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"Rahmenbeschlussvorschlag"
Drucksache 459/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren KOM (2010) 392 endg.; Ratsdok. 12564/10
... Ausländische Staatsangehörige sind zusätzlich darüber zu informieren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Zweck der Belehrung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK ist es, dass der Einzelne in den Genuss der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung seines Heimatstaates kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006, 2 BvR 2115/01, juris Rn. 65). Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung wurden diese Verpflichtungen auch in den Artikeln 12 und 13 des Rahmenbeschlussvorschlags des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU aufgenommen. Schließlich ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er ein Recht auf Zugang zu einem Arzt seiner Wahl hat.
Drucksache 459/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren KOM (2010) 392 endg.; Ratsdok. 12564/10
... Ausländische Staatsangehörige sind zusätzlich darüber zu informieren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Zweck der Belehrung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK ist es, dass der Einzelne in den Genuss der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung seines Heimatstaates kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006, 2 BvR 2115/01, juris Rn. 65). Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung wurden diese Verpflichtungen auch in den Artikeln 12 und 13 des Rahmenbeschlussvorschlags des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU aufgenommen. Schließlich ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er ein Recht auf Zugang zu einem Arzt seiner Wahl hat.
Drucksache 655/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Litauen, der Republik Lettland, der Republik Ungarn, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss 2009/.../JI des Rates vom ... über die Übertragung von Strafverfahren Ratsdok. 11119/09
... 2. Das deutsche Strafanwendungsrecht ist bereits recht weitgehend. Die noch deutlich darüber hinausgehende Regelung in Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags, wonach die Befugnis zur innerstaatlichen Verfolgung allein von der Strafbarkeit im Recht eines anderen Mitgliedstaates und einem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Übertragung eines anderen Verfahrens abhängen soll erscheint problematisch. Die Regelung sollte so gefasst werden, dass eine zu weite - und damit Zuständigkeitsstreitigkeiten heraufbeschwörende - Auslegung vermieden wird.
Drucksache 655/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Litauen, der Republik Lettland, der Republik Ungarn, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss 2009/.../JI des Rates vom ... über die Übertragung von Strafverfahren Ratsdok. 11119/09
... 3. Das deutsche Strafanwendungsrecht ist bereits recht weitgehend. Die noch deutlich darüber hinausgehende Regelung in Artikel 5 des Rahmenbeschlussvorschlags, wonach die Befugnis zur innerstaatlichen Verfolgung allein von der Strafbarkeit im Recht eines anderen Mitgliedstaates und einem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Übertragung eines anderen Verfahrens abhängen soll, erscheint problematisch. Die Regelung sollte so gefasst werden, dass eine zu weite - und damit Zuständigkeitsstreitigkeiten heraufbeschwörende - Auslegung vermieden wird.
Drucksache 297/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2009) 135 endg.; Ratsdok. 8150/09
... hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "
Drucksache 657/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren KOM (2009) 338 endg.; Ratsdok. 11917/09
... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Rahmenbeschlussvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern. Die Ausführungen in der Begründung und in den Erwägungen des Rahmenbeschlussvorschlags sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV auch grundsätzlich geeignet, die Kompetenz für eine entsprechende Regelung zu begründen.
Drucksache 657/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren KOM (2009) 338 endg.; Ratsdok. 11917/09
... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Rahmenbeschlussvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern. Die Ausführungen in der Begründung und in den Erwägungen des Rahmenbeschlussvorschlags sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV auch grundsätzlich geeignet, die Kompetenz für eine entsprechende Regelung zu begründen.
Drucksache 297/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2009) 135 endg.; Ratsdok. 8150/09
... hinsichtlich Kindern und Jugendlichen sowie von Personen unter sechzehn Jahren (§ 180 StGB) liegt die Erwägung zugrunde, dass junge Menschen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Entwicklung auch im Hinblick auf ihre sexuelle Reife durchlaufen, der gerade das Sexualstrafrecht Rechnung tragen muss. Die Schutzwürdigkeit ist bei Personen im Alter von unter vierzehn Jahren anders zu beurteilen als bei einer beinahe achtzehn Jahre alten Person. Diesem Umstand trägt der Rahmenbeschlussvorschlag durch die einheitliche Festlegung auf den Begriff der "
Drucksache 826/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken KOM (2007) 654 endg.; Ratsdok. 14922/07
... 10. Es erscheint bedenklich, dass der Rahmenbeschlussvorschlag keine Möglichkeit für betroffene Bürger vorsieht, Auskunft zu den über ihre Person gespeicherten Daten sowie die Berichtigung oder Löschung falscher, z.B. fehlerhaft übermittelter, Daten zu verlangen. Der Vorschlag sieht auch keine zumindest nachträgliche Benachrichtigung betroffener Fluggäste über eine erfolgte Datenweitergabe und Gefährlichkeitseinstufung und auch keinen diesbezüglichen Rechtsbehelf vor.
Drucksache 826/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken KOM (2007) 654 endg.; Ratsdok. 14922/07
... 2. und den Ansatz des Rahmenbeschlussvorschlags.
Drucksache 654/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union KOM (2006) 468 endg.; Ratsdok. 12367/06
... Der vorliegende Rahmenbeschlussvorschlag ist Teil des Programms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das laut Haager Programm abgeschlossen werden sollte. In diesem Programm sind eine Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die speziell auf die gegenseitige Anerkennung abzielen. Die Maßnahmen dieses Programms sind so konzipiert, dass sie sich wechselseitig beeinflussen und nicht voneinander losgelöst umgesetzt werden können. Der vorliegende Vorschlag ist in Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (2004)4 zu sehen, der u. a. das Recht auf einen Rechtsbeistand und auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers regelt.
Begründung
1. Kontext
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Kapitel I Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Pflicht zur Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung
Artikel 4 Zuständige Behörden
Kapitel 2 Die europäische Überwachungsverordnung
Artikel 5 Belehrung des Beschuldigten
Artikel 6 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und Pflichten der beschuldigten Person
Artikel 7 Form und Inhalt der Europäischen Überwachungsanordnung
Kapitel 3 Verfahren
Artikel 8 Übermittlung
Artikel 9 Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 10 Ablehnungsgründe
Artikel 11 Vom Anordnungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien
Artikel 12 Entscheidung über die Vollstreckung
Artikel 13 Überprüfung
Artikel 14 Aufhebung
Kapitel 4 Sonderfälle
Artikel 15 Konkurrierende Überstellungs- oder Auslieferungspflichten des Vollstreckungsstaats
Kapitel 5 Verstoss gegen eine europäische Überwachungsanordnung
Artikel 16 Meldepflicht
Artikel 17 Folgen des Verstoßes
Artikel 18 Voraussetzungen für die Festnahme und Überstellung des Beschuldigten
Artikel 19 Mitteilung von Entscheidungen
Artikel 20 Fristen für die Überstellung
Artikel 21 Durchbeförderung
Artikel 22 Anrechnung des Freiheitsentzugs
Kapitel 6 Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 23 Kontrolle der Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses
Artikel 24 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 25 Umsetzung
Artikel 26 Bericht
Artikel 27 Inkrafttreten
Anhang
Formblatt A
Teil A Angaben zur Identität der unter die Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren zu unterstellenden Person
Teil B Angaben zur Anordnungsbehörde
Teil C Straftat(en), die der Europäischen Überwachungsanordnung zugrunde liegt/liegen
Teil D Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
Teil E Belehrung
Formblatt B Meldung eines Verstosses gegen eine europäische Überwachugsanordnung
Teil A Angaben zur Identität der der Europäischen Überwachungsanordnung unterstellten Person (die vollständigen Angaben sind der beigefügten Europäischen Überwachungsanordnung zu entnehmen)
Teil B Angaben zur Vollstreckungsbehörde
Teil C Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
Drucksache 601/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Zugriff auf SWIFT-Überweisungsdaten durch die amerikanischen Geheimdienste
... 10. lenkt die Aufmerksamkeit des Rates insbesondere auf die Abänderungen 26 und 58 der am 14. Juni 2006 angenommenen Stellungnahme des Parlaments zu dem oben genannten Rahmenbeschlussvorschlag, die darauf abzielen, die Verarbeitung von Daten zu regeln, die im öffentlichen Interesse an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden;
Drucksache 770/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit KOM (2005) 490 endg.; Ratsdok. 13413/05
... Der Bundesrat weist im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags darauf hin, dass im deutschen Strafprozessrecht die Tätigkeit der Polizei und anderer Ermittlungsbehörden zur Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags in aller Regel der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterliegt. Insoweit handelt es sich hierbei also von Anfang an um Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Rahmenbeschluss soll nach Artikel 2 Abs. 1 des Vorschlags jedoch nur für die Verarbeitung von Informationen vor Einleitung einer Strafverfolgungsmaßnahme - also für den außerjustiziellen Bereich - gelten. Somit besteht für den Fall des
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Anhang II
Drucksache 764/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... 2. Er begrüßt insbesondere die Intention des Rahmenbeschlussvorschlags, nach dem der grenzüberschreitende Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten - gerade bei der Terrorismusverhütung und -bekämpfung - nicht durch Unterschiede beim Datenschutz behindert und mit dem zugleich sichergestellt werden soll, dass insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfügbarkeitsgrundsatzes die Grundrechte und vor allem das Recht auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Schutz personenbezogener Daten in der gesamten EU gewahrt bleiben.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Kapitel IV Artikel 19 bis 22
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
Drucksache 764/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... 2. Er begrüßt insbesondere die Intention des Rahmenbeschlussvorschlags, nach dem der grenzüberschreitende Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten - gerade bei der Terrorismusverhütung und -bekämpfung - nicht durch Unterschiede beim Datenschutz behindert und mit dem zugleich sichergestellt werden soll, dass insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfügbarkeitsgrundsatzes die Grundrechte und vor allem das Recht auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Schutz personenbezogener Daten in der gesamten EU gewahrt bleiben.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
Drucksache 600/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
... Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Nr. i "Geldstrafen" auch für juristische Personen vor. Sofern damit Kriminalstrafen gemeint sind (anders wohl Artikel 2 des Rahmenbeschlussvorschlags), ist dies abzulehnen. Das deutsche Recht enthält aus guten Gründen keine Kriminalstrafe gegen juristische Personen und Personenverbände. Dem wird in einer Vielzahl von europäischen Rechtsakten auch Rechnung getragen, indem danach auch Sanktionen nichtstrafrechtlicher Art genügen.
Drucksache 770/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit KOM (2005) 490 endg.; Ratsdok. 13413/05
... Der Bundesrat weist im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags darauf hin, dass im deutschen Strafprozessrecht die Tätigkeit der Polizei und anderer Ermittlungsbehörden zur Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlussvorschlags in aller Regel der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterliegt. Insoweit handelt es sich hierbei also von Anfang an um Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Rahmenbeschluss soll nach Artikel 2 Abs. 1 des Vorschlags jedoch nur für die Verarbeitung von Informationen vor Einleitung einer Strafverfolgungsmaßnahme - also für den außerjustiziellen Bereich - gelten. Somit besteht für den Fall des Erlasses des Rahmenbeschlusses und dessen Umsetzung die Gefahr, dass zwar auf in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehende Daten durch andere Mitgliedstaaten zugegriffen werden könnte, während den deutschen Ermittlungsbehörden der Zugriff auf ausländische Daten hinsichtlich des repressiven Bereichs grundsätzlich verwehrt und insoweit der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses im Wesentlichen nur für den Bereich der Verhütung von Straftaten eröffnet wäre.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Anhang II
Drucksache 600/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
... Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Nr. i "Geldstrafen" auch für juristische Personen vor. Sofern damit Kriminalstrafen gemeint sind (anders wohl Artikel 2 des Rahmenbeschlussvorschlags), ist dies abzulehnen. Das deutsche Recht enthält aus guten Gründen keine Kriminalstrafe gegen juristische Personen und Personenverbände. Dem wird in einer Vielzahl von europäischen Rechtsakten auch Rechnung getragen, indem danach auch Sanktionen nichtstrafrechtlicher Art genügen.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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