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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Restriktionsgebiete"


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Drucksache 386/20 (Beschluss)

... es verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Selbiges muss für den Schutz der Tiere gelten, der ebenfalls in Artikel 20a des Grundgesetzes in den Rang eines Staatsziels gehoben worden ist. Bei europäischen Wildschweinen und Hausschweinen führt eine ASP-Infektion zu schweren klinischen Verläufen. Die Erkrankung geht durch Symptome wie hohes Fieber, Atemprobleme, Durchfall und Bewegungsstörungen mit großem Leiden und Schmerzen für die Tiere einher und führt in den allermeisten Fällen zum größtmöglichen Schaden, nämlich dem Tod innerhalb von sieben bis zehn Tagen. Dies gilt es nicht nur aus Gründen der Tierseuchenprophylaxe, sondern auch aus Gründen des Tierschutzes zu verhindern. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, eine große Anzahl von Tieren vor den geschilderten erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren. Diese entstehen zum einen bei den infizierten Tieren durch die Erkrankung selbst. Es entstehen aber auch indirekt Schäden dadurch, dass die Schweine in den Restriktionsgebieten kaum vermarktbar wären. Die Schweine würden weiterwachsen und hätten in absehbarer Zeit nicht mehr genug Platz. Durch das absehbar geringe Platzangebot wären daher im Hinblick auf den Tierschutz Probleme zu erwarten, die dazu führen würden, dass die Schweine ohne Vermarktungsperspektive getötet werden müssten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 386/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 386/20

... es in den Rang eines Staatsziels gehoben worden ist. Bei europäischen Wildschweinen und Hausschweinen führt eine ASP-Infektion zu schweren klinischen Verläufen. Die Erkrankung geht durch Symptome wie hohes Fieber, Atemprobleme, Durchfall und Bewegungsstörungen mit großem Leiden und Schmerzen für die Tiere einher und führt in den allermeisten Fällen zum größtmöglichen Schaden, nämlich dem Tod innerhalb von sieben bis zehn Tagen. Dies gilt es nicht nur aus Gründen der Tierseuchenprophylaxe, sondern auch aus Gründen des Tierschutzes zu verhindern. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, eine große Anzahl von Tieren vor den geschilderten erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren. Diese entstehen zum einen bei den infizierten Tieren durch die Erkrankung selbst. Es entstehen aber auch indirekt Schäden dadurch, dass die Schweine in den Restriktionsgebieten kaum vermarktbar wären. Die Schweine würden weiterwachsen und hätten in absehbarer Zeit nicht mehr genug Platz. Durch das absehbar geringe Platzangebot wären daher im Hinblick auf den Tierschutz Probleme zu erwarten, die dazu führen würden, dass die Schweine ohne Vermarktungsperspektive getötet werden müssten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 386/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 54/2/18

... Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Reinigung und Desinfektion so frühzeitig wie möglich nach dem Verlassen eines Restriktionsgebietes erfolgt. Nur ausnahmsweise, nämlich nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, soll es zulässig sein, die Reinigung und Desinfektion erst auszuführen, bevor die Sammelstelle oder der Betrieb erreicht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/2/18




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 352/18

... Die bisherige Regelung des § 55 sah als Grundsatz im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachtes auf Geflügelpest oder der Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel die Einrichtung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets vor. Auf Basis einer Risikobewertung der zuständigen Behörde konnte das Restriktionsgebiet verkleinert oder aber auch auf dessen Einrichtung ganz verzichtet werden. Da der Fundort eines verendeten oder erlegten Wildvogels eine eher zufällige Begebenheit ist, wird vor dem Hintergrund, dass ein positiv befundeter Wildvogel sich auch an anderen Plätzen als dem zufälligen Fund- oder Erlegungsort aufgehalten hat, die bisherige Regelung zur Einrichtung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets in eine "kann"- Regelung überführt. Mit der Regelung ist es auch möglich, entweder nur einen Sperrbezirk oder nur ein Beobachtungsgebiet einzurichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

§ 13
Aufstallung.

§ 14
Weitere Anordnungen.

§ 14a
Abgabe im Reisegewerbe

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3 Evaluation

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 14

Nummer 15

Nummer 16

Nummer 17

Nummer 18

Nummer 19

Nummer 20

Nummer 21

Nummer 22

Nummer 23

Nummer 24

Nummer 25

Nummer 26

Nummer 27

Nummer 28

Nummer 29

Nummer 30

Nummer 31

Nummer 32

Nummer 33

Nummer n

Nummer 39

Nummer 40

Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4221, BMEL: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten der Wirtschaft Gebühren

II.3. Umsetzung von EU-Recht

II.4. Evaluierung

II.5. KMU Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 812/12 (Beschluss)

... "(3a) Die Befriedung ruht, sofern die befriedete Grundfläche oder ein Teil davon in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Restriktionsgebiet liegt, welches infolge eines Verdachtes oder des Auftretens einer anzeigepflichtigen und auf Wildtiere übertragbaren Tierseuche festgelegt wurde."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, Absatz 3a - neu -, Absatz 5 Satz 1 BJagdG

2. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BJagdG

3. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 4 Satz 1 und 2, Satz 3, Satz 5 Nummer 2, Satz 6 und 7 BJagdG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

4. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 5 Satz 1 - neu - BJagdG


 
 
 


Drucksache 661/1/12

... Bei angeordneten Tötungen einzelner Tiere oder Tiergruppen ist der Aufwand für die Reinigung, Desinfektion und Entwesung der betroffenen Stallplätze für den Tierhalter zumutbar und eher als eine vorgezogene betriebliche Maßnahme zu qualifizieren. Erst bei Bestandstötungen auf Grund hochkontagiöser Tierseuchen ist mit größeren Restriktionsgebieten zu rechnen, deren zügige Aufhebung auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, und damit eine anteilige Kostenerstattung für die Reinigung und Desinfektion aus Steuermitteln und parafiskalischen Mitteln rechtfertigt. Durch die prozentuale Obergrenze in Höhe von 80 % werden alle Tierhalter gleich behandelt, indem sie einen Eigenanteil tragen müssen. Schließlich sind die Stallungen auch im normalen Betriebsablauf zu reinigen und der Selbstbehalt führt dazu, dass die Tierhalter kostensparend agieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/1/12




1. Zu § 1 Satz 2

2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

3. Zu § 2 Nummer 2

4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -

5. Zu § 2a - neu - Vor § 3 ist folgender § 2a einzufügen:

§ 2a
Tierhaltung

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2

9. Zu § 4 Absatz 2

10. Zu § 4 Absatz 4 - neu - Dem § 4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b

13. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19

14. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4

15. Zu § 10 Absatz 5

16. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1

17. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2

18. Zu § 15 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu -

19. Zu § 15 Absatz 5 - neu -

20. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2

21. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1

22. Zu § 21 Absatz 1

23. Zu § 21 Absatz 2

Zu § 22

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

26. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1

27. Zu § 22

28. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3

29. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2

30. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2

31. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1

32. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2

33. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 812/1/12

... "(3a) Die Befriedung ruht, sofern die befriedete Grundfläche oder ein Teil davon in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Restriktionsgebiet liegt, welches infolge eines Verdachtes oder des Auftretens einer anzeigepflichtigen und auf Wildtiere übertragbaren Tierseuche festgelegt wurde."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/1/12




Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BJagdG

5. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BJagdG

6. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 4 Satz 1 und 2, Satz 3, Satz 5 Nummer 2, Satz 6 und 7 BJagdG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

7. Zu Artikel 1 § 6a Absatz 5 Satz 1 - neu - BJagdG

8. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 164/09 (Beschluss)

... -Verordnung so zu ergänzen, dass die zuständige Behörde bei hoher Geflügeldichte (mehr als 1000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer bezogen auf das Gebiet einer Gemeinde) ein über die wegen Geflügelpest (HPAI) oder niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI) einzurichtenden Restriktionsgebiete (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet bei HPAI bzw. Sperrgebiet bei LPAI) hinausgehendes Gebiet festlegen kann, in dem die Wiederbelegung der Betriebe mit gehaltenen Vögeln verboten ist. Dabei soll die Maßnahme so flexibel gestaltet werden, dass das Verbot auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden kann, soweit dieses zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikobewertung eine Beschränkung auf bestimmte Vogelarten möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/09 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung

2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV

3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV

§ 53a
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988

Artikel 6a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 164/1/09

... -Verordnung so zu ergänzen, dass die zuständige Behörde bei hoher Geflügeldichte (mehr als 1000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer bezogen auf das Gebiet einer Gemeinde) ein über die wegen Geflügelpest (HPAI) oder niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI) einzurichtenden Restriktionsgebiete (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet bei HPAI bzw. Sperrgebiet bei LPAI) hinausgehendes Gebiet festlegen kann, in dem die Wiederbelegung der Betriebe mit gehaltenen Vögeln verboten ist. Dabei soll die Maßnahme so flexibel gestaltet werden, dass das Verbot auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden kann soweit dieses zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikobewertung eine Beschränkung auf bestimmte Vogelarten möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/1/09




1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung

2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV

3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV

§ 53a
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988

Artikel 6a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 601/07

... Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza Kosten durch Verbringungsverbote von gehaltenen Vögeln aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht jedoch diesbezüglich Erleichterungen vor, als dass Verbringungen von gehaltenen Vögeln beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung genehmigt werden können. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Für die Durchführung von Schutzimpfungen sowie den entsprechenden Untersuchungen entstehen Kosten für den betroffenen Tierhalter, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da der Umfang der Schutzimpfungen nicht bekannt ist. Auch für das Verbringen insbesondere von Geflügel zu Geflügelausstellungen oder Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen können Kosten für den betroffenen Tierhalter entstehen, die wegen des nicht bekannten Umfangs jedoch nicht verifiziert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2
Anzeige, Register und Aufzeichnungen

§ 3
Fütterung und Tränkung

§ 4
Früherkennung

§ 5
Schutzkleidung

§ 6
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

§ 7
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

§ 8
Schutzimpfungen und Heilversuche

§ 9
Durchführung der Schutzimpfung

§ 10
Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung

§ 11
Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel

§ 12
Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln

Unterabschnitt 2
Aufstallung

§ 13
Aufstallung

§ 14
Weitere Untersuchungen

Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 15
Verdachtsbestand

§ 16
Anordnung für weitere Bestände

§ 17
Überwachungszone

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 18
Öffentliche Bekanntmachung

§ 19
Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand

§ 20
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 21
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk

§ 22
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel

§ 23
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier

§ 24
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild

§ 25
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 26
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

§ 27
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet

§ 28
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 29
Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 30
Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone

§ 31
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 32
Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 33
Risikobewertung

§ 34
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 35
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand

§ 36
Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission

§ 37
Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

§ 38
Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

§ 39
Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebietes

§ 40
Untersuchungen im Falle der Notimpfung

§ 41
Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

§ 42
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43
Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44
Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 45
Wiederbelegung

Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46
Schutzmaßregeln für den Bestand

§ 47
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 48
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet

§ 49
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 51
Notimpfung

§ 52
Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 53
Wiederbelegung

Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54
Früherkennung

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

§ 57
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier

§ 58
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch

§ 59
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 60
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 61
Risikobewertung

§ 62
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 63
Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 64
Ordnungswidrigkeiten

§ 65
Weitergehende Maßnahmen

§ 66
Übergangsvorschriften

§ 67
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften

§ 68
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen

1. Große Hühner

2. Puten

3. Gänse

4. Enten

Anlage 2
( zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest


 
 
 


Drucksache 601/07 (Beschluss)

... Die Aufstallungsanordnung nach § 13 Abs. 1 muss bei der Geflügelpest - wie bisher - sämtliche Restriktionsgebiete umfassen und darf nicht nur auf den 3-km-Sperrbezirk begrenzt sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/07 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und d

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -

3. Zu § 4 Abs. 1, 1a - neu -

4. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5

5. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2

6. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1

7. Zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe c

8. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und 3, Abs. 9 - neu -, Abs. 10 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2

10. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

11. Zu § 20 Abs. 4 Satz 3 - neu -Dem § 20 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

12. Zu § 21 Abs. 4 Satz 2 - neu -, Satz 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 2 Nr. 4

14. Zu § 64 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 16

15. Zu Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 601/1/07

... Die Aufstallungsanordnung nach § 13 Abs. 1 muss bei der Geflügelpest - wie bisher - sämtliche Restriktionsgebiete umfassen und darf nicht nur auf den 3-km-Sperrbezirk begrenzt sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/1/07




1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und d

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -

3. Zu § 4 Abs. 1, 1a - neu -

4. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5

5. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2

6. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1

7. Zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe c

Zu § 13

10. b Folgende Absätze 9 und 10 sind anzufügen:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2

12. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

13. Zu § 20 Abs. 4 Satz 3 - neu -Dem § 20 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

14. Zu § 21 Abs. 4 Satz 2 - neu -, Satz 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 2 Nr. 4

16. Zu § 64 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 16

17. Zu Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 336/07

... Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der SVD Kosten durch Verbringungsverbote von Schweinen aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht. insoweit u. a. Erleichterungen vor, als bei länger anhaltendem Seuchengeschehen unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung eine Verbringung von Schweinen genehmigt werden kann. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 336/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

4 Rechtsgrundlage:

Zu Artikel 2

4 Rechtsgrundlage:

Zu Artikel 3

Nationaler Normenkontrollrat Anlage

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit


 
 
 


Drucksache 54/18 PDF-Dokument



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