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0211/05B
0237/05B
0085/1/05
0683/05
0093/1/05
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0712/04B
0712/04
0267/04
0413/04B
0905/04B
0242/04B
0438/04
0586/04
0821/04
0441/04
0915/04
0546/03
Drucksache 518/1/11

... - die Definition von zugelassenen Aromastoffen nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt und an dem Erfordernis, dass sich aromatisierte Weinerzeugnisse sensorisch deutlich von ihren Ausgangserzeugnissen gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 518/11 (Beschluss)

... - die Definition von zugelassenen Aromastoffen nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt und an dem Erfordernis, dass sich aromatisierte Weinerzeugnisse sensorisch deutlich von ihren Ausgangserzeugnissen gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterscheiden müssen, festgehalten wird.



Drucksache 582/11

... Dazu wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Parlament sprachliche Vorgaben erarbeiten. Diese Vorgaben sollen dem EU-Gesetzgeber als Orientierung bei der Abfassung strafrechtlicher Vorschriften, mit denen Mindestregeln für Straftatbestände und Sanktionen eingeführt werden sollen, dienen. Dies würde dazu beitragen, die Einheitlichkeit zu gewährleisten, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Umsetzung des EU-Rechts zu erleichtern. Die Kommission wird darüber hinaus eine Expertengruppe einsetzen, die sie bei der Faktensammlung und der Lancierung weiterer Diskussionen über bedeutende Rechtsfragen im Hinblick darauf unterstützen wird, die wirksame Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in die nationalen Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dabei geht es u.a. um - das Verhältnis zwischen strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Sanktionssystemen und - die Auslegung von in EU-Rechtsvorschriften regelmäßig verwendeten Strafrechtsbegriffen wie "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion", "minder schwerer Fall" oder "Beihilfe und Anstiftung".



Drucksache 413/1/10

... Sie sollte Grundprinzipien, Definitionen von abstrakten Rechtsbegriffen und einen Katalog von Mustervorschriften enthalten. Auf diese sollte der europäische Gesetzgeber dann bei der Schaffung neuer Richtlinien und Verordnungen sowie bei der Überarbeitung vorhandener Rechtsakte zurückgreifen müssen. Nur so kann eine kohärentere europäische Rechtsetzung erreicht werden. Um dieser "Toolbox" das nötige Maß an institutioneller Verbindlichkeit zuzubilligen, hält der Bundesrat eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für sinnvoll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/1/10




Zur Vorlage allgemein:

Zu den einzelnen Fragen:


 
 
 


Drucksache 42/10

... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

§ 114a
GVG

§ 114b
GVG

§ 114c

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 42/10 (Beschluss)

... ). Darüber hinaus haben viele Richterinnen und Richter im Ausland einen LL.M (Master of Laws) erworben und anschließend über Jahre hinweg, beispielsweise im Rahmen einer international ausgerichteten anwaltlichen Tätigkeit, ihre Fremdsprachenkenntnisse einschließlich des Fachvokabulars erprobt und erweitert. Sie sind in der Lage, in englischer Sprache verfasste Schriftsätze und Dokumente zu verstehen, eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache zu führen und auch Beschlüsse und Urteile in englischer Sprache abzufassen. Die bei einem LL.M. - Examen geforderten Arbeiten unterscheiden sich in ihren sprachlichen und gedanklichen Schwierigkeiten kaum von einem üblichen Beschluss oder Urteil. Erforderlichenfalls können die Sprachkompetenzen und die Kenntnisse englischer Rechtsbegriffe durch eine Fortbildung der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter erweitert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 203/10

... " anzulegen ist, nach den für die jeweilige Art der Freiheitsentziehung heranzuziehenden Kriterien. Auch insoweit verbieten sich Pauschalisierungen. Es dürfte kaum zweifelhaft sein, dass für den Bereich des geschlossenen Vollzugs bei hochgefährlichen Straftätern andere Grundsätze gelten müssen als beispielsweise im offenen Vollzug. Im Übrigen wird der Rechtsanwender mit den in Nummer 2 verwendeten Rechtsbegriffen unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit - ebenso wie in zahlreichen anderen Straftatbeständen, die ebenfalls Begriffe wie "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 203/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 122
Vollzugsgefährdung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den einzelnen Absätzen:

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 413/10 (Beschluss)

... Sie sollte Grundprinzipien, Definitionen von abstrakten Rechtsbegriffen und einen Katalog von Mustervorschriften enthalten. Auf diese sollte der europäische Gesetzgeber dann bei der Schaffung neuer Richtlinien und Verordnungen sowie bei der Überarbeitung vorhandener Rechtsakte zurückgreifen müssen. Nur so kann eine kohärentere europäische Rechtsetzung erreicht werden. Um dieser "Toolbox" das nötige Maß an institutioneller Verbindlichkeit zuzubilligen, hält der Bundesrat eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für sinnvoll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/10 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein:

Zu den einzelnen Fragen:


 
 
 


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