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"Rechtsbegriffs"


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0211/1/05
0103/05
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0002/05
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0211/05B
0237/05B
0085/1/05
0683/05
0093/1/05
0905/1/04
0712/04B
0712/04
0267/04
0413/04B
0905/04B
0242/04B
0438/04
0586/04
0821/04
0441/04
0915/04
0546/03
Drucksache 407/1/16

... Im Vergleich zum Gesetzentwurf wurde die Aufzeichnungspflicht in § 146a Absatz 1 Satz 1 AO auf die aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle begrenzt. Die darüber hinausgehende Erfassung anderer Vorgänge erhöht den vorzuhaltenden Speicherbedarf erheblich und führt damit auch zu unnötigen Kosten für die Wirtschaft. Zudem wird die Überprüfung der Daten durch die Finanzverwaltung erschwert, da in erheblichem Umfang Daten gespeichert und durch die Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die für die Besteuerung nicht erheblich sind. Weiterhin fehlt es an einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht für diese "anderen Vorgänge". Es ist auch nicht erkennbar, woraus die Pflicht zur unveränderbaren Aufbewahrung dieser Daten hergeleitet werden kann. Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs könnte zusätzlich zu Schwierigkeiten bei der Ahndung von Verstößen gegen die gesetzliche Regelung führen. Da der mit diesen Daten verbundene Erkenntnisgewinn gegenüber den ersichtlichen Nachteilen deutlich zurücksteht, ist die Regelung auf die aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle zu begrenzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

§ 146a1
Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

§ 146a2
Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung

§ 146a3
Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags

2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags

Zu a Struktur des Gesetzentwurfs

Zu bb

Zu cc

Zu b

4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO

5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO


 
 
 


Drucksache 161/16

... Durch die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Offenkundigkeit" durch die drei Elemente ist das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gewahrt. Auch der Verweis auf einen völkerrechtlichen Vertrag (Charta der Vereinten Nationen) ist unproblematisch. Die richterliche Feststellung, ob eine Handlung mit Völkerrecht vereinbar ist, kennt zahlreiche Vorbilder z.B. auch im VStGB selbst durch die Verweise auf die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 9. Auch außerhalb des Völkerstrafrechts wird beispielsweise in § 17 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 239/16

... aufgeführten illegalen Verbringungen strafbewehrt, die nach ihrem Unrechtsgehalt strafrechtlich zu sanktionieren sind. Solche illegale Verbringungen von Abfällen sind nur dann strafbar, wenn sie in nicht unerheblicher Menge erfolgen. Bei der nicht unerheblichen Menge handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (z.B. ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht und welche Art und Beschaffenheit die Abfälle aufweisen) auszulegen ist. In der Regel sollte aber davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Menge ab der Ladung eines Seecontainers oder ab einer Lastwagenladung eine nicht unerhebliche Menge darstellt. Die Regelung soll dazu führen, dass Bagatellfälle ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucksache

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

§ 11a
Kontrollpläne

§ 18a
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

§ 18b
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

§ 18c
Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 19
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 228/1/16

... e) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung bei der Verabschiedung des Entwurfs des Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes Vorschläge zur Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "Infrastruktur" nicht berücksichtigt hat. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Vorgaben der GAK und des ELER, z.B. hinsichtlich der Zweckbindungsfristen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 3 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 3 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 7

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 228/16 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung bei der Verabschiedung des Entwurfs des Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes Vorschläge zur Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "Infrastruktur" nicht berücksichtigt hat. Gleiches gilt für die Harmonisierung der Vorgaben der GAK und des ELER, z.B. hinsichtlich der Zweckbindungsfristen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 7

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 650/16

... Nach der Konzeption der Änderungsrichtlinie ist die Aufzählung der Bereiche, aus denen sich zwingende Gründe für Anbaubeschränkungen oder -verbote herleiten lassen, in Artikel 26b Absatz 3 nicht abschließend. Im nationalen Recht wurde dies aus verfassungsrechtlichen Gründen durch eine abschließende Liste von Gründen für Anbaubeschränkungen oder verbote unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "die Beseitigung oder Verhütung von erheblichen Nachteilen für das Allgemeinwohl" umgesetzt. Die Beschränkung oder das Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen greift in die Berufsausübungsfreiheit insbesondere der Landwirte (Art. 12 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) sowie in das Eigentumsrecht der Flächeneigentümer (Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz) bzw. im Hinblick auf ausländische juristische Personen auch in die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz ein. Der Eingriff in Grundrechte darf nur auf oder aufgrund gesetzlicher Grundlage erfolgen, d.h. dem Parlamentsvorbehalt ist hierbei zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282,311 f.; 101, 1, 34; 98, 218, 251). Ein "Blanketteingriff" durch vollkommen offene "zwingende Gründe" wäre hierfür nicht ausreichend. Das einschränkende Gesetz muss vielmehr hinreichend bestimmt sein, so dass Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennbar sind. Auch ist dem Bestimmtheitsgrundsatz der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Absatz 2 Grundgesetz zu genügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 650/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes

§ 16f
Aufforderung zum Ausschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen in bestimmten Gebieten; Verfahren

§ 16g
Verordnungsermächtigungen

§ 16h
Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnung; Geltungsdauer

§ 16i
Aufhebung von Anbauausschlüssen sowie von Anbaubeschränkungen und Anbauverboten

§ 16j
Ausnahmen

§ 41a
Besondere Übergangsregelung zu Verordnungsermächtigungen bei Anbaubeschränkungen und -verboten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Landesregierungen und andere Behörden in den Ländern

Erfüllungsaufwand für die Bundesregierung, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die zuständige Bundesoberbehörde

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 16f

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16h

Zu § 16i

Zu § 16j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 495/1/15

... Durch die vorgeschlagene Änderung des § 142 Absatz 1 InsO-E wird von dem wertenden, unbestimmten Rechtsbegriff der Unlauterbarkeit Abstand genommen. Vom Bargeschäftsprivileg ausgenommen sind nunmehr diejenigen Bargeschäfte, bei denen die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung vorliegen (und der Leistungsempfänger folglich Kenntnis von dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat), wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass das gläubigerbenachteiligende Bargeschäft die Krise weiter verschärft. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig, da er mit seinem Handeln die Gläubigergemeinschaft sowie kostendeckend wirtschaftende Mitbewerber schädigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO

15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel


 
 
 


Drucksache 495/15 (Beschluss)

... Durch die vorgeschlagene Änderung des § 142 Absatz 1 InsO-E wird von dem wertenden, unbestimmten Rechtsbegriff der Unlauterbarkeit Abstand genommen. Vom Bargeschäftsprivileg ausgenommen sind nunmehr diejenigen Bargeschäfte, bei denen die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung vorliegen (und der Leistungsempfänger folglich Kenntnis von dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat), wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass das gläubigerbenachteiligende Bargeschäft die Krise weiter verschärft. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig, da er mit seinem Handeln die Gläubigergemeinschaft sowie kostendeckend wirtschaftende Mitbewerber schädigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO

9. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel


 
 
 


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