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"Psycho"
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen, ist erforderlich, da die Erlaubnisbehörden nur auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da die begründete Sorge besteht, dass diese Personen unsachgemäß oder unvorsichtig mit Schusswaffen oder Munition umgehen. Zwar kann durch ein persönliches Erscheinen des Antragstellers nicht vollständig jedweder Mangel der persönlichen Eignung ausgeschlossen werden. Es verbessert den Erkenntnisgewinn der Erlaubnisbehörden jedoch enorm und stellt sicher, dass zumindest in derartigen Fällen eine Erlaubniserteilung unterbleibt, in denen der Mangel der persönlichen Eignung so offensichtlich und so schwerwiegend ist, dass auch ohne Auferlegung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition besitzt. Das persönliche Erscheinen kann zum Beispiel bei der Abholung des Erlaubnisdokuments erfolgen.
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Der neue Absatz 5 regelt ein allgemeines Kooperationsgebot aller Adoptionsvermittlungsstellen mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zur Stärkung der vorhandenen bzw. zum Aufbau neuer Kooperationsbeziehungen. Dies soll durch einen verstärkten und regelmäßigeren Austausch mit allen wichtigen Kooperationspartnern sowohl auf fallbezogener als auch fallübergreifender Ebene geschehen. Von den anderen Fachdiensten sind dabei insbesondere andere Fachstellen der Jugendämter, wie Erziehungsberatungsstellen, Pflegekinderdienste und Allgemeiner Sozialer Dienst, sowie Schwangerschaftsberatungsstellen und psychologische Dienste umfasst. Unter andere Einrichtungen fallen zum Beispiel Geburtskliniken, niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen, Kinderärztinnen und Kinderärzte, Hebammen und Geburtshelfer, aber auch Behörden, z.B. die Ausländerbehörde oder das Standesamt, sowie das zuständige Familiengericht. So ist beispielsweise das Ziel einer intensiveren Kooperation mit medizinischem Fachpersonal von Geburtskliniken, aber auch niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, einen aufgeschlosseneren und sensibleren Umgang mit werdenden Müttern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, zu fördern. Auch bei anderen Fachdiensten ist die Entstigmatisierung der Herkunftseltern ein Ziel des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen.
Drucksache 206/19
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Patientenorientierung
... 2. Ältere Menschen sind heute zwar gesünder als jede Generation vor ihnen, aber sie sorgen sich gleichwohl über die medizinischpflegerische Versorgung, Betreuung und Lebensqualität in der letzten Lebensphase. In einem Beratungsangebot soll bedürfnisorientiert auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen werden. Mögliche Notfallsituationen sollen besprochen und geeignete Maßnahmen zur palliativen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Bestandteil der Beratung sollen auch bestehende rechtliche Vorsorgeinstrumente (insbesondere Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht) bzw. die Möglichkeit ihrer Aktualisierung sein. Die Wahrung der Menschenwürde und die Akzeptanz der Werte, Einstellungen und der Entscheidung der Patientin oder des Patienten müssen handlungsleitend sein. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob und inwieweit das Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung für Menschen mit lebenslimitierenden Erkrankungen gemäß § 132g
Drucksache 505/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 65e SGB V
2. Zu Artikel 2 Nummer 10a § 120 Absatz 2 Satz 6 SGB V
3. Zu Artikel 2 Nummer 10b Buchstabe a § 136a Absatz 2 Satz 9 SGB V
Drucksache 517/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... "Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen; der Bedeutung der Psychotherapie in der stationären Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter ist dabei angemessen Rechnung zu tragen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V
10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 12
16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 623/19
Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... Die Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren hatte die Bundesregierung bereits am 3./4. Mai 2018 und wiederholt am 16./17. Mai 2019 jeweils einstimmig gebeten, ihren finanziellen Anteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Frühe Hilfen gem. § 3 Abs. 4 S. 3
Drucksache 144/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Mit Artikel 1 dieser Verordnung werden zwei neue psychoaktive Stoffe (NPS) als verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel in die Anlage II des
Drucksache 158/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa - COM(2018) 237 final
... Förderung von Talenten, Vielfalt und Interdisziplinarität KI hat zur Entstehung neuer Berufsprofile geführt, unter anderem im Bereich der Entwicklung von Algorithmen für das maschinelle Lernen sowie anderen digitalen Innovationen43. Insgesamt ist die Zahl der Expertem für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der EU seit 2011 jährlich um 5 % gestiegen, wodurch 1,8 Millionen Arbeitsplätze entstanden sind und sich ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl innerhalb von nur fünf Jahren von 3 % auf 3,7 % erhöht hat. In Europa gibt es mindestens 350 000 freie Stellen für IKT-Fachkräfte, was auf eine erhebliche Qualifikationslücke hindeutet44. Deshalb sollte sich Europa darum bemühen, die Zahl der Menschen mit KI-Ausbildung zu erhöhen und die Vielfalt zu fördern. Bei der Entwicklung von KI müssen mehr Frauen und Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, eingebunden werden, angefangen bei einer inklusiven KI-Aus- und -Weiterbildung, um sicherzustellen, dass KI nichtdiskriminierend und integrativ ist. Außerdem sollte Interdisziplinarität gefördert werden (durch Unterstützung kombinierter Abschlüsse, z.B. in Jura oder Psychologie und KI) . In den Lehrprogrammen und Kursen sollte auch die Bedeutung der Ethik für die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien berücksichtigt werden. Grundsätzlich geht es nicht nur darum, die größten Talente auszubilden, sondern auch um die Schaffung attraktiver Rahmenbedingungen für deren Verbleib in der EU.
Mitteilung
1. Einleitung - Wandel als Chance begreifen
Was ist künstliche Intelligenz?
Eine europäische KI-Initiative
2. Die STELLUNG der EU IM Internationalen WETTBEWERB
Bisherige Tätigkeiten der EU: Schaffung der Grundlagen für eine optimale Nutzung der KI
3. Die nächsten Schritte: eine KI-INITIATIVE der EU
3.1. Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU sowie der weiteren Verbreitung von KI in der gesamten Wirtschaft
Investitionen steigern 2018-2020
Stärkung von Forschung und Innovation auf allen Ebenen - vom Labor bis zum Markt
Förderung von KI-Spitzenforschungszentren in ganz Europa
KI für alle kleinen Unternehmen und potenziellen Nutzer
Unterstützung von Erprobung und Versuchen
Mobilisierung privater Investitionsmittel
Nach 2020
Bereitstellung von mehr Daten
3.2. Vorbereitung auf sozioökonomische Veränderungen
Niemanden zurücklassen
3.3. Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens
Entwurf
Sicherheit und Haftung
Befähigung von Einzelpersonen und Verbrauchern, den größtmöglichen Nutzen aus KI zu ziehen
3.4. Kräfte bündeln
Einbindung der Mitgliedstaaten
Einbeziehung der Interessenträger: Gründung einer Europäischen KI-Allianz
Überwachung der Entwicklung und Einführung von KI
Internationale Ausrichtung
4. Fazit
Drucksache 193/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... 17. Sacco et al., 2011, The Interaction Between Culture, Health and Psychological Well-Being. Auch die OMK 2017-2018 zum Beitrag der Kultur zur sozialen Inklusion sammelt Daten zu den Themen Gesundheit und Wohlbefinden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Herausforderungen und das Ziel
3. Rechtsgrundlage und erste Schritte
4. Strategische Ziele und Maßnahmen
4.1 Soziale Dimension - die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden nutzen
4.2 Wirtschaftliche Dimension - kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation fördern, um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen
4.3 Außenpolitische Dimension - die internationalen Kulturbeziehungen stärken
5. Bereichsübergreifende Maßnahmen
5.1 Schutz und Förderung des kulturellen Erbes
5.2 Digital4Culture
6. Umsetzung der neuen Agenda
6.1. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
6.2. Strukturierter Dialog mit der Zivilgesellschaft
7. Förderung der Kultur in EU-Strategien und -Programmen
8. Nächste Schritte
Drucksache 429/2/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden, inkongruent sind" (Allgemeine Begründung Abschnitt II Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlecht-liche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus. Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.
Drucksache 34/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24 /EU
/EU - COM(2018) 51 final
... 10. Der Bundesrat weist auf bestehende Bedenken des Gemeinsamen Bundesausschusses hin, dass die Versorgungssteuerung von Arzneimitteln mittelbar auf die EU-Ebene verlagert werde und die hohe Qualität der Versorgung leide. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Auch im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen, die in Deutschland die ambulante vertragsärztliche Versorgung sicherstellen, ist die Befürchtung einer Niveauabsenkung in der Nutzenbewer-tung kommuniziert worden.
Drucksache 34/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24 /EU - COM(2018) 51 final
... 10. Der Bundesrat weist auf bestehende Bedenken des Gemeinsamen Bundesausschusses hin, dass die Versorgungssteuerung von Arzneimitteln mittelbar auf die EU-Ebene verlagert werde und die hohe Qualität der Versorgung leide. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Auch im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen, die in Deutschland die ambulante vertragsärztliche Versorgung sicherstellen, ist die Befürchtung einer Niveauabsenkung in der Nutzenbewertung kommuniziert worden.
Drucksache 529/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetz es und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen und
Drucksache 429/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psychosozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch\-anatomisch\-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.
Drucksache 316/18
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... 6. die "komplexen Traumafolgestörungen" auf Grund von politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR bei der Feststellung und Bewertung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden im Rahmen der Leitlinien zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen angemessener zu berücksichtigen.
Drucksache 133/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
... Auf Grund verschiedener Angaben wird geschätzt, dass 1 bis 3 Prozent der Allgemeinbevölkerung täglich Schmerzmittel anwendet. Der Missbrauch von Schmerzmitteln ist häufiger als derjenige von Tranquilizern (Fritsche et al., 2000, Psychologische Deskriptoren des Schmerzmittelabusus und des medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, Schmerz; 14: 217 - 255).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Analgetika -Warnhinweis-Verordnung AnalgetikaWarnHV 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen
§ 3 Übergangsvorschriften
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit staatlicher Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand Für pharmazeutische Unternehmer
Für Apotheken
Rezepturarzneimittel nach § 1a Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung ApBetrO
Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 ApBetrO
Für Arztpraxen, Kliniken sowie Verbraucher und Verbraucherinnen
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
Pharmazeutische Unternehmer
Verbraucher und Verbraucherinnen
GKV und PKV
Arztpraxen, Kliniken und Apotheken
6. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Drucksache 79/18
Antrag der Länder Thüringen, Berlin
Entschließung des Bundesrates: Humanitäres Bleiberecht für Opfer rechtsextremistischer und rassistischer Gewalt und Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Duldung in § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
... Die aufenthaltsrechtliche Sicherheit ist zugleich eine wichtige Bedingung für das Gelingen einer psychotherapeutischen Behandlung, die schwer traumatisierte Opfer rechter Gewalt oftmals benötigen. Sofern den Betroffenen eine Abschiebung drohen würde, wäre eine psychische Stabilisierung und eine erfolgreiche Traumatherapie nicht möglich.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ergänzung von § 92 Absatz 6a SGB V um den Satz "Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärzte und Psychotherapeuten." sollte nicht vorgenommen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Auf Grund des mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) eingeführten § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Nach § 6 Absatz 2 und 3 WaffG sowie § 4 AWaffV sind qualifizierte Kontrollen, bei denen auch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung vorzulegen ist, lediglich bei Bedenken seitens der Behörde sowie bei Antragstellern unter 25 Jahren erforderlich. Danach oder für die Behörden unerkannt eintretende Umstände, die eine geistige Eignung ausschließen und zur Unzuverlässigkeit des betreffenden führen würden, stellen aber eine erhebliche Gefahr dar, die durch regelmäßige, anlasslose und qualifizierte Kontrollen verringert werden kann.
Drucksache 214/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen
... Infolge der Anbindung der Strafe an die persönliche Schuld und das daraus für die Strafzumessung folgende "Individualisierungsgebot" ist - auch vor dem Hintergrund der Vielfalt der im Einzelfall zu berücksichtigenden Gesichtspunkte - eine detaillierte Regelung, die den Gerichten die Strafzumessung in Fällen kulturell geprägter Täter und Taten gleichsam vorgibt, zwar nicht möglich und auch nicht anzustreben. Gleichwohl besteht ein gesetzgeberischer Handlungsspielraum wie auch -bedarf, soweit es darum geht, Eckpfeiler für die Bewertung im Rahmen der Vorschrift zur Strafzumessung (§ 46 StGB) zu statuieren und dadurch eine wünschenswerte Klarstellung und Systematisierung bei der Beurteilung (fremder) kultureller oder religiöser Prägungen zu erreichen. Dabei geht es auch darum klarzustellen, dass insoweit nicht auf einer psychologischen Betrachtungsweise verharrt werden darf. Geboten ist zugleich eine normative Würdigung (vgl. auch BVerfGE 50, 5, 12 u. 14 zur notwendigen Gesamtwürdigung bei Beurteilung des Maßes der Schuld). Andernfalls bestünde insbesondere die Gefahr, dass Strafmilderungen auf das Bekunden von Verständnis für Handlungen hinauslaufen, die in eklatanter Weise Verfassungswerten widersprechen (Hörnle, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag 2014, C 35).
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... Weitergehende personenbezogene Maßnahmen dienen der Aufklärung und Kompetenzentwicklung, damit gefährdete Beschäftigte problematische Situationen vermeiden oder aber bewältigen können. Inhalte personenbezogener Maßnahmen sind Schulungen über das Gefährdungspotenzial am eigenen Arbeitsplatz, über psychische Auswirkungen erlebter Gewalt und über die richtigen Verhaltensweisen im Notfall, ein Training zum frühzeitigen Erkennen konfliktträchtiger Situationen, zum Konfliktmanagement bzw. zur Deeskalation und die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern für die psychologische Erste Hilfe.
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse oder durch einen von der Krankenkasse beauftragten Dritten im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen auch mittels informationstechnischer Systeme ist unzulässig."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG richtet der Bund nach dem Ende der Bundesinitiative Frühe Hilfen am 31. Dezember 2015 einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien ein, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird.
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Ambulante Zwangsbehandlungen bleiben nach dem Entwurf ausgeschlossen. Denn sie sind mit dem Grundsatz unvereinbar, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und die freie Selbstbestimmung der Betroffenen nur als letztes Mittel in Betracht kommen und auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu reduzieren sind. Aus medizinischer Sicht könnten Zwangsbehandlungen ambulant z.B. auch in solchen Fällen durchgeführt werden, in denen bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung eine Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden soll. Mit einer Zulassung von ambulant durchgeführten Zwangsbehandlungen namentlich im psychiatrischen Bereich wäre aber die Gefahr verbunden, dass solche möglicherweise traumatisierende Zwangsbehandlungen in der Praxis regelmäßig, ohne ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven Alternativen und damit auch in vermeidbaren Fällen durchgeführt werden. Ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen widersprechen den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe und nicht staatlich genehmigten Zwang benötigen. Eine auf Vertrauen gegründete und auf Kooperation mit dem Patienten ausgerichtete ambulante psychiatrische Versorgung, die auf die Ausübung von Zwang verzichtet, stellt ein wesentliches Element eines auf die Vermeidung von Zwang ausgerichteten psychiatrischen Hilfesystems dar. Die Einführung der Möglichkeit einer ambulanten Zwangsbehandlung würde das Ziel, Zwang im psychiatrischen Hilfesystem so weit wie möglich zu vermeiden, konterkarieren. Durch die Koppelung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an eine stationäre Behandlung des Betroffenen soll außerdem sichergestellt werden, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen der ärztlichen Zwangsmaßnahme erfolgt; dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die ärztliche Behandlung als solche durchzuführen ist, sondern auch darum, ob gerade die zwangsweise Durchführung der Behandlung notwendig und verhältnismäßig ist, also namentlich um die sorgfältige Prüfung der Einwilligungsfähigkeit, der Wünsche und des Willens des Betroffenen gemäß § 1901a BGB sowie der zur Verfügung stehenden weniger belastenden Alternativen. Diese Prüfung sollte nach Möglichkeit durch ein multiprofessionelles Team unter Einschluss auch des Pflegepersonals durchgeführt werden (so die Empfehlung der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme zu "Zwangsbehandlungen bei psychischen Erkrankungen" vom April 2013, Deutsches Ärzteblatt Heft 26, S. 1337). In der Praxis hat sich außerdem die Beteiligung einer klinischen Ethikberatung bewährt. Schließlich kann nur bei einer stationären Behandlung davon ausgegangen werden, dass die im jeweiligen Einzelfall medizinisch oder psychologisch erforderliche Begleitung bzw. Pflege des Betroffenen vor und vor allem nach der Behandlung gesichert ist.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG richtet der Bund nach dem Ende der Bundesinitiative Frühe Hilfen am 31. Dezember 2015 einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien ein, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird.
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... in das Gewerbezentralregister einzutragen sind. Nach Einrichtung des Gewerbezentralregisters erfüllt die Vorschrift damit im Wesentlichen eine Auffangfunktion für die Eintragung von verwaltungsbehördlichen oder berufsgerichtlichen Entscheidungen über Angehörige freier Berufe, deren Berufszugang gesetzlich geregelt ist, die aber nicht dem Gewerbebegriff unter-fallen, insbesondere aus den Bereichen der Heilberufe, Jurisprudenz, Journalistik, Psychologie und des Ingenieurswesens.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
Drucksache 22/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetz es
... Anderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Drucksache 383/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... Weitergehende personenbezogene Maßnahmen dienen der Aufklärung und Kompetenzentwicklung, damit gefährdete Beschäftigte problematische Situationen vermeiden oder aber bewältigen können. Inhalte personenbezogener Maßnahmen sind Schulungen über das Gefährdungspotenzial am eigenen Arbeitsplatz, über psychische Auswirkungen erlebter Gewalt und über die richtigen Verhaltensweisen im Notfall, ein Training zum frühzeitigen Erkennen konfliktträchtiger Situationen, zum Konfliktmanagement bzw. zur Deeskalation und die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern für die psychologische Erste Hilfe.
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, werden aus dem Rahmen unmittelbar bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt. Dies betrifft Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Einleitung einer Substitutionstherapie, zum Beikonsum, zum Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme sowie zur Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen. Damit wird der substitutionsbezogene Normenbestand der BtMVV auf eine Rahmensetzung der Therapieziele und auf die zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlichen Regelungen konzentriert. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, bei der Substitutionstherapie mehr Rechtssicherheit für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte herzustellen, um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Teilnahme an dieser Behandlung zu gewinnen und damit zur Verbesserung der Versorgung von Substitutionspatienten insgesamt beizutragen.
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c sind die Wörter "Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte" durch die Wörter "Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" zu ersetzen.
Drucksache 592/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... für Apotheker, § 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Studierende der Zahnmedizin und der Medizin gemeinsam die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung absolvieren sollen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung zu den Notenstufen unterschiedlich ausgestaltet ist. Mit der bestehenden Regelung wird zudem suggeriert, dass keine Notenstufe vorgesehen ist, die schlechter als "ausreichend" ist.
1. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 74 Absatz 3 Satz 8 ZApprO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 5 - neu - ZApprO
3. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 65 Absatz 1 und § 88 Absatz 1 ZApprO
4. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 6 und § 72 Absatz 9 ZApprO
5. Zu Artikel 1 § 89, Anlage 20 zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 89 Absatz 2 Nummer 1 und Anlage 21 zu § 89 Absatz 2 Nummer 2 ZApprO
6. Zu Artikel 1 § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - ZApprO
7. Zu Artikel 1 § 111 Absatz 2 - neu - und § 126 Absatz 2 - neu - ZApprO
8. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b § 41 Absatz 4 Satz 4 - neu - ÄApprO
Drucksache 275/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB-E vorgesehene Härtefallregelung weiter gefasst werden muss, so dass nicht nur bei extremen Ausnahmefällen wie beispielsweise einer krankheitsbedingten Suizidgefahr von der Aufhebung der Ehe abgesehen werden kann, sondern weitere besondere soziale und psychologische Belange der betroffenen Minderjährigen sowie insgesamt das Wohl des Kindes ebenfalls Berücksichtigung finden können.
Drucksache 275/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB-E vorgesehene Härtefallregelung weiter gefasst werden muss, so dass nicht nur bei extremen Ausnahmefällen wie beispielsweise einer krankheitsbedingten Suizidgefahr von der Aufhebung der Ehe abgesehen werden kann, sondern weitere besondere soziale und psychologische Belange der betroffenen Minderjährigen sowie insgesamt das Wohl des Kindes ebenfalls Berücksichtigung finden können.
Drucksache 219/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren in Heilberufen des Bundes
... -Apothekerordnung, § 2 Absatz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 2 Absatz 8 des Psychotherapeutengesetzes, § 2 Absatz 9 des
Drucksache 524/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Drucksache 341/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren"
... verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet den Gerichten, den wahren Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Das Gericht muss sich über die Identität von Verfahrensbeteiligten Gewissheit verschaffen und alle - auch aussagepsychologischen - Erkenntnisquellen einschließlich Mimik ausschöpfen, um materielle Gerechtigkeit zu schaffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine offene, auch nonverbale Kommunikation zählt darüber hinaus zu den unverzichtbaren Elementen einer effektiven Verhandlungsführung. Ein ganz oder teilweise verdecktes Gesicht steht einer solchen entgegen und darf daher in aller Regel vor Gericht nicht hingenommen werden.
Drucksache 182/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... (1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Eine abschließende Beurteilung des Nebenwirkungsprofils von Cannabidiol ist nicht möglich, da entsprechende Studiendaten für ein zugelassenes Monopräparat nicht vorliegen. Aus zahlreichen Studien ist bekannt, dass Cannabidiol keine Katalepsie induziert, physiologische Parameter, wie z.B. Herzfrequenz, Blutdruck oder Körpertemperatur nicht beeinflusst und auch psychomotorische oder psychologische Funktionen nicht verändert. Chronische Einnahme und hohe Dosen von bis zu 1500 mg Cannabidiol pro Tag werden gut vertragen. Es wurde auch beschrieben, dass die Metabolisierung von Substanzen in der Leber aufgrund einer Cannabidiol-Einnahme inhibiert, die Fortpflanzungsfähigkeit herabgesetzt und die Aktivität einiger zellulärer Transportsysteme vermindert sein können."
Drucksache 524/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... "3. Inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Angehörige der in der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführten Berufsgruppen und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;" '
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
Drucksache 482/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen - COM(2016) 547 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen - COM(2016) 547 final
Drucksache 788/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
... Das in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet den Gerichten, den wahren Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Das Gericht muss sich grundsätzlich über die Identität von Verfahrensbeteiligten Gewissheit verschaffen und alle - auch aussagepsychologischen - Erkenntnisquellen einschließlich Mimik ausschöpfen, um materielle Gerechtigkeit zu schaffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine offene, auch nonverbale Kommunikation zählt darüber hinaus zu den tragenden Elementen einer effektiven Verhandlungsführung. Ein ganz oder teilweise verdecktes Gesicht steht einer solchen entgegen und darf daher in aller Regel vor Gericht nicht hingenommen werden.
Drucksache 667/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 2a Definition von Krankenhausstandorten
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 4 Leistungsbezogener Vergleich
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
§ 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
Artikel 6 Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6b Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6c Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 482/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen COM(2016) 547 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen COM(2016) 547 final
Drucksache 162/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... Der Begriff "psychisch" findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal "seelisch" in § 20 StGB. Mit dem 4. StrRG hatte der Gesetzgeber in Bezug auf die damalige Fassung des § 171 StGB (§ 170d StGB a. F.) dem Begriff "psychisch" den Vorrang vor "seelisch" eingeräumt, weil man den inhaltlich deckungsgleichen Begriff "seelisch" als "mit emotionalen und ideologischen Beziehungen behaftet" betrachtete (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 16). Das Wort "psychisch" stellt klar, dass die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinischpsychologischen Kriterien zu fassen sind (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, a.a.O.; LK-Hörnle, a. a. O., § 171 Rn. 16). Der Begriff erfasst auch sogenannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung. Nicht erfasst werden psychische Disharmonien, die den Sexualpartner Entscheidungen treffen lassen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte. Lässt sich etwa die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nur darauf zurückführen, dass der Sexualpartner unter dem Eindruck eines Todesfalls in der Familie stand und sich daher in einem psychischen Ausnahmefall befand, und wäre er ohne diesen Ausnahmezustand mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen, so liegt kein strafwürdiger Sachverhalt vor. Denn zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs lag gleichwohl ein tragfähiges Einverständnis vor. Ein medizinischpsychologischer Zustand, auf den sich eine Widerstandsunfähigkeit stützen ließe, ist nicht gegeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 179
Zu § 179
Zu § 179
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
2.2 Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
2.3 Weitere Kosten
Drucksache 667/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... Die Änderung soll verhindern, dass in mündlichen Prüfungen eine Einzelprüfungssituation entsteht, in der ein Prüfling einem Prüfer oder einer Prüferin gegenübersteht. Eine solche Einzelprüfung ist bereits aus prüfungspsychologischen Aspekten zu vermeiden, da damit Prüfungsängsten, ohne Zeugen nicht objektiv behandelt zu werden, entgegengewirkt werden kann. Die Beteiligung mehrerer Prüflinge dient aber gleichzeitig auch dem Schutz des Prüfers oder der Prüferin vor ungerechtfertigter nachträglicher Kritik durch einen oder eine der Geprüften.
Drucksache 681/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... Für die KBV wird geregelt, dass ein Vorstandsmitglied eine in Bezug auf die Versorgungsbereiche innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung neutrale Person sein muss. Sie kann daher weder dem hausärztlichen Versorgungsbereich noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dabei wird die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten der fachärztlichen Versorgung zugerechnet. Es kann sich dabei beispielsweise um einen Juristen, Ökonomen oder auch einen Arzt handeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 80 Wahl und Abberufung.
§ 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Artikel 2 Änderung des Elften Buches SOzialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Einzelnen
III. Alternativen
IV. GesetzgebungskomPetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. NachhaltigkeitsasPekte
3. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere KOsten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 78a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 78b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Absatz 2d
Zu Absatz 2e
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 429/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a KHG , Artikel 5 Nummer 2
§ 136e Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BPflV
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV , Nummer 7 Buchstabe b und Buchstabe c - neu - § 7 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 - neu - BPflV , Artikel 5 Nummer 5 § 115d Absatz 1a - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 118 Absatz 5 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV
9. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V und Nummer 5 § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... "3. Inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Angehörige der in der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführten Berufsgruppen und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;" '
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
Drucksache 420/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
... Opfer, die sich durch das Täterverhalten zumindest nach außen hin vermeintlich unbeeindruckt zeigen, stehen dennoch zumeist unter schweren psychischen Belastungen. Mehrere internationale Studien zu den Auswirkungen von Stalking belegen den negativen Effekt beharrlicher Nachstellung auf die Gesundheit der Opfer (vgl. Stadler/Heubrock/Rusch, Hilfesuchverhalten von Stalking-Opfern bei staatlichen Institutionen: Erfahrungen aus dem Hellfeld. Praxis der Rechtspsychologie, 2005, S. 235-252). Auch die Darmstädter und Mannheimer Stalking-Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Stalking "schwerwiegende psychologische und physiologische Beeinträchtigungen bei den Betroffenen verursachen kann" (Wondrak, Auswirkungen von Stalking aus Sicht der Betroffenen. J. Betermann & Feenders (Hrsg.), Stalking - Möglichkeiten und Grenzen der -Intervention, 2004, S. 21 - 35). Die Opfer hoffen darauf, durch ihre Strafanzeige und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen den Nachstellungen ein Ende setzen zu können, ohne ihrerseits dem Druck des Täters nachgeben und ihre Lebensumstände ändern zu müssen. Wenn aber besonders standhaft und besonnen auftretenden Personen der strafrechtlicher Schutz verwehrt bleiben sollte, wird genau das Gegenteil dessen erreicht, was der Gesetzgeber mit der Einführung eines Nachstellungstatbestands erreichen wollte, nämlich einen effektiveren Schutz vor Nachstellungshandlungen und damit einhergehend einen besseren Opferschutz (Bundestagsdrucksache 16/575, S. 1). Stattdessen besteht die Gefahr, dass der Täter eine Einstellung des Verfahrens als besondere Genugtuung begreift und sich in seinem Tun vielmehr bestätigt fühlt.
Drucksache 147/16
Verordnung der Bundesregierung
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Mit Artikel 1 dieser Verordnung werden sechs neue psychoaktive Stoffe (NPS) in die Anlagen I und II des
Drucksache 467/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
Drucksache 231/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Drucksache 231/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Drucksache 335/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... Das Exzellenzzentrum des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) ist die europäische Drehscheibe und Plattform, über die Erfahrungen ausgetauscht, Wissen gebündelt, bewährte Verfahren ermittelt und neue Initiativen entwickelt werden können, um gegen Radikalisierung vorzugehen. In dieses Netzwerk sind unterschiedliche Akteurinnen und Akteure eingebunden (z.B. Psychologen, Erzieher/innen, Sozialarbeiter/innen, führende Persönlichkeiten von Gemeinschaften sowie NRO gemeinsam mit Polizeikräften, Strafvollzugspersonal und Bewährungshelfern sowie Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Ministerien und Verwaltungen), die sich mit allen relevanten Bereichen - Stärkung der psychischen Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gegen extremistische Propaganda im Internet, Radikalisierung im Gefängnis ebenso wie im Bildungsumfeld - mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Menschen befassen. RAN ist als Netzwerk-Netzwerk konzipiert, das die Kooperation mit anderen relevanten Netzwerken fördert; das RANExzellenzzentrum unterstützt die Bündelung relevanter Fachkenntnisse und einander verstärkender Initiativen in verschiedenen Politikbereichen. Die Kommission hat für das RAN-Exzellenzzentrum bis zu 25 Mio. EUR für vier Jahre veranschlagt, um Interessenträger in den Mitgliedstaaten gezielt bei der Konzeption umfassender Präventivstrategien, der Einrichtung von behördenübergreifenden Rahmen und Netzwerken sowie bei der Durchführung konkreter Projekte zu unterstützen. Und schließlich erstellt das RANExzellenzzentrum einen Überblick über die neuesten Forschungsergebnisse, die für die konkrete Arbeit von Praktikern und Behörden innerhalb der verschiedenen RAN-Arbeitsgruppen von unmittelbarer Relevanz sind.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert
- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen
- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen
2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern
- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten
- Rechtsvorschriften anpassen
- Medienkompetenz fördern
3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten
4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern
- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken
- EU-Finanzierungen optimal nutzen
- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen
5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen
6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung
7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen
- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken
- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen
3 Schlussfolgerung
Drucksache 429/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a KHG , Artikel 5 Nummer 2 Nummer 9a - neu - § 136e - neu - SGB V und Nummer 14 § 293 Absatz 6 Satz 1 SGB V
§ 136e Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV
11. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG
13. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V und Nummer 5 § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 4
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und Ziffer 15
Zu Artikel 5 Nummer 4
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 5
18. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V
Drucksache 341/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren" - Antrag des Freistaates Bayern -
... es verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet den Gerichten, den wahren Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Das Gericht muss sich grundsätzlich über die Identität von Verfahrensbeteiligten Gewissheit verschaffen und alle - auch aussagepsychologischen - Erkenntnisquellen einschließlich Mimik ausschöpfen, um materielle Gerechtigkeit zu schaffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Eine offene, auch nonverbale Kommunikation zählt darüber hinaus zu den tragenden Elementen einer effektiven Verhandlungsführung. Ein ganz oder teilweise verdecktes Gesicht steht einer solchen entgegen und darf daher in aller Regel vor Gericht nicht hingenommen werden.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.