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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtfertigungspflicht"


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Drucksache 386/1/15

... 4. Mit Skepsis sieht der Bundesrat jedoch, dass die Kommission in der Arbeitsunterlage zur Mitteilung (SWD(2015) 161 final) die inhaltliche Fokussierung des Beitrags der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung im Rahmen von ET 2020 auf die kritische Selbstbewertung von Fortschritten und Information über zukunftsgerichtete Prioritäten und umzusetzende Maßnahmen als ein Grundprinzip der Berichtspflichten bezeichnet. Die Ratsschlussfolgerungen vom 12. Mai 2009 zu ET 2020 sehen lediglich Berichte der Mitgliedstaaten vor, also eine nachträgliche Information über Fakten. Ein vornehmlich zukunftsorientierter und wertender Fokus liefe auf eine weitergehende Rechtfertigungspflicht und damit eine verschärfte Kontrolle nationaler Bildungspolitiken hinaus. Eine derartige Konzeption der Berichterstattung lehnt der Bundesrat ab.



Drucksache 386/15 (Beschluss)

... 4. Mit Skepsis sieht der Bundesrat jedoch, dass die Kommission in der Arbeitsunterlage zur Mitteilung (SWD(2015) 161 final) die inhaltliche Fokussierung des Beitrags der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung im Rahmen von ET 2020 auf die kritische Selbstbewertung von Fortschritten und Information über zukunftsgerichtete Prioritäten und umzusetzende Maßnahmen als ein Grundprinzip der Berichtspflichten bezeichnet. Die Ratsschlussfolgerungen vom 12. Mai 2009 zu ET 2020 sehen lediglich Berichte der Mitgliedstaaten vor, also eine nachträgliche Information über Fakten. Ein vornehmlich zukunftsorientierter und wertender Fokus liefe auf eine weitergehende Rechtfertigungspflicht und damit eine verschärfte Kontrolle nationaler Bildungspolitiken hinaus. Eine derartige Konzeption der Berichterstattung lehnt der Bundesrat ab.



Drucksache 548/1/08

... Der deutsche Gesetzgeber würde ansonsten von der EU-Datenschutzrichtlinie (Artikel 15) abweichen, denn die Richtlinie sieht eine derartige Begründungspflicht nicht vor. Die konkrete automatisierte Einzelentscheidung muss nach EU-Recht wegen der Vertragsabschlussfreiheit eines Unternehmens nicht begründet werden. Die Begründungspflicht würde zu einer Rechtfertigungspflicht des Kreditinstituts führen und damit in die Vertragsabschlussfreiheit des Kreditinstituts eingreifen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 6a Abs. 1 BDSG und Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 - neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BDSG

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG

7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - BDSG

9. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BDSG

10. Zur Artikel 1 Nr. 6 § 28b Satz 1 BDSG

11. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 1 BDSG

12. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 2a - neu - BDSG

13. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 und Satz 2 - neu - BDSG

14. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 Satz 2 - neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15.1 Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 4 - neu - BDSG

16. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 29 Abs. 2 Satz 3 - neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1* und Absatz 4 Satz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 und 4 Satz 3 - neu -, Absatz 7, 8 und 8a - neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG

22. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e - neu - § 35 Abs. 5 BDSG

24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a - neu - § 43 Abs. 1 Nr. 4a - neu - BDSG

25.2 Zu Artikel 1 Nr. 10 § 43 Abs. 1 Nr. 8a bis 8c, Absatz 2 Nr. 1 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 470/1/07

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das mit der Mitteilung beabsichtigte Fernziel einer europäischen Kohärenz der Arbeitsmarktmodelle allerdings Gefahr läuft, in die Kernbereiche nationaler Gestaltung einzugreifen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn als Ergebnis des Reformprozesses Regelungen herbeigeführt werden sollen, die etwa im Bereich des vertraglichen Arbeitsrechts und des Kündigungsschutzes ein europäisches Modell schaffen würden. Die EU besitzt hierfür nicht die erforderliche Regelungskompetenz. Die Lissabon-Strategie, auf die sich die Kommission beruft, stellt lediglich eine rechtlich unverbindliche Abstimmung nationaler Politiken zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten dar, ohne dass damit eine zusätzliche Kompetenz der EU auf diesem Politikfeld begründet würde. Auch die vorgesehene Einführung einer Berichtspflicht ist kritisch zu betrachten. Sie bedeutete für die Mitgliedstaaten eine faktische Rechtfertigungspflicht gegenüber der Kommission, falls die nationale Arbeitsmarktpolitik von den zu beschließenden Grundsätzen zum Flexicurity-Ansatz abweichen sollte. Darüber hinaus werden im Grundsatzkatalog auch die Tarifparteien im Arbeitsmarkt in das kohärente Arbeitsmarktmodell der EU mit einbezogen. Das aber verbietet sich bereits aus Verfassungsgründen, weil in Deutschland die Tarifautonomie verfassungsrechtlich geschützt ist und Bund und Länder bereits aus diesem Grund gehindert sind, für Deutschland eine Verpflichtung gegenüber der EU einzugehen, die auch die Tarifparteien mit einschließt. Deshalb sollte bereits jetzt darauf geachtet werden, dass jede rechtliche Bindung der Mitgliedstaaten an die vorgeschlagenen Flexicurity-Grundsätze ausgeschlossen ist.



Drucksache 86/17 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.