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29 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtsbehelfsfrist"


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Drucksache 196/20

... Bei den Aufsichtsbehörden bestehen teilweise Unsicherheiten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beschwerdeführer Informationen über die von ihnen getroffenen Entscheidungen erhalten sollen. Diese Fragen sollen deshalb - inhaltlich in Anlehnung an die Bestimmung in § 73 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 BRAO - durch den neuen Absatz 5 geklärt werden. Damit sollen die Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Bürgerinnen und Bürger, die sich bei ihnen über eine registrierte Person beschwert haben, über die von ihnen getroffene Entscheidung zu informieren. Diese Verfahrensweise dürfte vermutlich auch derzeit schon die absolute Regel sein und entspricht dem berechtigten Interesse an Transparenz, die eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der sich von einer registrierten Person unrechtmäßig behandelt fühlt, erwarten kann. Demgegenüber müssen die Interessen der registrierten Personen an einer Geheimhaltung (insbesondere in den Fällen, in denen ihnen gegenüber Aufsichtsmaßnahmen ergriffen wurden) zurücktreten. Dies ist auch deshalb hinnehmbar, weil das Gesetz nicht verlangt, dass die Entscheidung vollumfänglich, sondern nur in ihren Grundzügen mitgeteilt wird. Details, an denen aus persönlichen oder betrieblichen Gründen ein schützenswertes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, sind daher nicht weiterzugeben. Zeitlich hat die Mitteilung zu erfolgen, wenn der Vorgang bei der Aufsichtsbehörde abgeschlossen wurde. Dies kann zum Beispiel durch die Entscheidung, von Maßnahmen abzusehen oder das Verfahren abzugeben, erfolgen. Sofern eine Aufsichtsmaßnahme ergriffen wurde, ist zunächst der Ablauf etwaiger Rechtsbehelfsfristen abzuwarten. Die Mitteilung soll nicht anfechtbar sein, da auch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und gegebenenfalls wie sie tätig wird, nicht anfechtbar ist. Die Aufsicht erfolgt vorliegend im öffentlichen Interesse und nicht im subjektiven Interesse von Beschwerdeführenden. In dieser Folge dient auch die Mitteilungspflicht öffentlichen Interessen an der Transparenz und Akzeptanz des Verfahrens und nicht subjektiven Rechten von Beschwerdeführenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 413/1/20

... in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" sind durch die Wörter "jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß § 70 sowie § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/1/20




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 UVPPortV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 UVPPortV

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5

Zu Artikel 1

§ 5
Dauer der Zugänglichkeit der Daten

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 - neu - UVPPortV *

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 - neu - UVPPortV


 
 
 


Drucksache 359/19 (Beschluss)

... Wenn jetzt, wie das die Regelung nahe legt, unter anderem bezüglich des Aufschlags die Durchführung von Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, liegt darin nicht nur ein - in seinem Anwendungsbereich beschränktes - Abrücken von einer bewährten Rechtspraxis; vielmehr steht auch zu besorgen, dass das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auf andere Fallgestaltungen von Abrechnungsstreitigkeiten erstreckt werden könnte. Ein Vorverfahren mit den Rechtsbehelfsfristen aber würde die Beteiligten - hinsichtlich des Aufschlags und auch sonst - einem unnötigen Zeitdruck aussetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 359/1/19

... Wenn jetzt, wie das die Regelung nahe legt, unter anderem bezüglich des Aufschlags die Durchführung von Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, liegt darin nicht nur ein - in seinem Anwendungsbereich beschränktes - Abrücken von einer bewährten Rechtspraxis; vielmehr steht auch zu besorgen, dass das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auf andere Fallgestaltungen von Abrechnungsstreitigkeiten erstreckt werden könnte. Ein Vorverfahren mit den Rechtsbehelfsfristen aber würde die Beteiligten - hinsichtlich des Aufschlags und auch sonst - einem unnötigen Zeitdruck aussetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 25

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,

§ 17e
Schlichtungsverfahren

§ 17f
Verordnungsermächtigung

§ 17g
Übergangsregelung

‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17c

Zu § 17c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 473/1/18

... ) und in der Folge in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zur Überprüfung gestellt wird. Diese Vorgehensweise ist nach Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags auch weiterhin zulässig. Entsprechend ist nach Auffassung des Bundesrates auch die Verkürzung der Rechtsbehelfsfrist auf höchstens fünf Tage nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags, die ebenfalls nur für den Fall eines zweistufigen Verfahrens gelten soll, beim Erlass von Abschiebungsandrohungen nicht mit einem Beschleunigungseffekt verbunden. Der Bundesrat hält es im Übrigen für fraglich, ob die Einführung einer solch kurzen Rechtsbehelfsfrist mit Unionsrecht (insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) zu vereinbaren ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/18




Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Zu Artikel 22

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 265/18

... "(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des Bundes verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung bereits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7 unterbrochen.".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/18




‚Artikel 1a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 503/1/16

... 24. Der Bundesrat sieht die Regelung in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Verordnungsvorschlags, wonach die Rechtsbehelfsfristen unter anderem ab der Ernennung des rechtlichen Beistands oder Beraters beginnen sollen, als unzureichend an. Die Regelung dürfte dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen und kann zu Unklarheiten über den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist führen. Nicht abgestimmt ist die Regelung insbesondere mit der Konstellation, dass die unentgeltliche Rechtsberatung beantragt wird, der Antrag und die Ernennung des Rechtsbeistands jedoch nach Ablauf der "regulären" Rechtsbehelfsfrist abgelehnt werden. Ein dem nationalen Prozessrecht nachgebildetes Modell der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde diese Unklarheiten vermeiden und auch weiteren Gründen einer unverschuldeten Fristversäumnis hinreichend flexibel Rechnung tragen.



Drucksache 422/16

... (2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern die Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht wird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger Pläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung auch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigungen und denjenigen, denen die Entscheidung bekannt zu geben war, schriftlich angefordert werden. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Entscheidung nach Satz 2 eingesehen und nach Satz 4 angefordert werden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

§ 4
Verfahrensfehler.

§ 5
Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

§ 6
Klagebegründungsfrist

§ 7
Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen

§ 8
Überleitungsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Bundesberggesetzes

§ 5a
Öffentliche Bekanntgabe

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 9
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 10
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 11
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 14
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Artikel 15
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Artikel 16
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Demographie-Check

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Artikel 9
Zugang zu Gerichten [...]

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

I. Zusammenfassung

1. Im Einzelnen

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat sieht die Regelung in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Verordnungsvorschlags, wonach die Rechtsbehelfsfristen unter anderem ab der Ernennung des rechtlichen Beistands oder Beraters beginnen sollen, als unzureichend an. Die Regelung dürfte dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen und kann zu Unklarheiten über den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist führen. Nicht abgestimmt ist die Regelung insbesondere mit der Konstellation, dass die unentgeltliche Rechtsberatung beantragt wird, der Antrag und die Ernennung des Rechtsbeistands jedoch nach Ablauf der "regulären" Rechtsbehelfsfrist abgelehnt werden. Ein dem nationalen Prozessrecht nachgebildetes Modell der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde diese Unklarheiten vermeiden und auch weiteren Gründen einer unverschuldeten Fristversäumnis hinreichend flexibel Rechnung tragen.



Drucksache 777/12 (Beschluss)

... -- Artikel 3b Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Vorschlags lässt Raum für die Annahme, dass für jeden Gläubiger gesondert eine ab seiner förmlichen Benachrichtigung durch Gericht oder Verwalter beginnende Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt wird. Dies dürfte jedoch mit dem eiligen Charakter des Verfahrens so nicht zu vereinbaren sein, insbesondere dann nicht, wenn eine Vielzahl von Gläubigern in verschiedenen Mitgliedstaaten zu beteiligen ist. Regional unterschiedlich nehmen Zustellungen in manchen Mitgliedstaaten sehr viel mehr Zeit in Anspruch als in anderen. Knüpft eine Rechtsmittelfrist an den Zeitpunkt der Benachrichtigung durch das Gericht an, entsteht gegebenenfalls ein langer Zeitraum, in dem die Entscheidung anfechtbar ist. Der Bundesrat regt insoweit an, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 3b Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Vorschlags unmittelbar an den Zeitpunkt der Veröffentlichung im Insolvenzregister anknüpft (ähnlich wie in Artikel 41 Absatz 4 in der Fassung des Vorschlags). Ausgehend von der lex fori concursus dürfte sich diese Folge nach Artikel 4 Absatz 1 EuInsVO in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/12 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 777/1/12

... -- Artikel 3b Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Vorschlags lässt Raum für die Annahme, dass für jeden Gläubiger gesondert eine ab seiner förmlichen Benachrichtigung durch Gericht oder Verwalter beginnende Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt wird. Dies dürfte jedoch mit dem eiligen Charakter des Verfahrens so nicht zu vereinbaren sein, insbesondere dann nicht, wenn eine Vielzahl von Gläubigern in verschiedenen Mitgliedstaaten zu beteiligen ist. Regional unterschiedlich nehmen Zustellungen in manchen Mitgliedstaaten sehr viel mehr Zeit in Anspruch als in anderen. Knüpft eine Rechtsmittelfrist an den Zeitpunkt der Benachrichtigung durch das Gericht an, entsteht gegebenenfalls ein langer Zeitraum, in dem die Entscheidung anfechtbar ist. Der Bundesrat regt insoweit an, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 3b Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Vorschlags unmittelbar an den Zeitpunkt der Veröffentlichung im Insolvenzregister anknüpft (ähnlich wie in Artikel 41 Absatz 4 in der Fassung des Vorschlags). Ausgehend von der lex fori concursus dürfte sich diese Folge nach Artikel 4 Absatz 1 EuInsVO in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/1/12




Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 226/12

... Letzteres wird durch die Verschärfung der Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) erreicht - d.h. das Gericht kann vom Gläubiger die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangen, wobei die Haftung des Gläubigers für jeden dem Schuldner zugefügten Schaden nach nationalem Recht ausgelöst werden kann - sowie durch wirksamere Rechtsbehelfe (Gerichtsstandswahl und Rechtsbehelfsfristen beispielsweise sind wichtige Bestandteile des Schuldnerschutzes). Je strikter die Bedingungen allerdings gestaltet werden, desto schwieriger wird es für die Gläubiger, eine Kontenpfändung zu erwirken.



Drucksache 308/12

... hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fordert. Hieraus ergibt sich vor allem, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über ihre Rechtsbehelfe keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird die geringere Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Parteien berücksichtigt. Bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei spricht für die Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung (BGH a. a. O.). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, entfällt nicht schon allein deshalb die Kausalität zwischen dem Fehler in der Belehrung und der Fristversäumung. Vielmehr ist nach der Art des Fehlers zu differenzieren und darauf abzustellen, ob der Fehler in der gerichtlichen Darstellung der Rechtslage nachvollziehbar und daher auch verständlich den Irrtum des Rechtsanwalts verursacht hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1996, VersR 1996, 1522; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rn. 37). Insbesondere wird ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die in der Belehrung mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen vertrauen dürfen, so dass der von ihm vertretenen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn er den Rechtsbehelf innerhalb der mitgeteilten falschen Frist einlegt (OLG Rostock, Beschluss 28. Dezember 2010, FamRZ 2011, 986).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderungen der Zivilprozessordnung

§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 19a
Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 5b
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

§ 1b
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 8a
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 11
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

§ 3a
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 12
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

§ 4c
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 12c
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 15
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens

Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

V. Erfüllungsaufwand

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 15

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1775: Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess


 
 
 


Drucksache 5/09

... Der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist hängt davon ab, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (§ 58

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 18
Zulassung

§ 19
Vereidigung

§ 22
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

§ 26
Kanzlei

§ 28
Zustellungsbevollmächtigter

§ 29
Patentanwaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt

§ 30
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 31
Sachliche Zuständigkeit

§ 32
Zustellung

§ 33
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 34
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Fünfter Teil

§ 89
Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds.

§ 93
Beendigung des Amtes des Beisitzers

Dritter Abschnitt

§ 94a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 94b
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 94c
Klagegegner und Vertretung

§ 94d
Berufung

§ 94e
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

Erster Abschnitt

§ 145
Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

Zweiter Abschnitt

§ 146
Gerichtskosten

§ 147
Streitwert

Elfter Teil

§ 157
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

§ 158
Patentsachbearbeiter

§ 159
Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

§ 160
Inhaber von Erlaubnisscheinen

§ 161
Übergangsregelungen

Teil 1
Berufsgerichtliches Verfahren.

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

1. Übertragung von Aufgaben auf die Patentanwaltskammer

2. Modernisierung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

a Vorverfahren

b Rechtbehelfsbelehrung

c Klagearten

d Kein Normenkontrollverfahren

e Vertretungszwang

f Obligatorische mündliche Verhandlung

g Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

h Kosten der Verfahren

i Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und einstweiliger Rechtsschutz

j Rechtsmittel

3. Sonstige Regelungen in der PAO

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Andere Lösungsmöglichkeiten

VI. Informationspflichten

VII. Befristung

VIII. Rechtsvereinfachung

IX. Vereinbarkeit mit EU-Recht

X. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu § 28

Zu § 29

Zu den §§ 30

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu den §§ 33

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu § 94a

Zu § 94b

Zu § 94c

Zu § 94d

Zu § 94e

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu § 146

Zu § 147

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Zu Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Zu Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Zu Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Zu Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Zu Abschnitt 4

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 746: Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht


 
 
 


Drucksache 700/08

... Der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist hängt davon ab, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (§ 58

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 700/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 15
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

Dritter Abschnitt

§ 32
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 34
Zustellung

§ 35
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 36
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Fünfter Teil

Vierter Abschnitt

§ 112a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 112b
Örtliche Zuständigkeit

§ 112c
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 112d
Klagegegner und Vertretung

§ 112e
Berufung

§ 112f
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 173
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Dritter Abschnitt

§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Erster Abschnitt

§ 192
Erhebung von Gebühren und Auslagen.

Zweiter Abschnitt

§ 193
Gerichtskosten

§ 194
Streitwert

§ 208
Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 210
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

§ 215
Übergangsregelungen

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

§ 34a
Mitteilungspflichten

Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren.

§ 35
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 39
Gebühren und Auslagen

Teil 8
Übergangs-und Schlussbestimmungen.

§ 43
Übergangsregelungen

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 111

§ 111a

§ 111b

§ 111c

§ 111d

§ 111e

§ 111f

§ 111g

§ 112

§ 118

Anlage
(zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis

4 Gliederung

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Leitlinien des Entwurfs

III. Inhalt des Entwurfs

1. BRAO

a Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen

b Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

c Sonstige Regelungen

2. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

3. Bundesnotarordnung

4. Sonstige Gesetzesänderungen

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

VI. Andere Lösungsmöglichkeiten

VII. Informationspflichten

VIII. Befristung

IX. Rechtsvereinfachung

X. Vereinbarkeit mit EU-Recht

XI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 112a

Zu § 112b

Zu § 112c

Zu § 112d

Zu § 112e

Zu § 112f

Zu Nummer 42

Zu Nummer n

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu § 191f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu § 193

Zu § 194

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer n

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Zu Unterabschnitt 1

Zu Unterabschnitt 2

Zu Abschnitt 2

Zu Abschnitt 3

Zu Abschnitt 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 111

Zu § 111a

Zu § 111b

Zu § 111c

Zu § 111d

Zu § 111e

Zu § 111f

Zu § 111g

Zu § 112

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 473: Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht


 
 
 


Drucksache 347/08

... Artikel 43 der Brüssel-I-Verordnung, der aufgrund des Parallelabkommens mit Dänemark auch im Verhältnis zu Dänemark anzuwenden ist, und Artikel 43 des Lugano Übereinkommens von 2007 bestimmen, dass jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen kann. Absatz 5 der Vorschriften legt dafür einheitliche Beschwerdefristen fest. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bzw. einem anderen durch das Lugano Übereinkommen von 2007 gebundenen Staat, so beträgt die Rechtsbehelfsfrist zwei Monate. Sie beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Schuldner persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, und ist nicht verlängerbar. In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 der Brüssel-I-Verordnung und Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 des Lugano Übereinkommens von 2007). Eine Verlängerung dieser Frist wird durch Artikel 43 Abs. 5 Satz 3 der Brüssel-I-Verordnung bzw. des Lugano Übereinkommens von 2007 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, da sich diese Vorschrift nur auf die im vorangehenden Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 genannte Zwei-Monats-Frist bezieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Artikel 2
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Abschnitt 6
Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 430: Durchführungsgesetz zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen von 2007)


 
 
 


Drucksache 100/06

... 2. Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so übermittelt dieser Träger die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, sowie ein Doppel der in Absatz 2 genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann. Er unterrichtet den Versicherten von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem der Vorgang dem Träger des Mitgliedstaates übermittelt worden ist, unter dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Vereinfachung

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag im Einzelnen

Vorschlag

Titel I
allgemeine Vorschriften

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch

Artikel 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

Artikel 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Anspruchsberechtigten und den Trägern

Artikel 4
Format und Modalitäten des Datenaustauschs

Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Zahlung von Leistungen

Artikel 7
Pflicht zur vorläufigen Feststellung

Kapitel III
Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 8
Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten

Artikel 9
Sonstige Verfahren zwischen den Trägern

Artikel 10
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Artikel 11
Bestimmung des Wohnorts

Artikel 12
Zusammenrechnung von Zeiten

Artikel 13
Regeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten

Titel II
Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 15
Verfahren zur Durchführung des Artike1s 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 16
Verfahren zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 17
Verfahren zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 18
Verfahren zur Durchführung des Artikels 15 du Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 19
Unterrichtung der Versicherten

Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Trägern

Artikel 21
Pflichten des Arbeitgebers

Titel III
Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel I
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Artikel 22
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Artikel 23
Regelung bei mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat

Artikel 24
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 25
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

A Verfahren und Umfang des Anspruchs

B Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen

Artikel 26
Geplante Behandlungen

A Genehmigungsverfahren

B Übernahme der Kosten von Sachleistungen bei geplanten Behandlungen

C Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

D Familienangehörige

Artikel 27
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

A Verfahrensvorschriften für den Versicherten

B Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats

C Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger

D Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 28
Durchführung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 29
Beiträge der Rentner

Artikel 30
Durchführung des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 31
Besondere Durchführungsvorschriften

Kapitel II
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 32
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Artikel 33
Geplante Behandlungen

Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten

Artikel 35
Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

Artikel 36
Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

Artikel 37
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

Artikel 38
Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Artikel 39
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer

Artikel 40
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder zusätzliche Beihilfen

Artikel 41
Besondere Durchführungsvorschriften

Kapitel III
Sterbegeld

Artikel 42
Antrag auf Sterbegeld

Kapitel IV
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten

Artikel 43
Berechnung der Leistungen

Artikel 44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Artikel 45
Beantragung von Leistungen

A Beantragung von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004

B Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen

Artikel 46
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Artikel 47
Bearbeitung der Anträge durch die Träger

A Bearbeitender Träger

B Bearbeitung der Leistungsanträge nach Artikel 44 der Verordnung EG Nr. 883/2004

C Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge

Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller

Artikel 49
Bemessung des Grades der Invalidität

Artikel 50
Vorschüsse und Vorauszahlungen

Artikel 51
Neuberechnung der Leistungen

Artikel 52
Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

Artikel 53
Koordinierungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat

Kapitel V
Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 54
Berechnung der Leistungen

Artikel 55
Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

Artikel 56
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

Kapitel VI
Familienleistungen

Artikel 57
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

Artikel 58
Vorschriften für Personen, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten

Artikel 59
Verfahren zur Durchführung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 60
Verfahren zur Durchführung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Titel IV
Finanzvorschriften

Kapitel I
Erstattung der Leistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Abschnitt 1
Leistungserstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen

Artikel 61
Grundsätze

Abschnitt 2
Leistungserstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

Artikel 62
Identifizierung der betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 63
Methode zur Berechnung der Pauschalbeträge

Artikel 64
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 65
Erstattungsverfahren zwischen Trägern

Artikel 66
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

Artikel 67
Verzugszinsen

Artikel 68
Jahresrechnungsabschluss

Kapitel II
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 der

Artikel 69
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Kapitel III
Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Einziehung vorläufiger

Abschnitt 1
Grundsätze

Artikel 70

Abschnitt 2
Ausgleich

Artikel 71
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Geldleistungen

Artikel 72
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Beiträge

Abschnitt 3
Beitreibung

Artikel 73
Auskunftsersuchen

Artikel 74
Zustellung

Artikel 75
Beitreibungsersuchen

Artikel 76
Vollstreckungstitel

Artikel 77
Zahlungsfristen und -modalitäten

Artikel 78
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels

Artikel 79
Grenzen der Unterstützung

Artikel 80
Sicherungsmaßnahmen

Artikel 81
Kosten

Titel V
Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 82
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 83
Mitteilungen

Artikel 84
Dokumente

Artikel 85
Information

Artikel 86
Währungsumrechnungen

Artikel 87
Statistiken

Artikel 88
Änderung der Anhänge

Artikel 89
Übergangsbestimmungen

Artikel 90
Aufhebung

Artikel 91
Schlussbestimmungen

Anhang 1
Durchführungsbestimmungen zu Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue Durchführungsbestimmungen zu Abkommen(Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

Anhang 2
Sondersysteme für Beamte(Artikel 31 und 41)

A. Sondersysteme für Beamte, für die der Titel III Kapitel 1 der Verordnung EG Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt

B. Sondersysteme für Beamte, für die die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der

Anhang 3
Mitgliedstaaten, die Sachleistungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstatten(Artikel 62 Absatz 1)

Anhang 4
Zuständige Behörden und Träger, Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts, Zugangsstellen, von den zuständigen Behörden bezeichnete Träger und Stellen(Artikel 84 Absatz 4)


 
 
 


Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 18d
Rechtsbehelfe

§ 22a
Entschädigungsverfahren

§ 37a
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17
Erfordernis der Planfeststellung

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 17d
Rechtsbehelfe

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 14d
Rechtsbehelfe

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 94/06

... in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 18 Abs. 3 AEG in der bislang geltenden Fassung verbunden ist. Darüber hinaus werden Planfeststellung und Plangenehmigung nicht nur dem Träger des Vorhabens sowie den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, sondern auch den anerkannten Naturschutzvereinen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist. Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine und Präklusionsfristen

2. Geltungsdauer von Plänen

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

4. Verzicht auf das Raumordnungsverfahren.

5. Einführung von Schwellenwerten und Kriterien zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben.

6. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind

7. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen

8. Gesetzgebungskompetenzen

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14b

Zu § 14b

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu § 14e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 86/1/05

... Die Vorschrift erleichtert die Zustellung zusammengefasster Bescheide an Ehegatten, an Ehegatten mit ihren Kindern oder an Alleinstehende mit ihren Kindern. Die bisherige Mehrfachzustellung, die mit hohen Zustellungskosten verbunden ist, ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Zustellung einer gemeinsamen Ausfertigung dient außerdem der Verwaltungsvereinfachung, da Rechtsbehelfsfristen einheitlich zu laufen beginnen und es nicht mehr darauf ankommt, wann der behördliche Bescheid jedem der Adressaten im Einzelfall zuging. Es bleibt nach Satz 2 jedem der Beteiligten überlassen, einer gemeinsamen Zustellung vorher zu widersprechen. Der Antrag auf Einzelzustellung soll nur im jeweiligen Einzelfall und damit im jeweils konkreten Verwaltungsverfahren erfolgen können, womit eine Generalbeantragung für alle zukünftig möglichen Fälle ausgeschlossen ist. Solche Generalanträge würden vor allem größere Behörden dazu zwingen, Dateien über die jeweiligen Antragsteller ständig vorzuhalten und vor jeder beabsichtigten Zustellung zu überprüfen. Mit der Regelung in Satz 2 wird auch dem individuellen Datenschutz der Beteiligten Genüge getan. Mit Satz 3 werden Lebenspartner nach § 1 des



Drucksache 363/05

... Darüber hinaus wird die Bekanntgabe der Plangenehmigung gegenüber den Einwendern sowie den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, erleichtert. Dies führt dazu, dass keine Rechtsunsicherheit mehr besteht, wann die Rechtsbehelfsfristen beginnen. Künftig wird eine Ausfertigung der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Frist gilt die Genehmigung genauso wie ein Planfeststellungsbeschluss als zugestellt. Darüber hinaus ist unter Umständen eine öffentliche Bekanntmachung der Plangenehmigung zulässig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/05




Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 18d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 18e
Rechtsbehelfe

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 17d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 17e
Rechtsbehelfe

Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 14d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 14e
Rechtsbehelfe

Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

§ 2a
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 2b
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 2c
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 2d
Rechtsbehelfe

§ 2e
Bauaufsichtsbehörde

§ 7a
Entschädigungsverfahren

§ 12
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 7
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 8
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 11a
Erfordernis der Planfeststellung

§ 11b
Anhörungsverfahren

§ 11c
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 11d
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 11e
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 11f
Rechtsbehelfe

§ 11g
Vorarbeiten

§ 11h
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

§ 11i
Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 12
Enteignung

§ 12b
Umlage der Mehrkosten für Erdkabel

§ 20
Übergangsregelung

Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 12
Neubekanntmachung

Artikel 13
Inkrafttreten

2 Begründung


 
 
 


Drucksache 86/05 (Beschluss)

... Die Vorschrift erleichtert die Zustellung zusammengefasster Bescheide an Ehegatten, an Ehegatten mit ihren Kindern oder an Alleinstehende mit ihren Kindern. Die bisherige Mehrfachzustellung, die mit hohen Zustellungskosten verbunden ist, ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Zustellung einer gemeinsamen Ausfertigung dient außerdem der Verwaltungsvereinfachung, da Rechtsbehelfsfristen einheitlich zu laufen beginnen und es nicht mehr darauf ankommt, wann der behördliche Bescheid jedem der Adressaten im Einzelfall zuging. Es bleibt nach Satz 2 jedem der Beteiligten überlassen, einer gemeinsamen Zustellung vorher zu widersprechen. Der Antrag auf Einzelzustellung soll nur im jeweiligen Einzelfall und damit im jeweils konkreten Verwaltungsverfahren erfolgen können, womit eine Generalbeantragung für alle zukünftig möglichen Fälle ausgeschlossen ist. Solche Generalanträge würden vor allem größere Behörden dazu zwingen, Dateien über die jeweiligen Antragsteller ständig vorzuhalten und vor jeder beabsichtigten Zustellung zu überprüfen. Mit der Regelung in Satz 2 wird auch dem individuellen Datenschutz der Beteiligten Genüge getan. Mit Satz 3 werden Lebenspartner nach § 1 des



Drucksache 361/04

... Die Möglichkeit, durch eine vorläufige Entscheidung die Unterhaltszahlung während des Verfahrens und bis zur Rechtskraft des Urteils in der Sache anzuordnen, scheint noch wirksamer zu sein, weil sie dem Unterhaltberechtigten den Erhalt einer Unterhaltsleistung ab Verfahrensbeginn und bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen oder bis nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs ermöglicht; sie scheint aber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nicht wirklich zu vereinfachen, weil sie die Vollstreckung von zwei aufeinander folgenden Entscheidungen erfordern würde. Allgemein verstärken im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland die mit der justiziellen Zusammenarbeit untrennbar verbundenen Fristen noch die Notwendigkeit, nach Mitteln und Wegen für die Beschleunigung des gesamten Verfahrens zu suchen. Die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung stellt für den Unterhaltsberechtigten zumindest sicher, dass diese unmittelbar nach ihrer Verkündung an die zuständige Behörde im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen übermittelt werden kann, damit Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vollstreckung eingeleitet werden können. Es ist aus verschiedenen Gründen schwierig, die vorläufige Vollstreckung nur für Entscheidungen vorzusehen, die von vornherein für die Vollstreckung im Ausland bestimmt sind. Es ist nämlich durchaus möglich, dass die Situation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung keinen internationalen Bezug aufweist. Aber vor allem ließe sich eine für den Unterhaltsberechtigten weniger vorteilhafte Lösung nicht aus dem Grund rechtfertigen, dass sich der Unterhaltspflichtige im Ausland befindet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04




1. Gegenstand des Grünbuchs

2. Modalitäten der Konsultation

3. Einführung

3.1. Allgemeiner Rahmen

3.1.1. Auf gemeinschaftlicher Ebene geplante Arbeiten

3.1.2. Die Arbeiten der Haager Konferenz

3.2. Beziehungen zwischen den Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft und den Haager Übereinkommen

4. Anwendungsbereich künftiger Rechtsinstrumente

4.1. Der Begriff ‘Unterhaltspflichten’

4.2. Ausstehende Forderungen

4.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

4.2.2. Entwurf des Haager Übereinkommens

4.3. Personen, für die die künftigen Rechtsinstrumente gelten sollen

Frage 1

5. REGELN des internationalen Privatrechts

5.1. Unmittelbare Zuständigkeit

5.1.1. Vorschriften der Gemeinschaft

5.1.2. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 2

5.2. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

5.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

Frage 3

Frage 4

Frage 5

5.2.2. Vollstreckungsmaßnahmen

Frage 6

5.2.3. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

5.3. Anzuwendendes Recht

5.3.1. Feststellung

Frage 11

5.3.2. Fragen, die durch Kollisionsnormen geregelt werden könnten

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

6. Zusammenarbeit

6.1. Für die Zusammenarbeit zuständige Behörden

6.1.1. Benennung der Behörden

Frage 19

6.1.2. Funktionen der benannten Behörden

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

6.2. Kostenübernahme

Frage 28

Frage 29

7. PRAKTISCHE Fragen

7.1. Übersetzungen

7.1.1. Formulare

7.1.2. Aktenstücke

Frage 30

Frage 31

Frage 32

7.2. Vorzulegende Unterlagen

Frage 33

Frage 34

Frage 35

7.3. Fristen

Frage 36

8. HILFEN sozialer ART

Frage 37

9. FRAGENKATALOG

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Frage 31

Frage 32

Frage 33

Frage 34

Frage 35

Frage 36

Frage 37


 
 
 


Drucksache 361/04 (Beschluss)

... Bei einer Vollstreckung des Unterhaltstitels in Anlehnung an Artikel 38 ff. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erachtet er eine Verkürzung der in Artikel 43 Abs. 5 benannten Rechtsbehelfsfrist gegen die Vollstreckbarerklärung für möglich. Er hat auch keine Bedenken dagegen, die Aussetzung der Vollstreckung nur noch auf Antrag und in Ausnahmefällen zu gewähren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04 (Beschluss)




Zu Frage 1:

3 Zusatzfrage:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu Frage 7:

Zu Frage 8:

Zu Frage 9:

Zu Frage 10:

Zu Frage 11:

Zu Frage 12:

Zu Frage 13:

Zu Frage 14:

Zu Frage 15:

Zu Frage 16:

Zu Frage 17:

Zu Frage 18:

Zu Frage 19:

Zu Frage 20:

Zu Frage 21:

Zu Frage 22:

Zu Frage 23:

Zu Fragen 24 bis 27:

Zu Fragen 28 und 29:

Zu Fragen 30 und 31:

Zu Frage 32:

Zu Frage 34:

Zu Frage 35:

Zu Frage 36:

Zu Frage 37:


 
 
 


Drucksache 663/1/04

... Die mit dem Entwurf beabsichtigte Anlehnung an die Regelungen über die Wiedereinsetzung und die Wiederaufnahme (vgl. Begründung S. 38) erscheint nicht zwingend. Grundlage dieser Rechtsbehelfe sind Ereignisse, die erst nach dem Erlass der angegriffenen Entscheidung stattgefunden haben. Eine Anknüpfung der Rechtsbehelfsfrist an die Bekanntgabe der Entscheidung wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht. Mit der Gehörsrüge wird hingegen ein Verfahrensverstoß geltend gemacht, der das der Entscheidung vorangegangene Verfahren betrifft. Es liegt daher nahe, die Rügefrist ebenso wie bei Rechtsmitteln mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO , Artikel 4 § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG , Artikel 7 Nr. 8 § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG , Artikel 8 Nr. 3 § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO , Artikel 9 Nr. 3 § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG , Artikel 10 Nr. 2 § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 321a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO , Artikel 4 § 29a Abs. 2 Satz 1 bis 3 FGG , Artikel 7 Nr. 8 § 78a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ArbGG , Artikel 8 Nr. 3 § 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO , Artikel 9 Nr. 3 § 178a Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGG , Artikel 10 Nr. 2 § 133a Abs. 2 Satz 1 bis 3 FGO , Artikel 11 Nr. 5 § 69a Abs. 2 Satz 1 bis 3 GKG , Artikel 12 Nr. 2 § 157a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KostO , Artikel 16 Nr. 2 § 4a Abs. 2 Satz 1 bis 3 JVEG , Artikel 17 Nr. 2 § 12a Abs. 2 Satz 1 bis 3 RVG , Artikel 20 Nr. 2 § 71a Abs. 2 Satz 1 bis 3 GWB

3. Zu Artikel 4 § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG

4. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 152a Abs. 2 Satz 2 - neu - VwGO , Artikel 9 Nr. 3 § 178a Abs. 2 Satz 2 - neu - SGG , Artikel 10 Nr. 2 § 133a Abs. 2 Satz 2 - neu - FGO

5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Anlage 1 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG , Artikel 12 Nr. 1 § 131d KostO


 
 
 


Drucksache 663/04 (Beschluss)

... Die mit dem Entwurf beabsichtigte Anlehnung an die Regelungen über die Wiedereinsetzung und die Wiederaufnahme (vgl. Begründung S. 38) erscheint nicht zwingend. Grundlage dieser Rechtsbehelfe sind Ereignisse, die erst nach dem Erlass der angegriffenen Entscheidung stattgefunden haben. Eine Anknüpfung der Rechtsbehelfsfrist an die Bekanntgabe der Entscheidung wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht. Mit der Gehörsrüge wird hingegen ein Verfahrensverstoß geltend gemacht, der das der Entscheidung vorangegangene Verfahren betrifft. Es liegt daher nahe, die Rügefrist ebenso wie bei Rechtsmitteln mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnen zu lassen.

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Drucksache 663/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO ,

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 321a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO ,

3. Zu Artikel 4 § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG

4. Zu Artikel 8 Nr. 3 § 152a Abs. 2 Satz 2 - neu - VwGO , Artikel 9 Nr. 3 § 178a Abs. 2 Satz 2 - neu - SGG , Artikel 10 Nr. 2 § 133a Abs. 2 Satz 2 - neu - FGO

5. Zu Artikel 11 Nr. 7 Anlage 1 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG , Artikel 12 Nr. 1 § 131d KostO


 
 
 


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