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32 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Regierungsabkommen"


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Drucksache 173/20

... Die bestehende Grenzbrücke zwischen Küstrin-Kietz in der Bundesrepublik Deutschland und Küstrin (Kostrzyn nad Odrą) in der Republik Polen ist aufgrund eingeschränkter Tragfähigkeit und erheblicher Baumängel durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierzu bedurfte es eines Regierungsabkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, das die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Erneuerung und der Erhaltung der Grenzbrücke enthält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

Artikel 2
Planung und Durchführung des Vorhabens

Artikel 3
Grunderwerb und Beteiligung der Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission und der Deutsch-Polnischen Grenzgewässerkommission

Artikel 4
Abnahme

Artikel 5
Erhaltung

Artikel 6
Kosten

Artikel 7
Zahlungen

Artikel 8
Betretungsrecht, Aufenthaltstitel

Artikel 9
Steuerliche Regelungen

Artikel 10
Deutsch-Polnische Gemischte Kommission und Deutsch-Polnische Projektgruppe

Artikel 11
Datenschutz

Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten

Artikel 13
Geltungsdauer und Abkommensänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 172/17

... Vor dem Hintergrund des nach wie vor nicht gelösten Streits in der Namensfrage zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland konnte ein Staatsvertrag aus politischen Gründen nicht unterzeichnet werden. In dem nach Klärung der Statusfragen am 13. Juli 2006 unterzeichneten Regierungsabkommen wird die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien entsprechend der deutsch-mazedonischen Vertragspraxis in adjektivischer Form bezeichnet. Daher ist auch das nun umzusetzende Protokoll zur Änderung dieses Abkommens kein Staats-, sondern ein Regierungsvertrag. Durch die Verwendung der adjektivischen Form "mazedonische Regierung" wird die Nennung des Staatsnamens vermieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Protokoll zur
Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 1

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 2

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 770/09

... – unter Hinweis auf das am 13. Juli 2009 in Ankara unterzeichnete Regierungsabkommen zwischen Bulgarien, Österreich, Rumänien, Ungarn und der Türkei über den rechtlichen Rahmen des Nabucco-Gaspipeline-Projekts,



Drucksache 174/08

... Seit dem 1. Januar 2001 wird im gesamten schweizerischen Zollgebiet (d. h. auch in Büsingen) eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erhoben. Dies geschieht aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 12 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (sogenanntes Transitabkommen), Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (sogenanntes Landverkehrsabkommen)) und nachfolgenden Koordinierungsabreden, im Übrigen durch einen schweizerischen Verfassungszusatz und das schweizerische Schwerverkehrsabgabengesetz vom 27. September 1998. Es wird angestrebt, mittels des beiliegenden Regierungsabkommens zum Büsinger Vertrag vom 23. November 1964 sicherzustellen, dass ein Teil der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Fahrten in Büsingen erhobenen und entrichteten LSVA an die Gemeinde weitergeleitet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Elektronisches Erfassungsgerät

Artikel 3
Verteilerschlüssel

Artikel 4
Berechnung des auszurichtenden Betrages

Artikel 5
Gültigkeitsdauer des Verteilerschlüssels

Artikel 6
Fälligkeit

Artikel 7
Streitbeilegung

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung

Anlage zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

1. Grundbestimmungen Artikel 1 und 2

2. Ausführungsbestimmungen Artikel 3 bis 6

3. Schlussbestimmungen Artikel 7 bis 9

4. Anlage

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 366: Entwurf eines Vertragsgesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)


 
 
 


Drucksache 551/08

... Die generelle Einschränkung in Absatz 2 Satz 1, dass dem Vorstand keine Befugnis für bewertende Entscheidungen eingeräumt ist, wird gestrichen, um den Widerspruch zu Satz 2 aufzuheben. Aufgrund dieser Vorschrift wird dem Vorstand für kleinere Projektförderungsmaßnahmen ein Entscheidungsspielraum aufgrund wertender Beurteilung eröffnet. Die Obergrenze für diese Förderungsmaßnahmen von 20 000 Euro wird auf 25 000 Euro angehoben, um dem Vorstand auch die Entscheidung über die Förderung von Maßnahmen nach den §§ 59 und 60 in eigener Zuständigkeit zu eröffnen. Die Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 soll in Anpassung an die Praxis der Filmförderungen der Länder sicherstellen, dass die FFA grenzüberschreitend kooperieren und unabhängig von internationalen Regierungsabkommen internationale Koproduktionen zur Erfüllung von gegenseitigen Verpflichtungen fördern kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Filmförderungsgesetzes

§ 14a
Begriffsbestimmungen

§ 20
Sperrfristen

§ 32
Förderungshilfen

§ 35
Bewilligungsbescheid

§ 41
Referenzförderung

§ 47
Förderungshilfen

§ 48
Antrag

§ 49
Auszahlung

§ 50
Verwendung

§ 51
Schlussprüfung

§ 56
Förderungshilfen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangssituation und Zielsetzung

II. Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

III. Inhalt der Novelle

IV. Finanzielle Auswirkungen

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

b Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten

2. Bürokratiekosten für die Verwaltung

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8a

Zu § 9

Zu § 12

Zu § 14

Zu § 14a

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 16a

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 20

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 30a

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 53a

Zu § 53b

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 56a

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 66a

Zu § 67

Zu § 67a

Zu § 67b

Zu § 68

Zu § 68a

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 487: Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 661/05

... ) gleichgestellt. Dies geschieht durch Ergänzung der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12. April 1990 (BGBl. I S. 771), zuletzt geändert durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 29. September 1999 (BGBl. I S. 2050). Die vorliegende Änderungsverordnung soll in Kraft treten, wenn durch Ergänzung der Anlage zum Regierungsabkommen die Gegenseitigkeit der Anerkennung verbürgt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Die Vorschriften im einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 662/04

... Redaktionelle Umsetzung des Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 2a und der Neuregelung des Verfahrens in Artikel 1 § 39 des Zuwanderungsgesetzes. Die Fortführung einer eigenen Datei bei der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU, Zustimmungen zu Beschäftigungen und beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen von zwischenstaatlichen Regierungsabkommen und Vermittlungsabsprachen, und der entsprechende Zugriff der Behörden der Zollverwaltung auf diese Datei ist trotz der neu eingeführten Speicherung eines Teils dieser Daten auch im Ausländerzentralregister für einen Übergangszeitraum noch weiter erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 662/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze

Artikel 7
Änderungen von Verordnungen

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 572/03

... "Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 29. September 1999 (BGBl. I S. 2050). Die vorliegende Änderungsverordnung soll in Kraft treten, wenn durch Ergänzung der Anlage zum Regierungsabkommen die Gegenseitigkeit der Anerkennung verbürgt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 572/03




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil ,

II. Die Vorschriften im einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.