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"Rechteinhaber"
Drucksache 13/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... Abweichend von der Formulierung in § 17 Absatz 3 erfolgt in Satz 2 der Änderung ein expliziter Hinweis auf die öffentliche Information, da es sich bei den Altdatenbeständen um große Datenmengen handelt, für die häufig die Rechteinhaber entweder unbekannt sind oder nur mit großem Aufwand ermittelt werden können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein*
6. Zu § 1 Satz 1 GeolDG
7. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG
8. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG
9. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG
10. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 GeolDG
11. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG
12. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG
13. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG
14. Zu § 8 Satz 1 GeolDG
15. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG
16. Zu § 10 Absatz 3 Satz 2 GeolDG
17. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG
18. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG
19. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG
20. Zu § 15 Absatz 3 Satz 2 GeolDG
21. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG
22. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG
23. Zu § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - GeolDG
24. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - GeolDG In § 17 Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:
25. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG
26. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1,
27. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG
28. Zu § 27 Absatz 4 - neu - GeolDG
29. Zu § 27 GeolDG
30. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG
31. Zu § 29 Absatz 5 GeolDG
32. Zu § 32 Absatz 1 GeoIDG
33. Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 GeolDG
34. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG
35. Zu § 34 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - sowie
36. Zu § 34 Absatz 4 Satz 5
37. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG
Drucksache 156/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums - COM(2018) 232 final
... Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Bewertung ist, dass weder Massendatenbestände noch Einzelquellendatenbanken22 vom Sui-generis-Schutzrecht systematisch erfasst werden‚ sodass problematische Fälle, in denen bestimmte Rechteinhaber indirekte Eigentumsrechte an digitalen Daten geltend machen könnten, nicht ausgeschlossen werden. Dennoch wird in der Bewertung geäußert, dass diese Annahme in Zukunft genauer verfolgt werden sollte, weil infolge einiger Gerichtsurteile in Hochschulkreisen und unter den Beteiligten die Frage aufgekommen ist, ob das Sui-generis-Schutzrecht nicht eigentlich breiter angewandt werden könnte, als allgemein angenommen wird, z.B. auch auf von Maschinen erzeugte Daten. Die Bewertung der Datenbankrichtlinie befasst sich auch mit möglichen Wechselwirkungen zwischen dem Sui-generis-Schutzrecht und der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors‚ eine Frage, auf die in der Bewertung der besagten Richtlinie23 ebenfalls eingegangen wurde. Da solche Wechselwirkungen in der Praxis auftreten könnten, wird mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auch eine klärende Angleichung der Bestimmungen beider Rechtsinstrumente angestrebt.
Mitteilung
1 Einführung
2 Erschließung des sozioökonomischen Nutzens der datengesteuerten Innovation
3 Öffentliche und öffentlich finanzierte Daten im Dienste der datengesteuerten Innovation
a Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
b Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung
4 Daten des Privatsektors als wichtige Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa
a Gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen B2B
b Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse - gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und Behörden B2G
5 Schlussfolgerung
Drucksache 137/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell durch Einzelantennen oder gewerbliche Anbieter, sondern regelmäßig auch über privat organisierte Gemeinschaftsantennen weitergesendet. Diese können von Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder auch örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung über Satellit ausgestrahlter und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses). Für Antennengemeinschaften geht die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese Grundsätze nicht übertragbar sind und die Weiterleitung von Sendesignalen in Netze dieser Gemeinschaften urheberrechtliche Vergütungen auslöst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 137/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell durch Einzelantennen oder gewerbliche Anbieter, sondern regelmäßig auch über privat organisierte Gemeinschaftsantennen weitergesendet. Diese können von Wohnungseigentümer-gemeinschaften oder auch örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung über Satellit ausgestrahlter und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (vergleiche BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses). Für Antennengemeinschaften geht die obergerichtliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass diese Grundsätze nicht übertragbar sind und die Weiterleitung von Sendesignalen in Netze dieser Gemeinschaften urheberrechtliche Vergütungen auslöst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Hierzu gibt das Regelungsvorhaben den Blindenbibliotheken und anderen sog. befugten Stellen die gesetzliche Erlaubnis, barrierefreie Werkkopien ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers herzustellen und zu verwenden. Im Gegenzug erhält der Urheber den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wobei dieser Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken
2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen
1. Völkerrecht
2. Unionsrecht
5 Unionsgrundrechte
3. Nationales Recht
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 45b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 45c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 45d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Über Satellit übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell von einzelnen Wohneinheiten empfangen, sondern regelmäßig auch über Gemeinschaftsantennen, die entweder zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören oder von örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Gerade in den neuen Ländern sind solche örtlichen Antennengemeinschaften bereits in den 80er Jahren in großer Zahl mit dem Ziel entstanden, westdeutsche Rundfunk- und Fernsehsender zu empfangen. Während der Bundesgerichtshof für Wohnungseigentümergemeinschaften entschieden hat, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von Satellitenprogrammen durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses), stellt die Weitersendung durch ein Kabelnetz an die Mitglieder eines in einem örtlichen Verein, dessen Hauptzweck in der Kabelweitersendung besteht, keinen urheberrechtsfreien Empfang dar (OLG Dresden, Urteil vom 22. November 2016 - 14 U 530/16, GRUR 2017, 49ff.). Hintergrund ist, dass die Weitersendung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Absatz 3 des
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf insgesamt
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 728/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16
... 2. Der Bundesrat bekräftigt seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung muss als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Auch der von der Bundesregierung in Aussicht genommene Kompromiss (Stellungnahme zum Vorschlag vom September 2017), den Anwendungsbereich des Ursprungslandprinzips auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen zu beschränken, stellt keinen geeigneten Kompromiss dar, um drohende wirtschaftliche Einbußen von Rechteinhabern auszuschließen.
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Anmeldungen erfolgen in einem frühen Stadium des Normungsprozesses und werden später in der Regel nicht mehr überprüft. Die in Normungsverhandlungen vorgeschlagenen technischen Lösungen werden jedoch bis zur Vereinbarung des endgültigen Standards weiterentwickelt.15 Während der Großteil der Anmeldungen auf Patentanmeldungen entfällt, können sich die Patentansprüche im Rahmen des endgültigen Patents, das nach Annahme des Standards gewährt wird, beträchtlich unterscheiden, da sich ihr Inhalt im Laufe des Erteilungsverfahrens gegebenenfalls ändert.16 Darum sollten die Rechteinhaber die Relevanz ihrer Anmeldungen zum Zeitpunkt der Annahme des endgültigen Standards (und nachfolgender wesentlicher Überarbeitungen) sowie bei einer endgültigen Entscheidung zur Erteilung eines Patents prüfen.
Mitteilung
3 Einleitung
1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP
1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen
1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN
1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen
1.2.2. Prüfungen der Essenzialität
1.2.3. Umsetzungsmethoden
2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE
2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE
2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG
2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG
2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS
3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP
3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE
3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN
3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS
3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung
3.5. PATENTHAIE und SEP
3.6. SENSIBILISIERUNG
4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS
5. Schlussfolgerung
Drucksache 434/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt
... Zum Schutz der Urheber (Randnummern 2, 4 und 5): Mehrere Maßnahmen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die in Abschnitt 4 der Mitteilung "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt" beschrieben werden, sind darauf ausgerichtet, in Europa urheberrechtliche Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten, die Anreize schaffen, sich kreativ zu betätigen und in kreative Inhalte zu investieren. So würde die Bestimmung, dass Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern und zugänglich machen, geeignete Maßnahmen wie etwa Inhaltserkennungstechniken einführen müssen, dafür sorgen, dass Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Inhalte bestimmen können und dafür eine Vergütung erhalten. Ferner enthält die vorgeschlagene Richtlinie neue Vorschriften, die für Urheber und ausübende Künstler größere Transparenz in Bezug auf die Verwertung ihrer Werke gewährleisten und ihnen helfen würden, eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Über Satellit übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme werden nicht nur individuell von einzelnen Wohneinheiten empfangen, sondern regelmäßig auch über Gemeinschaftsantennen, die entweder zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören oder von örtlichen Antennengemeinschaften betrieben werden. Gerade in den neuen Ländern sind solche örtlichen Antennengemeinschaften bereits in den 80er Jahren in großer Zahl mit dem Ziel entstanden, westdeutsche Rundfunk- und Fernsehsender zu empfangen. Während der Bundesgerichtshof für Wohnungseigentümergemeinschaften entschieden hat, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von Satellitenprogrammen durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche noch Vergütungsansprüche der Rechteinhaber begründet (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - Ramses), stellt die Weitersendung durch ein Kabelnetz an die Mitglieder eines in einem örtlichen Verein, dessen Hauptzweck in der Kabelweitersendung besteht, keinen urheberrechtsfreien Empfang dar (OLG Dresden, Urteil vom 22. November 2016 - 14 U 530/16, GRUR 2017, 49ff.). Hintergrund ist, dass die Weitersendung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Absatz 3 des
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 728/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16
... 2. Er bekräftigt seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung muss als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Auch der von der Bundesregierung in Aussicht genommene Kompromiss (Stellungnahme zum Vorschlag vom September 2017), den Anwendungsbereich des Ursprungslandprinzips auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen zu beschränken, stellt keinen geeigneten Kompromiss dar, um drohende wirtschaftliche Einbußen von Rechteinhabern auszuschließen.
Drucksache 276/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Die Bundesregierung wird 2 Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Abs. 4 TMG ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 326/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen
... Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrats für die Zielsetzung des Vorschlags, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Die Kommission teilt die Ansicht des Bundesrats in Bezug auf die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber, Vertriebsfirmen, Produzenten, Rundfunkveranstalter und Verbraucher sicherzustellen, ln dieser Hinsicht stellt die vorgeschlagene Verordnung einen ausgewogenen Ansatz für den Zugang zu einer breiteren Palette von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in der Europäischen Union dar.
Drucksache 355/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
... Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags hingegen ist in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 als Verfahren zu verstehen, das es Rechteinhabern und Forschungseinrichtungen ermöglichen würde, sich auf bewährte Vorgehensweisen zu einigen. Es stellt keine Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend das Text- und Data-Mining dar. Des Weiteren ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht über das zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Systems oder der Datenbanken Notwendige hinausgehen dürfen. In Erwägungsgrund 12 wird betont, dass solche Maßnahmen "der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen" sollten.
- Zur Ausnahmeregelung betreffend das Text- und Data-Mining Art. 3 - Ziff 21 und 22 der Stellungnahme
- Zur Ausnahme für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten Art. 4 - Zi f 11, 15, 19 und 24 bis 26 der Stellungnahme
- Zur Ausnahme für den Erhalt des Kulturerbes Artikel 5 und die Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungsverfahren und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu vergriffenen Werken Art. 7, 8 und 9 - Ziff 13, 16, 27, 28 und 29 der Stellungnahme
- Zur Wechselbeziehung zwischen technischen Schutzmaßnahmen und den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Artikel 6 - Ziff 17 der Stellungnahme
- Zum Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzunken Art. 11 - Ziff 20, 30 und 31 der Stellungnahme
- Zu den Ausgleichsansprüchen für die Nutzung von Werken im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zwischen Urhebern und Verlagen Art.12 - Ziff 32 der Stellungnahme
- Zur Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen Art. 13 - Ziff 33 und 34 der Stellungnahme
- Zu fairen Verträgen mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung Artikel 14 bis 16 - Ziff 35 bis 37 der Stellungnahme
- Zu anderen Aspekten - Ziff 6, 9 und 18 der Stellungnahme
Drucksache 276/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überarbeiten und durch ein flexibleres Rechtsdurchsetzungsmodell zu ersetzen, das einerseits WLAN-Betreibern eine rechtssichere und praktikable Handhabung ihres Angebots ermöglicht und andererseits die Belange der betroffenen Rechteinhaber angemessen berücksichtigt.
3 1.
a Zum Gesetzentwurf allgemein
b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG
c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG
d Zu Artikel 2 Evaluierung
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 TMG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG
Drucksache 566/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16
... 7. Der Bundesrat kann grundsätzlich nachvollziehen, dass die Kommission den Anwendungsbereich der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf IPTV-Weiterverbreitungsdienste und andere Weiterverbreitungsdienste, die über "geschlossene" elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, begrenzen möchte. Dies hält die Auswirkungen auf die Rechteinhaber geringer als bei einer Erstreckung auch auf andere Dienste des "offenen Internets" und auf Over-the-top-Weiterverbreitungsdienste, sofern sie für eine bestimmte Anzahl an Nutzern bereitgestellt werden. Die Kommission selbst geht in ihrem Vorschlag davon aus, dass bei einer solchen Erstreckung des Anwendungsbereichs das Risiko bestünde, dass die exklusiven Online-Rechte und Vertriebsstrategien der Rechteinhaber ausgehöhlt und damit die Lizenzeinnahmen schrumpfen würden. Diese Nachteile für die Rechteinhaber sind aus Sicht des Bundesrates tatsächlich zu vermeiden.
Drucksache 568/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final
... Die Union hat eine Reihe von Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte erlassen, die Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber schaffen. Die Rechte, die für die vorgeschlagene Richtlinie von Bedeutung sind, werden gegenwärtig durch die Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zulässige Formen der Nutzung
Artikel 4 Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt
Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
Artikel 7 Berichterstattung
Artikel 8 Überprüfung
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Für jeden potenziellen Netzbewerber macht eine Bewerbung um das Netzgebiet wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn sich der zu zahlende Kaufpreis an den mit dem Netz zu erzielenden Erträgen orientiert. Mit anderen Worten setzt ein funktionierender Wettbewerb "um das Netz" eine Orientierung am Ertragswert für die Fälle voraus, in denen sich der vormalige und der aktuelle Wegenutzungsrechteinhaber nicht über den zu entrichtenden Kaufpreis einigen können.
Drucksache 290/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt - Chancen und Herausforderungen für Europa COM(2016) 288 final
... Seit Juli 2015 werden minütlich über 400 Stunden an Videomaterial auf YouTube hochgeladen28. In ihren Beiträgen zur öffentlichen Konsultation beklagten Rechteinhaber aus verschiedenen Branchen (Bild und Ton, Presse und Verlagswesen, Rundfunk und Fernsehen) die teils illegale, teils missbräuchliche Nutzung ihrer Inhalte durch Online-Plattformen (fehlende Genehmigung oder Lizenzvereinbarungen mit missbräuchlichen Vertragsklauseln).
1. Einleitung
2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft
3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN
4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt
5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU
i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste
ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen
iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness
- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position
- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds
iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft
6. Schlussfolgerung
Drucksache 436/1/16
... Artikel 2 Satz 1 TSM-VO auf Artikel 2 der Universaldienste-Richtlinie 2002/12/EG. Diese wiederum definiert sowohl "Teilnehmer" in Artikel 2 Buchstabe k, als auch "Endnutzer" in Buchstabe n. Dies kann zu Missverständnissen bei der Auslegung von § 47a Absatz 1 Nummer 3 TKG-E hinsichtlich der erfassten Rechteinhaber führen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 567/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final
... Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, einerseits ihre internen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag in Einklang zu bringen, und andererseits den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format, die unter nationalen Ausnahmen oder Beschränkungen erstellt wurden, mit Drittländern, die Vertragsparteien sind, zu erlauben. Zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der Union verpflichtet die Richtlinie [...] die Mitgliedstaaten, eine verbindliche Ausnahme von bestimmten, durch Unionsrecht harmonisierten Rechten der Rechteinhaber zugunsten begünstigter Personen einzuführen und innerhalb des Binnenmarkts den grenzüberschreitenden Zugang zu Kopien in einem zugänglichen Format zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Verordnung dient der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem Vertrag von Marrakesch in Bezug auf den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zugunsten begünstigter Personen zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format in Drittländer
Artikel 4 Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus Drittländern
Artikel 5 Pflichten befugter Stellen
Artikel 6 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 7 Überprüfung
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Zeitliche Anwendung
Drucksache 566/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16
... 3. Der Bundesrat kann grundsätzlich nachvollziehen, dass die Kommission den Anwendungsbereich der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf IPTV-Weiterverbreitungsdienste und andere Weiterverbreitungsdienste, die über "geschlossene" elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, begrenzen möchte. Dies hält die Auswirkungen auf die Rechteinhaber geringer als bei einer Erstreckung auch auf andere Dienste des "offenen Internets" und auf Over-the-top-Weiterverbreitungsdienste, sofern sie für eine bestimmte Anzahl an Nutzern bereitgestellt werden. Die Kommission selbst geht in ihrem Vorschlag davon aus, dass bei einer solchen Erstreckung des Anwendungsbereichs das Risiko bestünde, dass die exklusiven Online-Rechte und Vertriebsstrategien der Rechteinhaber ausgehöhlt und damit die Lizenzeinnahmen schrumpfen würden. Diese Nachteile für die Rechteinhaber sind aus Sicht des Bundesrates tatsächlich zu vermeiden.
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... Ausnahmen von den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie Beschränkungen dieser Rechte sind auf EU-Ebene harmonisiert. Manche dieser Ausnahmen dienen dem Erreichen allgemeiner Ziele der staatlichen Politik z.B. im Forschungs- oder Bildungsbereich. Da sich jedoch in letzter Zeit neue Arten der Nutzung herausgebildet haben, ist noch nicht sicher, ob diese Ausnahmen weiterhin geeignet sind, um für ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten und Interessen von Urhebern und anderen Rechteinhabern auf der einen und denen der Nutzer auf der anderen Seite zu sorgen. Außerdem greifen diese Ausnahmen nur auf nationaler Ebene und Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Nutzungen ist nicht garantiert. In diesem Kontext hat die Kommission drei Bereiche für Maßnahmen festgelegt: digitale und grenzübergreifende Nutzung im Bildungsbereich, Text- und Data-Mining im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Erhaltung des kulturellen Erbes. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit bestimmter Nutzungsarten in diesen Bereichen - auch grenzübergreifend - zu gewährleisten. Die Schaffung eines moderneren Rahmens für Ausnahmen und Beschränkungen wird dazu führen, dass Forscher einen klareren Rechtsraum für die Nutzung innovativer Forschungswerkzeuge für Text- und Data-Mining vorfinden, Lehrer und Studierende auf allen Bildungsebenen in vollem Umfang von digitalen Technologien profitieren können und dass Einrichtungen des kulturellen Erbes (d.h. öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen) Unterstützung bei ihren Bemühungen um den Schutz des kulturellen Erbes erhalten - womit letztendlich auch den Interessen der EU-Bürger gedient wird.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld
Artikel 3 Text- und Data-Mining
Artikel 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten
Artikel 5 Erhalt des Kulturerbes
Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen
Titel III Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN
Kapitel 1 Vergriffene Werke
Artikel 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes
Artikel 8 Grenzübergreifende Nutzungen
Artikel 9 Dialog der Interessenträger
Kapitel 2 Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf
Artikel 10 Verhandlungsmechanismus
Titel IV Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ
Kapitel 1 Rechte an Veröffentlichungen
Artikel 11 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen
Artikel 12 Ausgleichsansprüche
Kapitel 2 Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
Artikel 13 Nutzung geschützter Inhalte durch
Kapitel 3 Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung
Artikel 14 Transparenzpflicht
Artikel 15 Vertragsanpassungsmechanismus
Artikel 16 Streitbeilegung
Titel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Änderungen anderer Richtlinien
Artikel 18 Zeitliche Anwendung
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Überprüfung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... In der TSM-VO werden die Rechte von "Endnutzern" festgelegt (Artikel 1 Absatz 1 TSM-VO). Bezüglich der Begriffsbestimmungen verweist Artikel 2 Satz 1 TSM-VO auf Artikel 2 der Universaldienste-Richtlinie 2002/12/EG. Diese wiederum definiert sowohl "Teilnehmer" in Artikel 2 Buchstabe k, als auch "Endnutzer" in Buchstabe n. Dies kann zu Missverständnissen bei der Auslegung von § 47a Absatz 1 Nummer 3 TKG-E hinsichtlich der erfassten Rechteinhaber führen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 24. Aus Sicht des Bundesrates ist die Vorrangklausel des Absatzes 2 in Artikel 4 zu streichen, da sie in der Praxis für den Rechteinhaber zu einer ihn benachteiligenden Unternutzung der Schranke führen würde. Ferner zeigen die Erfahrungen mit dem nationalen § 52a
Drucksache 566/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final
... Rundfunkveranstalter übertragen Tag für Tag eine Vielzahl an Nachrichtensendungen, Kultursendungen, Politmagazinen, Dokumentationen und Unterhaltungssendungen, für die sie von dritter Seite Lizenzen erwerben oder die sie selbst produzieren. Diese Programme enthalten eine Fülle an geschützten Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, weswegen die Rechte in einem komplizierten Verfahren mit zahlreichen Rechteinhabern geklärt und erworben werden müssen. Oft sind diese Fragen in kürzester Zeit zu klären, insbesondere für Nachrichten- oder sonstige aktuelle Programme. Damit Rundfunkveranstalter ihre
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse von EX-POST-BEWERTUNGEN, Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anwendung des Ursprungslandprinzips auf ergänzende Online-Dienste
Artikel 3 Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens anderer Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter
Artikel 4 Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern
Artikel 5 Übergangsbestimmung
Artikel 6 Überprüfung
Artikel 7 Schlussbestimmungen
Drucksache 167/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt - COM(2015) 627 final; Ratsdok. 15302/15
... 16. Er ist allerdings der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag das Vertragsverhältnis zwischen den Anbietern von Online-Inhalten und den Rechteinhabern, das dem Rechtsverhältnis zwischen den Diensteanbietern und den Endkunden vorgelagert ist, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Anbieter von Online-Inhalten können ihren Kunden nur die Nutzungsrechte gewähren, die sie beim Rechteerwerb selbst eingeräumt bekommen haben. Die entsprechende Lizenzvergabe erfolgt bisher in der Regel territorial beschränkt. Zweifelhaft erscheint, ob ein europäischer Diensteanbieter einem außereuropäischen Vertragspartner tatsächlich entgegenhalten kann, dieser müsse die zusätzliche Portabilität ohne höhere Lizenzgebühren akzeptieren, weil die Verordnung insoweit eine rechtliche Fiktion schafft (Artikel 4) und dieser entgegenstehende Rechte für "nicht durchsetzbar" erklärt (Artikel 5 Absatz 1). Insbesondere bestehen diese Bedenken auch im Hinblick darauf, dass die Verordnung rückwirkend in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen soll (Artikel 7).
Drucksache 612/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 12. Ebenso kann der Bundesrat einer Ermächtigung der Kommission gemäß Artikel 53 nicht zustimmen, nach der diese befugt sein soll, bereits zugeteilte Frequenzbänder in ihrer genehmigten Nutzungsdauer mit dem Argument der europaweiten Harmonisierung beliebig zu verkürzen. Eine solche Entscheidung würde ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer und mögliche Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber zur Folge haben.
2 Grundsätzliches
2 Ziele
Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen
2 Frequenzpolitik
2 Zugangsregulierung
2 GEREK
Regulierung für Over-The-Top-Player OTT
2 Universaldienste
2 Verbraucherschutz
Drucksache 535/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 592 final; Ratsdok. 12253/16
... audiovisuellen Werken verschiedener Produzenten, die den Anbietern von Videoabrufdiensten zur Verfügung gestellt werden können. Weitere Herausforderungen ergeben sich daraus, dass im audiovisuellen Sektor kein universelles Identifikationssystem verwendet wird. Vielmehr kennt der Markt zwei Standardidentifikatoren12, die jedoch nicht interoperabel sind, weswegen die Branche zögert, sie zu verwenden. Dies bedeutet, dass Lizenzierungstätigkeiten aufwendig und nicht leicht zu automatisieren sind. Die Einrichtungen, die die beiden unterschiedlichen Identifikatoren verwalten, arbeiten derzeit zusammen mit der Kommission auf eine uneingeschränkte Interoperabilität ihrer Datenbanken und Identifikatoren hin 13 . Schließlich wird die Kommission prüfen, wie den Rechteinhabern Anreize geboten werden können, Werke, deren Verbreitung durch das Teilprogramm MEDIA des Programms "Kreatives Europa" unterstützt wird, in Hoheitsgebieten verfügbar zu machen, für die keine Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
1. Einleitung
2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN
3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld
4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE
5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG
6. Schlussfolgerung
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... Diese Ziele spielen eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die kulturelle Vielfalt Europas. Sie entsprechen den Bedürfnissen sowohl der Rechteinhaber als auch der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Inhalten.
Mitteilung
1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten
3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld
4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke
5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung
6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts
Drucksache 612/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 12. Ebenso kann der Bundesrat einer Ermächtigung der Kommission gemäß Artikel 53 nicht zustimmen, nach der diese befugt sein soll, bereits zugeteilte Frequenzbänder in ihrer genehmigten Nutzungsdauer mit dem Argument der europaweiten Harmonisierung beliebig zu verkürzen. Eine solche Entscheidung würde ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer und mögliche Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber zur Folge haben.
2 Grundsätzliches
2 Ziele
Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen
2 Frequenzpolitik
2 Zugangsregulierung
2 GEREK
Regulierung für Over-The-Top-Player OTT
2 Universaldienste
2 Verbraucherschutz
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 565/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 29. Aus Sicht des Bundesrates ist die Vorrangklausel des Absatzes 2 in Artikel 4 zu streichen, da sie in der Praxis für den Rechteinhaber zu einer ihn benachteiligenden Unternutzung der Schranke führen würde. Ferner zeigen die Erfahrungen mit dem nationalen § 52a
Zur Vorlage insgesamt
Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .
Im Einzelnen
Zu Titel II
Zu Titel III
Zu Titel IV
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 167/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt - COM(2015) 627 final; Ratsdok. 15302/15
... 9. Bei der Portabilität von Online-Inhaltediensten handelt es sich jedoch um einen Einzelaspekt der Internetnutzung, der bislang nur einem vergleichsweise geringen Teil der europäischen Verbraucher in seltenen Situationen zugutekäme. Der beschränkte Anwendungsbereich und die geringe Reichweite der Regelung stehen in keinem Verhältnis zu den vielfältigen offenen Fragen des europäischen Urheberrechts aus Verbrauchersicht, aber auch aus Sicht der Urheber, Produzenten und Rechteinhaber. Hier müssen zunächst die unterschiedlichen Interessen zu einem fairen - auch wirtschaftlichen - Ausgleich gebracht werden, um den kulturellen Reichtum und die kreative und sprachliche Vielfalt in Europa zu schützen. Hierbei spielen insbesondere auch fehlende Vergütungsvereinbarungen für Online-Inhaltedienste auf europäischer und nationaler Ebene eine wesentliche Rolle.
Drucksache 60/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union COM(2016) 43 final
... Wie die erste oben erwähnte für die Kommission durchgeführte Studie ergab, dürfte das Freimachen des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 und das Aufrüsten auf die nächste Generation terrestrischer Rundfunktechnik Kosten zwischen 1,2 Mrd. und 4.4 Mrd. EUR verursachen. Der Hauptteil dieser Kosten würde dabei auf die Endnutzer entfallen, wenn diese neue Endgeräte vor dem Enr normalen Nutzungsdauer ihrer Geräte anschaffen. Die AudioPMSE-Kosten bei einer Umstellung im Jahr 2020 würden sich auf 200 Mio. EUR belaufen, vorausgesetzt 30 % der derzeitigen Audio-PMSE-Nutzer würden das 700-MHz-Band belegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, technologieneutrale öffentliche Fördermaßnahmen zur Verringerung dieser Kosten zu ergreifen, sofern dies im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geschieht13. Darüber hinaus werden die Kosten der Anpassung der DTT-Netze, damit sie dieselbe Menge an Programminhalten auf weniger Frequenzen übertragen können, auf höchstens 890 Mio. EUR geschätzt. Hinzukommen dürften insbesondere auch Kosten, die Rechteinhabern entstehen, deren Nutzungsrechte vor Ablauf der ursprünglichen Gewährungsdauer geändert werden müssen. Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung solcher Kosten in Betracht ziehen, müssen sie den Grundsatz der Technologieneutralität und die einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen14 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 beachten. In einigen Fällen können Ausgleichsmaßnahmen für die Rücknahme gewährter Rechte unter bestimmten Umständen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein, vorausgesetzt der Ausgleich übersteigt den durch die Rücknahme verursachten Schaden nicht. Nach Angaben der Gruppe für Frequenzpolitik sind in 14 Mitgliedstaaten Nutzungsrechte entweder unbefristet oder aber für eine Dauer über 2020 hinaus gewährt worden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Drucksache 634/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26 /EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Um neben den Interessen der Rechteinhaber und der Wirtschaft auch die Verbraucherinteressen angemessen berücksichtigen zu können, muss die öffentliche Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften weiter gestärkt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 2 - neu - VGG
3. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 1 VGG
4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 3 - neu - VGG
5. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 7 -neuVGG
6. Zu Artikel 1 § 105 Absatz 6 -neu-, § 114 Absatz 2 Satz 2 VGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 117 Absatz 3 und 4 VGG
8. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2a - neu - VGG
Drucksache 104/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Stärkung der Vielfalt und der pluralistischen Berichterstattung in einem europäischen digitalen Binnenmarkt"
... 17. Die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Hinblick auf den Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes bzw. eines diesbezüglichen Nutzungsrechtes dürfen nicht beliebig eingeschränkt werden. Denn die Möglichkeit sich beispielsweise vor Datenverlust zu schützen, ist ein anerkennenswertes Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer möglichst umfassenden Nutzung digitaler Güter bei der Suche nach einem gerechten Ausgleich mit den Interessen der Rechteinhaber an der wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums berücksichtigt werden.
Drucksache 634/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Um neben den Interessen der Rechteinhaber und der Wirtschaft auch die Verbraucherinteressen angemessen berücksichtigen zu können, muss die öffentliche Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften weiter gestärkt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 2 - neu - VGG
3. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 1 VGG
4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 3 - neu - VGG
5. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 7 - neu - VGG
6. Zu Artikel 1 § 117 Absatz 3 und 4 VGG
Drucksache 440/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Derart potenziell schädliche Effekte für die Meinungsvielfalt müssen bei neuen Regelungen zur Hostproviderhaftung vermieden werden. Daher ist ein anderer Ansatz zu verfolgen. Das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium des "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodells" kann zum Beispiel Basis einer vom Gesetzgeber zu schaffenden generellen Anspruchsgrundlage sein. Dass ein Angebot ein solches von der Rechtsordnung missbilligtes, auf Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell ist, sollte auf Antrag Betroffener in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Anbieter solcher Dienste sollten sich nicht auf Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen können. Zudem sollten weitere Ansprüche gegen solche Anbieter geschaffen werden, die Rechteinhabern wirksame Werkzeuge geben, um gegen diese nicht schutzwürdigen Geschäftsmodelle vorzugehen; denkbar sind Schadensersatzansprüche und Instrumente für den Fall, dass rechtskräftige Urteile gegen ausländische Betreiber nicht vollstreckt werden können. Hier könnten Werbung und Zahlungsdienstleistungen Ansatzpunkte sein. Entscheidend ist, dass diese Instrumente allein auf von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle abzielen und nicht Meinungsforen oder kollaborativ erstellte Wissensplattformen gefährden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 212/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa - COM(2015) 192 final
... Unbeschadet dessen fordert der Bundesrat die Kommission auf, im Rahmen der Entwicklung des DSM Initiativen zu ergreifen, die dazu beitragen können, den grenzüberschreitenden Zugang der Verbraucherinnen und Verbraucher zu den im Heimatland legal erworbenen Inhalten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Inhalteproduzenten und Urheber zu fördern. Es ist ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Zuschauer auf Zugang, auskömmlichen Einnahmemöglichkeiten für Produzenten und Rechteinhabern sowie dem Ziel eines vielfältigen Medienangebotes zu gewährleisten. Aus Gründen der kulturellen und Meinungsvielfalt gerechtfertigtes Geoblocking muss auch weiterhin möglich sein.
Zur Mitteilung allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft
Zu Bildungsfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 58/15
... § 4 Absatz 3 und 4 werden daher durch einen neuen Absatz 3 ersetzt. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie müssen öffentliche Stellen mit Ausnahme von Bibliotheken, Museen und Archiven bei Informationen, die wegen Rechten Dritter am geistigen Eigentum nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, die Rechteinhaber benennen, falls diese bekannt sind und dies zulässig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich.
§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung
§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 4 Nutzungsbestimmungen
§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung
§ 6 Transparenz
§ 8 Praktische Vorkehrungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu a und b , Änderung von Absatz 1
Zu c , Änderungen in Absatz 2
Zu d Einfügung eines neuen Absatzes 2a
Zu Nummer 2
Zu a :
Zu b :
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu a :
Zu b und c :
Zu c :
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Drucksache 440/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Verbreitung von WLAN-Internetzugängen im öffentlichen Raum gestärkt werden. Nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden mittlerweile durch das Internet und elektronische Kommunikation geprägt oder unterstützt. Im Wirtschaftsleben boomen digitale Geschäftsmodelle; vor allem die jüngeren Menschen nutzen das Internet zur Pflege ihrer sozialen Kontakte. Erwartet wird die jederzeitige Erreichbarkeit möglichst für jedermann, und zwar nicht nur zuhause, sondern überall. Dementsprechend wollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sich während eines Aufenthalts in der Öffentlichkeit oder zur Überbrückung von Wartezeiten jederzeit und an jedem Ort schnell im Internet informieren oder kommunizieren können. Nicht nur bei der Wahl des Hotels für eine Geschäfts- oder Urlaubsreise spielt die Verfügbarkeit von schnellem Internet, das größtmögliche Flexibilität verschafft, eine immer größere Rolle. Um diesen Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern gerecht zu werden und die Attraktivität Deutschlands im internationalen Kontext zu erhöhen, zielt dieses Gesetz auf eine breitere Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots in Deutschland ab. Die Bundesregierung wird im Jahr 2018 evaluieren, ob das Ziel des Gesetzes erreicht wurde; über das Ergebnis wird sie dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten. Derzeit laufen WLAN-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-Anschlussinhabers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob andere private und kommerzielle WLAN-Betreiber die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben - sehr häufig - aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2a Europäisches Sitzland2)
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Drucksache 440/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Derart potenziell schädliche Effekte für die Meinungsvielfalt müssen bei neuen Regelungen zur Hostproviderhaftung vermieden werden. Daher ist ein anderer Ansatz zu verfolgen. Das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium des "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodells" kann zum Beispiel Basis einer vom Gesetzgeber zu schaffenden generellen Anspruchsgrundlage sein. Dass ein Angebot ein solches von der Rechtsordnung missbilligtes, auf Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell ist, sollte auf Antrag Betroffener in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Anbieter solcher Dienste sollten sich nicht auf Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen können. Zudem sollten weitere Ansprüche gegen solche Anbieter geschaffen werden, die Rechteinhabern wirksame Werkzeuge geben, um gegen diese nicht schutzwürdigen Geschäftsmodelle vorzugehen; denkbar sind Schadensersatzansprüche und Instrumente für den Fall, dass rechtskräftige Urteile gegen ausländische Betreiber nicht vollstreckt werden können. Hier könnten Werbung und Zahlungsdienstleistungen Ansatzpunkte sein. Entscheidend ist, dass diese Instrumente allein auf von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle abzielen und nicht Meinungsforen oder kollaborativ erstellte Wissensplattformen gefährden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Absatz 2 TMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 298/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... 2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette
1. Einführung
2. Eine Aufgabe für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette
2.1. Falsch oder echt? Verbraucher, Arbeitnehmer und Kunden müssen aufmerksamer werden
2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette
2.3. Follow the money: Wirtschaftsdialoge als Mittel zur Unterbindung des Internethandels mit schutzrechtsverletzenden Waren
2.4. Unterstützung für KMU bei der Rechtsdurchsetzung
2.5. Chargeback-Systeme: ein Hilfsmittel für den Verbraucher
3. Zusammenarbeit der Behörden
3.1. Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden
3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts
3.3. Verantwortung der öffentlichen Hand für die Überprüfung öffentlicher Aufträge auf schutzrechtsverletzende Produkte
4. Bessere Überwachung schutzrechtsintensiver Sektoren und bessere Ausrichtung des Immaterialgüterschutzes
4.1. Analyse der Trends im Bereich des geistigen Eigentums und bei schutzrechtsverletzenden Aktivitäten
Drucksache 709/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien - COM(2013) 654 final
... 6. Der Bundesrat erkennt an, dass frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien (OER) eine gewinnbringende Ergänzung zu herkömmlichen Materialien sein können, weshalb die Bemühungen der Kommission, hochwertige europäische OER besser zugänglich zu machen bzw. deren Entwicklung zu fördern, grundsätzlich zu begrüßen sind. Gleichzeitig verweist er auf schätzungsweise mehr als eine Million bereits vorhandener Bildungsmedien im europäischen Raum, deren Sichtung, Kategorisierung und Zertifizierung sowie die Prüfung der Rechteinhaberschaft ausstehen. Insbesondere gibt die Mitteilung keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie und nach welchen Kriterien die Qualität der grundsätzlich veränderbaren Inhalte von OER sinnvoll, kontinuierlich und umfassend gesichert werden kann. Darüber hinaus teilt der Bundesrat nicht die hohen Erwartungen der Kommission in Bezug auf Veränderungen im Bildungswesen aufgrund eines vermehrten Einsatzes digitaler Materialien (vgl. BR-Drucksache 725/12(B)).
Drucksache 709/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien - COM(2013) 654 final
... - gemeinsam mit Rechteinhabern, Bildungseinrichtungen und anderen Interessenträgern der Bildung Wege ausloten, um die derzeit übliche Praxis und den aktuellen Bedarf an gemeinsamen Lehrmitteln (einschließlich OER) besser verstehen und bewerten zu können, u.a. was die Urheberrechts- und Lizenzsysteme, Mehrsprachigkeit, Qualitätssicherung usw. sowohl auf nationaler Ebene als auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang angeht
Mitteilung
... dabei bieten die neuen Technologien die Chance für eine effizientere und gerechtere Bildung
1. Offene Lernumgebungen: Innovationschance für Einrichtungen, Lehrkräfte und Lernende
1.1. Innovative Bildungsträger
... um Anreize für innovative Lernmethoden zu schaffen
1.2. Innovative Lehrkräfte
... um sich in Nutzergemeinschaften zu vernetzen
... und sollten Anerkennung für neue Lehrmethoden erhalten
1.3 Innovation für Lernende
... und dass ihre digital erworbenen Kompetenzen problemlos bescheinigt und für weiteres Lernen oder eine Beschäftigung anerkannt werden
2. Freie Lehr- und Lernmaterialien: frei verfügbares Wissen als Chance für eine bessere und leichter zugängliche Bildung
... und die Rechte und Pflichten der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lehrmitteln sollten grenzüberschreitend transparenter werden
3. Konnektivität und Innovation: Partnerschaften für Infrastrukturen, neue Produkte und Dienstleistungen sowie Interoperabilität
... und es bedarf offener Standards für die Interoperabilität, um Größenvorteile nutzen zu können
... damit die europäischen Märkte für digitale Anwendungen und Inhalte wachsen können
4. Die Chancen der digitalen Revolution durch abgestimmtes Handeln nutzen
... zwischen allen Akteuren abgestimmtes Handeln
.. und ein besseres Verständnis aller noch nicht genutzten Chancen der digitalen Revolution
Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... c) Der Bundesrat ist außerdem der Auffassung, dass die für eine Streitwertbegrenzung nach dem neuen § 49 GKG-E maßgebliche Voraussetzung einer erstmaligen Inanspruchnahme des jeweiligen Verbrauchers bzw. der jeweiligen Verbraucherin vom Anspruchsteller in der Praxis mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand umgangen werden könnte. Konkret sieht der Bundesrat die Gefahr einer künstlichen Aufspaltung zeitlich und bzw. oder inhaltlich zusammenhängender Lebenssachverhalte zu einzelnen Rechtsverletzungen, die mit mehreren nach einander folgenden Abmahnungen von ein und demselben Rechteinhaber gegen denselben Verbraucher bzw. dieselbe Verbraucherin geltend gemacht werden können. Um solchen Praktiken vorzubeugen, spricht sich der Bundesrat dafür aus, den Gesetzentwurf um eine Regelung zu ergänzen, die sicherstellt, dass auch bei einer erneuten Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen gegenüber einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin durch denselben Anspruchsteller die vom Verbraucher zu tragenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der Rechtsverletzung stehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 11b Berufsrechtliche Pflichten
6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG
§ 13a Aufsichtsmaßnahmen
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG
8. Zu Artikel 2 § 10 RDV
9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG
11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG
12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO
13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO
14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO
15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG
18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG
'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 104a Örtliche Zuständigkeit
20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG
21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG
Zu Buchstabe a
22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG
23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG
'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Drucksache 709/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien - COM(2013) 654 final
... 6. Der Bundesrat erkennt an, dass frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien (OER) eine gewinnbringende Ergänzung zu herkömmlichen Materialien sein können, weshalb die Bemühungen der Kommission, hochwertige europäische OER besser zugänglich zu machen bzw. deren Entwicklung zu fördern, grundsätzlich zu begrüßen sind. Gleichzeitig verweist er auf schätzungsweise mehr als eine Million bereits vorhandener Bildungsmedien im europäischen Raum, deren Sichtung, Kategorisierung und Zertifizierung sowie die Prüfung der Rechteinhaberschaft ausstehen. Insbesondere gibt die Mitteilung keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie und nach welchen Kriterien die Qualität der grundsätzlich veränderbaren Inhalte von OER sinnvoll, kontinuierlich und umfassend gesichert werden kann. Darüber hinaus teilt der Bundesrat nicht die hohen Erwartungen der Kommission in Bezug auf Veränderungen im Bildungswesen aufgrund eines vermehrten Einsatzes digitaler Materialien (vgl. BR-Drucksache 725/12(B)).
Drucksache 473/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
... Die Kommission nimmt die Anregung des Bundesrats zur Kenntnis, die Belange der Endverbraucher in dem Vorschlag stärker zu berücksichtigen und einen Hinweis in den Vorschlag aufzunehmen, dass die Verwertung von Rechten durch die Verwertungsgesellschaften nicht zu finanziellen Belastungen oder unangemessenen Benachteiligungen für die Verbraucher führen darf: Mit dem Kommissionsvorschlag wird unter anderem eine Steigerung des Leistungsangebots der Verwertungsgesellschaften und eine Senkung der Lizenzgebühren zugunsten der Nutzer angestrebt, was wiederum den Verbrauchern Zugang zu einer großen Palette kultureller Güter und Dienstleistungen verschaffen soll. Die Vorschriften in Bezug auf die Leitung, Aufsicht und Transparenz von Verwertungsgesellschaften würden nicht nur das Vertrauen der Rechteinhaber, sondern auch das der Nutzer stärken. Diese Punkte wurden in der Folgenabschätzung und in den Erwägungsgründen 19, 22 und 29 des Richtlinienvorschlags festgehalten. Auf diese Weise wird den Belangen der Verbraucher stärker Rechnung getragen, vor allem angesichts der Tatsache, dass Verwertungsgesellschaften normalerweise Lizenzen an gewerbliche Nutzer und nicht direkt an Verbraucher vergeben. Deshalb hat die Kommission bislang nicht die Notwendigkeit gesehen, eine allgemeine Bestimmung zur finanziellen Belastung der Verbraucher in die Richtlinie aufzunehmen.
Drucksache 265/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetz es
... neu zu gestalten. Ziel der Überarbeitung sollte sein - unter Abwägung aller am Verwertungsvorgang beteiligten Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen der Urheber und sonstiger Rechteinhaber - künftig eine technologieneutrale Ausgestaltung sicherzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 20b UrhG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 61 bis 61b UrhG , Artikel 2 §§ 13d und 13e UrhWahrnG
a Verwaiste Werke
Zu § 61b
b Vergriffene Werke
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 61 Absatz 4 UrhG
Drucksache 321/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte - COM(2013) 231 final
... Die Kommission hat mehrfach eingegriffen, um den Wettbewerb im Bereich der gemeinsamen Vermarktung von Sport-Medienrechten aufrechtzuerhalten31. Sie akzeptierte Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Fusionsfällen, um sicherzustellen, dass Spielfilm- und Sportinhalte im Rahmen der jeweiligen Lizenzen zugänglich bleiben32. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Lizenzverweigerung hingewiesen33. Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und ein Recht des geistigen Eigentums besitzt und den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind, handelt bereits dann missbräuchlich, wenn die Weigerung das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindert, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, wenn die Weigerung nicht gerechtfertigt ist und zudem geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen. In der Rechtssache Premier League erklärte der EuGH außerdem, dass das EU-Wettbewerbsrecht zwar nicht ausschließe, dass ein Rechteinhaber einem einzigen Lizenznehmer ausschließliche Übertragungsrechte für eine Sportveranstaltung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erteile, der Rechteinhaber den ausschließlichen Lizenznehmern aber nicht verbieten könne, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, die mit der Ausstrahlung der betreffenden Sportveranstaltungen in Zusammenhang stehen34. Schließlich könnte dem Lizenznehmer durch ein solches Verbot absolute gebietsabhängige Exklusivität im Geltungsbereich seiner Lizenz gewährt werden, wodurch jeglicher Wettbewerb zwischen Rundfunkveranstaltern ausgeschaltet und der Binnenmarkt nach dem Geltungsbereich ausschließlicher Senderechte aufgeteilt würde.
1. Einleitung1
2. Wachstum und Innovation
2.1. Marktüberlegungen
2.2. Finanzierungsmodelle
2.3. Interoperabilität von Hybridfernsehen
2.4. Infrastruktur und Frequenzen
3. Werte
3.1. Rechtsrahmen
3.2. Freiheit und Pluralismus der Medien 62
3.3. Kommerzielle Kommunikation
3.4. Schutz von Minderjährigen
3.5. Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen
4. Nächste Schritte
Drucksache 786/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - COM(2013) 813 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Auffassung, dass Geschäftsgeheimnissen als einer Form des geistigen Eigentums hohe Bedeutung zukommt, und die Absicht, angesichts zunehmender technischer, grenzüberschreitender Möglichkeiten Informationen auszuspähen, den Schutz der Rechteinhaber zu harmonisieren.
Zur Vorlage allgemein
Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Drucksache 91/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
... Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 (I ZB 80/ 11 - "Alles kann besser werden"), auf dessen Grundlage Internet-Provider seither an die Rechteinhaber die Namen und Adressen von Nutzern, die unbefugt Titel auf Online-Tauschbörsen einstellen, auch dann herausgeben müssen, wenn diese nicht in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben, dürfte zudem nicht auszuschließen sein, dass die Anzahl von Abmahnungen künftig noch zunehmen, sich die Problematik also weiter zuspitzen wird.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
Drucksache 786/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - COM(2013) 813 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Auffassung, dass Geschäftsgeheimnissen als einer Form des geistigen Eigentums hohe Bedeutung zukommt, und die Absicht, angesichts zunehmender technischer, grenzüberschreitender Möglichkeiten Informationen auszuspähen, den Schutz der Rechteinhaber zu harmonisieren.
Zur Vorlage allgemein
Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Drucksache 265/2/13
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetz es
... neu zu gestalten. Ziel der Überarbeitung sollte sein - unter Abwägung aller am Verwertungsvorgang beteiligten Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen der Urheber und sonstiger Rechteinhaber - künftig eine technologieneutrale Ausgestaltung sicherzustellen.
Drucksache 91/13
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
... Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 (I ZB 80/ 11 - "Alles kann besser werden"), auf dessen Grundlage Internet-Provider seither an die Rechteinhaber die Namen und Adressen von Nutzern, die unbefugt Titel auf Online-Tauschbörsen einstellen, auch dann herausgeben müssen, wenn diese nicht in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben, dürfte zudem nicht auszuschließen sein, dass die Anzahl von Abmahnungen künftig noch zunehmen, sich die Problematik also weiter zuspitzen wird.
Drucksache 395/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt - COM(2012) 372 final
... 9. Der Bundesrat setzt sich für mehr Transparenz bei der Verwertung der Urheber- und verwandten Schutzrechte ein und spricht sich dafür aus, in Artikel 8 des Richtlinienvorschlags eine öffentliche Kontrolle der Verwertungsgesellschaften vorzusehen. So könnte vorgegeben werden, dass die Aufsichtsgremien paritätisch durch Rechteinhaber auf der einen Seite und Vertreter anerkannter Verbraucherverbände auf der anderen Seite besetzt werden.
Drucksache 573/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2012) 529 final
... Damit die Cloud als Plattform für digitale Inhaltsdienste (auch mobile Dienste) gut funktionieren kann, werden Modelle für Verteilung der Inhalte gebraucht, die den Zugang zu allen Arten von Inhalten (Musik, audiovisuelles Material, Bücher) sowie deren Nutzung mit unterschiedlichen Geräten und in unterschiedlichen Gebieten verbessern. Cloud-Diensteanbieter und Rechteinhaber können geschäftliche Vereinbarungen über Lizenzen treffen, die es den Kunden erlauben, mit verschiedenen Geräten auf ihre persönlichen Konten zuzugreifen, und zwar unabhängig vom geografischen Gebiet, aus dem dieser Zugriff erfolgt.
1. Einleitung
2. Merkmale Vorteile des CLOUD-Computing
3. Weitere Schritte
3.1. Cloud-Computing und Digitale Agenda Digitaler Binnenmarkt
3.2. Besondere Schlüsselaktionen zum Cloud-Computing
3.3. Schlüsselaktion 1- Lichten des Normendschungels
3.4. Schlüsselaktion 2 - Sichere und faire Vertragsbedingungen
3.5. Schlüsselaktion 3 - Förderung einer gemeinsamen Führungsrolle des öffentlichen Sektors durch eine europäische Cloud-Partnerschaft
4. Zusätzliche politische Schritte
4.1. Stimulierungsmaßnahmen
4.2. Internationaler Dialog
5. Fazit
Drucksache 395/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt COM(2012) 372 final
... Der vorliegende Richtlinienvorschlag möchte einen angemessenen Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Rechten schaffen, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechteinhaber kollektiv verwaltet werden, und enthält zu diesem Zweck Vorschriften zur Verbesserung der Führung und Beaufsichtigung sowie der Transparenz von Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus hat der Vorschlag die Förderung und Erleichterung der länderübergreifenden Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften, die die Schöpfer des Werks vertreten, zum Ziel.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. Ergebnisse der Befragung der Interessengruppen Folgenabschätzung
2.1 Öffentliche Konsultation
2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl des Rechtsinstruments
3.4. Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.4.2. Verwertungsgesellschaften
3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften
3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen
3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Titel II Verwertungsgesellschaften
Kapitel 1 Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Rechte der Rechteinhaber
Artikel 6 Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften
Artikel 7 Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft
Artikel 8 Aufsichtsfunktion
Artikel 9 Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen
Kapitel 2 Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten
Artikel 10 Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
Artikel 11 Abzüge
Artikel 12 Ausschüttung an die Rechteinhaber
Kapitel 3 Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften
Artikel 13 Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte
Artikel 14 Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen
Kapitel 4 Verhältnis zu den Nutzern
Artikel 15 Lizenzvergabe
Kapitel 5 Transparenz und Berichtspflichten
Artikel 16 Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte
Artikel 17 Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen
Artikel 18 Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage
Artikel 19 Offenlegung
Artikel 20 Jährlicher Transparenzbericht
Titel III VERGABE von Mehrgebietslizenzen für ONLINE-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften
Artikel 21 Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt
Artikel 22 Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen
Artikel 23 Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
Artikel 24 Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
Artikel 25 Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung
Artikel 26 Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber
Artikel 27 Auftragsvergabe
Artikel 28 Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
Artikel 29 Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen
Artikel 30 Zugang zu Mehrgebietslizenzen
Artikel 31 Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften
Artikel 32 Lizenzierungsregelung für Online-Dienste
Artikel 33 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten
Titel IV Durchsetzungsmassnahmen
Artikel 34 Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber
Artikel 35 Streitbeilegungsverfahren für Nutzer
Artikel 36 Alternative Streitbeilegung
Artikel 37 Beschwerden
Artikel 38 Sanktionen und Maßnahmen
Artikel 39 Zuständige Behörden
Artikel 40 Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
Titel V BERICHTERSTATTUNG Schlussbestimmungen
Artikel 41 Bericht
Artikel 42 Umsetzung
Artikel 43 Inkrafttreten
Artikel 44 Adressaten
Anhang I
Anhang II ERLÄUTERNDE Dokumente zur Umsetzung dieser Richtlinie
Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors
Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen
3 Verwaltungsaufwand
Drucksache 395/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt - COM(2012) 372 final
... 7. Der Bundesrat setzt sich für mehr Transparenz bei der Verwertung der Urheber- und verwandten Schutzrechte ein und spricht sich dafür aus, in Artikel 8 des Richtlinienvorschlags eine öffentliche Kontrolle der Verwertungsgesellschaften vorzusehen. So könnte vorgegeben werden, dass die Aufsichtsgremien paritätisch durch Rechteinhaber auf der einen Seite und Vertreter anerkannter Verbraucherverbände auf der anderen Seite besetzt werden.
Drucksache 610/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... Rechte des geistigen Eigentums werden durch die ausufernde Produktfälschung und - piraterie bedroht. Berichte der Kommission über die Beschlagnahmen an den EU-Außengrenzen zeigen, dass die Anzahl sowohl der Fälle als auch der vom Zoll beschlagnahmten Produkte seit 2000 erheblich gestiegen ist. Rechte des geistigen Eigentums, die nicht durchgesetzt werden können, sind nutzlos. Deshalb besteht seit 2004 ein gemeinsamer Mindestrahmen für die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), der es ermöglicht, nicht nur unmittelbar gegen Rechtsverletzer vorzugehen, sondern auch gegen (online oder offline tätige) Mittelspersonen, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen werden. Dieser Rechtsrahmen, der derzeit überprüft wird, gestattet es Rechteinhabern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind.
Mitteilung
I. die Partnerschaft für eine stärkere Europäische Industrie
II. politischer wirtschaftlicher Kontext: die Industrie spielt eine zentrale Rolle
III. INVESTITIONEN in Innovation, bessere Marktbedingungen, Zugang zu Kapital Humanressourcen sowie Qualifikation - die tragenden Säulen einer effizienteren Industriepolitik
A. Investitionen in neue Technologien und Innovationen fördern
1. Bereiche für vorrangige Maßnahmen
i Märkte für fortschrittliche Herstellungstechnologien zur umweltfreundlichen Produktion
ii Märktefür Schlüsseltechnologien
iii Märktefür biobasierte Produkte
iv Nachhaltige Industriepolitik, Bauwirtschaft und Rohstoffe
v Umweltfreundliche Fahrzeuge und Schiffe
vi Intelligente Netze
2. Begleitmaßnahmen
B. Marktzugang
1. Verbesserung des Binnenmarktes für Waren
2. Mehr Dynamik im Binnenmarkt durch Förderung des Unternehmertums
3. Der Binnenmarkt für Technologie, das einheitliche Patent und der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
4. Internationale Märkte
C. Zugang zu Finanzierungen und den Kapitalmärkten
1. Unterstützung durch den öffentlichen Sektor zur Erleichterung des Zugriffs der Industrie auf frisches Kapital
2. Zugang zu den Kapitalmärkten
D. Die Schlüsselrolle der Humanressourcen
1. Die aktuellen Herausforderungen bewältigen: Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Investitionen in Qualifikation und Berufsbildung zur Begleitung des Strukturwandels
3. Antizipierung des Bedarfs an Arbeitskräften und Kompetenzen und Management von Umstrukturierungsprozessen in Unternehmen
IV. Schlussfolgerung: Governance Ziele
1. Investitionen
2. Binnenhandel
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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