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"Rechtsverfahren"
Drucksache 11/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es (8. FStrÄndG)
... § 3 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht es, Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, bedarfsgerecht in einer Breite anzulegen, die eine Benutzung durch den öffentlichen Radverkehr gewährleistet. Voraussetzung für deren radverkehrskonforme Ausgestaltung auf den Bauwerken ist die Möglichkeit, durch das Brückenbauwerk vorhandene oder verbindlich geplante Radwegeinfrastrukturen mit einem bedeutsamen Nutzerpotential zu verknüpfen. Die Baulastaufgabe durch den neu einzufügenden Satz 3 bezieht sich auf das Brückenbauwerk einschließlich der Anschlüsse des Betriebsweges an vorhandene Radwege. Zur Herstellung der Anschlüsse unter Umständen notwendige Verlegungen bzw. sonstige Änderungen der Radwege sind durch deren Baulastträger zu gewährleisten. Die Einzelheiten sind im fernstraßenrechtlichen Planrechtsverfahren bzw. ergänzend in einer Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Baulastträger festzulegen.
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Durch die Langfristigkeit der Planungen und Baurechtsverfahren bei den Großvorhaben ist eine kurzfristige Evaluierung nicht sinnvoll. Die Evaluierung der vorerst bis 2030 befristeten Fördertatbestände nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 hinsichtlich der Zielerreichung und der zukünftigen Notwendigkeit soll in 2028 erfolgen und auch das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag umfassen. Dabei soll insbesondere geklärt werden, in welchem Umfang dann diese Förderungen noch erforderlich sind. Hier werden dann auch die erreichten Auswirkungen auf Klima und Verkehrsverlagerung evaluiert. Die Abschätzung erfolgt auf Grundlage der dann vorliegenden Daten, die durch die Bewertungsverfahren vorliegen und der Art der geförderten Vorhaben und den jeweiligen verkehrlichen Wirkungen.
Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... (2) Erlangen Gesellschaften oder Intermediäre Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, dürfen sie dessen personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für höchstens zwölf Monate speichern. Eine längere Speicherung durch die Gesellschaft ist zudem zulässig, solange dies für Rechtsverfahren erforderlich ist.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
§ 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 120 Entlastung.
§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.
§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
§ 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
§ 162 Vergütungsbericht
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 8 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Drucksache 383/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 383/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 383/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... Diese Mitteilung nennt auch gemeinsame Herausforderungen, die von mehreren Mitgliedstaaten angegangen werden müssen, und liefert erste Erkenntnisse zu möglichen Ursachen für die Umsetzungslücken. Die Bewältigung dieser Herausforderungen wird auch zur Beseitigung von Umsetzungshindernissen, zur gezielteren Ausrichtung von Investitionen, zur Verringerung der Zahl der Rechtsverfahren gegen die Mitgliedstaaten, zur Schaffung "grüner" Arbeitsplätze und vor allem zu einer besseren Lebensqualität beitragen.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 493/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 493/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 493/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 653/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 414/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Rückkehr - COM(2015) 453 final; Ratsdok. 11846/15
... Auch die Rechts- und Verwaltungsrahmen der Mitgliedstaaten spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Rückkehrpolitik. Sie sollten ein zügiges Vorgehen sicherstellen, beginnend mit der Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen über Erlass und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen bis hin zu zügigen Rechtsverfahren13.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Steigerung der Wirksamkeit des EU-Systems zur Förderung der Rückkehr irregulärer Migranten
1. Förderung der freiwilligen Rückkehr
2. Stärkere Durchsetzung der EU-Vorschriften
3. Verstärkter Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Rückkehr
4. Stärkung der Rolle und des Mandats von Frontex
5. Ein integriertes System für das Rückkehrmanagement
III. Stärkung der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern im Bereich der Rückübernahme
1. Wirksame Umsetzung von Rückübernahmeverpflichtungen
2. Abschluss laufender und Aufnahme neuer Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen
3. Politische Dialoge auf hoher Ebene über Rückübernahmefragen
4. Unterstützung bei der Wiedereingliederung und Aufbau von Kapazitäten
5. Stärkere Einflussnahme der EU im Bereich Rückkehr und Rückübernahme
IV. Schlussfolgerung
Drucksache 230/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... "Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle]. Gemäß dem Beschluss des ... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Titels) zugunsten ... (Bezeichnung des Gläubigers) gegen... (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Drucksache 438/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Über eine Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen zur Begutachtung in Kindschaftssachen sollen gesetzliche Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen dazu beitragen, die Qualität der Begutachtung - insbesondere in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren - zu verbessern. Für die in diesen Verfahren anfallenden Beweisthemen sollen zukünftig in der Regel nur noch Sachverständige bestellt werden, die eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder auch sozialpädagogische Qualifikation erworben haben.
Drucksache 540/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetz es und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
... Die Wirtschaft wird durch das Gesetz von Erfüllungsaufwand entlastet. Durch die Erleichterung der elektronischen Zustellung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA kann auf Seiten der Wirtschaft mit einem Einsparungspotenzial an Arbeitskosten von über 316 875 Euro pro Jahr gerechnet werden. Diese Entlastung fällt in den Anwendungsbereich der "one in - one out"-Regelung der Bundesregierung.
Drucksache 371/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
... (3) Unbeschadet des Absatzes 1 genießen die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Wegnahme, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Maßnahmen, bevor ein nach Artikel 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Zusätzliche Kosten sind zu erwarten, wenn für laufende Planrechtsverfahren zum Stichtag des Inkrafttretens neue schalltechnische Untersuchungen vorzulegen sind. Infolge der Übergangsregelung des § 4 Absatz 3 ist eine doppelte Erstellung von schalltechnischen Untersuchungen jedoch auf einzelne Ausnahmefälle begrenzt.
Drucksache 556/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 372/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... R. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten zum ersten Punkt argumentierte, dass sie das Thema des Rechtsbehelfs gegenüber den österreichischen Behörden angesprochen, aber deren Standpunkt akzeptiert habe, dass dies zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung zu Rechtsverfahren geführt hätte, und darauf hinwies, dass die österreichischen Behörden sich dazu verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass die kumulativen Folgen der vorherigen, lediglich nachträglich bewerteten Arbeiten bei der UVP einer neuen, dritten Start- und Landebahn, in deren Rahmen eine umfassende gerichtliche Prüfung möglich sei, uneingeschränkt berücksichtigt werden;
P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI
P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP
P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP
P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP
P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP
Drucksache 308/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... - Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bestellt, erhält er für jedes dieser Verfahren die volle Vergütung ohne eine Anrechnung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/ 10 -, FamRZ 2011, 467 f.).
Drucksache 36/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
... (2) Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen und treten am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlichen innerstaatlichen Rechtsverfahren abgeschlossen sind.
Drucksache 465/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
... Absatz 3 sieht verschiedene verfahrensrechtliche Vereinfachungen vor, die dann gelten sollen, wenn keine Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und wenn auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten. Das vereinfachte Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG-E kommt nicht in Betracht, wenn die vorgetragenen oder dem Gericht auf andere Weise bekannt gewordenen Gründe der gemeinsamen Sorge potenziell entgegenstehen können. Ist dies der Fall, so muss die Frage, ob die gemeinsame Sorge im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl tatsächlich widerspricht, gemäß § 155a Absatz 4 FamFG-E durch das Gericht wie in sonstigen Sorgerechtsverfahren geprüft werden. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen durch das Gericht.
Drucksache 308/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 690/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 512/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes
... bb) Nach dem Wort "Gewerbeordnung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Familienrechtsverfahrensgesetz" werden die Wörter "und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz" eingefügt.
Drucksache 308/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... - Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bestellt, erhält er für jedes dieser Verfahren die volle Vergütung ohne eine Anrechnung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/ 10 -, FamRZ 2011, 467 f.).
Drucksache 462/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfegesetz - EGMRKHG )
... In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stehen sich Beschwerdeführer und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber. In vielen Fällen geht es jedoch zugleich um die Menschenrechte dritter Personen. Dies ist oftmals der Fall, wenn ein nationales Gerichtsverfahren Verfahrensgegenstand ist. Der Verfahrensgegner des nationalen Verfahrens wird vor dem EGMR zum Drittbetroffenen. Wenn sich zum Beispiel ein Vater aufgrund eines nationalen Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens in seinen Menschenrechten verletzt sieht, sind die Menschenrechte der Mutter und die des Kindes gleichermaßen betroffen. Wenn der EGMR zu dem Ergebnis kommt, dass die Versagung des Umgangsrechts oder der Ausschluss vom Sorgerecht menschenrechtswidrig waren, wird dies nationale Folgeverfahren nach sich ziehen. Die nationalen Gerichte werden sich an der Rechtsprechung des EGMR orientieren. Die Entscheidung des EGMR ist deshalb für die Mutter und das Kind von großer Bedeutung und kann deren Situation ganz erheblich beeinflussen. Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können sich Mutter und Kind an dem Verfahren vor dem EGMR beteiligen und eine Stellungnahme abgeben oder an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Fehlen ihnen dazu jedoch die finanziellen Mittel, bleiben sie ungehört. Nach derzeitiger Rechtslage haben sie dann keine Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen vor dem EGMR wahrzunehmen.
Drucksache 92/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes KOM (2011) 60 endg.
... Familienrechtliche Streitigkeiten können sich nachteilig auf das Wohl der Kinder auswirken. Kinder, die von einem oder beiden Elternteilen getrennt werden, haben Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht ihrem Wohl entgegen15. Zivilverfahren, vor allem solche mit Auslandsbezug, die sich an eine Auflösung der Ehe oder eine Trennung anschließen, können zu einer Beschneidung dieses Rechtes führen. Besonders in langwierigen grenzüberschreitenden Sorgerechtsverfahren zwischen früheren Ehepartnern können Kinder die Leidtragenden sein. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sorgerechtsstreitigkeiten ist dank EU-weiter Regelungen 16 bereits leichter geworden. Die angemessene Unterrichtung von Kindern und Eltern über ihre Rechte aufgrund von EU- und innerstaatlichen Vorschriften ist eine Grundvoraussetzung, die erfüllt sein muss, damit sie ihre Rechte in Familienrechtsstreitigkeiten wahrnehmen können. Informationen hierzu sollten daher leicht zugänglich sein und verständliche Hinweise zu den einschlägigen Verfahren liefern. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Informationsblätter über das EU-Recht und nationale Rechtsvorschriften zu den Themen Unterhalt, Mediation sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen, die die elterliche Verantwortung betreffen, erarbeiten und bei Bedarf aktualisieren. Bezüglich des Problems der Entführung eines Kindes durch einen Elternteil wird die Kommission besonders die Informationen berücksichtigen, die von der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen bereitgestellt werden.
Drucksache 157/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts KOM (2011) 126 endg.
... a) eine Beschreibung ihres nationalen Ehegüterrechts und ihrer Güterrechtsverfahren sowie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen,
Drucksache 158/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften KOM (2011) 127 endg.
... a) eine Beschreibung des nationalen Güterrechts und der Güterrechtsverfahren, die für eingetragene Partnerschaften gelten, sowie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen,
Drucksache 68/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, der Verstaatlichung oder der vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder der vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Zulassung, Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung bei Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Anwendung sonstiger Regeln
Artikel 8 Geltungsbereich
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats
Artikel 11 Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 12 Registrierungsklausel
Artikel 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1504: Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Drucksache 632/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
... 100. Nach Artikel 56 Absatz 2 hat der Mitgliedstaat in bestimmten Fällen nach Ablauf von vier bzw. acht Jahren die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung vollständig selbst zu tragen. Nach bisherigem Recht teilen sich EU und Mitgliedstaat die finanziellen Folgen. Die potenzielle zusätzliche Finanzierungslast für die Mitgliedstaaten bzw. Länder ist abzulehnen, zumal die Gründe für die Einstellung von Wiedereinziehungsverfahren unverändert beibehalten werden sollen (Artikel 56 Absatz 3) und die Dauer von Rechtsverfahren vor nationalen Gerichten seitens der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Unabhängigkeit der Justiz kaum zu beeinflussen sind.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzrahmen
Weitere Finanzaspekte
2 Vereinfachung
2 Direktzahlungen
2 Marktmaßnahmen/Risikomanagement
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Zur Drucksache 633/11
Zum Milchsektor
Zu Artikel 11
Zu Artikeln 16
Zum Weinsektor
Zur Drucksache 634/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Gebietskategorien und Kofinanzierungssätzen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 5
Zu Artikel 18
Zu Artikel 29
Zu Artikel 21
Zu Artikel 35
Zu Artikel 50
Zu Artikel 82
Weiterer Ergänzungsbedarf
Zur Drucksache 635/11
Zur Vorlage insgesamt
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 29
Zu Artikel 42
Zu Artikel 34
Zu Artikel 43
Zu Artikel 56
Zu Artikel 57
Zu Artikel 76
Zu Artikel 100
Zu Artikel 110
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 621/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 245/10
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
... b) Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nicht mehr in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Anlage XVIII Weltorganisation für Tourismus (Übersetzung)
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1157: Entwurf der Vierten Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Drucksache 854/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 235/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)
... Nach den Absätzen 2 und 3 kann eine Rechtssache, die Gegenstand eines nationalen Rechtsverfahrens ist dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden wenn Fragen über die Auslegung dieses Übereinkommens bestehen. Die entsprechenden Verfahrensregeln werden in Anhang IV des Übereinkommens konkretisiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
2 Nichtdiskriminierung
Artikel 6
2 Niederlassungsrecht
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
2 Flugsicherheit
Artikel 11
2 Luftsicherheit
Artikel 12
2 Flugverkehrsmanagement
Artikel 13
2 Wettbewerb
Artikel 14
2 Durchsetzung
Artikel 15
2 Auslegung
Artikel 16
Neue Rechtsvorschriften
Artikel 17
Gemischter Ausschuss
Artikel 18
Artikel 19
2 Streitbeilegung
Artikel 20
2 Schutzmaßnahmen
Artikel 21
Artikel 22
Weitergabe von Informationen
Artikel 23
Drittländer und Internationale Organisationen
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
2 Übergangsregelungen
Artikel 27
Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen
Artikel 28
Inkrafttreten, Überprüfung, Beendigung und sonstige Bestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Überprüfung
Artikel 31 Beendigung
Artikel 32 Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Artikel 33 Flughafen Gibraltar
Artikel 34 Sprachen
Anhang I Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt
A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen
Nr. 2407/92
Nr. 2408/92
Nr. 2409/92
Nr. 95/93
Nr. 96/67
Nr. 785/2004
B. Flugverkehrsmanagement
Nr. 549/2004
Nr. 550/2004
Nr. 551/2004
Nr. 552/2004
Nr. 2096/2005
Nr. 2150/2005
C. Flugsicherheit
Nr. 3922/91
Nr. 94/56
Nr. 1592/2002
Nr. 2003/42
Nr. 1702/2003
Nr. 2042/2003
Nr. 104/2004
Nr. 488/2005
Nr. 2111/2005
D. Luftsicherheit
Nr. 2320/2002
Nr. 622/2003
Nr. 1217/2003
Nr. 1486/2003
Nr. 1138/2004
E. Umweltschutz
Nr. 89/629
Nr. 92/14
Nr. 2002/30
Nr. 2002/49
F. Soziale Aspekte
Nr. 1989/391
Nr. 2003/88
Nr. 2000/79
G. Verbraucherschutz
Nr. 90/314
Nr. 92/59
Nr. 93/13
Nr. 95/46
Nr. 2027/97
Nr. 261/2004
H. Sonstige Rechtsvorschriften
Nr. 2299/1989
Nr. 91/670
Nr. 3925/91
Nr. 437/2003
Nr. 1358/2003
Nr. 2003/96
Anhang II Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln
1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften
2. Besondere Terminologie der Rechtsakte
3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten
4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien
5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
6. Sprachen
Anhang III Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14
Artikel 1 Staatliche Monopole
Artikel 2 Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen
Artikel 3 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Anhang IV Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens
2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens
3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens
4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof
Anhang V
Protokoll I Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll II Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll III Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
Artikel 1 Übergangsfrist
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll IV Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll V Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Artikel 5 Flugsicherheit
Artikel 6 Luftsicherheit
Protokoll VI Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Artikel 1 Übergangszeiträume
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll VII Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
Artikel 1 Übergangszeiträume
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll VIII Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
Artikel 1 Übergangsfrist
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll IX Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits
Artikel 1 Zuständigkeiten der UNMIK
Artikel 2 Übergangsfristen
Artikel 3 Bedingungen für den Übergang
Artikel 4 Übergangsregelungen
Artikel 5 Internationale Übereinkünfte
Artikel 6 Flugsicherheit
Artikel 7 Luftsicherheit
Denkschrift
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21 und 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25 und 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1137: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Drucksache 14/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 8/09 (Beschluss)
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 356/09 (Beschluss)
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 8/09
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 356/09
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 591/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 22/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
Drucksache 951/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... Eine Drittpartei (z.B. Banken) oder eine staatliche Stelle könnte ein Darlehen gewähren das eine möglicherweise notwendige Vorfinanzierung eines Rechtsverfahrens abdecken würde. Die Prozessfinanzierung durch private Dritte (z.B. Firmen, die auf Prozessfinanzierung spezialisiert sind) wird in einigen Mitgliedstaaten erfolgreich praktiziert. Eine weitere Lösung könnte in der öffentlichen Finanzierung durch die Mitgliedstaaten liegen. Verschiedene Finanzierungsalternativen könnten auch miteinander kombiniert werden.
Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher
1. Einleitung
2. Das Problem
3. Aktuelles europäisches Instrumentarium
4. Optionen
Option 1 – Keine EG-Maßnahmen
Option 2 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Option 3: Kombination von Instrumenten
Option 4 – Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren
Drucksache 304/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 19/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " bezeichnet) gleichkommen. Die Entschädigung muss dem fairen Marktwert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem was zuerst eintritt. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen und sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 5 Enteignung
Artikel 6 Entschädigung für Verluste
Artikel 7 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
Artikel 8 Eintritt in Rechte
Artikel 9 Wechselkurs und Transfermodalitäten
Artikel 10 Anwendung sonstiger Bestimmungen
Artikel 11 Anwendungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei bezüglich Kapitalanlagen
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 21/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
Drucksache 833/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit. im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung im Falle von Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Transfermodalitäten
Artikel 8 Sonstige Verpflichtungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 651: Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien
Drucksache 304/08
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 23/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (3) Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden. Sie ist vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit einem handelsüblichen angemessenen Zinssatz, der auf dem entsprechenden Euribor basiert, zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren in Übereinstimmung mit dem entsprechenden innerstaatlichen Rechtssystem nachgeprüft werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Entschädigung im Fall von Enteignung und Verstaatlichung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Transfers
Artikel 7 Subrogation
Artikel 8 Anwendbarkeit anderer Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 11 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland
Drucksache 832/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
Drucksache 714/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa KOM (2007) 568 endg.; Ratsdok. 13829/07
... 19 SOLVIT ist ein Online-Problemlösungsnetz, in dem die EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ohne Rückgriff auf Rechtsverfahren Probleme zu lösen, die durch fehlerhafte Anwendung des Binnenmarktrechts durch Behörden entstehen.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Kohärente und integrierte Kommunikationsarbeit
2. Die Rolle der Bürger stärken
2.1 Lokal handeln
2.2 Aktiver europäischer Bürgersinn
3. Entwicklung einer europäischen Öffentlichkeit
3.1 Politische Dimension
3.2 Medien und Informationsdienste
3.3 Die öffentliche Meinung in Europa verstehen
4. Stärkung des partnerschaftlichen Ansatzes
4.1 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
4.2 Zusammenarbeit mit den Europäischen Institutionen
4.3 Interinstitutionelle Vereinbarung zur Kommunikation
5. Fazit
Finanzbogen
Drucksache 309/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 193/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
... ). Es ist damit flexibel und unbürokratisch. Bei Bedarf kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dessen Rechte wahrnimmt (§ 50 Abs. 1 FGG). Das Gericht muss, bevor es entscheidet, auf eine Einigung der Eltern hinwirken, weil es dem Familienfrieden in der Regel dienlicher ist, wenn bei Meinungsverschiedenheiten keine förmliche gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 52 FGG). Auch insoweit ist die Regelung familienschonend und dialogfördernd, weil sie den Streit in ein Sorgerechtsverfahren einbettet. Wenn eine einvernehmliche Lösung auch vor Gericht nicht erzielt werden kann und das Gericht die Entscheidung über die Einwilligung dem antragstellenden Elternteil überträgt, kann es zugleich Auflagen zur Durchführung der Untersuchung treffen (§ 1628 Abs. 2 Satz 2 BGB-E). Es kann damit eine schonende Umsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung sicherstellen.
Drucksache 309/2/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... In emotional aufgeladenen Anhörungsterminen, wie nicht selten in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, nimmt die Terminsleitung die Aufmerksamkeit des Richters in vollem Umfang in Anspruch. In diesen Fällen muss es dem Richter - wie im ZPO-Verfahren nach § 159 Abs. 1 Satz 2
Drucksache 309/07A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG - Artikel 2)
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 50/07
Gesetzesbeschluss, des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 49/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
... Familienrechtsverfahrensgesetz
Drucksache 550/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
... Im Einzelfall kann – jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren – auch einmal ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss oder ein zeitaufwändiger zusätzlicher Verfahrensschritt erforderlich oder sinnvoll sein. Ebenso kann im Einzelfall von einer frühen Terminierung abgesehen werden, wenn das Kindeswohl eine solche offensichtlich nicht erfordert (z.B. in Umgangsrechtsverfahren, wenn ein bestehender Umgang nur geringfügig erweitert oder geändert werden soll).
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.