Drucksache 603/07
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
... Hinsichtlich der Prüfgegenstände sah das bisherige Recht Prüfungen vor sowohl für die Versicherungszeiten aller Versicherten als auch eine zusätzliche separate Prüfung lediglich der Versicherungszeiten von Versicherten, die in ein zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm, DMP) eingeschrieben sind. Nach der RSA-Systematik werden jedoch keine getrennten Versicherungszeiten erhoben, sondern es gilt, dass alle Versicherungszeiten nach den Kriterien Alter, Geschlecht, Krankengeldanspruch, Erwerbsminderungsrenten-Status und DMP-Versicherten-Status den entsprechenden RSA-Zellen zugeordnet werden. Anhand des Kriteriums des DMP-Versicherten-Status wird also eine Zuordnung von Versicherungszeiten zu einer bestimmten RSA-Zelle vorgenommen. DMPVersicherungszeiten sind daher lediglich RSA-Versicherungszeiten, die in bestimmten RSA-Zellen zurückgelegt werden. Deshalb gibt es im RSA-Verfahren für die Meldung der Versicherungszeiten (Satzart 40) auch nur eine einheitlich Datenmeldung, auf deren Grundlage die Beitragsbedarfe und damit die Ausgleichszahlungen im Risikostrukturausgleich bemessen werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung 15. RSA-ÄndV
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
C. Finanzielle Auswirkungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
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