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"Preiskonzept"


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Drucksache 257/06 (Beschluss)

... Nach § 54a Abs. 4 Satz 2 UrhG-E darf die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp 5 Prozent des Verkaufspreises nicht übersteigen. Diese Obergrenze ist keineswegs unproblematisch. Aus urheberrechtlicher Sicht gibt es dafür keine Rechtfertigung, weil der Preis eines Geräts nichts über die Höhe des angemessenen Ausgleichs für den mit Hilfe dieses Geräts erfolgten Eingriff in das Urheberrecht aussagt. Insoweit besteht hier auch eine verfassungsrechtliche Problematik. Andererseits sieht der Bundesrat auch dass die Weitergabe der Vergütung an den Verbraucher in dem hart umkämpften internationalen Markt schwierig ist und bei einem wirtschaftlich unangemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien beeinträchtigt werden könnte was auch nicht im Sinne der Urheber wäre. Es stellt sich aber die Frage, ob die Interessen der Gerätehersteller nicht bereits durch § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG-E hinreichend gewahrt sind, wonach die Vergütung den Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigen darf und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen muss. Eine starre prozentuale Grenze in Höhe von 5 Prozent macht es - anders als in der Entwurfsbegründung dargestellt (vgl. Begründung, BR-Drs. 257/06, S. 67) - dagegen unmöglich die Fälle zu erfassen, in denen sich der Hersteller seiner Vergütungspflicht durch ein gerätespezifisches Preiskonzept entzieht. Der Gesetzentwurf betont im Übrigen gerade den Systemwechsel weg von den starren gesetzlich regulierten Vergütungssätzen hin zu einer flexiblen und praxisgerechten Bestimmung durch die Parteien (Begründung, a.a.O., S. 60). Damit ist die Neuregelung kaum zu vereinbaren. Nicht hinnehmbar wäre es jedenfalls, wenn die 5-Prozent-Klausel zu einem signifikanten Absinken der Vergütung der Urheber führen würde, obwohl dies auf Grund des Umfangs der Nutzung nach § 54a Abs. 1 UrhG-E in keiner Weise gerechtfertigt wäre. Der Bundesrat vermisst in diesem Zusammenhang auch eine Aussage des Gesetzentwurfs dazu, wie sich die 5-Prozent-Grenze bei den derzeitigen Gerätevergütungen auswirken würde. Ebenso vermisst er eine Darstellung der Vergütungspflicht für Geräte- und Speichermedien im europäischen Vergleich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/06 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 20b Abs. 2 UrhG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 31a Abs. 1 UrhG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 31a Abs. 1 Satz 2, 3 - neu - UrhG

5. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - § 32 Abs. 1a - neu - , 3 UrhG , Nr. 6 § 32c UrhG , Nr. 21 § 137l Abs. 5 UrhG

6. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 Abs. 1 Satz 3 - neu - , 4 - neu - UrhG

7. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 52b Satz 1 UrhG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 52b Satz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 52b Satz 2 - neu - UrhG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 52c - neu - UrhG

12. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 53a Abs. 1 Satz 2 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54 ff. UrhG

16. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54 Abs. 1 UrhG

17. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54a Abs. 4 Satz 2, 3 UrhG

18. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54a UrhG

19. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54c Abs. 1 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nr. 20a - neu - § 101a UrhG

21. Zu Artikel 1 Nr. 20a - neu - § 137k UrhG

22. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 137l UrhG

23. Zu Artikel 2 Nr. 2 Überschrift zu § 13a, § 13a Abs. 2 UrhWahrnG

24. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 13a Abs. 1 Satz 3 UrhWahrnG


 
 
 


Drucksache 257/1/06

... Nach § 54a Abs. 4 Satz 2 UrhG-E darf die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp 5 Prozent des Verkaufspreises nicht übersteigen. Diese Obergrenze ist keineswegs unproblematisch. Aus urheberrechtlicher Sicht gibt es dafür keine Rechtfertigung, weil der Preis eines Geräts nichts über die Höhe des angemessenen Ausgleichs für den mit Hilfe dieses Geräts erfolgten Eingriff in das Urheberrecht aussagt. Insoweit besteht hier auch eine verfassungsrechtliche Problematik. Andererseits sieht der Bundesrat auch dass die Weitergabe der Vergütung an den Verbraucher in dem hart umkämpften internationalen Markt schwierig ist und bei einem wirtschaftlich unangemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien beeinträchtigt werden könnte was auch nicht im Sinne der Urheber wäre. Es stellt sich aber die Frage, ob die Interessen der Gerätehersteller nicht bereits durch § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG-E hinreichend gewahrt sind, wonach die Vergütung den Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigen darf und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen muss. Eine starre prozentuale Grenze in Höhe von 5 Prozent macht es - anders als in der Entwurfsbegründung dargestellt (vgl. Begründung, BR-Drs. 257/06, S. 67) - dagegen unmöglich die Fälle zu erfassen, in denen sich der Hersteller seiner Vergütungspflicht durch ein gerätespezifisches Preiskonzept entzieht. Der Gesetzentwurf betont im Übrigen gerade den Systemwechsel weg von den starren gesetzlich regulierten Vergütungssätzen hin zu einer flexiblen und praxisgerechten Bestimmung durch die Parteien (Begründung, a.a.O., S. 60). Damit ist die Neuregelung kaum zu vereinbaren. Nicht hinnehmbar wäre es jedenfalls, wenn die 5-Prozent-Klausel zu einem signifikanten Absinken der Vergütung der Urheber führen würde, obwohl dies auf Grund des Umfangs der Nutzung nach § 54a Abs. 1 UrhG-E in keiner Weise gerechtfertigt wäre. Der Bundesrat vermisst in diesem Zusammenhang auch eine Aussage des Gesetzentwurfs dazu, wie sich die 5-Prozent-Grenze bei den derzeitigen Gerätevergütungen auswirken würde. Ebenso vermisst er eine Darstellung der Vergütungspflicht für Geräte- und Speichermedien im europäischen Vergleich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/1/06




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 20b Abs. 2 UrhG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 31a Abs. 1 UrhG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 31a Abs. 1 Satz 2, 3 - neu - UrhG

5. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu § 32 Abs. 1a - neu - , 3 UrhG , Nr. 6 § 32c UrhG , Nr. 21 § 137l Abs. 5 UrhG

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 31a Abs. 2 Satz 2 UrhG ,

7. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 Abs. 1 Satz 3 - neu - , 4 - neu - UrhG

8. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 UrhG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 52b Satz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 52b Satz 1 UrhG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 52b Satz 2 - neu - UrhG

12. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 52c - neu - UrhG

13. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 53a Abs. 1 Satz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54 ff. UrhG

17. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54 Abs. 1 UrhG

18. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54a Abs. 4 Satz 2 und 3 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54a Abs. 4 Satz 2 und 3 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54a UrhG

21. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 54c Abs. 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 87 Abs. 5 Satz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nr. 20a - neu - § 101a UrhG

24. Zu Artikel 1 Nr. 20a - neu - § 137k UrhG

25. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 137l UrhG

26. Zu Artikel 2 Nr. 2 Überschrift zu § 13a, § 13a Abs. 2 UrhWahrnG

27. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 13a Abs. 1 Satz 3 UrhWahrnG


 
 
 


Drucksache 257/06

... Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird in der Regel vorliegen, wenn die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums steht. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit kann jedoch auch eine Preisgestaltung des Herstellers Berücksichtigung finden, durch die Gewinne auf gerätespezifische Leistungen oder Materialien verlagert werden. Verbrauchsmaterialien sind nicht nach § 54 vergütungspflichtig. Dadurch, dass Gewinne auf Verbrauchsmaterialien verlagert wurden, kann der Gerätepreis signifikant sinken. Es ist aber nicht hinzunehmen, dass sich ein Hersteller durch ein gerätespezifisches Preiskonzept weitgehend der Vergütung entzieht. Das Kriterium der Zumutbarkeit eröffnet die Möglichkeit, diesen Fällen zu begegnen. Gleichwohl gilt auch hier, dass der Hersteller nicht unzumutbar belastet werden darf. Dem Hersteller muss es möglich sein, den Preis für Vervielfältigungsgeräte anteilig auf die gerätespezifischen Materialien umzulegen. Bei einer Wettbewerbssituation wird dies aber in der Regel ausgeschlossen sein. In diesen Fällen wird der Hersteller zumeist keinen Spielraum für Gewinnverlagerungen haben. Wird ein Gerät weit unter seinem eigentlichen Warenwert abgegeben, weil es z.B. im Rahmen eines Kopplungsangebots gemeinsam mit einer Ware, einer Dienstleistung oder einem anderen Produkt vertrieben wird, ist für die Ermittlung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung der eigentliche Warenwert des Geräts in Ansatz zu bringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten

§ 32c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§ 51
Zitate

§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

§ 53a
Kopienversand auf Bestellung

§ 54
Vergütungspflicht

§ 54a
Vergütungshöhe

§ 54b
Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

§ 54d
Hinweispflicht

§ 54e
Meldepflicht

§ 54f
Auskunftspflicht

§ 54g
Kontrollbesuch

§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

§ 137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

§ 13a
Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

§ 14e
Aussetzung

§ 17a
Freiwillige Schlichtung

§ 27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Anlage
(Zu Artikel 1 Nr. 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Vergütungssystem

2. Privatkopie

3. Sonstige Schranken

4. Unbekannte Nutzungsarten

5. § 20b Kabelweitersendung

6. § 87 Abs. 5

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

2 Allgemein:

Zu § 54

Zu § 54a

Zu § 54b

Zu § 54c

Zu § 54d

Zu § 54e

Zu § 54f

Zu § 54g

Zu § 54h

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer n

Zu Nummer 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.