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"Regierungschefinnen"


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0394/06
0913/06
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0736/06
0474/06
0138/06
0474/06B
0225/06
0827/06
0686/06
0474/1/06
0178/06
0382/06
0844/06B
0207/06
0141/06
0249/06
0175/06
0844/06
0743/06
0395/06
0496/06
0852/05
0653/05
0491/05
0286/05
0745/05
0583/05
0471/05
0584/05
0267/05
0288/05
0573/05
0428/05
0806/05
0677/05
0287/05
0168/05
0690/05
0471/1/05
0905/05
0687/05
0471/05B
0914/05
0575/05
0567/05
0804/05
0270/05
0574/05
0910/05
0917/04B
0983/2/04
0803/04
0917/04
0798/04
0983/04
0622/04
0983/3/04
0917/3/04
0983/04B
0911/04
0571/04
0917/1/04
0283/04
0140/04
1013/04
0300/03B
0649/03
0715/03
0061/2/03
0856/03
Drucksache 56/20

... Sowohl die Regierungschefinnen und Regierungschefs als auch die Fachministerinnen und Fachminister der Länder haben sich bereits mehrfach für solche Experimentierklausel ausgesprochen und dazu Beschlüsse auf Konferenzen im Jahre 2019 gefasst.



Drucksache 492/20

... Der bisherige § 2 der Personalausweisgebührenverordnung wird aufgehoben, um die Verbreitung und Nutzung der Online-Ausweisfunktion zu fördern. So soll für deren Einschaltung (bislang § 2 Absatz 1) und Entsperrung (bislang § 2 Absatz 3) sowie für die Neusetzung der Geheimnummer (bislang § 2 Absatz 2) künftig keine Gebühr mehr erhoben werden. Dies geht zurück auf einen Beschluss der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24. bis 26. Oktober 2018 in Hamburg (TOP 5 Nummer 1 Buchstabe d), der die Abschaffung der Gebühren für die nachträgliche Inanspruchnahme der Online-Ausweisfunktion fordert. Als Ausgleich für die vom Antragsteller veranlassten Tätigkeiten, etwa in dem Fall, dass die Geheimnummer vergessen wurde, wird die Grundgebühr für den Personalausweis an den aktuellen Stand der Personal- und Sachkosten angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung

Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 36b
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

§ 36c
Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften

§ 36d
Muster der eID-Karte

Anhang 3a
Muster der eID-Karte

Artikel 3
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung

§ 1a
Auslagen für Ausweise

§ 2
Gebühr für die eID-Karte

§ 2a
Auslagen für eID-Karten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5116, BMI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 655/2/19

... Das Wort "Hauptthema" wird durch das Wort "Leitprinzip" ersetzt. Damit wird dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. Juni 2019 Rechnung getragen.



Drucksache 67/19 (Beschluss)

... Der Bund muss seinen Zusagen aus dem Beschluss der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 12. Dezember 2014 nachkommen (Eckpunktepapier). Daher ist im Rahmen der sinnvollen Digitalisierungsstrategie dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Spektrum auch für Einrichtungen zur Verfügung steht, die dem Gemeinwohl dienen, sich in öffentlichrechtlicher Trägerschaft befinden oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Es muss im Sinne des Antrags die Lebensqualität der Menschen und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten (auch in den Bereichen Kreativwirtschaft, Kunst, Kultur, Digitales) unter anderem im ländlichen Raum geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland

Zu Ziffer 1 bis 6

Zu Ziffer 7 und 8

Zu Ziffer 9


 
 
 


Drucksache 466/19 (Beschluss)

... a) Im Rahmen der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Juni 2019 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die im Rahmen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

5. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 67/1/19

... Der Bund muss seinen Zusagen aus dem Beschluss der Regierungschefinnen und der Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 12. Dezember 2014 nachkommen (Eckpunktepapier). Daher ist im Rahmen der sinnvollen Digitalisierungsstrategie dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Spektrum auch für Einrichtungen zur Verfügung steht, die dem Gemeinwohl dienen, sich im öffentlichrechtlicher Trägerschaft befinden oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Es muss im Sinne des Antrags die Lebensqualität der Menschen und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten (auch in den Bereichen Kreativwirtschaft, Kunst, Kultur, Digitales) unter anderem im ländlichen Raum geben.]‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/1/19




1. Zur Entschließung insgesamt

‚Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland

2. Zur Entschließung insgesamt

‚Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland

4. Zu Nummer ... - neu -*

5. Zu Nummer ... - neu -**


 
 
 


Drucksache 466/1/19

... a) Im Rahmen der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Juni 2019 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die im Rahmen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II

8. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 165/1/18

... [Die Länder begrüßen, dass mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung der zeitlichen Vorgaben eine sofortige Änderung der fortgeltenden Bestimmungen, welche die Bundesprogramme nach § 6 Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz betreffen, ermöglicht wird. Die mit dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 getroffene und mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) umgesetzte Leitentscheidung, das Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz-Bundesprogramm dauerhaft fortzuführen, wird damit zielgerichtet weiterentwickelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG *

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104e - neu - GG *

Artikel 104e

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.


 
 
 


Drucksache 165/18 (Beschluss)

... Die Länder begrüßen, dass mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung der zeitlichen Vorgaben eine sofortige Änderung der fortgeltenden Bestimmungen, welche die Bundesprogramme nach § 6 Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz betreffen, ermöglicht wird. Die mit dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 getroffene und mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) umgesetzte Leitentscheidung, das Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz-Bundesprogramm dauerhaft fortzuführen, wird damit zielgerichtet weiterentwickelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG


 
 
 


Drucksache 502/18 (Beschluss)

... a) Die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern haben sich im September 2018 zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für eine nachhaltige Bewältigung der Folgen des erhöhten Flüchtlingszugangs seit dem Jahr 2015 bekannt und sich für die Jahre 2018 und 2019 auf die Weiterführung der Bundesbeteiligung an flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Gemeinden verständigt. Dieser Beschluss soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG

4. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II

5. Zum Fonds Deutsche Einheit


 
 
 


Drucksache 502/1/18

... a) Die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern haben sich im September 2018 zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für eine nachhaltige Bewältigung der Folgen des erhöhten Flüchtlingszugangs seit dem Jahr 2015 bekannt und sich für die Jahre 2018 und 2019 auf die Weiterführung der Bundesbeteiligung an flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Gemeinden verständigt. Dieser Beschluss soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG

5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II

6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II


 
 
 


Drucksache 306/18

... die Regierung des Saarlandes hat gemäß dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14. Juni 2018 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Vorschlag für die Wahl von Mitgliedern des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/18




Anlage
Wahl von Mitgliedern des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes


 
 
 


Drucksache 769/16 (Beschluss)

... a) Die maßgeblichen Regelungen zum bundesstaatlichen Finanzgefüge treten mit Ablauf des Jahres 2019 außer Kraft. Infolgedessen ist für die Zeit ab dem Jahr 2020 eine entsprechende Neuregelung erforderlich. Hierzu haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern nach umfangreichen Verhandlungen mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 eine grundsätzliche Einigung erzielt. Danach sollen zum einen die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern auf eine neue Grundlage gestellt werden, insbesondere durch die Integration des bisherigen Länderfinanzausgleichs in die Umsatzsteuerverteilung. Zum andern enthält die Einigung Maßnahmen zur Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 90 GG allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 GG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 91c GG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Artikel 104c GG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Artikel 109a GG

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 GG

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2a - neu - GG


 
 
 


Drucksache 769/16

... vom 20. Dezember 2001 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Daher ist für die Zeit ab 2020 eine Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen erforderlich. Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 die Eckpunkte für die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs-systems ab dem Jahr 2020 vereinbart. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung geschaffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 104c

Artikel 143e

Artikel 143f

Artikel 143g

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung

4 Sanierungshilfen

Stärkung des Stabilitätsrates

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung

Infrastrukturgesellschaft Verkehr

Bessere Förderung von Investitionen

Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben

4 Steuerverwaltung

Geltungsdauer/ Übergangsregelung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Unterziffer aa

Zu Unterziffer bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 143e

Zu Artikel 143f

Zu Artikel 143g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 400/16 (Beschluss)

... f) Der Bundesrat hält es für notwendig, dass sich Bund und Länder endlich auf ein gemeinsames Konzept für die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen einschließlich des Länderfinanzausgleichs verständigen. Es bedarf einer angemessenen Finanzausstattung aller Länder, die die umfassende und effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig sicherstellt. Der Bundesrat erwartet deshalb, dass der Bund den Ländern einen angemessenen Beitrag zur Verfügung stellt, und verweist hierzu auf das im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 verabschiedete gemeinsame Länder-Reformmodell. Dieses enthält weitreichende Zugeständnisse sowie Kompromisslinien und ist vom gemeinsamen Willen aller sechzehn Länder getragen, eine zeitnahe Einigung auch mit dem Bund herbeizuführen.



Drucksache 93/16

... 4. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet haben, die bis Ende März ein abgestimmtes Konzept unterbreiten soll, wie die Integration von Menschen mit individueller Bleibeperspektive aktiv gestaltet werden kann. Der Bundesrat ist überzeugt, dass Integration dann am besten gelingt, wenn sie von Anfang an aktiv gestaltet und unterstützt wird. Eine erfolgreiche Integration ist auch im Hinblick auf den demografischen Wandel eine Chance für alle und wird von vielen gesellschaftlichen Verantwortungsträgern unterstützt. Es muss dabei auch darum gehen, den gesellschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken und Maßnahmen zu ergreifen, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen.



Drucksache 759/16

... es wurden Länder und Kommunen in einer Größenordnung von ca. 31 Millionen Euro im Jahre 2015 und von jeweils ca. 43 Millionen Euro in den Folgejahren entlastet. Hinzu kommen Entlastungen der Kommunen bei den Impfkosten von ca. 10 Millionen Euro. - Als Ergebnis einer Verabredung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 hat der Bund den für 2015 vorgesehenen Betrag zur Entlastung der Länder um eine Milliarde Euro erhöht, die über Umsatzsteuer-punkte verteilt werden. Seit dem 1. Januar 2016 trägt darüber hinaus der Bund einen Teil der Kosten für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung des Asylbescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 Euro monatlich wird den Ländern erstattet. Einbezogen sind darin alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres in das Verfahren kommen für die jeweilige Dauer. Unter den zugrunde gelegten Prämissen (durchschnittlich 800.000 Asylbewerber im Verfahren beim BAMF und einer Verfahrensdauer von fünf Monaten) ergibt sich daraus ein rechnerischer Betrag von 2,68 Mrd. Euro. Ende 2016 erfolgt eine Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

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Drucksache 759/16




Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung BR-Drucksache 75/14 B


 
 
 


Drucksache 545/16

... Bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 wurde zudem der Transferweg für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro ab 2018 festgelegt. 1 Milliarde Euro soll über den Umsatzsteueranteil der Länder und 4 Milliarden Euro sollen im Verhältnis 3 zu 2 über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und über die Bundesbeteiligung an den KdU bereitgestellt werden. Die Bundesauftragsverwaltung bei den KdU soll durch diese Anhebung der Bundesbeteiligung nicht ausgelöst werden.

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Drucksache 545/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Änderungen Finanzausgleichsgesetz

Änderungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Entflechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VII. Weitere Kosten

VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IX. Nachhaltigkeit

X. Demografie

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 67/16

... Soweit im Vorblatt keine Alternativen zu den vorgeschlagenen Rechtsänderungen dargestellt wurden, beruht dies auf der Einschätzung der Bundesregierung, dass die ergriffenen Maßnahmen alternativlos sind. Eine Regelungsalternative ist schon begrifflich nicht mit der Beschreibung denkbarer Regelungsvarianten gleichzusetzen, die als solche immer denkbar sind. Zudem setzt der Gesetzentwurf einen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um, in dem andere Regelungsansätze als nicht durchsetzbar verworfen wurden.

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Drucksache 67/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7b
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3624: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

II.2 Erfüllungsaufwand

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Alternativen

II.5 Evaluation

II.6 Definition des Gesetzesziels

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 2. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Im Einzelnen:

a Alternativen

b Erfüllungsaufwand

c One in, one out-Regelung


 
 
 


Drucksache 814/5/16

... Darüber hinaus widerspricht die vom Bund in Absatz 4 des § 20 FVG vorgesehenen rechtlichen Regelung der Beschlusslage der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016.

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Drucksache 814/5/16




Zu Artikel 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 60/1/16

... 9. Ebenso darf die mit Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15. bis 17. Oktober 2014 erfolgte medienrechtliche Zuordnung der DVB-T2-Kapazitäten bis zum 31. Dezember 2030 nicht durch EU-Vorgaben unterlaufen werden.



Drucksache 545/1/16

... a) Bei der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 16. Juni 2016 haben sich Bund und Länder auf eine vollständige Entlastung der Kommunen von den Kosten der Unterkunft (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im

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Drucksache 545/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 1 Satz 5 und § 11 Absatz 3a FAG

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 SGB II

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 46 SGB II


 
 
 


Drucksache 814/3/16

... Mit dem grundsätzlichen Ausschluss von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen Privater erfolgt eine Klarstellung. Sie trägt dem weitgehenden Privatisierungsverbot Rechnung, das nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 8. Dezember 2016 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des

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Drucksache 814/3/16




Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 400/1/16

... f) Der Bundesrat hält es für notwendig, dass sich Bund und Länder endlich auf ein gemeinsames Konzept für die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen einschließlich des Länderfinanzausgleichs verständigen. Es bedarf einer angemessenen Finanzausstattung aller Länder, die die umfassende und effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig sicherstellt. Der Bundesrat erwartet deshalb, dass der Bund den Ländern einen angemessenen Beitrag zur Verfügung stellt, und verweist hierzu auf das im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 verabschiedete gemeinsame Länder-Reformmodell. Dieses enthält weitreichende Zugeständnisse sowie Kompromisslinien und ist vom gemeinsamen Willen aller sechzehn Länder getragen, eine zeitnahe Einigung auch mit dem Bund herbeizuführen.

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Drucksache 400/1/16




Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein


 
 
 


Drucksache 769/1/16

... a) Die maßgeblichen Regelungen zum bundesstaatlichen Finanzgefüge treten mit Ablauf des Jahres 2019 außer Kraft. Infolgedessen ist für die Zeit ab dem Jahr 2020 eine entsprechende Neuregelung erforderlich. Hierzu haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern nach umfangreichen Verhandlungen mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 eine grundsätzliche Einigung erzielt. Danach sollen zum einen die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern auf eine neue Grundlage gestellt werden, insbesondere durch die Integration des bisherigen Länderfinanzausgleichs in die Umsatzsteuerverteilung. Zum andern enthält die Einigung Maßnahmen zur Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat.

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Drucksache 769/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 90 GG allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 GG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 91c GG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Artikel 104c GG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Artikel 109a GG

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 GG

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2 GG

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2a - neu - GG


 
 
 


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