Drucksache 49/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
... es (StVG) eingeführt worden. Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 29) und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211) für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs bzw. sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter jeweils hälftig zu tragen hat. Dies führt in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung und wirft erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht.
Drucksache 375/20
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG)
... zeigen, handelt es sich bei unseriösen Schlüsseldiensten um ein bundesweites Problem. Diese bieten ihre Leistungen häufig nicht nur länderübergreifend, sondern auch unter Vortäuschen einer geographischen Präsenz vor Ort an, um entsprechende Kosten abzurechnen (vgl. BNetzA, Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2016/2017, S. 145, Tätigkeitsbericht 2018/2019, S. 145). Unterschiedliche Regelungen zu der Art und Weise, wie Preise hier ausgezeichnet und angekündigt werden, wären daher kontraproduktivom
Drucksache 375/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PreisAngG)
... zeigen, handelt es sich bei unseriösen Schlüsseldiensten um ein bundesweites Problem. Diese bieten ihre Leistungen häufig nicht nur länderübergreifend, sondern auch unter Vortäuschen einer geographischen Präsenz vor Ort an, um entsprechende Kosten abzurechnen (vgl. BNetzA, Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2016/2017, Seite 145, Tätigkeitsbericht 2018/2019, Seite 145). Unterschiedliche Regelungen zu der Art und Weise, wie Preise hier ausgezeichnet und angekündigt werden, wären daher kontraproduktivom
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