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"Produktbeurteilung"


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Drucksache 400/1/08

... -Kennzeichnung von Baupro-dukten zwingend erforderlich. Eine Produktbeurteilung anhand der maß-geblichen allgemeinen Anforderungen ist ausgeschlossen, da diese im Bau-bereich für Bauwerke und nicht für die Produkte gelten. Insofern wird das an den sogenannten Neuen Rechtsrahmen angelehnte Verfahren in Arti-kel 17 (Einwände) den Belangen im Baubereich nicht gerecht. Das Verfah-ren muss für harmonisierte Normen und Europäische Technische Bewertun-gen (oder Europäische Bewertungsdokumente), also für beide Arten von technischen Spezifikationen, zur Verfügung stehen. Erforderlich ist außer-dem eine Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gegen Normen vor einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt einsprechen zu können. Dies kann z.B. durch eine Beteiligung des Ständigen Ausschuss an der Bewertung nach Artikel 16 Abs. 4 geschehen. Die Folgen des Zurückziehens einer Norm sind immens, da die Harmonisierungsgrundlage für einen Produktbereich vollständig entzogen und eine weitere

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/1/08




Zur Vorlage insgesamt

3 Vorbemerkung:

Zur Vorlage:

Zu Kapitel I

Zu Kapitel II

Zu Kapitel III

Zu Kapitel IV

Zu Kapitel V

Zu Kapitel VI

Zu Kapitel VII und VIII gemeinsam

Zu Kapitel VII

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 38

Zu Artikel 42

Zu Kapitel VIII


 
 
 


Drucksache 400/08 (Beschluss)

... -Kennzeichnung von Bauprodukten zwingend erforderlich. Eine Produktbeurteilung anhand der maßgeblichen allgemeinen Anforderungen ist ausgeschlossen, da diese im Baubereich für Bauwerke und nicht für die Produkte gelten. Insofern wird das an den so genannten Neuen Rechtsrahmen angelehnte Verfahren in Artikel 17 (Einwände) den Belangen im Baubereich nicht gerecht. Das Verfahren muss für harmonisierte Normen und Europäische Technische Bewertungen (oder Europäische Bewertungsdokumente), also für beide Arten von technischen Spezifikationen, zur Verfügung stehen. Erforderlich ist außerdem eine Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gegen Normen vor einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt einsprechen zu können. Dies kann z.B. durch eine Beteiligung des Ständigen Ausschuss an der Bewertung nach Artikel 16 Abs. 4 geschehen. Die Folgen des Zurückziehens einer Norm sind immens, da die Harmonisierungsgrundlage für einen Produktbereich vollständig entzogen und eine weitere

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Drucksache 400/08 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Vorlage:

Zu Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Zu Kapitel II - Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Zu Kapitel III - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Zu Kapitel IV - Harmonisierte Technische Spezifikationen

Zu Kapitel V - Technische Bewertungsstellen

Zu Kapitel VI - Vereinfachte Verfahren

Zu Kapitel VII Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen und VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren gemeinsam

Zu Kapitel VII - Notifizierende Behörden und Notifizierte Stellen

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 38

Zu Artikel 42

Zu Kapitel VIII - Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Benennung eines Bundesratsbeauftragten für die RAG zur Bauprodukteverordnung


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.