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"Prozessrecht"
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... Ausreichend ist auch eine Beschränkung auf Englisch als weiterer Gerichtssprache. Der Gesetzentwurf führt - modellhaft - in einem ersten Schritt eine Fremdsprache als weitere Gerichtssprache in Deutschland ein. Dies kann nur Englisch sein. Englisch ist weltweit die Sprache des Handels- und Wirtschaftsverkehrs und wird von großen Teilen der an ihm teilnehmenden Weltbevölkerung gesprochen. Zwar mögen in einzelnen Branchen und Sparten auch andere Fremdsprachen eine gewisse Bedeutung haben. Dies rechtfertigt derzeit jedoch noch nicht ihre Einführung als weitere Gerichtssprachen im deutschen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht. Zudem wäre eine Zulassung von Fremdsprachen, die in Deutschland nicht in gleichem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
... Darüber hinaus müssen die durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingeführten Neuregelungen aufgehoben bzw. überarbeitet werden, soweit sie das Mietrecht einseitig zu Lasten der Mieter ändern. Besonders zu nennen sind hier die folgenden Regelungen: der Ausschluss der Mietminderung für drei Monate bei energetischer Modernisierung, die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution durch den Vermieter ohne Abmahnung oder Abhilfefrist sowie die Einführung der Sicherungsanordnung und der Möglichkeit einer anschließenden Räumungsverfügung im Zivilprozessrecht.
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Aufgrund der Ausdehnung des deutschen Strafrechts ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Dies gilt vor allem angesichts der hohen Anforderungen an die technische Ausstattung und die notwendige Fachkunde der Ermittlungsbehörden in den zu erwartenden Ermittlungs- und Strafverfahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Erweiterungen des Strafprozessrechts. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
Drucksache 513/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz COM(2013) 401 final
... 3) Wie ließe sich ein solches Verfahren mit dem Gebot des Artikels 67 Absatz 1 AEUV in Einklang bringen, wonach die Union im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten achten muss? Dies gilt insbesondere für Bereiche wie das Prozessrecht, das auf einzelstaatlicher Ebene fest verankert, aber auf EU-Ebene noch relativ neu ist.
1. Einleitung
1.1. Zweck dieser Mitteilung
1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?
1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union
2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation
2.1. Beiträge der Teilnehmer
2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes
2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung
2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch
2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012
3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz
3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver
3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes
3.3. Klagebefugnis
3.4. Optin vs. optout
3.5. Effektive Information potenzieller Kläger
3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher
3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts
3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung
3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes
3.9.1. Finanzierung durch Dritte
3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln
3.9.3. Wer verliert, zahlt
4. Fazit
Drucksache 183/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende - COM(2013) 97 final
... 3. Unbeschadet des Rechts auf eine gerichtliche Nachprüfung nach Maßgabe des Prozessrechts des Mitgliedstaats, der abschließend über den Antrag entschieden hat, hat der Antragsteller, dessen Aufnahme in das RTP abgelehnt wurde, im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf38 das Recht, die ablehnende Entscheidung vor Gericht anzufechten oder die Berichtigung möglicher Fehler zu verlangen. Die Rechtsmittel werden gegen den Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats eingelegt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des Anhangs IV erhalten.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstiges
• Beteiligung
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Aufbau des RTP
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung
Artikel 4 Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten
Artikel 5 Antragstellung
Artikel 6 Antragsformular
Artikel 7 Reisedokument
Artikel 8 Biometrische Daten
Artikel 9 Belege
Artikel 10 Gebühr
Kapitel III Prüfung und Bescheidung des Antrags
Artikel 11 Zulässigkeit
Artikel 12 Prüfung des Antrags
Artikel 13 Entscheidung über den Antrag
Kapitel IV Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Artikel 14 Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung
Artikel 15 Ablehnung der Aufnahme in das RTP
Artikel 16 Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Kapitel V Verwaltung und Organisation
Artikel 17 Verwaltung
Artikel 18 Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken
Artikel 19 Verhalten des Personals
Artikel 20 Information der Öffentlichkeit
Kapitel VI Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden
Artikel 21 Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems
Artikel 22 Datenkategorien
Artikel 23 Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand
Artikel 24 Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag
Artikel 25 Eingabe von Daten nach Antragstellung
Artikel 26 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags
Artikel 27 Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP
Artikel 28 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP
Artikel 29 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung
Artikel 30 Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung
Kapitel VII Datenabfrage
Artikel 31 Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender
Artikel 32 Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken
Artikel 33 Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Kapitel VIII Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token
Artikel 34 Speicherfrist
Artikel 35 Änderung der Daten und vorzeitige Löschung
Artikel 36 Verloren gegangene oder gestohlene Token
Kapitel IX Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 37 Durchführungsmaßnahmen der Kommission
Artikel 38 Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 39 Nationale Zuständigkeiten
Artikel 40 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 41 Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien
Artikel 42 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Artikel 43 Datensicherheit
Artikel 44 Haftung
Artikel 45 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 46 Eigenkontrolle
Artikel 47 Sanktionen
Kapitel X Rechte der betroffenen Person und Kontrolle
Artikel 48 Recht auf Information
Artikel 49 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Artikel 50 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 51 Rechtsbehelfe
Artikel 52 Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 53 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 54 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel XI Schlussbestimmungen
Artikel 55 Beginn der Übermittlung
Artikel 56 Aufnahme des Betriebs
Artikel 57 Ausschuss
Artikel 58 Änderung der Anhänge
Artikel 59 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 60 Mitteilung
Artikel 61 Beratergruppe
Artikel 62 Schulung
Artikel 63 Monitoring und Evaluierung
Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang I Einheitliches Antragsformular40
Anhang II nicht erschöpfende Liste von belegen
1. Belege über den Zweck der Reisen
2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt
3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers
Anhang III Antragsgebühr
Anhang IV Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41
Anhang V Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Aufgrund der Ausdehnung des deutschen Strafrechts ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder führen. Dies gilt vor allem angesichts der hohen Anforderungen an die technische Ausstattung und die notwendige Fachkunde der Ermittlungsbehörden in den zu erwartenden Ermittlungs- und Strafverfahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Erweiterungen des Strafprozessrechts. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes anfallende Haushaltsmehrausgaben sind allenfalls in geringem Umfang zu erwarten.
Drucksache 568/13
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzbeschleunigungsgesetz - HWSBG )
... Um dieses Ziel zu erreichen sind für Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Verwaltungsprozessrecht Rechtsschutzmöglichkeiten zu straffen und im
Drucksache 372/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 5. ist besorgt darüber, dass palästinensische Gefangene ohne Anklage in Verwaltungshaft gehalten werden; betont, dass diese Häftlinge unter Einhaltung prozessrechtlicher Garantien, die internationalen Normen entsprechen, angeklagt und vor Gericht gestellt oder unverzüglich freigelassen werden sollten;
Drucksache 514/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - COM(2013) 404 final
... 6. Bei der Frage nach dem Zugang der beweisbelasteten Partei zu Urkunden, die sich im Besitz der Gegenpartei befinden, handelt es sich um eine Problemstellung des allgemeinen Zivilprozessrechts, deren Bedeutung sich nicht auf Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kartellrechtsverstöße beschränkt. Gegenüber der Schaffung bereichsspezifischer Sonderregelungen ist daher nach Auffassung des Bundesrates Zurückhaltung geboten. Die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Regelung lässt zudem außer Acht, dass über eine Tatsachenbehauptung nur dann Beweis zu erheben ist, wenn sie durch die Gegenpartei wirksam bestritten wurde. Das setzt in Fällen, in denen die Gegenpartei über einen Informationsvorsprung verfügt, voraus, dass diese ihrer sekundären Darlegungslast nachkommt und substantiiert zu dem betreffenden Geschehen Stellung nimmt. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung der in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Regelung äußert die gerichtliche Praxis vor diesem Hintergrund Bedenken und regt an, die Voraussetzungen, unter denen das Gericht zum Erlass einer Offenlegungsanordnung berechtigt bzw. verpflichtet werden soll, weiter zu präzisieren.
Drucksache 528/13
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
... Als Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer des Menschenhandels wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten i.S.d. Artikel 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von einer Bestrafung abzusehen (Artikel 8 der Richtlinie), sind im materiellen Strafrecht die Vorschriften über den entschuldigenden Notstand in § 35 StGB und die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB), im Strafprozessrecht die Einstellungsmöglichkeiten nach § 153 und ggf. § 154c Absatz 2
Drucksache 444/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... e) Strafrecht, Strafprozessrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit es jeweils für den Vollzug der in den Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,
Drucksache 648/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung der OLAF-Governance und Stärkung der Verfahrensgarantien bei OLAF-Untersuchungen - Ein schrittweiser Ansatz zur Begleitung der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 533 final
... Außerdem wird die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungsmaßnahmen gemäß Artikel 26 des Verordnungsvorschlags und im Einklang mit den nationalen strafrechtlichen Vorschriften über die betreffende Ermittlungsmaßnahme ergreifen. Für bestimmte, einen besonders starken Eingriff in die Grundrechte darstellende Ermittlungsmaßnahmen gemäß Artikel 26 (Durchsuchungen, Sicherstellungen, Telefonüberwachung, verdeckte Ermittlungen usw.) müssen alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dafür eine vorherige Genehmigung der nationalen Justizbehörden eingeholt werden muss. Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft angeordneten Ermittlungsmaßnahmen können nach dem betreffenden innerstaatlichen Strafprozessrecht einer gerichtlichen Überprüfung durch das zuständige Gericht unterzogen werden (Artikel 36 des genannten Verordnungsvorschlags). Die Mitgliedstaaten können in besonderen Fällen einen direkten gesetzlichen Schutz gegen eine Ermittlungsmaßnahme vorsehen, sodass deren Rechtmäßigkeit noch im Zuge der Ermittlungen, also bevor der Fall vor Gericht gebracht wird, geprüft werden kann.
Drucksache 514/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - COM(2013) 404 final
... 6. Bei der Frage nach dem Zugang der beweisbelasteten Partei zu Urkunden, die sich im Besitz der Gegenpartei befinden, handelt es sich um eine Problemstellung des allgemeinen Zivilprozessrechts, deren Bedeutung sich nicht auf Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kartellrechtsverstöße beschränkt. Gegenüber der Schaffung bereichsspezifischer Sonderregelungen ist daher nach Auffassung des Bundesrates Zurückhaltung geboten. Die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Regelung lässt zudem außer Acht, dass über eine Tatsachenbehauptung nur dann Beweis zu erheben ist, wenn sie durch die Gegenpartei wirksam bestritten wurde. Das setzt in Fällen, in denen die Gegenpartei über einen Informationsvorsprung verfügt, voraus, dass diese ihrer sekundären Darlegungslast nachkommt und substantiiert zu dem betreffenden Geschehen Stellung nimmt. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung der in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Regelung äußert die gerichtliche Praxis vor diesem Hintergrund Bedenken und regt an, die Voraussetzungen, unter denen das Gericht zum Erlass einer Offenlegungsanordnung berechtigt bzw. verpflichtet werden soll, weiter zu präzisieren.
Drucksache 707/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wieso bei der Genehmigung von aus umweltrechtlicher Sicht relevanteren Anlagen strengere prozessrechtliche Maßstäbe als sonst gelten sollen. Die Anforderungen des § 4a sollen sowohl bei Klagen von Umweltverbänden als auch bei Individualklagen anwendbar sein. Dies würde z.B. dazu führen, dass für Individualklagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung strengere prozessrechtliche Regelungen gelten als bei Individualklagen gegen Genehmigungsentscheidungen in formlosen Verfahren.
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates - wenn überhaupt - allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2
Drucksache 557/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Änderung des § 5 Absatz 5 dient dazu, die bisher in dieser Vorschrift geregelte Versandoption so zu ergänzen, dass hierdurch alle Funktionen der Schriftform des materiellen Verwaltungsverfahrensrechts sowie des gesamten Prozessrechts abgebildet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)
4 Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 5 Nachweise
§ 6 Elektronische Aktenführung
§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
§ 8 Akteneinsicht
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
§ 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
§ 11 Gemeinsame Verfahren
§ 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
§ 13 Elektronische Formulare
§ 14 Georeferenzierung
§ 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Passgesetzes
Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 11a Elektronische Datenübermittlung
Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 21 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 24 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 26 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 32d Elektronische Veröffentlichungen, Veröffentlichungen der Europäischen Union
Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 28 Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 29 Evaluierung
Artikel 30 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
1. E-Government-Gesetz des Bundes
2. Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur qeS Artikel 2 - Artikel 4 sowie Artikel 7
3. Weitere Regelungen des Entwurfs
4. Zuletzt enthält der Entwurf in Artikel 29 Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
4 Barrierefreiheit
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Weitere Einzelvorgaben
5 Entlastungen
Länder inklusive Kommunen
Weitere Kosten
Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 23
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 30
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2030: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
1. Gesamtbewertung
2. Im Einzelnen
2.1. Abbau rechtlicher Hindernisse
a Streichung von Schriftformerfordernissen
b Gefühlte Schriftform
c Alternativen zur qualifizierten elektronischen Signatur
2.2. Verbesserung der IT-Infrastrukturen und Optimierung von Verwaltungsabläufen
a Mindeststandards über Zugang zur und Kommunikation mit der Verwaltung
b Elektronische Aktenführung
c Optimierung von Verwaltungsabläufen
2.3. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
a Auswirkungen auf die Verwaltung
b Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
c Zeitliche Perspektive
3. Schlussfolgerungen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 28. August 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Drucksache 203/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)
Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)
Drucksache 51/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 43. Die in Artikel 17 vorgesehene Möglichkeit, das einzelstaatliche Strafprozessrecht zur Anwendung kommen zu lassen, ist im Grundsatz zu begrüßen. Allerdings überzeugt die Beschränkung auf personenbezogene Daten "in einem Gerichtsbeschluss oder einem Gerichtsdokument" nicht. Diese Formulierung erfasst möglicherweise nicht personenbezogene Daten, die aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses erhoben werden, und ist daher zu präzisieren.
Drucksache 308/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... Die Entscheidung, ob es zweckmäßig ist, das Verfahren durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verlängern und gegebenenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko einzugehen, erfordert regelmäßig eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. In Fällen, in denen keine Frist gewahrt werden muss, ist es sachgerecht, die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf dem Ergebnis dieser Prüfung vorzubehalten. Zum einen wird auf diese Weise dazu beigetragen, die übereilte Einlegung von Rechtsbehelfen zu vermeiden. Zum anderen birgt eine dem Anschein nach umfassend ausgestaltete Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr, bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie erhielten eine abschließende Auskunft darüber, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen weiter unternommen werden kann. Dies ist jedoch auch dann, wenn die Belehrungspflicht auf nicht fristgebundene Rechtsbehelfe erstreckt wird, nicht immer der Fall, denn außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge, der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und die Verfassungsbeschwerde sind von der Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung von vornherein nicht erfasst (vgl. BR-Drucksache 308/12, S. 19). Es erscheint daher sachgerecht, die Belehrungspflicht auf fristgebundene Rechtsbehelfe zu beschränken, zumal den Betroffenen nur insoweit ein endgültiger Rechtsverlust droht. Eine vergleichbare Regelung besteht für den Bereich des Strafprozessrechts in § 35a Satz 1
Drucksache 203/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)
Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)
Drucksache 99/12
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht
Drucksache 313/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Die Änderungen des Zivilprozessrechts werden voraussichtlich keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand mit sich bringen. Das Verfahren über die Sicherungsanordnung löst keine weitere Gerichtsgebühr aus.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
§ 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 283a Sicherungsanordnung
§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
§ 940a Räumung von Wohnraum
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rahmenbedingungen der Reform
1. Wohnungswirtschaftliche Hintergründe
2. Energieeinsparung und Klimaschutz
3. Die Aufgabe des Mietrechts
II. Die Schwerpunkte der Reform
1. Energetische Modernisierung
2. Einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung auf Contracting gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte
3. Vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen
4. Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnung nach dem Münchener Modell
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 555a
Zu § 555b
Zu § 555c
Zu § 555d
Zu § 555e
Zu § 555f
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 885
Zu § 885
Zu § 885
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1754: Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (BMJ)
Drucksache 490/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
... Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich eben nicht um ein Verfahren handelt, sondern um mehrere hundert unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse, die sich nicht, wie das Musterverfahren, auf die Feststellung gemeinsamer Anspruchsvoraussetzungen beschränken, sondern sich auf jede Voraussetzung und Folge des individuell geltend gemachten Anspruchs erstrecken. Dies gilt umso mehr, wenn die Streitgenossen, wie auf Beklagtenseite in der Regel der Fall, durch eine Vielzahl von Prozessbevollmächtigten vertreten werden, die völlig unterschiedlich vortragen und auch prozesstaktisch unterschiedlich, so z.B. durch die teilweise Erhebung von Widerklagen, vorgehen. Hier ist es prozessökonomisch sinnvoll und deshalb dringend geboten, den Prozessstoff durch Verfahrenstrennungen, gegebenenfalls in Gestalt von Gruppenbildungen (nach Sachverhalten oder auch nur nach den beteiligten Prozessbevollmächtigten) zu strukturieren und damit übersichtlicher zu gestalten. Eine Verfahrensverzögerung ist damit nicht verbunden, im Gegenteil lehrt die Erfahrung der gerichtlichen Praxis, dass nach Erledigung eines oder mehrerer der Einzelverfahren die übrigen Verfahren in aller Regel umso zügiger erledigt werden können. Damit werden, wenn nicht sogar der gesamte ursprüngliche Prozessstoff so doch auf jeden Fall dessen größter Teil, also die Mehrzahl der ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisse, deutlich früher entschieden, als durch eine Endentscheidung in einem Massenverfahren, in dem gegebenenfalls mehrere hundert Beweisaufnahmen zu individuellen Anspruchsvoraussetzungen (Kausalität, Anwerbung in einer Haustürsituation, Anlageverhalten, verjährungsbegründende Kenntnis von Anspruchsvoraussetzungen, Finanzierungskosten etc.) durchzuführen sind.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO
2. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG
Drucksache 469/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... Die Regelung schreibt entsprechend der bereits praktizierten Rechtsprechung fest, dass nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle stattfindet, sofern der Behörde im materiellen Recht auf der Tatbestandseite eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Der Begriff der Beurteilungsermächtigung knüpft an die inzwischen zur Begründung von "Beurteilungsspielräumen" herrschende so genannte "normative Ermächtigungslehre" an. Eine sachliche Abweichung von dem in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls verwendeten Begriff des Beurteilungsspielraums ist damit nicht verbunden. Die Einräumung von Ermessen auf der Rechtsfolgenseite durch eine Vorschrift im materiellen Recht unterfällt nicht der auf die Tatbestandsseite bezogenen Kategorie der Beurteilungsermächtigung. Ebenso ist mit Absatz 2 keine Änderung der anerkannten Grundsätze über die gerichtliche Prüftiefe bei Bestehen eines Beurteilungsspielraumes verbunden. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Statuierung solcher Beurteilungsermächtigungen durch das materielle Recht bleiben von der prozessrechtlichen Regelung ebenfalls unberührt.
Drucksache 469/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wieso bei der Genehmigung von aus umweltrechtlicher Sicht relevanteren Anlagen strengere prozessrechtliche Maßstäbe als sonst gelten sollen. Die Anforderungen des § 4a sollen sowohl bei Klagen von Umweltverbänden als auch bei Individualklagen anwendbar sein. Dies würde z.B. dazu führen, dass für Individualklagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung strengere prozessrechtliche Regelungen gelten als bei Individualklagen gegen Genehmigungsentscheidungen in formlosen Verfahren.
Drucksache 311/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
... Mit der Streichung des letzten Satzteils in Absatz 1 wird die Rechtslage bei Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils näher an die vergleichbare Situation bei Vollstreckung eines inländischen Urteils angeglichen. Im deutschen Prozessrecht ist die Vollstreckungsabwehrklage kein förmliches Rechtsmittel gegen das Urteil, und die Möglichkeit, Berufung einzulegen, schließt die Vollstreckungsabwehrklage nicht aus. Darüber hinaus kann ein Urteil vollstreckbar sein, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Schuldner den Einwand in einem Rechtsmittelverfahren geltend machen könnte, sondern darauf, ob er ihn im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen müssen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens
Artikel 2 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Einzelnen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2174: Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (BMJ)
Drucksache 503/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
... Die Verschiebung der bisherigen §§ 298, 298a, 299 und 299a aus dem engen Kontext des Erkenntnisverfahrens erster Instanz in das Umfeld eher allgemein für das Zivilprozessrecht geltender Normen hat eine systematische Überlegung zum Hintergrund.
Drucksache 308/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... als Beschwerde nach dem Strafprozessrecht geregelt. Durch die vorgeschlagene Regelung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 44 ff.
Drucksache 812/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
... § 6a Absatz 6 regelt flankierend die Haftung des Grundeigentümers für Wildschäden, die außerhalb seiner ethisch befriedeten Fläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entstehen. Die Vorschrift sieht eine anteilige Haftung nach dem Verhältnis der befriedeten Grundfläche zu der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vor und ist Ausdruck des Solidaritätsgedankens, der der Zusammenfassung von Grundstücken in gemeinsamen Jagdbezirken zugrunde liegt: Die Bündelung von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagdbezirken ermöglicht eine flächenübergreifende (entgeltliche) Nutzung durch Jagd und damit zugleich die Vermeidung von Wildschäden. Kommt es dennoch zu Wildschäden, haften die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks als Solidargemeinschaft jeweils anteilig (vgl. § 29 Absatz 1 BJagdG). Mit der Befriedung eines Grundstücks wird der o.g. Mechanismus durchbrochen. Auf den befriedeten Flächen kann und darf Jagd nicht mehr regulierend und schadensmindernd eingreifen. Dadurch steigt bei bestimmten Wildarten (insbes. Schalenwild) das Risiko von Wildschäden auch auf Flächen der Grundstücksnachbarn, die eine Regulierung durch Jagd grundsätzlich befürworten. Diese können jedoch Wild aus dem befriedeten Bezirk, das bei ihnen Schäden verursacht, nicht nachhaltig bejagen, wenn sich das Wild der Bejagung durch Rückzug in den befriedeten Bezirk entziehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den Eigentümer des befriedeten Bezirks anteilig an der Haftung für Wildschäden zu beteiligen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das schädigende Wild auf dem befriedeten Grundstück nicht vorkommt, da in diesem Fall von der befriedeten Fläche kein erhöhtes Risiko von Wildschäden ausgeht. Nach zivilprozessrechtlichen Grundsätzen liegt die Beweislast dafür, dass das schädigende Wild nicht auf der befriedeten Fläche vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung eingetreten wäre, beim Eigentümer der Fläche. Dies ist sachgerecht, da nur der Eigentümer die relevanten tatsächlichen Verhältnisse auf seinem Grundstück kennt oder ermitteln kann. Folglich wird die Darlegungs- und Beweislast nicht dem Geschädigten auferlegt.
Drucksache 468/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Gesetzbuchs (BGB) dazu, dass eine Privatscheidung nicht möglich ist. Diese Vorschrift, nach der eine Ehe nur auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann, wird wegen ihrer integralen Verknüpfung mit dem deutschen Scheidungsrecht neben ihrer prozessrechtlichen Aussage auch materiellrechtlich qualifiziert. Sie soll weiterhin zu den Grundentscheidungen des deutschen Scheidungsrechts gehören (BGHZ 110, 267, 276), von denen nicht abgewichen werden kann.
Drucksache 466/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
... Mit der Aufhebung dieser Maßgaben gelten für das Beitrittsgebiet keine strafprozessrechtlichen Sonderregelungen mehr.
Drucksache 469/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
... Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wieso bei der Genehmigung von aus umweltrechtlicher Sicht relevanteren Anlagen strengere prozessrechtliche Maßstäbe als sonst gelten sollen. Die Anforderungen des § 4a sollen sowohl bei Klagen von Umweltverbänden als auch bei Individualklagen anwendbar sein. Dies würde z.B. dazu führen, dass für Individualklagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung strengere prozessrechtliche Regelungen gelten als bei Individualklagen gegen Genehmigungsentscheidungen in formlosen Verfahren.
Drucksache 21/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste KOM (2011) 942 endg.
... Um illegale Inhalte unter Achtung der Binnenmarktgrundsätze und der Grundrechte besser bekämpfen zu können, wird die Kommission parallel dazu 2012 die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum50 überarbeiten und dabei das Zivilprozessrecht verbessern. Die Schaffung einer europäischen Rahmenregelung für Mitteilungen und Abhilfemaßnahmen bleibt von dieser Initiative unberührt. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten, insbesondere den Internet-Diensteanbietern, den Anspruchsberechtigten und den Zahlungsdiensten in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten kann zur Bekämpfung illegaler Inhalte beitragen.
Drucksache 308/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... Die Entscheidung, ob es zweckmäßig ist, das Verfahren durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verlängern und gegebenenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko einzugehen, erfordert regelmäßig eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. In Fällen, in denen keine Frist gewahrt werden muss, ist es sachgerecht, die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf dem Ergebnis dieser Prüfung vorzubehalten. Zum einen wird auf diese Weise dazu beigetragen, die übereilte Einlegung von Rechtsbehelfen zu vermeiden. Zum anderen birgt eine dem Anschein nach umfassend ausgestaltete Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr, bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie erhielten eine abschließende Auskunft darüber, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen weiter unternommen werden kann. Dies ist jedoch auch dann, wenn die Belehrungspflicht auf nicht fristgebundene Rechtsbehelfe erstreckt wird, nicht immer der Fall, denn außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge, der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und die Verfassungsbeschwerde sind von der Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung von vornherein nicht erfasst (vgl. BR-Drucksache 308/12, S. 19). Es erscheint daher sachgerecht, die Belehrungspflicht auf fristgebundene Rechtsbehelfe zu beschränken, zumal den Betroffenen nur insoweit ein endgültiger Rechtsverlust droht. Eine vergleichbare Regelung besteht für den Bereich des Strafprozessrechts in § 35a Satz 1
Drucksache 60/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... Durch die Änderung werden die außergerichtliche Konfliktbeilegung und – soweit durch Landesrecht vorgesehen – die gerichtsinterne Mediation auch im Arbeitsprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird den in mehreren Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen.
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... In § 137 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass der dort normierte Ausschluss der Beschwerde sich allein auf Beschwerden nach dem allgemeinen Prozessrecht, d.h. nach der
A. Problem und Ziel
B. Lösungen
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 15a Regulierungskonzepte
§ 31 Entgeltgenehmigung
§ 40 Funktionelle Trennung
§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
§ 43a Verträge
§ 43b Vertragslaufzeit
§ 45n Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug
§ 53 Frequenzzuweisung
§ 54 Frequenznutzung
§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
§ 66g Warteschleifen
§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 66m Umgehungsverbot
§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 109a Datensicherheit
§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 123b Bereitstellung von Informationen
§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Europäisches Recht
II. Zweck und Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe o
Zu Buchstabe p
Zu Buchstabe q
Zu Buchstabe r
Zu Buchstabe s
Zu Buchstabe t
Zu Buchstabe u
Zu Buchstabe v
Zu Buchstabe w
Zu Buchstabe x
Zu Buchstabe y
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Nummer 74
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Nummer 78
Zu Nummer 79
Zu Nummer 80
Zu Nummer 81
Zu Nummer 82
Zu Nummer 83
Zu Nummer 84
Zu Nummer 85
Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)
Zu Nummer 87
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Nummer 93
Zu Nummer 94
Zu Nummer 95
Zu Nummer 96
Zu Nummer 97
Zu Nummer 98
Zu Nummer 99
Zu Nummer 100
Zu Nummer 101
Zu Nummer 102
Zu Nummer 103
Zu Nummer 104
Zu Nummer 105
Zu Nummer 106
Zu Nummer 107
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1487: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Drucksache 60/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... , die bereits jetzt ausdrücklich die Ladung der Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorsieht. Zur Ermöglichung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung und der gerichtsinternen Mediation im Finanzprozessrecht hieß es deshalb in dem vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf, der noch eine entsprechende Änderung der
Drucksache 214/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... Der Übergang der Rechtswegzuständigkeit auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit macht die Anwendung speziellen, dem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich fremden Prozessrechts entbehrlich. Dies betrifft etwa die Regelungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 76
1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG
3. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG
4. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG
5. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
15. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG
16. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG
17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG
18. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG
19. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
§ 28 Überwachung
22. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
23. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
24. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
26. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG
27. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG
33. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
35. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG
36. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
38. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG
39. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG
40. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG
41. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG
Drucksache 366/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... Referat B1 – Strafprozessrecht MO5903/068
Drucksache 214/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... Der Übergang der Rechtswegzuständigkeit auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit macht die Anwendung speziellen, dem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich fremden Prozessrechts entbehrlich. Dies betrifft etwa die Regelungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 76
1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 1 Satz 2 KSpG
3. Zu Artikel 1 § 2 Überschrift, Absatz 6 - neu - KSpG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 KSpG
8. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG
9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9a - neu - KSpG
10. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG
11. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 - neu - KSpG
17. Zu Artikel 1 § 5 KSpG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG
19. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
23. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG
24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG
26. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG
27. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG
30. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
35. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG
36. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - KSpG
Zu Artikel 1
39. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
43. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG
45. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG
46. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG
47. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
48. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG
49. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
50. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
51. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG
52. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG
53. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG
54. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG
Drucksache 315/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Diese prozessrechtlichen Regelungen knüpfen damit an eine Verwaltungsstruktur an, die allerdings zum Teil, so etwa in Nordrhein-Westfalen, nicht mehr besteht. Nachdem z.B. in Nordrhein-Westfalen schon im Jahr 2000 das Landesversorgungsamt aufgelöst wurde, wurden mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 wiederum die Versorgungsämter aufgelöst und die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts den Kreisen und kreisfreien Städten sowie die des sozialen Entschädigungsrechts den Landschaftsverbänden übertragen. Das Straffungsgesetz hob darüber hinaus die Regelung des Gesetzes vom 9. Mai 2000 auf, mit dem die dem Landesversorgungsamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster übertragen wurden. In Nordrhein-Westfalen bestehen damit weder ein Landesversorgungsamt noch eine Stelle, der die Aufgaben des Landesversorgungsamtes übertragen worden sind.
Drucksache 315/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Diese prozessrechtlichen Regelungen knüpfen damit an eine Verwaltungsstruktur an, die allerdings zum Teil, so etwa in Nordrhein-Westfalen, nicht mehr besteht. Nachdem z.B. in Nordrhein-Westfalen schon im Jahr 2000 das Landesversorgungsamt aufgelöst wurde, wurden mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 wiederum die Versorgungsämter aufgelöst und die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts den Kreisen und kreisfreien Städten sowie die des sozialen Entschädigungsrechts den Landschaftsverbänden übertragen. Das Straffungsgesetz hob darüber hinaus die Regelung des Gesetzes vom 9. Mai 2000 auf, mit dem die dem Landesversorgungsamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster übertragen wurden. In Nordrhein-Westfalen bestehen damit weder ein Landesversorgungsamt noch eine Stelle, der die Aufgaben des Landesversorgungsamtes übertragen worden sind.
Drucksache 155/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) KOM (2011) 121 endg.
... 17. Der Bundesrat spricht sich aber dafür aus, in der Richtlinie noch umfassender auf die Vorschriften des nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts zu verweisen. Im Richtlinienvorschlag vorgesehene Sonderregelungen zum nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht sollten auf das absolut Unerlässliche beschränkt bleiben.
Drucksache 635/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik; KOM (2011) 628 endg.
... (4) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1073/99 und (EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.
Drucksache 315/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Kommission der Justizministerkonferenz sowie der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Änderung des Prozessrechts beruhen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Artikel 3
Artikel 4 Nummern 4, 7, 8 und 13
Artikel 4 Nummer 11 und 12
Artikel 4 Nummer 27 und 28
Artikel 5 Nummer 1 und 2
Artikel 14
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118a Anpassungsmitteilung
§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 208 Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt.
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 14 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 15 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 16 Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung
Artikel 17 Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Datenabgleichsverordnung
Artikel 20 Änderung der Renten Service Verordnung
Artikel 21 Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel 22 Aufhebung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
Artikel 23 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Nummer 3
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Artikel 18
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Artikel 19
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Artikel 20
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1676: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Drucksache 582/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Bei der Angleichung des materiellen Strafrechts oder des Strafprozessrechts können die Mitgliedstaaten die "Notbremse" ziehen, wenn die vorgeschlagene Regelung ihres Erachtens grundlegende Aspekte ihres nationalen Strafjustizsystems berührt: der Vorschlag wird dann an den Europäischen Rat verwiesen.
Drucksache 45/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Antrag der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt -
... Übernehmen die Notare aufgrund der Öffnungsklausel oder im Zusammenhang mit der amtlichen Aufnahme des Inventars oder der Nachlassauseinandersetzung die Rolle des Nachlassgerichts, finden auf sie gemäß § 492 Absatz 1 FamFG-E die für die Nachlassgerichte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (Satz 1). Das gilt auch für den Rechtsmittelzug. Es obliegt also nicht dem Amtsgericht, über eine Änderung der Entscheidung des Notars zu befinden. Zuständig ist vielmehr sogleich das Beschwerdegericht. Die Sätze 2 und 3 des § 492 Absatz 1 FamFG-E stellen in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Prozessrecht einige Begriffe klar, um Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden. Nach Satz 5 bewilligt der Notar auch die (zur Verfahrenseinleitung unzulässige, vgl. § 365 Absatz 1 Satz 2
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
3 Nachlassgericht
Wechsel - und Scheckproteste
Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen
Notarielle Vollmachtsbescheinigungen
Gewährung von Grundbucheinsichten
Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen
Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78d
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7 Änderung der Grundbuchordnung
§ 34
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
§ 493 Übergangsvorschrift
Artikel 9 Änderung der Kostenordnung
§ 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
§ 148 Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften
Artikel 10 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 12 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 14 Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten, Übernahme der Bestände
A. Allgemeiner Teil
I. Einleitung
II. Ziele des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu den Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Drucksache 222/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
... es geltende prozessrechtliche Lage Bezug. Dies bedeutet indessen nicht, dass das überlieferte Verständnis des Rechtssatzes
Drucksache 246/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 30. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine öffentliche Anhörung durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Für den Bereich der Migration und des Asylrechts weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:
Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine eingehende Analyse der politischen Kohärenz sowie eine öffentliche Anhörung über gemeinsame Rechtsgrundsätze und konkrete Fragen durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 181/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.; Ratsdok. 8157/10
... 5. Weitere erhebliche Folgen für die bestehende Systematik des Strafprozessrechts würden sich aus der Verpflichtung zur Gewährleistung der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen von sämtlichen - also auch polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmungen eines kindlichen Opfers ergeben.
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine eingehende Analyse der politischen Kohärenz sowie eine öffentliche Anhörung über gemeinsame Rechtsgrundsätze und konkrete Fragen durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Ex -Post-Bewertung und Eignungstests
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
Drucksache 181/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.; Ratsdok. 8157/10
... 5. Weitere erhebliche Folgen für die bestehende Systematik des Strafprozessrechts würden sich aus der Verpflichtung zur Gewährleistung der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen von sämtlichen - also auch polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmungen eines kindlichen Opfers ergeben.
Drucksache 42/10
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
... Ausreichend ist auch eine Beschränkung auf Englisch als weiterer Gerichtssprache. Der Gesetzentwurf führt - modellhaft - in einem ersten Schritt eine Fremdsprache als weitere Gerichtssprache in Deutschland ein. Dies kann nur Englisch sein. Englisch ist weltweit die Sprache des Handels- und Wirtschaftsverkehrs und wird von großen Teilen der an ihm teilnehmenden Weltbevölkerung gesprochen. Zwar mögen in einzelnen Branchen und Sparten auch andere Fremdsprachen eine gewisse Bedeutung haben. Dies rechtfertigt derzeit jedoch noch nicht ihre Einführung als weitere Gerichtssprachen im deutschen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht. Zudem wäre eine Zulassung von Fremdsprachen, die in Deutschland nicht in gleichem Maße verstanden werden wie die "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
2. Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 38
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
§ 114a GVG
§ 114b GVG
§ 114c
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 42/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
... Ausreichend ist auch eine Beschränkung auf Englisch als weiterer Gerichtssprache. Der Gesetzentwurf führt - modellhaft - in einem ersten Schritt eine Fremdsprache als weitere Gerichtssprache in Deutschland ein. Dies kann nur Englisch sein. Englisch ist weltweit die Sprache des Handels- und Wirtschaftsverkehrs und wird von großen Teilen der an ihm teilnehmenden Weltbevölkerung gesprochen. Zwar mögen in einzelnen Branchen und Sparten auch andere Fremdsprachen eine gewisse Bedeutung haben. Dies rechtfertigt derzeit jedoch noch nicht ihre Einführung als weitere Gerichtssprachen im deutschen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht. Zudem wäre eine Zulassung von Fremdsprachen, die in Deutschland nicht in gleichem Maße verstanden werden wie die "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 38
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 329/10
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
... In keinem Fall regelt die Rechtsverordnung jedoch die Voraussetzungen, unter denen die Daten im Einzelfall in Dateien des Bundeskriminalamts gespeichert werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Speicherung der Daten ergeben sich auch weiterhin allein aus den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Erforderlichkeit der Speicherung wie sie etwa in § 8 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 9 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vorausgesetzt wird. Stammen die Daten aus einer strafprozessualen Maßnahme, dürfen sie nur verwendet (gespeichert) werden, soweit nicht Regelungen des Strafprozessrechts entgegenstehen wie dies etwa im Rahmen des § 477 Absatz 2 der
Drucksache 462/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung - wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen KOM (2010) 386 endg.
... In diesem Zusammenhang sei auf einen Bericht der Kommission aus dem Jahr 2009 verwiesen, der eine Zusammenfassung der Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen zum Strafrecht/Verwaltungsrecht/Prozessrecht und zu den Grundrechten im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung enthält26. Es ist wichtig, die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu verfolgen, beispielsweise ob bereits gerichtlich gegen Anti-Terror-Maßnahmen vorgegangen wurde, und hieraus die nötigen Schlussfolgerungen für eine nachhaltige Politik in diesem Bereich auf EU-Ebene zu ziehen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen
2.1. Prävention
2.1.1. Wichtigste Errungenschaften
2.1.2. Künftige Herausforderungen
2.2. Schutz
2.2.1. Wichtigste Errungenschaften
2.2.2. Künftige Herausforderungen
2.3. Verfolgung
2.3.1. Wichtigste Errungenschaften
2.3.2. Künftige Herausforderungen
2.4. Reaktion
2.4.1. Wichtigste Errungenschaften
2.4.2. Künftige Herausforderungen
2.5. Horizontale Aspekte
2.5.1. Achtung der Grundrechte
2.5.2. Internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Drittländern
2.5.3. Finanzierung
3. Ausblick
Drucksache 873/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.
... b) sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
Drucksache 246/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 30. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine öffentliche Anhörung durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Für den justiziellen Bereich weist der Bundesrat auf folgende Punkte hin:
Zu zivilrechtlichen Fragen weist der Bundesrat auf Folgendes hin:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 765/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
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