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"Psyche"
Drucksache 193/1/14
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen - Antrag der Länder Bayern und Hessen - Punkt 10 der 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
... Primär erzeugt der Täter einer Nachstellung psychischen Druck. Schon der Gesetzgeber hat dies gesehen (BT-Drucksache 16/575, S. 6). Allein hierin liegt zunächst die Belastung des Opfers. Laut Forschungsergebnissen entsteht bei Opfern als häufigste Folge von "Stalking" eine chronische Stresssituation. Das gilt umso mehr, als sich in einem hohen Anteil der Fälle die Tathandlungen auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr oder sogar noch länger erstrecken. Des Weiteren kommt es bei Opfern vielfach zu psychischen und sogar körperlichen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Magenschmerzen, Kopfschmerzen, Depressionen und Panikattacken. Da manche Verhaltensweisen von Tätern sehr unvermittelt über die Opfer hereinbrechen, sind auch psychotraumatische Wirkungen und die Auslösung körperlicher und psychischer Krankheitszustände möglich. So hat sich ergeben, dass Stalkingopfer signifikant häufiger als andere nicht von Stalking betroffene Personen Symptome gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufweisen, etwa posttraumatischer Belastungsstörungen, Depressionen, Angststörungen etc. (vgl. zum Vorstehenden Dreßing, Der aktuelle Forschungsstand zum Stalking, in: Dölling/Jehle [Hrsg.], Täter, Taten, Opfer, 2013, S. 290, 292; Gallas/Klein/ Dreßing, Beratung und Therapie von Stalkingopfern, 2010, S. 31 f.; Dreßing/Maul-Backer/Gass, NStZ 2007, 253; ferner Voß/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, 2006, S. 59 f., 144; Fiedler, Stalking. Opfer, Täter, Prävention, Behandlung, 2006, S. 33 ff.). Dieser psychischen und oft sogar körperlichen Belastung kommt ein wesentliches und eigenständiges Gewicht zu, das eine Strafwürdigkeit unabhängig von der Erzwingung eines bestimmten Opferverhaltens begründet (vgl. auch F. Knauer, Der Schutz der Psyche im Strafrecht, 2013, S. 239). Das gilt umso mehr, als der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB aufgrund der dort vorausgesetzten somatischen Effekte selbst bei gravierenden psychischen Beeinträchtigungen nicht zwingend erfüllt sein muss.
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 490/14
Verordnung der Bundesregierung
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... NPS werden oft durch Abwandlung (Derivatisierung) bekannter chemischer Grundstrukturen synthetisiert. Dabei wird häufig die chemische Struktur bereits dem BtMG unterstellter Betäubungsmittel so verändert, dass die neue Substanz nicht mehr dem BtMG unterliegt. Die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung von NPS auf die Psyche bleibt jedoch erhalten oder wird sogar verstärkt. Zudem gibt es vermehrt Meldungen über NPS aus bislang eher unbekannteren chemischen Gruppen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achtundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
IV. Nachhaltigkeit
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Demografische Auswirkungen
VII. Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Drucksache 295/13
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... Die Prüfung von Alternativen zur Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert ist zwar Bestandteil des gemeinsamen Forschungsauftrags der Vertragsparteien gem. PsychEntgG, angesichts der problematischen Situation zahlreicher Krankenhäuser ist aber rasches Handeln angezeigt. Besonders kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum sind von den Kürzungen auf Ebene des Landesbasisfallwerts betroffen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, ihre Leistungsmengen zu steigern. Somit wird auch Häusern ein höherer Abzug für eine Fixkostendegression bei Fallzahlsteigerungen angerechnet, die sie tatsächlich nicht hatten, das verschärft die Finanzierungsprobleme dieser Kliniken deutlich.
Drucksache 432/12
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... Insgesamt führt dies zu einer erheblichen Differenz zwischen Kosten und Einnahmen. Vergleicht man die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft jährlich für die Basisfallwertverhandlungen prognostizierten Personal- und Sachkostensteigerungen mit der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekanntgemachten Veränderungsrate, ergibt sich allein für das Jahr 2012 eine Finanzierungslücke für die Krankenhäuser von rund 1,5 %, entsprechend 900 Mio. € bundesweit bzw. 130 Mio. € in Bayern. Dabei ist die hälftige Tarifkostenfinanzierung durch das PsychEntgG bereits berücksichtigt. Die Situation in den Vorjahren war keineswegs besser. Seit dem Ende der Konvergenzphase 2009 mussten die Krankenhäuser in der Summe eine Finanzierungslücke von insgesamt 6,5 % durch Einsparungen schließen, das entspricht etwa 3,8 Mrd. € bundesweit und in Bayern rund 600 Mio. €.
Drucksache 349/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntG )
... - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiartrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG) - Drucksache
Drucksache 30/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Regelung des § 6 Absatz 4 BPflV nur noch für die Krankenhäuser über 2012 hinaus gelten soll, die gemäß § 3 Absatz 1 PsychEntgG bereits in den Optionsjahren 2013 und 2014 auf das neue Vergütungssystem umsteigen. Für alle anderen Krankenhäuser endet die Umsetzung der Psych-PV folglich in 2012.
Drucksache 349/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntG )
... PsychEntG
Drucksache 349/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntG )
... PsychEntG
Drucksache 30/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Regelung des § 6 Absatz 4 BPflV nur noch für die Krankenhäuser über 2012 hinaus gelten soll, die gemäß § 3 Absatz 1 PsychEntgG bereits in den Optionsjahren 2013 und 2014 auf das neue Vergütungssystem umsteigen. Für alle anderen Krankenhäuser endet die Umsetzung der Psych-PV folglich in 2012.
Drucksache 729/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der EU und China (2005/2161(INI))
... " verspricht, in Wirklichkeit jedoch die Psyche der "
Drucksache 617/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (... StrÄndG )
... Neben Auswirkungen auf die Psyche der Opfer, die häufig unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Depressionen leiden, führt die systematische Nachstellung in vielen Fällen zu einschneidenden Verhaltensänderungen der Betroffenen. Opfer schränken ihre sozialen Kontakte ein, meiden bestimmte Orte, treffen Sicherungsvorkehrungen für sich und nahestehende Personen und wechseln im Extremfall Wohnung und Arbeitsplatz, um dem Verfolger zu entgehen. Die zahlreichen, heterogenen und häufig über einen langen Zeitraum immer wieder durchgeführten Handlungen sind von dem Ziel des Täters getragen, einseitig, beharrlich und mit beträchtlicher Intensität Kontakt zum Opfer herzustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten Keine
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 241b Nachstellung
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
1. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
2. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 241b des Strafgesetzbuches und“ eingefügt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 3
Drucksache 231/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Drucksache 238/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue \-psychoaktive\-Stoffe\-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetz es
Drucksache 429/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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