Drucksache 37/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gestaltung der Konferenz zur Zukunft Europas - COM(2020) 27 final
... 2. Der Bundesrat unterstützt nachdrücklich eine Konferenz, in der die Bürgerinnen und Bürger gehört werden. Er sieht in der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und in der Vermittlung Europas vor Ort einen richtigen Ansatz. Bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bürgerdialogen ist auf eine möglichst große Bandbreite unterschiedlicher Standpunkte zu achten. Der Bundesrat verweist insoweit auf die in mehreren Regionen erfolgreich erprobten Bürgerdialoge mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und ausgewogen zusammengesetzt wurden, wobei sich hier auch eine Kombination von Bürgerforen und Expertenforen als wertvoll erwiesen hat. Um die europäische Vielfalt abzubilden, ist es aus Sicht des Bundesrates wichtig, dass die Zukunftskonferenz neben der Zivilgesellschaft, den Organen der EU und anderen Einrichtungen der EU, wie dem Ausschuss der Regionen, ebenso den nationalen und regionalen Parlamenten, Behörden und anderen Interessenträgern zur Teilnahme offensteht.
Drucksache 266/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Die Menge der jährlich nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz dem Markt zur Verfügung gestellten Zertifikate ergibt sich nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes. Sie richtet sich nach der der Bundesrepublik nach der EU-Klimaschutzverordnung zugewiesenen Menge und kann durch Nutzung der in der EU-Klimaschutzverordnung eingeräumten Flexibilitätsmöglichkeiten erhöht werden. Die danach vorgegebene Höchstmenge kann nicht beliebig erhöht werden. Im Zeitraum der Geltung fester Preise kann nicht gewährleistet werden, dass durch einen marktlichen Preismechanismus Nachfrage und festgelegtes Angebot in Übereinstimmung gebracht werden. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere gegen Ende des Jahres nicht mehr ausreichend Zertifikate für die Brennstoffversorgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeiten des Transfers der Abgabepflicht in das jeweilige Folgejahr durch § 10 Absatz 2 Satz 2 ist nur auf zehn Prozent der Abgabepflicht beschränkt und entspricht damit nur in etwa der Menge eines Monats. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob die Marktteilnehmer in der Lage sind, durch vorausschauendes Handeln die dargestellten Schwierigkeiten, Angebotsmenge und Nachfrage in Einklang zu bringen, meistern können. Konsequenz eines Misslingens einer derartigen Koordination wären erhebliche Marktstörungen, insbesondere gegen Ende eines Jahres. Die vorgeschlagene Änderung soll der Bundesregierung die Möglichkeit geben, so schnell und effektiv wie erforderlich auf eine derartige Marktstörung zu antworten.
Drucksache 107/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... Wie in anderen Rechtsgebieten auch hat die Justiz zur Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Aufgabe unter Beachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und insbesondere des technischen Fortschrittes auch in Bußgeldverfahren immer vielfältigere Lebenssachverhalte rechtlich zu bewerten. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts wird die Erfüllung dieser Aufgabe durch die absolute Anzahl an Bußgeldverfahren erschwert. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rechtstaatliche Prinzipien eine zügige und gestraffte Durchführung von Bußgeldverfahren vor allem auch im Interesse der betroffenen Bürger erfordern. Demgegenüber bedingt das Rechtsstaatsprinzip jedoch auch einen entsprechenden Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts besteht insoweit dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Gerade im Bereich von Geldbußen im unteren zweistelligen Eurobereich nehmen Bußgeldverfahren bisweilen einen Raum ein, der auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Prinzipien weder notwendig noch verständig ist. Praktisch bedeutsam sind hier insbesondere die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, wobei dies in erheblichem Maße für solche wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsunterschreitungen oder Rotlichtverstößen gilt. Bei den hessischen Staatsanwaltschaften wurden in der Vergangenheit rund 30.000 solcher Verfahren nach § 24 StVG pro Jahr anhängig. Obschon die deutliche Mehrzahl dieser Verfahren auf Messungen in sog. "standardisierten Verfahren", für die nicht zuletzt auf Grund ihrer Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt der Anschein der Richtigkeit streitet, beruhen, sind nach der bisherigen Rechtslage trotz oftmals gleichen Lebenssachverhalten - identische Messstellen, identische Messverfahren, identische Einwendungen der Betroffenen - Hauptverhandlungen durchzuführen, obwohl die Sach- und Rechtslage dies grundsätzlich nicht erfordert. Dies führt bisweilen dazu, dass sich trotz der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehenden kurzen Verjährungsfrist eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen Tatzeit und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auftut. Gerade aber bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit vor, Verhalten von Betroffenen, das die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs - und damit auch die Unversehrtheit jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers - potentiell gefährdet, zeitnah zu ahnden und den Betroffenen durch entsprechende Rechtsfolgen zu einem verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. In der Praxis ist jedoch vermehrt zu beobachten, dass gerade Betroffene, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die ihnen zustehenden Verfahrensrechte nicht deswegen ergreifen, um substantielle Einwendungen gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen, sondern, um das Verfahren oftmals auch in voller Kenntnis der inhaltlichen Erfolglosigkeit ihres Vorgehens zu verzögern.
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