Drucksache 152/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt Selbstverwaltungskörperschaften ein sehr weiter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Zwar ist es rechtlich durchaus möglich, diesen Spielraum durch Gesetzesänderungen stärker zu begrenzen. Rechtsaufsicht als solche kann bei bestehenden Beurteilungsspielräumen die Entscheidungen aber grundsätzlich nur auf (offensichtliche) Beurteilungsfehler - zum Beispiel Nichtberücksichtigung beurteilungsrelevanter Erkenntnisse, Einbeziehung objektiv irrelevanter Umstände und so weiter - hin prüfen und gegebenenfalls beanstanden. Mit dem neuen § 94 Absatz 1a SGB V soll das BMG nun aber die Möglichkeit erhalten, die Entscheidung des G-BA auch dann zu beanstanden, wenn bestimmte Aspekte "nicht hinreichend berücksichtigt" sind - ohne dass im Gesetzestext näher dargelegt wäre, was in diesem Zusammenhang als "hinreichend" anzusehen sein soll. Damit würde der Aufsichtskompetenz des BMG zukünftig nicht nur die Prüfung des Beurteilungsprozesses, sondern auch die Beurteilung des eigentlichen Abwägungsergebnisses unterworfen - das BMG könnte hier also seine inhaltliche Wertung an Stelle der des G-BA setzen. Damit wird eindeutig die Grenze von Rechtsaufsicht zur Fachaufsicht überschritten.
Drucksache 270/1/19
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... Da die Zahnärztliche Approbationsordnung seit dem Jahr 1955 nur wenig weiterentwickelt wurde, berücksichtigt sie nicht angemessen die fachlichen Fortschritte in der Zahnmedizin und kann auch nicht den heutigen Anforderungen an eine moderne und interdisziplinäre Lehre entsprechen. Eine Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung ist deshalb dringend erforderlich. Eine Reform sollte aber auch jene Weiterentwicklungen im Bereich der allgemeinen medizinischen Ausbildung berücksichtigen, welche aktuell im Rahmen des Prozesses zum Masterplan Medizinstudium 2020 zwischen Bund und Ländern ausgehandelt wird. Die Verordnung sieht bei den speziell zahnärztlichen Ausbildungsinhalten kleinere Lerngruppen vor, welche einen größeren Personalbedarf begründen. Der unverändert hohe Versorgungsbedarf erlaubt jedoch keine Reduzierung der zahnmedizinischen Studienplatzkapazitäten. Grundlage des Dialogs zu den Folgekosten der gesamten Reform können jene Kalkulationen sein, welche der Medizinische Fakultätentag im Auftrag der Länder zeitnah bis Sommer 2019 vorlegen wird. Diese werden unter anderem Zusatzkosten enthalten, welche den Ländern und Hochschulen durch die Umsetzung des Maßgabebeschlusses für einen Studienplatz über das gesamte Zahnmedizinstu-dium hinweg entstehen. Dabei ist zwischen Personal-, Sach- und Investitionskosten zu differenzieren (einschließlich IT-Kosten). Neben den dauerhaft anfallenden Zusatzkosten durch die Umsetzung des ersten Reformschrittes sind auch die einmal anfallenden Transformationskosten zu berechnen. Änderungen des Curricularnormwertes (CNW) müssen gegebenenfalls ebenfalls berücksichtigt werden.
Drucksache 152/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt Selbstverwaltungskörperschaften ein sehr weiter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Zwar ist es rechtlich durchaus möglich, diesen Spielraum durch Gesetzesänderungen stärker zu begrenzen. Rechtsaufsicht als solche kann bei bestehenden Beurteilungsspielräumen die Entscheidungen aber grundsätzlich nur auf (offensichtliche) Beurteilungsfehler - zum Beispiel Nichtberücksichtigung beurteilungsrelevanter Erkenntnisse, Einbeziehung objektiv irrelevanter Umstände und so weiter - hin prüfen und gegebenenfalls beanstanden. Mit dem neuen § 94 Absatz 1a SGB V soll das BMG nun aber die Möglichkeit erhalten, die Entscheidung des G-BA auch dann zu beanstanden, wenn bestimmte Aspekte "nicht hinreichend berücksichtigt" sind - ohne dass im Gesetzestext näher dargelegt wäre, was in diesem Zusammenhang als "hinreichend" anzusehen sein soll. Damit würde der Aufsichtskompetenz des BMG zukünftig nicht nur die Prüfung des Beurteilungsprozesses, sondern auch die Beurteilung des eigentlichen Abwägungsergebnisses unterworfen - das BMG könnte hier also seine inhaltliche Wertung an Stelle der des G-BA setzen. Damit wird eindeutig die Grenze von Rechtsaufsicht zur Fachaufsicht überschritten.
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.