[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

392 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtsverkehrs"


⇒ Schnellwahl ⇒

0181/20
0504/20
0004/20
0009/20
0196/20
0196/1/20
0001/20
0611/19
0517/19
0666/19
0635/19
0232/19
0645/19B
0634/19
0167/19
0645/19
0584/19
0665/19
0244/19B
0633/19
0175/18
0384/18
0371/18
0468/18
0004/18
0112/1/18
0176/18
0340/1/18
0258/18
0429/18
0004/18B
0063/18B
0340/18B
0063/1/18
0577/18
0112/18B
0293/17
0183/1/17
0182/17B
0162/1/17
0645/17
0001/1/17
0314/17B
0537/17
0001/17B
0162/17B
0182/1/17
0314/1/17
0395/17B
0645/1/17
0645/17B
0438/1/17
0179/17
0183/17B
0602/1/16
0101/16
0577/1/16
0505/16B
0236/1/16
0236/16B
0101/16B
0168/16
0505/16
0431/1/16
0492/16
0546/16
0018/16
0295/16
0602/16B
0431/16B
0137/16
0577/16B
0168/16B
0300/15B
0358/15B
0509/1/15
0065/15
0446/15
0633/15B
0137/15B
0021/15
0239/15
0592/15
0358/1/15
0633/1/15
0137/15
0509/15B
0540/15
0046/15
0495/15
0063/1/15
0055/15
0063/15B
0122/14B
0165/1/14
0541/14
0083/14
0122/1/14
0029/1/14
0644/1/14
0541/1/14
0541/14B
0165/2/14
0029/14B
0644/14B
0097/13
0511/13
0284/13
0092/13B
0219/13B
0524/13
0007/13
0284/13B
0322/13
0500/13B
0092/1/13
0663/13
0500/13
0503/1/12
0794/1/12
0074/12B
0315/12
0557/12
0517/1/12
0818/12B
0511/12
0557/12B
0663/12
0817/12B
0307/12
0663/12B
0340/1/12
0309/12
0465/12
0340/12B
0074/1/12
0264/12
0794/12B
0310/12
0263/12
0503/12B
0818/1/12
0663/1/12
0517/12B
0265/12
0557/1/12
0817/1/12
0113/11B
0617/11B
0131/11
0453/11
0314/11
0232/11B
0157/11
0525/11B
0525/11
0617/1/11
0232/1/11
0525/1/11
0185/11
0113/1/11
0306/10
0034/1/10
0536/10
0034/10B
0482/10
0536/10B
0681/10
0854/10
0453/10
0385/10
0704/10
0536/1/10
0247/10B
0230/10
0831/10
0539/10
0157/10
0488/10
0453/2/10
0247/10
0645/1/10
0889/09B
0589/09B
0616/09B
0120/09
0174/1/09
0066/09
0179/09
0174/09B
0180/09
0008/09
0503/09
0634/09
0005/09
0616/1/09
0174/09
0066/09B
0066/1/09
0160/09
0167/09
0683/09
0179/09B
0889/1/09
0889/09
0128/09
0060/09
0057/09
0696/09
0179/1/09
0343/1/08
0549/08B
0304/1/08
0252/08
0166/1/08
0499/08B
0757/08
0549/08
0479/1/08
0095/08
0345/08
0304/08B
0703/08
0553/08
0700/08B
0631/08
0342/08
0561/08
0882/08
0304/08
0951/08B
0713/1/08
0180/08
0544/08
0700/08
0951/1/08
0349/1/08
0166/08B
0827/08
0404/08
0549/1/08
0634/08
0349/08
0713/08B
0750/08
0700/1/08
0499/1/08
0847/08
0479/08B
0343/08B
0354/07B
0222/07
0309/07
0666/07
0354/07
0508/07
0068/07
0508/07B
0750/07
0309/2/07
0582/07
0354/1/07
0705/07
0150/07B
0273/07
0150/07
0661/07
0566/07
0566/07B
0508/1/07
0748/07
0663/1/07
0663/07B
0065/07
0049/07
0278/07
0309/07B
0256/06
0425/06B
0623/06B
0353/06
0099/06
0031/1/06
0329/06
0254/06
0547/06
0258/1/06
0754/1/06
0548/06
0258/06
0031/06B
0425/06
0257/06
0258/06B
0623/06
0754/06B
0153/06
0329/1/06
0618/05B
0088/05
0618/1/05
0445/05
0174/1/05
0252/05
0397/05B
0331/05
0942/1/05
0103/05
0397/05
0616/05B
0619/05
0329/05
0616/05
0002/05
0103/05B
0942/2/05
0744/1/05
0397/1/05
0086/05
0940/05
0744/05B
0097/05
0842/05
0614/05
0942/3/05
0174/05B
0942/05B
0616/2/05
0942/05
0683/3/04
0879/04
0438/04
0945/04
0876/04
0361/04B
0945/04B
0945/1/04
0325/03B
Drucksache 101/16 (Beschluss)

... In den Ländern bestehen Unterschiede hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des Justizpersonals. Im Zuge der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz steigt das Bedürfnis, auf die jeweilige Ausbildungs- und Personalausstattungssituation angemessen reagieren zu können. Deshalb soll den Ländern - soweit verfassungsrechtlich möglich - eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglicht werden. Hierdurch soll zudem die Attraktivität der Justiz für einzelne Berufsgruppen langfristig gesichert und erhöht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz

Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 505/16

... Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Ihre Verbreitung nimmt stetig zu. Der Gedanke an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird gleichwohl gerade in jüngeren Jahren nicht selten verdrängt und auf "später" verschoben. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens auf Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten oder Lebenspartner auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1358
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 431/1/16

... Diesem Problem vermag die im Gesetzentwurf mit § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO-E oder § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO-E vorgesehene Neuregelung gerade nicht wirksam abzuhelfen. Der an der Zustellung nicht mitwirkende Anwalt begeht danach zwar künftig eine gemäß § 113 Absatz 1 BRAO ahndbare Pflichtverletzung. Dies führt aber nicht dazu, dass die Zustellung als solche bei fehlender Mitwirkung des Anwalts wirksam wäre. Hierfür bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in § 195 ZPO, z.B. in Form einer ausdrücklich normierten Zustellungsfiktion für den Fall der Annahmeverweigerung oder in Anlehnung an die Formulierung in § 14 BORA. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass § 195 Absatz 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 174 Absatz 4 ZPO aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst wird, da die genannten Normen auch ab diesem Zeitpunkt gerade keine Pflicht des Anwaltes zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorsehen. Gleiches gilt für die weiter vorgesehene Neuregelung des § 31a Absatz 6 BRAO-E (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzentwurfes), mit der eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingeführt werden soll. Denn die Neuregelung soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes an der in §§ 130a und § 174 ZPO vorgesehenen Wahlfreiheit ausdrücklich nichts ändern: es soll den Rechtsanwälten auch künftig freistehen, andere elektronische Übermittlungswege i.S.d. § 130a Absatz 4 ZPO zu nutzen (vgl. S.123ff des Gesetzentwurfes, insbesondere S. 124, zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass eine isolierte berufsrechtliche Regelung ohnehin nicht zu einer prozessual wirksamen Zustellung verhelfen kann (vgl. oben).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 546/16

... Der Datenbestand "Georeferenzierte Adressdaten" (GA-Daten) ist ein jährlich vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie erstelltes Produkt und basiert unter anderem auf dem Adressdatensatz "Hauskoordinaten" der nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden). Darin sind alle Liegenschaften so nachgewiesen und beschrieben, wie es die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft erfordern. Die Daten werden durch die Zentrale Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe der Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Bundesländer bereitgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Abschnitt 2
Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

§ 3
Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters

§ 4
Anschriftenbestand

§ 5
Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen

§ 6
Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 7
Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

§ 8
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 9
Übermittlung von Daten der Meldebehörden

§ 10
Zusammenführung und Überprüfung der Daten

§ 11
Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 12
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 13
Nutzung weiterer Quellen

§ 14
Datenübermittlungen

§ 15
Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister

§ 16
Löschung

§ 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft

b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

aa. Erfüllungsaufwand für den Bund

Zu den Personalkosten:

Zu den Sachkosten:

bb. Erfüllungsaufwand für die Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu den §§ 8

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Gegenstand des Regelungsvorhabens

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4 Evaluierung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 602/16 (Beschluss)

... "Sie kann nähere Bestimmungen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars oder für die Zwecke der Aufsicht treffen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG

8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 5b
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 5c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Begründung

A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen

B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen

I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung

III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 431/16 (Beschluss)

... Diesem Problem vermag die im Gesetzentwurf mit § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO-E oder § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO-E vorgesehene Neuregelung gerade nicht wirksam abzuhelfen. Der an der Zustellung nicht mitwirkende Anwalt begeht danach zwar künftig eine gemäß § 113 Absatz 1 BRAO ahndbare Pflichtverletzung. Dies führt aber nicht dazu, dass die Zustellung als solche bei fehlender Mitwirkung des Anwalts wirksam wäre. Hierfür bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in § 195 ZPO, z.B. in Form einer ausdrücklich normierten Zustellungsfiktion für den Fall der Annahmeverweigerung oder in Anlehnung an die Formulierung in § 14 BORA. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass § 195 Absatz 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 174 Absatz 4 ZPO aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst wird, da die genannten Normen auch ab diesem Zeitpunkt gerade keine Pflicht des Anwaltes zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorsehen. Gleiches gilt für die weiter vorgesehene Neuregelung des § 31a Absatz 6 BRAO-E (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzentwurfes), mit der eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingeführt werden soll. Denn die Neuregelung soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes an der in den §§ 130a und § 174 ZPO vorgesehenen Wahlfreiheit ausdrücklich nichts ändern: es soll den Rechtsanwälten auch künftig freistehen, andere elektronische Übermittlungswege i.S.d. § 130a Absatz 4 ZPO zu nutzen (vgl. S.123ff des Gesetzentwurfes, insbesondere S. 124, zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass eine isolierte berufsrechtliche Regelung ohnehin nicht zu einer prozessual wirksamen Zustellung verhelfen kann (vgl. oben).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 137/16

... (45) Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht ohne Wissen der Partner ändert, sollte ein Wechsel des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur nach einer diesbezüglichen ausdrücklichen Willensbekundung der Parteien möglich sein. Dieser von den Partnern beschlossene Wechsel sollte nicht rückwirkend gelten können, es sei denn, die Partner haben dies ausdrücklich vereinbart. Auf keinen Fall dürfen dadurch die Rechte Dritter verletzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Hintergrund

1.2. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

2. ERGEBNIS der Konsultationen - Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiaritätsprinzip

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.4. Auswirkungen auf die Grundrechte

3.5. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren und Vereinbarkeit mit der Politik der EU in Anderen Bereichen

4.1. Auswirkungen auf den Haushalt

4.2. Vereinfachung

4.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

5. Erläuterung der Artikel

5.1. Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 3

5.2. Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6 und 7

Artikel 9

Artikel 10

5.3. Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23 bis 25

Artikel 26

Artikel 27
und 28

Artikel 29

5.4. Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

5 Entscheidungen

Öffentliche Urkunden

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Zuständigkeit für Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 4
Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners

Artikel 5
Zuständigkeit im Fall der Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Artikel 6
Zuständigkeit in anderen Fällen

Artikel 7
Gerichtsstand

Artikel 8
Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

Artikel 9
Alternative Zuständigkeit

Artikel 10
Subsidiäre Zuständigkeit

Artikel 11
Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Artikel 12
Zuständigkeit für Gegenanträge

Artikel 13
Beschränkung des Verfahrens

Artikel 14
Anrufung eines Gerichts

Artikel 15
Prüfung der Zuständigkeit

Artikel 16
Prüfung der Zulässigkeit

Artikel 17
Rechtshängigkeit

Artikel 18
Im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 19
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 20
Universelle Anwendung

Artikel 21
Einheit des anzuwendenden Rechts

Artikel 22
Rechtswahl

Artikel 23
Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung

Artikel 24
Einigung und materielle Wirksamkeit

Artikel 25
Formgültigkeit einer Vereinbarung über den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft

Artikel 26
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Artikel 27
Reichweite des anzuwendenden Rechts

Artikel 28
Wirkungen gegenüber Dritten

Artikel 29
Anpassung dinglicher Rechte

Artikel 30
Eingriffsnormen

Artikel 31
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 32
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 33
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - interlokale Kollisionsvorschriften

Artikel 34
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - interpersonale Kollisionsvorschriften

Artikel 35
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Kapitel IV
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 36
Anerkennung

Artikel 37
Gründe für die Nichtanerkennung

Artikel 38
Grundrechte

Artikel 39
Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Artikel 40
Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Artikel 41
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Artikel 42
Vollstreckbarkeit

Artikel 43
Bestimmung des Wohnsitzes

Artikel 44
Örtlich zuständiges Gericht

Artikel 45
Verfahren

Artikel 46
Nichtvorlage der Bescheinigung

Artikel 47
Vollstreckbarerklärung

Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 49
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 50
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Artikel 51
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

Artikel 52
Aussetzung des Verfahrens

Artikel 53
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 54
Teilvollstreckbarkeit

Artikel 55
Prozesskostenhilfe

Artikel 56
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Artikel 57
Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Kapitel V
Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Artikel 58
Annahme öffentlicher Urkunden

Artikel 59
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Artikel 60
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 61
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Artikel 62
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 63
Informationen für die Öffentlichkeit

Artikel 64
Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren

Artikel 65
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben

Artikel 66
Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formulare nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60

Artikel 67
Ausschussverfahren

Artikel 68
Überprüfungsklausel

Artikel 69
Übergangsbestimmungen

Artikel 70
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 358/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es im Hinblick auf künftige Weiterentwicklungen des elektronischen Rechtsverkehrs angezeigt ist, auch Behörden in den nach § 258 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 690 Absatz 3 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 358/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG

2. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG

6. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV

7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV

9. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG

10. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG

11. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkraftreten


 
 
 


Drucksache 509/1/15

... Ein Mindestmaß an Überprüfung und Kontrolle hinsichtlich der einzutragenden Gesellschaft und ihrer Gesellschafter hält der Bundesrat daher für zwingend notwendig, um die Sicherheit des Rechtsverkehrs vor missbräuchlichen oder unseriösen Geschäftsgründungen zu gewährleisten und das Vertrauen der übrigen marktteilnehmenden Unternehmen sowie der Bürgerinnen und Bürger in die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der nationalen Handelsregister aufrechtzuerhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/1/15




Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügen die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesen auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 des Gesetzentwurfes der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 137/15 (Beschluss)

... Zum Stichtag der Reform wird eine beträchtliche Anzahl von notariellen Geschäften zwar begonnen, jedoch noch nicht vollständig beendet sein. Erste vorsichtige Hochrechnungen gehen von rund 150 000 solcher Geschäfte aus. Es fehlen derzeit Regelungen, wonach diese noch offenen notariellen Geschäfte von einem bestimmten Amtsträger abzuwickeln sind. Für die Rechtsuchenden ist die aktuelle Rechtslage daher mit großer Ungewissheit verbunden. Ihnen kann kein verantwortlicher Amtsträger genannt werden, der die vor dem Reformstichtag begonnenen notariellen Geschäfte der staatlichen Notariate nach deren Auflösung weiter betreut. Soweit notarielle Geschäfte nicht in angemessener Zeit abgewickelt werden können, etwa durch Vollzug im Grundbuch, ist auch der Rechtsverkehr deutlich beeinträchtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 114

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 358/1/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es im Hinblick auf künftige Weiterentwicklungen des elektronischen Rechtsverkehrs angezeigt ist, auch Behörden in den nach § 258 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 690 Absatz 3 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 358/1/15




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 251 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4, Nummer 4 252 FamFG

3. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG

7. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV

8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV

10. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG

11. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG

12. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkraftreten


 
 
 


Drucksache 633/1/15

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügt die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesem auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 137/15

... Zum Stichtag der Reform wird eine beträchtliche Anzahl von notariellen Geschäften zwar begonnen, jedoch noch nicht vollständig beendet sein. Erste vorsichtige Hochrechnungen gehen von rund 150 000 solcher Geschäfte aus. Es fehlen derzeit Regelungen, wonach diese noch offenen notariellen Geschäfte von einem bestimmten Amtsträger abzuwickeln sind. Für die Rechtsuchenden ist die aktuelle Rechtslage daher mit großer Ungewissheit verbunden. Ihnen kann kein verantwortlicher Amtsträger genannt werden, der die vor dem Reformstichtag begonnenen notariellen Geschäfte der staatlichen Notariate nach deren Auflösung weiter betreut. Soweit notarielle Geschäfte nicht in angemessener Zeit abgewickelt werden können, etwa durch Vollzug im Grundbuch, ist auch der Rechtsverkehr deutlich beeinträchtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Antrag des Landes Baden-Württemberg Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 114

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absätze 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 4

Zu Absätze 5 und 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 509/15 (Beschluss)

... Ein Mindestmaß an Überprüfung und Kontrolle hinsichtlich der einzutragenden Gesellschaft und ihrer Gesellschafter hält der Bundesrat daher für zwingend notwendig, um die Sicherheit des Rechtsverkehrs vor missbräuchlichen oder unseriösen Geschäftsgründungen zu gewährleisten und das Vertrauen der übrigen marktteilnehmenden Unternehmen sowie der Bürgerinnen und Bürger in die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der nationalen Handelsregister aufrechtzuerhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/15 (Beschluss)




Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 540/15

... Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es geht um eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA und um eine Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen. Zudem ist das deutsche Recht an geändertes europäisches Recht zur Beschlagnahme rechtsverletzender Waren an der Grenze sowie zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen anzupassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Designgesetzes

§ 19
Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.

§ 57a
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 66
Anwendung dieses Gesetzes

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

§ 142b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 25b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

§ 41
Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.

§ 94
Zustellungen; Verordnungsermächtigung.

§ 130
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.

§ 131
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.

§ 139
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.

§ 150
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 156
Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Artikel 5
Änderungen der Markenverordnung

§ 54
Akteneinsicht

Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 111c
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

§ 40b
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 10
Änderung der DPMA-Verordnung

§ 20
Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

§ 6
Form der Ausfertigungen und Abschriften

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den elektronischen

§ 5
Zustellung elektronischer Dokumente

Artikel 13
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA

2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013

4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 27

Zu Nummer 30

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 13

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 495/15

... Darüber hinaus erscheinen die unter dem geltenden Recht eröffneten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung nicht immer interessengerecht. Das betrifft zum einen die Anfechtung von Sicherungen und Befriedigungen, die ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor der Stellung des Insolvenzantrags durch Zwangsvollstreckung erwirkt hat. Wenig interessengerecht ist zum anderen die geltende Regelung zur Verzinsung des Anfechtungsanspruchs, weil sie Anreize zu dessen verzögerter Geltendmachung schafft und den Rechtsverkehr übermäßig belastet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 142
Bargeschäft

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E

2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E

3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E

4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E

5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E

6. Änderungen im Anfechtungsgesetz

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen

2.3 Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/1/15

... Der Bundesrat begrüßt den Ansatz, verstärkt auf die Möglichkeiten der Digitalisierung und des Einsatzes der elektronischen Form beim Informationsaustausch und der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte innerhalb der Gesellschaften zurückzugreifen. Gleichfalls sollte der elektronische Rechtsverkehr im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts weiter ausgebaut werden. Die Vernetzung der europäischen Register in Bezug auf die elektronische Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union im Kontext der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion

Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt den Ansatz, verstärkt auf die Möglichkeiten der Digitalisierung und des Einsatzes der elektronischen Form beim Informationsaustausch und der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte innerhalb der Gesellschaften zurückzugreifen. Gleichfalls sollte der elektronische Rechtsverkehr im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts weiter ausgebaut werden. Die Vernetzung der europäischen Register in Bezug auf die elektronische Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union im Kontext der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/15 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion

Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 541/14

... ssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlichrechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Sechster Abschnitt

Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96
Kommunikationsserver

§ 97
Annahmestellen

§ 98
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 196a
Elektronische Bescheinigungen

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

§ 6
Stellenbörse

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 22a
Testverfahren

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS

2. Weitere Regelungsinhalte

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 95

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung


 
 
 


Drucksache 644/1/14

... Gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bewahrt die Ausstellungsbehörde die Urschrift des Nachlasszeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus. Der Gesetzentwurf übernimmt in den vorstehend genannten Bestimmungen die Diktion der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, derzufolge nicht zwischen Ausfertigung und beglaubigter Abschrift differenziert wird. Im Sinne der deutschen Gesetzessystematik handelt es sich bei der zu erteilenden Abschrift allerdings um eine Ausfertigung. Es erscheint daher dringend geboten, die deutsche Diktion beizubehalten und die vom Nachlassgericht erteilte "beglaubigte Abschrift" durchgehend als Ausfertigung zu bezeichnen. Durch die Beibehaltung der deutschen Diktion würde vermieden werden, dass von sonstigen Stellen (insbesondere von einem Notar) erstellten "beglaubigten Abschriften" vom Rechtsverkehr unzutreffend die Bedeutung eines die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzenden Dokuments (Ausfertigung im Sinne des § 47 BeurkG) beigemessen wird. Es sollte daher die bewährte Differenzierung von Ausfertigung und beglaubigter Abschrift beibehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/1/14




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


Drucksache 541/1/14

... Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ist unter anderem § 317

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 96 SGB IV

2. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

3. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 185 Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 SGB VI

4. Zu Artikel 4a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c BVG

'Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

5. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 137 Satz 1 SGG


 
 
 


Drucksache 541/14 (Beschluss)

... Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ist unter anderem § 317

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 96 SGB IV

2. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

3. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 185 Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 SGB VI

4. Zu Artikel 4a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c BVG

'Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

5. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 137 Satz 1 SGG


 
 
 


Drucksache 165/2/14

... 7. Die Manipulations- und Missbrauchsgefahren einer solchen Verfahrensgestaltung liegen auf der Hand. Damit würde sich die SUP vor allem für unredliche Gründer anbieten, die als Gesellschafter anonym bleiben und nicht für zweifelhafte Aktivitäten ihrer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden wollen. Gefährdet würden dadurch nicht nur Geschäftspartner, namentlich Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Risiken der neuen Rechtsform nicht durchschauen, wobei die Gläubigersicherung über die Durchgriffshaftung (Artikel 18 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags) faktisch leer liefe, da auch deren Durchsetzung die Kenntnis von der Person des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin oder des Gesellschafters voraussetzt. Die SUP würde darüber hinaus zur idealen Plattform kriminellen Handelns, etwa für banden- und gewerbsmäßigen Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Insolvenzstraftaten, denn eine wirksame Strafverfolgung wäre kaum möglich, wenn die handelnden Personen nur mit großen Schwierigkeiten zu ermitteln sind. [Damit würden nicht zuletzt die derzeitigen Bemühungen um eine Revision der europäischen Geldwäscherichtlinie konterkariert.] Schließlich könnte die Konzerntauglichkeit der SUP (vgl. Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags) im Extremfall zu einer "Infizierung" ganzer Konzerne führen, sofern diese durch eine einzige Gesellschaft gesteuert würden, deren Hintermänner letztlich im Dunkeln bleiben. Damit könnte auch das Vertrauen, das der Rechtsverkehr etablierten Gesellschaftsformen entgegenbringt, in Mitleidenschaft gezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/2/14




Zur Vorlage allgemein

4 Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Bemerkungen Online-Gründung

Haftungsbeschränkung ohne angemessene Kapitalausstattung

Möglichkeit der Sitztrennung

Zwecktauglichkeit der SUP

2 Einzelfragen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 644/14 (Beschluss)

... Gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bewahrt die Ausstellungsbehörde die Urschrift des Nachlasszeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus. Der Gesetzentwurf übernimmt in den vorstehend genannten Bestimmungen die Diktion der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, derzufolge nicht zwischen Ausfertigung und beglaubigter Abschrift differenziert wird. Im Sinne der deutschen Gesetzessystematik handelt es sich bei der zu erteilenden Abschrift allerdings um eine Ausfertigung. Es erscheint daher dringend geboten, die deutsche Diktion beizubehalten und die vom Nachlassgericht erteilte "beglaubigte Abschrift" durchgehend als Ausfertigung zu bezeichnen. Durch die Beibehaltung der deutschen Diktion würde vermieden werden, dass von sonstigen Stellen (insbesondere von einem Notar) erstellten "beglaubigten Abschriften" vom Rechtsverkehr unzutreffend die Bedeutung eines die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzenden Dokuments (Ausfertigung im Sinne des § 47 BeurkG) beigemessen wird. Es sollte daher die bewährte Differenzierung von Ausfertigung und beglaubigter Abschrift beibehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


Drucksache 97/13

... Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer und die Ausbildungsbeihilfen steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von dem vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Die Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung

Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 317a
Neufeststellung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 123
Leistungen an Berechtigte im Ausland

Artikel 5
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG

Artikel 6
Änderungen von Verordnungen

§ 59a
Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Richtlinienumsetzung

3. Weitere Änderungen des Aufenthaltsrechts

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten

Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Nachhaltigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer n

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2327: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 511/13

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz



Drucksache 500/13 (Beschluss)

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten



Drucksache 663/13

... Der Entwurf verzichtet auf weiter gehende Instrumentarien wie insbesondere die verfahrensmäßige oder materielle Konsolidierung der Einzelverfahren über die Konzerngesellschaften. Eine materielle Konsolidierung der Insolvenzmassen würde mit Verteilungseffekten zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften einhergehen, die den Haftungserwartungen des Rechtsverkehrs zuwiderlaufen. Solche Konsequenzen sind bei einer lediglich verfahrensmäßigen Konsolidierung zwar nicht zu befürchten, doch erfordert die Vielgestaltigkeit des Konzernphänomens einen flexibleren Ansatz. Eine verfahrensmäßige Konsolidierung erschiene insbesondere in den Fällen übermäßig, in denen nur lose Verbindungen zwischen den Konzerngesellschaftern bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 3a
Gruppen-Gerichtsstand

§ 3b
Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

§ 3c
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

§ 3d
Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

§ 3e
Unternehmensgruppe

§ 13a
Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

§ 56b
Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

Siebter Teil

Erster Abschnitt

§ 269a
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 269b
Zusammenarbeit der Gerichte

§ 269c
Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

Zweiter Abschnitt

§ 269d
Koordinationsgericht

§ 269e
Koordinationsverwalter

§ 269f
Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters

§ 269g
Vergütung des Koordinationsverwalters

§ 269h
Koordinationsplan

§ 269i
Abweichungen vom Koordinationsplan

§ 270d
Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen

2. Bestellung eines Insolvenzverwalters

3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen

a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

b Zusammenarbeit der Gerichte

c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane

4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument

5. Anwendungsbereich

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3a

Zu § 3b

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 269a

Zu § 269b

Zu § 269c

Zu § 269d

Zu § 269e

Zu § 269f

Zu § 269g

Zu § 269h

Zu § 269i

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 500/13

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 130a
Elektronisches Dokument

§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 174
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung.

§ 298
Aktenausdruck

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

§ 945b
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 14a
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 14b
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46c
Elektronisches Dokument

§ 46f
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 46g
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 65c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 65d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 55c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 55d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 52c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 52d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 7
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 31a
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

§ 31b
Verordnungsermächtigung

§ 49c
Einreichung von Schutzschriften

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 10
Änderung des Markengesetzes

Artikel 11
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 12
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 13
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 15
Änderung der Schiffsregisterordnung

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

Artikel 17
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 19
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 20
Änderung der Zugänglichmachungsverordnung

Artikel 21
Änderung des Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 22
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 23
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 24
Verordnungsermächtigung für die Länder

Artikel 25
Verordnungsermächtigungen für den Bund

Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 503/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Bayern -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 503/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO , Nummer 11 Buchstabe b § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d § 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d § 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d § 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG , [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d § 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d § 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - § 371b - neu - ZPO

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 34 Absatz 3 Inkrafttreten

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - § 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO , Nummer 6 - neu - § 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO , Artikel 6 Nummer 6 - neu - § 92 Absatz 1 Satz 4 SGG , Artikel 7 Nummer 4 - neu - § 65 Absatz 1 Satz 4 FGO und Nummer 5 - neu - § 77 Absatz 2 Satz 1 FGO

9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-

10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 ZPO


 
 
 


Drucksache 794/1/12

... Auf die formale und inhaltliche Prüfung der Eintragungsanträge durch den Rechtspfleger wirkt sich die vorgeschlagene Regelung nicht aus. Die Verpflichtung zur Nutzung vorgegebener Eintragungsmustertexte ist dadurch begrenzt, dass das Grundbuchamt in jedem Einzelfall die Möglichkeit haben muss, von den Mustertexten abzuweichen, wenn materiellrechtliche Gründe eine abweichende Formulierung erfordern. Wegen der Vielzahl der möglichen Eintragungsinhalte kann eine abschließende Kodifikation nicht garantiert werden. Zudem muss auch künftig eine Fortbildung des Immobiliarsachenrechts durch die Rechtsprechung möglich sein. Hierzu bedarf es unter Umständen neuer Formulierungen für Eintragungstexte. Das System muss daher entsprechende Freitextfelder bereitstellen. Ein Abweichen von den vorgegebenen Texten aus lediglich redaktionellen Erwägungen ist jedoch nicht zulässig, auch wenn aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs ein diesbezüglicher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung führen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 794/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 4 Satz 3 GBO , Artikel 2 Nummer 17 § 46a Absatz 4 GBV

2. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 46a Absatz 1 Nummer 4 GBV

3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 71a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3GBV

4. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 76a Absatz 01 - neu - GBV

5. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 93 Satz 3 GBV

6. Zu Artikel 5 Überschrift und Absatz 2 - neu - Inkrafttreten

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zur datenschutzkonformen Erweiterung des Grundbuchabrufverfahrens


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.