[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

424 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechnungsverordnung"


⇒ Schnellwahl ⇒

0166/20
0274/20B
0397/20B
0164/20
0246/3/20
0246/20
0274/1/20
0274/20
0088/20
0086/20
0329/1/20
0192/20B
0002/20
0392/20
0075/20
0494/19
0230/19B
0351/19B
0517/19
0629/19
0519/19
0494/19B
0359/19B
0001/19
0359/1/19
0663/19
0373/19
0198/19B
0517/19B
0289/19B
0557/19
0289/19
0396/19
0351/1/19
0128/19
0230/1/19
0493/19
0556/19
0584/19
0517/1/19
0423/18
0499/18
0497/18B
0300/18
0563/18
0142/18B
0375/18
0281/18
0227/1/18
0310/18
0522/18
0497/18
0227/18B
0560/18B
0560/1/18
0442/18
0142/18
0488/18
0488/18B
0498/17
0436/17B
0272/17
0498/17B
0263/17B
0263/1/17
0055/17
0575/17
0327/17B
0436/1/17
0406/1/16
0360/16B
0418/1/16
0067/16
0210/16
0546/16
0418/16B
0601/16
0113/16
0385/1/16
0541/1/16
0681/16
0210/16B
0332/1/16
0415/16
0542/1/16
0385/16B
0310/16
0360/16
0389/15
0024/15
0551/1/15
0097/15
0174/15B
0058/15
0046/15
0257/15B
0508/14
0311/14B
0301/14
0432/14
0151/2/14
0360/1/14
0507/14
0533/14
0311/1/14
0539/14
0592/14
0360/14B
0319/2/14
0332/14B
0455/1/14
0319/1/14
0151/14B
0473/14
0319/14B
0508/14B
0319/14X
0549/14
0533/14B
0455/14B
0459/13
0113/13
0113/1/13
0768/13B
0135/13
0041/13
0589/13
0214/1/13
0768/1/13
0230/13
0424/13
0590/13
0247/13
0149/13
0447/13
0729/13B
0729/1/13
0214/13B
0621/13B
0543/13
0484/13
0090/1/12
0136/1/12
0446/12
0356/12
0170/12
0306/12B
0511/12
0478/12
0181/12
0302/1/12
0136/12B
0436/12
0488/12
0466/12
0306/1/12
0248/12
0177/12
0608/12
0134/12
0136/12
0436/12B
0632/1/12
0090/12B
0681/12
0325/11
0129/11
0702/11B
0151/11B
0854/11B
0151/11
0361/11
0528/11
0258/11
0300/11
0703/11
0150/11
0088/11
0785/11
0854/1/11
0336/11
0283/11
0054/11
0259/11
0566/1/11
0808/11
0566/11B
0362/11
0127/11
0202/11B
0702/1/11
0088/11B
0088/1/11
0702/11
0661/10
0310/10
0323/10
0003/10B
0226/10
0147/1/10
0147/10B
0681/10
0153/10
0532/1/10
0673/10
0167/10B
0602/10
0096/1/10
0262/10
0231/10
0861/10
0484/10B
0155/10
0003/1/10
0001/10
0226/10B
0652/1/10
0530/10
0226/1/10
0096/10B
0518/10
0652/10B
0167/10
0813/09
0521/1/09
0270/09
0516/09B
0877/09
0167/09B
0401/09
0884/1/09
0077/09
0086/09
0017/09B
0876/09
0296/09
0003/09
0670/09
0521/09B
0171/09
0075/09
0268/09B
0516/09
0184/09
0017/1/09
0521/09
0128/09
0678/09
0518/09
0834/09
0075/09B
0279/09
0167/1/09
0268/09
0076/09
0763/08
0292/08B
0009/1/08
0180/08B
0400/08
0292/1/08
0569/08B
0343/08
0360/08
0566/08
0341/08B
0355/08
0788/08
0567/08
0342/08
0225/1/08
0566/1/08
0968/08
0733/08
0696/1/08
0341/1/08
0566/08B
0009/08
0180/08
0009/08B
0010/08C
0298/08
0827/08
0745/08
0343/08K
0696/08B
0180/1/08
0007/08
0010/08
0510/07B
0286/07
0222/07
0643/1/07
0599/07B
0544/2/07
0674/07
0717/07
0675/07
0643/07B
0720/07J
0603/07
0075/07
0599/07
0005/07
0220/07B
0220/1/07
0227/07
0678/07
0901/07B
0287/07
0718/07B
0510/1/07
0370/07
0063/07
0355/07
0643/07
0901/07
0720/07C
0282/07
0720/07A
0679/07
0718/1/07
0065/07
0087/07
0673/07
0319/07B
0094/07
0352/07
0319/1/07
0599/1/07
0612/06
0247/06
0555/06
0472/06B
0031/1/06
0622/06B
0475/06
0206/06
0281/06
0359/06
0330/06B
0354/06
0795/06
0179/06
0542/1/06
0542/06B
0122/06
0031/06B
0142/06
0260/06
0067/06
0472/1/06
0680/06
0253/06
0330/1/06
0426/06
0118/06
0299/06
0359/1/06
0255/06
0194/1/06
0629/06
0153/06
0362/06
0755/06
0553/06
0367/06
0306/06
0710/05
0080/1/05
0482/05
0244/05B
0092/05B
0479/05B
0347/05
0706/05
0710/1/05
0080/05B
0084/05
0346/05
0818/05
0523/05
0479/2/05
0401/05
0875/05
0243/05
0244/05
0547/05
0244/1/05
0401/05B
0615/05
0479/1/05
0042/05
0092/05
0080/05
0710/05B
0390/05
0124/05
0330/05
0401/1/05
0092/1/05
0095/05
0016/05
0285/04B
0877/04
0962/1/04
0983/04
0610/04
0962/04B
0915/04
0142/03B
0490/03B
Drucksache 63/07

... (2) In § 23 Abs. 2 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (



Drucksache 282/07

... § 9 Änderung von Gebäuden (1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass 1. geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1, 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn nicht nach Absatz 3 verfahren werden soll. In den in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Fällen sind nur die Anforderungen nach Absatz 3 einzuhalten. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Soweit 1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden; 2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Abs. 2 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten. (3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. (4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Änderungen, die 1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder 2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche betreffen. (5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. (6) Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder 4 einhält. Abweichend von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den in § 3 Abs. 3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in § 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten. § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, 1. die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, 2. die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und 3. die a) nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder b) deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4. (2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, 1. ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen; 2. müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden; 3. müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Frist zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang; sie läuft in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 ab. § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. (2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. (3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzufüh ren. Abweichend von Satz 1 sind die am [eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem [ eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ] erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. (5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, 2. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.



Drucksache 352/07

... (24) In § 1 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520) werden die Wörter "



Drucksache 555/06

... Gegen die Ablehnungsgründe bereits in § 10 WPO spricht jedoch, dass die Voraussetzungen bzgl. der Zulassung zu einer Prüfung überwiegend nicht sachlich gerechtfertigt und/oder verhältnismäßig sind und es sowohl nach deutschem Verfassungsrecht (Art. 2 und Art. 12 GG) als auch nach europäischem Freizügigkeits- und Dienstleistungsfreiheitsrecht ein Gebot ist, die Hürden für Prüfungen, d.h. für den Zugang zum Markt, nicht unsachgemäß zu beschränken. Die derzeitigen Nummern in § 10 WPO enthalten entweder bloße formale Voraussetzungen, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen, oder sie sind im Anwendungsbereich und in der Nachweismöglichkeit fraglich. Zu bedenken ist auch, dass nicht jeder Prüfling Wirtschaftsprüfer (§ 16 WPO) werden will, auch und insbesondere nach Inkrafttreten der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV). Daher ist eine Vorverlagerung auf die §§ 10, 10a und 11 WPO abzulehnen. "



Drucksache 179/06

... l. I S. 1942), zuletzt geändert durch …, gefördert worden ist, sind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch ..., die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch ..., und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, zuletzt geändert durch ..., weiter anzuwenden, soweit diese Vorschriften am 31. Dezember 2006



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.