Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts
§ 5
Prospekt
§ 6
Basisprospekt
§ 7
Mindestangaben
§ 8
Nichtaufnahme von Angaben
§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
§ 10
Jährliches Dokument
§ 11
Angaben in Form eines Verweises
§ 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13
Billigung des Prospekts
§ 14
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15
Werbung
§ 16
Nachtrag zum Prospekt
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18
Bescheinigung der Billigung
Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19
Sprachenregelung
§ 20
Drittstaatemittenten
Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt
§ 22
Verschwiegenheitspflicht
§ 23
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 24
Vorsichtsmaßnahmen
§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26
Sofortige Vollziehung
§ 27
Register
§ 28
Gebühren und Auslagen
§ 29
Benennungspflicht
§ 30
Bußgeldvorschriften
§ 31
Übergangsbestimmungen
Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
§ 8j
Werbung
§ 8k
Verschwiegenheitspflicht
§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben
§ 12
Hinweis auf Verkaufsprospekt
§ 16
Gebühren
Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes
§ 35
(weggefallen).
§ 55
Haftung für den Prospekt.
§ 55
Haftung für den Prospekt
Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
§ 51
Veröffentlichung der Zulassung
§ 71
Ordnungswidrigkeiten
§ 72a
Übergangsvorschrift
Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes
§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 7a
Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt
Artikel 9a
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10
Inkrafttreten