Drucksache 256/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
... "Zwar könnte man die Gesundheitsschädigung theoretisch als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod und damit als mit umfasst ansehen. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber in zahlreichen Regelungen differenziert, indem er dort allein oder in Verbindung mit dem Merkmal der Gesundheitsschädigung an die Verursachung gerade des Todes einen strengeren Strafrahmen knüpft (...). Warum von der Aufnahme der Todesfolge abgesehen worden ist, geht aus den Motiven nicht hervor (...). Der Umstand ist letztlich den 'Strafrahmenrätseln' zuzurechnen, die das 6. StrRG hinterlassen hat" (König, in: LK-StGB, 12. Auflage [2008], § 315, Rn. 122; vgl. auch Fischer a. a. O. S. 40 mit Fn. 39 mit Hinweisen zum Gesetzgebungsverfahren).
Drucksache 8/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
... Die bisherige Überschrift des § 201a StGB "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" beschreibt, insbesondere nach der beabsichtigten Einbeziehung der Bildaufnahmen von verstorbenen Personen, nicht mehr alle erfassten Fälle und soll daher geändert werden. Zwar sind dem höchstpersönlichen Lebensbereich auch die Phasen der Krankheit bis hin zum Tod zuzurechnen (vergleiche MüKoStGB/Graf, § 201a Rn. 46). Die von diesem Entwurf unter anderem erfassten Sachverhalte betreffen aber gerade Personen, die zum Zeitpunkt der Bildaufnahme bereits verstorben sind. Diese Konstellationen werden daher vom Begriff "höchstpersönlicher Lebensbereich" nicht erfasst. Die Ergänzung durch den Begriff "Persönlichkeitsrechte" erstreckt die Überschrift damit auf die weiteren von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter. Schon bisher schützte die Vorschrift neben dem höchstpersönlichen Lebensbereich auch das Recht am eigenen Bilde als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht allerdings nur lebenden Personen zu. Soweit der verstorbenen Personen zukommende Achtungsanspruch betroffen ist, wird der postmortale Persönlichkeitsschutz tangiert, der als Nachwirkung des Schutzes der Persönlichkeit in der postmortalen Respektierung eines Kernbereichs dessen, was den Verstorbenen in seinem Leben ausmachte und prägte, seinen Ausdruck findet (vergleiche hierzu Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 189 Rn. 1; BGHSt 40, 105). Um mit der Überschrift alle Schutzgüter angemessen zu erfassen, wird daher die Überschrift um die Wörter "und von Persönlichkeitsrechten" erweitert. Auch die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Drucksache 2/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... "(6) Zur Feststellung von Leistungsmissbrauch, Identität des ausländischen Leistungsempfängers und Abrechnungszwecken zwischen den kreisfreien Städten und Kreisen und dem Land dürfen die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches den kreisfreien Städten und Kreisen Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, derzeitige Anschrift, AZR-Nummer und Leistungsbezug der betroffenen Person mitteilen."
Drucksache 10/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... gerichtet auf eine hälftige Teilung der Kosten für Erhaltung und Betrieb an Bahnübergängen zwischen Schienen- und Straßenbaulastträger widerspräche jedoch der vorgesehenen Entlastung von Kommunen bei der Finanzierung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, welche im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ausdrücklich geregelt ist. Es wäre nicht sachgerecht, die Kostenanteile der Kommunen bei Baumaßnahmen an Bahnübergängen zu reduzieren, ihnen aber gleichzeitig Unterhaltungs- und Betriebslasten aufzuerlegen. Zudem würde hierdurch ein erheblicher bürokratischer Aufwand auf Seiten der bundeseigenen Eisenbahn erzeugt, welche mit tausenden Gemeinden die entsprechenden Aufwendungen abrechnen müsste. Eine pauschale Vorgehensweise, wie sie gegenwärtig gegenüber nur einer Stelle beim Bund praktiziert wird, ließe sich im Verhältnis zu den Kommunen voraussichtlich nicht aufrechterhalten. Auch bei diesen würde der Verwaltungsaufwand mit Blick auf die notwendige Prüfung der Abrechnungen und die sich anschließenden Zahlungsvorgänge erhöht. Zudem ergäben sich in Bezug auf das angestrebte Regelungsziel voraussichtlich erhebliche zeitliche Verzögerungen, da in dieser Legislaturperiode weitere Änderungen des EKrG und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKrV) anstehen, welche voraussichtlich mehr Zeit als die isolierte Änderung des § 16 AEG in Anspruch nehmen werden.
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