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18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rahmenbeschlussvorschlag"


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Drucksache 459/1/10

... Ausländische Staatsangehörige sind zusätzlich darüber zu informieren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Zweck der Belehrung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK ist es, dass der Einzelne in den Genuss der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung seines Heimatstaates kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006, 2 BvR 2115/01, juris Rn. 65). Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung wurden diese Verpflichtungen auch in den Artikeln 12 und 13 des Rahmenbeschlussvorschlags des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU aufgenommen. Schließlich ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er ein Recht auf Zugang zu einem Arzt seiner Wahl hat.



Drucksache 459/10 (Beschluss)

... Ausländische Staatsangehörige sind zusätzlich darüber zu informieren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Zweck der Belehrung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK ist es, dass der Einzelne in den Genuss der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung seines Heimatstaates kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006, 2 BvR 2115/01, juris Rn. 65). Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung wurden diese Verpflichtungen auch in den Artikeln 12 und 13 des Rahmenbeschlussvorschlags des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU aufgenommen. Schließlich ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er ein Recht auf Zugang zu einem Arzt seiner Wahl hat.



Drucksache 655/09 (Beschluss)

... 2. Das deutsche Strafanwendungsrecht ist bereits recht weitgehend. Die noch deutlich darüber hinausgehende Regelung in Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags, wonach die Befugnis zur innerstaatlichen Verfolgung allein von der Strafbarkeit im Recht eines anderen Mitgliedstaates und einem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Übertragung eines anderen Verfahrens abhängen soll erscheint problematisch. Die Regelung sollte so gefasst werden, dass eine zu weite - und damit Zuständigkeitsstreitigkeiten heraufbeschwörende - Auslegung vermieden wird.



Drucksache 655/1/09

... 3. Das deutsche Strafanwendungsrecht ist bereits recht weitgehend. Die noch deutlich darüber hinausgehende Regelung in Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags, wonach die Befugnis zur innerstaatlichen Verfolgung allein von der Strafbarkeit im Recht eines anderen Mitgliedstaates und einem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Übertragung eines anderen Verfahrens abhängen soll, erscheint problematisch. Die Regelung sollte so gefasst werden, dass eine zu weite - und damit Zuständigkeitsstreitigkeiten heraufbeschwörende - Auslegung vermieden wird.



Drucksache 297/09 (Beschluss)

... hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "



Drucksache 657/09 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Rahmenbeschlussvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern. Die Ausführungen in der Begründung und in den Erwägungen des Rahmenbeschlussvorschlags sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV auch grundsätzlich geeignet, die Kompetenz für eine entsprechende Regelung zu begründen.



Drucksache 657/1/09

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Rahmenbeschlussvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern. Die Ausführungen in der Begründung und in den Erwägungen des Rahmenbeschlussvorschlags sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV auch grundsätzlich geeignet, die Kompetenz für eine entsprechende Regelung zu begründen.



Drucksache 297/1/09

... hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "



Drucksache 826/07 (Beschluss)

... 10. Es erscheint bedenklich, dass der Rahmenbeschlussvorschlag keine Möglichkeit für betroffene Bürger vorsieht, Auskunft zu den über ihre Person gespeicherten Daten sowie die Berichtigung oder Löschung falscher, z.B. fehlerhaft übermittelter, Daten zu verlangen. Der Vorschlag sieht auch keine zumindest nachträgliche Benachrichtigung betroffener Fluggäste über eine erfolgte Datenweitergabe und Gefährlichkeitseinstufung und auch keinen diesbezüglichen Rechtsbehelf vor.



Drucksache 826/1/07

... 2. und den Ansatz des Rahmenbeschlussvorschlags.



Drucksache 654/06

... Der vorliegende Rahmenbeschlussvorschlag ist Teil des Programms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das laut Haager Programm abgeschlossen werden sollte. In diesem Programm sind eine Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die speziell auf die gegenseitige Anerkennung abzielen. Die Maßnahmen dieses Programms sind so konzipiert, dass sie sich wechselseitig beeinflussen und nicht voneinander losgelöst umgesetzt werden können. Der vorliegende Vorschlag ist in Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (2004)4 zu sehen, der u. a. das Recht auf einen Rechtsbeistand und auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers regelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/06




Begründung

1. Kontext

2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Pflicht zur Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung

Artikel 4
Zuständige Behörden

Kapitel 2
Die europäische Überwachungsverordnung

Artikel 5
Belehrung des Beschuldigten

Artikel 6
Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und Pflichten der beschuldigten Person

Artikel 7
Form und Inhalt der Europäischen Überwachungsanordnung

Kapitel 3
Verfahren

Artikel 8
Übermittlung

Artikel 9
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 10
Ablehnungsgründe

Artikel 11
Vom Anordnungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien

Artikel 12
Entscheidung über die Vollstreckung

Artikel 13
Überprüfung

Artikel 14
Aufhebung

Kapitel 4
Sonderfälle

Artikel 15
Konkurrierende Überstellungs- oder Auslieferungspflichten des Vollstreckungsstaats

Kapitel 5
Verstoss gegen eine europäische Überwachungsanordnung

Artikel 16
Meldepflicht

Artikel 17
Folgen des Verstoßes

Artikel 18
Voraussetzungen für die Festnahme und Überstellung des Beschuldigten

Artikel 19
Mitteilung von Entscheidungen

Artikel 20
Fristen für die Überstellung

Artikel 21
Durchbeförderung

Artikel 22
Anrechnung des Freiheitsentzugs

Kapitel 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 23
Kontrolle der Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses

Artikel 24
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Bericht

Artikel 27
Inkrafttreten

Anhang

Formblatt A

Teil
A Angaben zur Identität der unter die Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren zu unterstellenden Person

Teil
B Angaben zur Anordnungsbehörde

Teil
C Straftat(en), die der Europäischen Überwachungsanordnung zugrunde liegt/liegen

Teil
D Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren

Teil
E Belehrung

Formblatt B Meldung eines Verstosses gegen eine europäische Überwachugsanordnung

Teil
A Angaben zur Identität der der Europäischen Überwachungsanordnung unterstellten Person (die vollständigen Angaben sind der beigefügten Europäischen Überwachungsanordnung zu entnehmen)

Teil
B Angaben zur Vollstreckungsbehörde

Teil
C Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren


 
 
 


Drucksache 601/06

... 10. lenkt die Aufmerksamkeit des Rates insbesondere auf die Abänderungen 26 und 58 der am 14. Juni 2006 angenommenen Stellungnahme des Parlaments zu dem oben genannten Rahmenbeschlussvorschlag, die darauf abzielen, die Verarbeitung von Daten zu regeln, die im öffentlichen Interesse an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden;



Drucksache 770/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags darauf hin, dass im deutschen Strafprozessrecht die Tätigkeit der Polizei und anderer Ermittlungsbehörden zur Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags in aller Regel der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterliegt. Insoweit handelt es sich hierbei also von Anfang an um Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Rahmenbeschluss soll nach Artikel 2 Abs. 1 des Vorschlags jedoch nur für die Verarbeitung von Informationen vor Einleitung einer Strafverfolgungsmaßnahme - also für den außerjustiziellen Bereich - gelten. Somit besteht für den Fall des

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Drucksache 770/05 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Anhang II


 
 
 


Drucksache 764/1/05

... 2. Er begrüßt insbesondere die Intention des Rahmenbeschlussvorschlags, nach dem der grenzüberschreitende Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten - gerade bei der Terrorismusverhütung und -bekämpfung - nicht durch Unterschiede beim Datenschutz behindert und mit dem zugleich sichergestellt werden soll, dass insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfügbarkeitsgrundsatzes die Grundrechte und vor allem das Recht auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Schutz personenbezogener Daten in der gesamten EU gewahrt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 764/1/05




Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 15

Zu Artikel 18

Zu Kapitel IV Artikel 19 bis 22

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 28

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 35


 
 
 


Drucksache 764/05 (Beschluss)

... 2. Er begrüßt insbesondere die Intention des Rahmenbeschlussvorschlags, nach dem der grenzüberschreitende Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten - gerade bei der Terrorismusverhütung und -bekämpfung - nicht durch Unterschiede beim Datenschutz behindert und mit dem zugleich sichergestellt werden soll, dass insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfügbarkeitsgrundsatzes die Grundrechte und vor allem das Recht auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Schutz personenbezogener Daten in der gesamten EU gewahrt bleiben.

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Drucksache 764/05 (Beschluss)




Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 15

Zu Artikel 18

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 28

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 35


 
 
 


Drucksache 600/05 (Beschluss)

... Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Nr. i "Geldstrafen" auch für juristische Personen vor. Sofern damit Kriminalstrafen gemeint sind (anders wohl Artikel 2 des Rahmenbeschlussvorschlags), ist dies abzulehnen. Das deutsche Recht enthält aus guten Gründen keine Kriminalstrafe gegen juristische Personen und Personenverbände. Dem wird in einer Vielzahl von europäischen Rechtsakten auch Rechnung getragen, indem danach auch Sanktionen nichtstrafrechtlicher Art genügen.



Drucksache 770/1/05

... Der Bundesrat weist im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags darauf hin, dass im deutschen Strafprozessrecht die Tätigkeit der Polizei und anderer Ermittlungsbehörden zur Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags in aller Regel der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterliegt. Insoweit handelt es sich hierbei also von Anfang an um Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Rahmenbeschluss soll nach Artikel 2 Abs. 1 des Vorschlags jedoch nur für die Verarbeitung von Informationen vor Einleitung einer Strafverfolgungsmaßnahme - also für den außerjustiziellen Bereich - gelten. Somit besteht für den Fall des Erlasses des Rahmenbeschlusses und dessen Umsetzung die Gefahr, dass zwar auf in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehende Daten durch andere Mitgliedstaaten zugegriffen werden könnte, während den deutschen Ermittlungsbehörden der Zugriff auf ausländische Daten hinsichtlich des repressiven Bereichs grundsätzlich verwehrt und insoweit der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses im Wesentlichen nur für den Bereich der Verhütung von Straftaten eröffnet wäre.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/1/05




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Anhang II


 
 
 


Drucksache 600/1/05

... Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Nr. i "Geldstrafen" auch für juristische Personen vor. Sofern damit Kriminalstrafen gemeint sind (anders wohl Artikel 2 des Rahmenbeschlussvorschlags), ist dies abzulehnen. Das deutsche Recht enthält aus guten Gründen keine Kriminalstrafe gegen juristische Personen und Personenverbände. Dem wird in einer Vielzahl von europäischen Rechtsakten auch Rechnung getragen, indem danach auch Sanktionen nichtstrafrechtlicher Art genügen.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.