewiesen ist. Zudem eröffnet sich für jeden Tierhalter die Option, die Rinderdatenbank zum Ausdruck eines Stammdatenblattes mit den notwendigen Angaben zu den Vorbesitzern zu nutzen. Es entfällt damit eine kostenpflichtige und verwaltungsaufwändige Anforderung eines Rinderpasses bei der zuständigen Behörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/07 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

1. Zu § 7 Satz 2 Nr. 2

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

4. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4

5. Zu § 17 Abs. 2 Satz 2

6. Zu § 22 Abs. 2

7. Zu § 25 Abs. 3 Satz 3

8. Zu § 26 Abs. 1 Satz 3

9. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

10. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

11. Zu § 26 Abs. 3 Satz 2

12. Zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 - neu -

13. Zu § 30a - neu -Nach § 30 ist folgender § 30a einzufügen:

14. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2

15. Zu § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 4

16. Zu § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2

17. Zu § 33 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -, 3 - neu -

18. Zu § 33 Abs. 5 Satz 2 - neu -, 3 - neu -Dem § 33 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

19. Zu § 33a - neu -

20. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

21. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

22. Zu § 40 Abs. 1 Satz 2

23. Zu § 40 Abs. 1 Satz 4 - neu -

24. Zu § 43 Abs. 1 Satz 1

25. Zu § 45a - neu - § 5 Abs. 5 - neu -, § 28 Abs. 1 Nr. 5a TierNebV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

26. Zu Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b

27. Zu Anlage 2 Nr. 2

28. Zu Anlage 7 Nr. 3 und 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Anlage 9 Nr. 1 und 2

30. Zu Anlage 11 Abschnitt B

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 129/1/07

... In der Übergangszeit, solange eine EU-Verpflichtung zur Angabe der Vorbesitzer und des Datums jeder Verbringung auf dem Tierpass besteht, ermöglicht die Freigabe der notwendigen Daten in der Rinderdatenbank dem letzten Tierhalter, das Stammdatenblatt nach eigenen Ergänzungen als Rinderpass zu verwenden. Die Handhabung des Stammdatenblattes wird deutlich vereinfacht, da der letzte Tierhalter nicht auf Angaben des Vorbesitzers angewiesen ist. Zudem eröffnet sich für jeden Tierhalter die Option, die Rinderdatenbank zum Ausdruck eines Stammdatenblattes mit den notwendigen Angaben zu den Vorbesitzern zu nutzen. Es entfällt damit eine kostenpflichtige und verwaltungsaufwändige Anforderung eines Rinderpasses bei der zuständigen Behörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/1/07




1. Zu § 7 Satz 2 Nr. 2

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2

3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

4. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4

5. Zu § 17 Abs. 2 Satz 2

6. Zu § 22 Abs. 2

7. Zu § 25 Abs. 3 Satz 3

8. Zu § 26 Abs. 1 Satz 3

9. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

10. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

11. Zu § 26 Abs. 3 Satz 2

12. Zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 - neu -

13. Zu § 30a - neu -Nach § 30 ist folgender § 30a einzufügen:

14. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2

15. Zu § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 4

16. Zu § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2

17. Zu § 33 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -, 3 - neu -

18. Zu § 33 Abs. 5 Satz 2 - neu -, 3 - neu -Dem § 33 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

19. Zu § 33a - neu -Nach § 33 ist folgender § 33a einzufügen:

20. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

21. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2

22. Zu § 40 Abs. 1 Satz 2

23. Zu § 40 Abs. 1 Satz 4 - neu -Dem § 40 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

24. Zu § 43 Abs. 1 Satz 1

25. Zu § 45a - neu - § 5 Abs. 5 - neu -, § 28 Abs. 1 Nr. 5a TierNebV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

26. Zu Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b

27. Zu Anlage 2 Nr. 2

28. Zu Anlage 7 Nr. 3 und 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Anlage 9 Nr. 1 und 2

30. Zu Anlage 11 Abschnitt B

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 657/06 (Beschluss)

... Es ist bei der Einstufung in die Kategorie keine besondere Qualifikation erforderlich, da die Einstufung ausschließlich nach Alter erfolgt. Das Alter ist aus dem Rinderpass bzw. aus der Rinderdatenbank zu erfahren und auch nachträglich zu kontrollieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/06 (Beschluss)




Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 657/1/06

... Die Einstufung der Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde ist entbehrlich. Es ist bei der Einstufung in die Kategorie keine besondere Qualifikation erforderlich, da die Einstufung ausschließlich nach Alter erfolgt. Das Alter ist aus dem Rinderpass bzw. aus der Rinderdatenbank zu erfahren und auch nachträglich zu kontrollieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/1/06




Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 810/05

... Absatz 2 von § 3 regelt, wie bei besonderen Zahlungsansprüchen nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit ausgedrückt in der Zahl der Großvieheinheiten nachgewiesen wird. Abweichend von der bisherigen Regelung soll bei Rindern die Zahl der Großvieheinheiten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres unter Verwendung der Rinderdatenbank ermittelt werden, um zeitlich die verwaltungsmäßige Abwicklung der Betriebsprämie zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 810/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.