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"Prospektpflicht"
Drucksache 312/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "prospektpflichtig" die Wörter "oder für das öffentliche Angebot von Wertpapieren ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen" eingefügt.
Drucksache 147/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E gestrichen werden sollte, um einen Gleichlauf in Bezug auf die betragsmäßigen Ausnahmen von der Prospektpflicht für alle Emittenten herzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WpPG-E
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3c WpPG-E
4. Zu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe d § 46f Absatz 9 KWG-E
Drucksache 69/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 4. Aus Sicht des Bundesrates sollten die europäischen Regelungen den Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) entsprechen. Die dortigen Schwellenwerte der Höchstanlagesummen für Schwarmfinanzierungen, die keiner Prospektpflicht unterliegen, von 1 000 Euro pro Projekt (§ 2a Absatz 3 Nummer 1 VermAnlG) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von 10 000 Euro pro Projekt (§ 2a Absatz 3 Nummer 2 und 3 VermAnlG) scheinen dafür eine geeignete Grundlage. Durch vergleichbare europäische Normen würde den Emittenten ermöglicht, erforderliches Kapital zu generieren und die Kleinanlegerinnen und Kleinanleger wären vor erheblichen Vermögensverlusten geschützt. Auch Regelungen zur Werbung - wie in § 12 Absatz 3 VermAnlG - sind ein wichtiger Bestandteil der Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistern.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
Drucksache 147/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E gestrichen werden sollte, um einen Gleichlauf in Bezug auf die betragsmäßigen Ausnahmen von der Prospektpflicht für alle Emittenten herzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WpPG-E
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3c WpPG-E
4. Zu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe d § 46f Absatz 9 KWG-E
Drucksache 69/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 4. Aus Sicht des Bundesrates sollten die europäischen Regelungen den Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) entsprechen. Die dortigen Schwellenwerte der Höchstanlagesummen für Schwarmfinanzierungen, die keiner Prospektpflicht unterliegen, von 1 000 Euro pro Projekt (§ 2a Absatz 3 Nummer 1 VermAnlG) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von 10 000 Euro pro Projekt (§ 2a Absatz 3 Nummer 2 und 3 VermAnlG) scheinen dafür eine geeignete Grundlage. Durch vergleichbare europäische Normen würde den Emittenten ermöglicht, erforderliches Kapital zu generieren und die Kleinanlegerinnen und Kleinanleger wären vor erheblichen Vermögensverlusten geschützt. Auch Regelungen zur Werbung - wie in § 12 Absatz 3 VermAnlG - sind ein wichtiger Bestandteil der Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistern.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
Drucksache 639/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist - COM(2015) 583 final
... 2. Besonders die Gestattung weitreichender Ausnahmemöglichkeiten von der Prospektpflicht durch einzelne Mitgliedstaaten, wie dies Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, erachtet der Bundesrat als nicht anleger- und verbraucherschützend. Der für den Gesamtgegenwert des Angebots über einen Zeitraum von zwölf Monaten vorgesehene Schwellenwert von bis zu 10 Millionen Euro erscheint als zu hoch. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme bis zu dieser Größenordnung zu erlassen, kann faktisch eine teilweise Aushebelung der Prospektpflicht zulasten des Verbraucherschutzes bedeuten. Die Voraussetzung für diese Ausnahme, dass das Angebot nur im betreffenden Mitgliedstaat gelten darf, beschneidet den Anlegerschutz derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich in dem von der Ausnahme Gebrauch machenden Mitgliedstaat befinden. Für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob diese Ausnahme nur in ihrem Mitgliedstaat gilt oder europaweit. Um die Ausnahme nicht zu weitreichend zu gestalten und den Anlegerschutz nicht zu beeinträchtigen, wird es als notwendig erachtet, den Schwellenwert in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro im Interesse des Anleger- und Verbraucherschutzes deutlich zu reduzieren.
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
Drucksache 226/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Kleinanlegerschutzgesetz
... "(2) In den Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt werden."
2 Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel 1 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
§ 2d Widerrufsrecht
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung.
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
§ 12 Werbung für Vermögensanlagen
§ 15a Zusätzliche Angaben
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 26a Sofortiger Vollzug
§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Produktintervention
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 6 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 63/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 22. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission auch eine Reform der Prospektrichtlinie beabsichtigt. Dabei sollte am Grundsatz der Prospektpflicht festgehalten werden. Änderungen der bestehenden Schwellenwerte sollten nur nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten erwogen werden.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 63/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 17. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission auch eine Reform der Prospektrichtlinie beabsichtigt. Dabei sollte am Grundsatz der Prospektpflicht festgehalten werden. Änderungen der bestehenden Schwellenwerte sollten nur nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten erwogen werden.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Weder aus Artikel 2 Nummer 4 Kleinanlegerschutzgesetz noch aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, auf welcher Basis die Grenzbeträge zur Befreiung von der Prospektpflicht sowie der Zulassung von Anlegern ermittelt bzw. festgelegt wurden. Der Bundesrat verweist auf die Mitteilung der Kommission zur Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der Europäischen Union vom 27. März 2014, in der explizit darauf hingewiesen wird, dass voneinander abweichende nationale Regulierungsmaßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten Crowdinvesting im Binnenmarkt fragmentieren und das Wachstum von Crowdfunding in Europa behindern. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren mithilfe eines europaweiten Benchmarks der quantifizierbaren Bereichsausnahmegrenzen CrowdinvestingHöchstsummen zu ermitteln, die den von der EU geforderten Anforderungen entsprechen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... 5. Weder aus Artikel 2 Nummer 4 Kleinanlegerschutzgesetz noch aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, auf welcher Basis die Grenzbeträge zur Befreiung von der Prospektpflicht sowie der Zulassung von Anlegern ermittelt bzw. festgelegt wurden. Der Bundesrat verweist auf die Mitteilung der Kommission zur Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der Europäischen Union vom 27. März 2014, in der explizit darauf hingewiesen wird, dass voneinander abweichende nationale Regulierungsmaßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten Crowdinvesting im Binnenmarkt fragmentieren und das Wachstum von Crowdfunding in Europa behindern. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren mithilfe eines europaweiten Benchmarks der quantifizierbaren Bereichsausnahmegrenzen CrowdinvestingHöchstsummen zu ermitteln, die den von der EU geforderten Anforderungen entsprechen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
Zu Artikel 2 Nummer 4
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
Zu a
Zu b
Zu c
Zu d
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG
27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB
36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Drucksache 638/2/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Es bestehen deshalb Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Werbebeschränkungen. Von der bloßen Werbung geht noch keine konkrete Vermögensgefährdung aus. Entscheidend sind erst der Beratungsprozess, die Kaufentscheidung sowie das Management der erworbenen Anlagen. Auf dieser Ebene herrscht bereits eine sehr hohe Regulierungsdichte: Prospektpflicht, Beratungsprotokolle, Produktinformationsblätter, Pflicht zur Einholung von Kundeninformationen, Zielgruppenbildung, Geeignetheitstests etc. Diese Schutzvorschriften setzen bereits an wirksamer Stelle an. Darüber hinaus gibt es ein großes Spektrum an unabhängigen Informationsmöglichkeiten über Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest, Internetportale, Fachmagazine, usw. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht deshalb kein Bedarf.
Drucksache 279/14
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur effektiven Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts
... Dagegen fehlen Regelungen für die Anbieter- bzw. Emittenten- und die Produktebene von Vermögensanlagen. Diese Bereiche sind bisher unreguliert. Es gibt keine - über die Prospektpflicht hinausgehende - spezifische Zulassungspflicht und materielle Produktregelungen. Dieser Rechtzustand ist unter Anlegerschutzgesichtspunkten unbefriedigend. Demgegenüber gelten bei Fonds und Wertpapieren besondere Regelungen für Anbieter bzw. Emittenten, Vertrieb und Produkte mit vergleichsweise hohen Anlegerschutzstandards.
Drucksache 388/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... über Märkte für Finanzinstrumente und den Prospektpflichten für die Zulassung von Wertpapieren nach der Richtlinie 2003/71/EG.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
11. Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 388/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... über Märkte für Finanzinstrumente und den Prospektpflichten für die Zulassung von Wertpapieren nach der Richtlinie 2003/71/EG.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 209/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Die Prospektpflicht nach dem bisherigen Verkaufsprospektgesetz und dem künftigen Vermögensanlagengesetz ist nicht ausreichend, um die Anleger im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts effektiv zu schützen. Zumindest für bestimmte Vermögensanlagen erscheint zum einen die Möglichkeit einer ex-ante-Kontrolle erforderlich, um evident unseriöse Geschäftsmodelle vom Markt fernzuhalten. Zum anderen sollten auch gewisse materielle Vorgaben geschaffen werden, die helfen, wirtschaftliche Verluste auf Seiten der Anleger zu vermeiden.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 Inhaltsübersicht und § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
12. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
13. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
14. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
15. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler nicht im Sinne der Anlageberater nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und GewO durch eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ersetzt werden sollte.
16. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 209/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Die Prospektpflicht nach dem bisherigen Verkaufsprospektgesetz und dem künftigen Vermögensanlagengesetz ist nicht ausreichend, um die Anleger im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts effektiv zu schützen. Zumindest für bestimmte Vermögensanlagen erscheint zum einen die Möglichkeit einer ex-ante-Kontrolle erforderlich, um evident unseriöse Geschäftsmodelle vom Markt fernzuhalten. Zum anderen sollten auch gewisse materielle Vorgaben geschaffen werden, die helfen, wirtschaftliche Verluste auf Seiten der Anleger zu vermeiden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG , Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
9. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
14. Zu Artikel 5 [Nummer 1 Buchstabe b und] Nummer 8 [Inhaltsübersicht und] § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
15. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 4 GewO
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO
21. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 157 Absatz 2 und 3 GewO
22. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 319/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
... über die Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen ab. Da die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten nach der neuen Richtlinie kein zusammenhängendes Druckwerk, sogar überhaupt kein Informationsmaterial auf Papier mehr verlangt, wird der Begriff "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
§ 481a Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
§ 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
§ 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
§ 482a Widerrufsbelehrung
§ 483 Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
§ 484 Form und Inhalt des Vertrags
§ 485 Widerrufsrecht
§ 485a Widerrufsfrist
§ 486 Anzahlungsverbot
§ 486a Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zahl] Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
§ 1 Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben
§ 2 Informationen über das Widerrufsrecht
Artikel 3 Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Bürokratiekosten
1. Pflichtangabe in der Werbung, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können
2. Verpflichtender Hinweis bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung
3. Zusammenfassung
IV. Kosten vertraglicher Informationspflichten
1. Pflicht, vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen
IV der Richtlinie vorgegeben.
2. Pflicht zur Widerrufsbelehrung
3. Zusammenfassung
V. Sonstige Kosten
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 481
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 481a
Zu § 481b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 482
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 482a
Zu § 483
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 484
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 485
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 485a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 486
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 486a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1233: Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Drucksache 747/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind KOM (2009) 491 endg.; Ratsdok. 13688/09
... Die Annahme dieses Vorschlags durch die Kommission ist im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm für das Jahr 2009 vorgesehen. Der Vorschlag bringt eine erhebliche Vereinfachung mit sich, hält aber gleichzeitig an dem in der Richtlinie vorgesehenen Anlegerschutz fest. So dürfte die Verringerung der Angabepflichten für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung in einem Zeitraum von zwei Jahren Einsparungen von insgesamt 173 Mio. EUR ermöglichen. Bestimmungen, die doppelte Informationspflichten nach sich ziehen, werden gestrichen, so dass für die Unternehmen unnötige Kosten im Umfang von insgesamt 30 Mio. EUR entfallen. Die Aufhebung der Prospektpflicht bei Belegschaftsaktienprogrammen wird Einsparungen von mehr als 18 Mio. EUR ermöglichen. Die Verringerung der Angabepflichten bei der Kapitalaufnahme durch Bezugsrechtsemissionen wird annähernd 80 Mio. EUR einsparen. Weitere 812 000 EUR werden dadurch eingespart, dass bei staatlichen Bürgschaftsprogrammen von detaillierten Angaben zur Finanzlage des Garantiegebers abgesehen wird. Durch all diese Maßnahmen könnten Jahr für Jahr schätzungsweise bis zu 302 Mio. EUR eingespart werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Vereinfachung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Rechtsgrundlage
5.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
5.3.1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j, Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
5.3.2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
5.3.3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii
5.3.4. Artikel 3 Absatz 2
5.3.5. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e
5.3.6. Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7
5.3.7. Artikel 8
5.3.8. Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 4
5.3.9. Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2
5.3.10. Artikel 16
5.3.11. Artikel 18
6. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG
Artikel 16 Nachtrag zum Prospekt
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 345/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... (Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) in Verbindung mit § 2 BGB-InfoV erfolgt. Das Umsetzungsgesetz geht aber nicht über die Richtlinie hinaus, weshalb Artikel 3 Abs. 5 der hier umzusetzenden Richtlinie nicht greift.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen.
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Grundzüge der Richtlinie
1. Anwendungsbereich
2. Wesentlicher Inhalt
III. Grundzüge des geltenden Rechts
IV. Umsetzungsbedarf
1. Artikel 1 Zweck der Richtlinie
2. Artikel 2 Definitionen
3. Artikel 3 Anwendungsbereich
4. Artikel 4 Binnenmarkt
5. Artikel 5 Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
6. Artikel 6 Irreführende Handlungen
7. Artikel 7 Irreführende Unterlassungen
8. Artikel 8 und 9 Aggressive Geschäftspraktiken; Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung
9. Artikel 10 Verhaltenskodizes
10. Artikel 11 bis 13 Durchsetzung; Gerichte und Verwaltungsbehörden:
11. Artikel 14 bis 16 Änderung anderer Richtlinien
12. Artikel 17 Information
13. Artikel 18 Änderung
14. Artikel 19 Umsetzung
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IX. Bürokratiekosten
X. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu § 5a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 7
Zu § 7
Zu § 7
Zu § 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Anhang Nr. 1
Zu Anhang Nr. 2
Zu Anhang Nr. 3
Zu Anhang Nr. 4
Zu Anhang Nr. 5
Zu Anhang Nr. 6
Zu Anhang Nr. 7
Zu Anhang Nr. 8
Zu Anhang Nr. 9
Zu Anhang Nr. 10
Zu Anhang Nr. 11
Zu Anhang Nr. 12
Zu Anhang Nr. 13
Zu Anhang Nr. 14
Zu Anhang Nr. 15
Zu Anhang Nr. 16
Zu Anhang Nr. 17
Zu Anhang Nr. 18
Zu Anhang Nr. 19
Zu Anhang Nr. 20
Zu Anhang Nr. 21
Zu Anhang Nr. 22
Zu Anhang Nr. 23
Zu Nummer 24
Zu Anhang Nr. 25
Zu Anhang Nr. 26
Zu Anhang Nr. 27
Zu Anhang Nr. 28
Zu Anhang Nr. 29
Zu Anhang Nr. 30
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 201: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Drucksache 85/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Abschnitt 2 Erstellung des Prospekts
§ 5 Prospekt
§ 6 Basisprospekt
§ 7 Mindestangaben
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
§ 10 Jährliches Dokument
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Abschnitt 3 Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13 Billigung des Prospekts
§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18 Bescheinigung der Billigung
Abschnitt 5 Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Drittstaatemittenten
Abschnitt 6 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 22 Verschwiegenheitspflicht
§ 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 24 Vorsichtsmaßnahmen
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 27 Register
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Benennungspflicht
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
§ 8j Werbung
§ 8k Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
§ 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt
§ 16 Gebühren
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
§ 55 Haftung für den Prospekt
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72a Übergangsvorschrift
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
§ 101 Angebot der Aktien
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
§ 101 Angebot der Aktien
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Kosten der öffentlichen Haushalte
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten entsprechenden Vorschriften zählen die aufgrund der folgenden Gesellschaftsrichtlinien einschließlich der Änderungsrichtlinien in das Recht der Mitgliedstaaten geschaffenen Vorschriften:
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 6
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 2
Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 85/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Die Änderung bezweckt, Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das durch die Prospektrichtlinie (2003/71/EG) neu eingeführte Gültigkeitsregime zu vermeiden. § 9 Abs. 5 WpPG-E könnte in der Weise ausgelegt werden, dass auch Emittenten, deren öffentliches Angebot innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung eines Prospekts beginnt, das aber am Ende des zwölften Monats nach der Veröffentlichung des Prospekts noch nicht abgeschlossen ist, einen neuen Prospekt erstellen und billigen lassen müssen, obwohl für das generell die Prospektpflicht auslösende öffentliche Angebot bereits ein gebilligter und veröffentlichter Prospekt vorliegt. Dies würde bedeuten, dass öffentliche Angebote auf einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten beschränkt wären. Eine solche Vorgabe ist der Prospektrichtlinie nicht zu entnehmen. Im Übrigen würde eine solche Auslegung dazu führen, dass für ein und dasselbe Wertpapier zwei oder - je nach Laufzeit des noch andauernden ersten öffentlichen Angebots - mehrere Prospekte zu veröffentlichen wären. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollte die vorgeschlagene Klarstellung erfolgen.
Drucksache 85/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Fz - R - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... Die Änderung bezweckt, Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das durch die Prospektrichtlinie (2003/71/EG) neu eingeführte Gültigkeitsregime zu vermeiden. § 9 Abs. 5 WpPG-E könnte in der Weise ausgelegt werden, dass auch Emittenten, deren öffentliches Angebot innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung eines Prospekts beginnt, das aber am Ende des zwölften Monats nach der Veröffentlichung des Prospekts noch nicht abgeschlossen ist, einen neuen Prospekt erstellen und billigen lassen müssen, obwohl für das generell die Prospektpflicht auslösende öffentliche Angebot bereits ein gebilligter und veröffentlichter Prospekt vorliegt. Dies würde bedeuten, dass öffentliche Angebote auf einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten beschränkt wären. Eine solche Vorgabe ist der Prospektrichtlinie nicht zu entnehmen. Im Übrigen würde eine solche Auslegung dazu führen, dass für ein und dasselbe Wertpapier zwei oder - je nach Laufzeit des noch andauernden ersten öffentlichen Angebots - mehrere Prospekte zu veröffentlichen wären. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollte die vorgeschlagene Klarstellung erfolgen.
Drucksache 304/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003171/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Abschnitt 2 Erstellung des Prospekts
§ 5 Prospekt
§ 6 Basisprospekt
§ 7 Mindestangaben
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
§ 10 Jährliches Dokument
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Abschnitt 3 Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13 Billigung des Prospekts
§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18 Bescheinigung der Billigung
Abschnitt 5 Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Drittstaatemittenten
Abschnitt 6 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 22 Verschwiegenheitspflicht
§ 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 24 Vorsichtsmaßnahmen
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26 Sofortige Vollziehung
§ 27 Register
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Benennungspflicht
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
§ 8j Werbung
§ 8k Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
§ 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt
§ 16 Gebühren
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
§ 35 (weggefallen).
§ 55 Haftung für den Prospekt.
§ 55 Haftung für den Prospekt
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 72a Übergangsvorschrift
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 6 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 7a Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Aufhebung der Verkaufsprospekt
Artikel 9a Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 19/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz -
Drucksache 147/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
Drucksache 214/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Drucksache 318/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)
Drucksache 366/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
Drucksache 638/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
Drucksache 639/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist - COM(2015) 583 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.