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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Postfachanschrift"


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Drucksache 300/1/15

... Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummern 2 und 4 entspricht, wonach die Anzeige auch eine Bezeichnung der Wohnung oder der gewerbliche Niederlassung enthalten muss."

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Drucksache 300/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO

4. Zu Artikel 2- neu - Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG

'Artikel 2 Änderung des Postgesetzes

§ 40a
Eröffnung eines Postfachs

§ 40b
Dokumentation

§ 40c
Auskunftsanspruch

'II. Zu Artikel 2 Änderung des Postgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40b

Zu § 40c


 
 
 


Drucksache 300/15 (Beschluss)

... Obwohl ein Briefkasten den Erfordernissen einer Wohnung bzw. einer Niederlassung nicht genügt, stellt es sich in der Praxis häufig so dar, dass unseriöse Veranstalter so genannter Kaffeefahrten lediglich eine Postfachanschrift angeben und auf die an diese Postfächer gerichteten Schreiben nicht reagieren. Da hier beispielsweise eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht möglich ist, ergeben sich Beweisschwierigkeiten für den Zugang von Schriftstücken. Während es unstreitig sein dürfte, dass ein Postfach keine Wohnung darstellt, scheint dies für die Niederlassung nicht so eindeutig zu sein. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den Anforderungen in § 56a Absatz 1 Satz 4 Nummern 2 und 4 entspricht, wonach die Anzeige auch eine Bezeichnung der Wohnung oder der gewerbliche Niederlassung enthalten muss.

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Drucksache 300/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 558/1/08

... mit der Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Angabe ihres Namens am Laden und im Schriftverkehr bezwecken Transparenz und dienen damit Wirtschaft und Verbrauchern. Eine Abschaffung dieser Vorschriften würde z.B. bei der Verwendung von Phantasiebezeichnungen oder lediglich Postfachangaben durch dubiose Unternehmen bei der Rechtsverfolgung - auch bei Behörden - zu erhöhtem Aufwand führen, weil erst der richtige Name und die ladungsfähige Anschrift (Postfachanschrift genügt hierfür nicht) ermittelt werden müssten; u .U. wäre dies auch überhaupt nicht möglich. Das Gleiche gilt auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Konkurrenten bei unlauterem Verhalten des Gewerbetreibenden.

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Drucksache 558/1/08




Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 3 bis 5 allgemein

5. Zu Artikel 6a - neu - § 11 GewStG

Artikel 6a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

6. Zu Artikel 9 Nr. 2a - neu - § 14a - neu - GewO

§ 14a
Andere Stellen nach §§ 14, 15 Abs. 1

7. Zu Artikel 9 Nr. 3 §§ 15a, 15b GewO

8. Zu Artikel 14 § 14 Abs. 2 und 3 MuSchG


 
 
 


Drucksache 558/08 (Beschluss)

... mit der Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Angabe ihres Namens am Laden und im Schriftverkehr bezwecken Transparenz und dienen damit Wirtschaft und Verbrauchern. Eine Abschaffung dieser Vorschriften würde z.B. bei der Verwendung von Phantasiebezeichnungen oder lediglich Postfachangaben durch dubiose Unternehmen bei der Rechtsverfolgung - auch bei Behörden - zu erhöhtem Aufwand führen weil erst der richtige Name und die ladungsfähige Anschrift (Postfachanschrift genügt hierfür nicht) ermittelt werden müssten; u .U. wäre dies auch überhaupt nicht möglich. Das Gleiche gilt auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Konkurrenten bei unlauterem Verhalten des Gewerbetreibenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 558/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 bis 5 allgemein

2. Zu Artikel 6a - neu - § 11 GewStG

Artikel 6a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

3. Zu Artikel 9 Nr. 2a - neu - § 14a - neu - GewO

§ 14a
Andere Stellen nach §§ 14, 15 Abs. 1

4. Zu Artikel 9 Nr. 3 §§ 15a, 15b GewO

5. Zu Artikel 14 § 14 Abs. 2 und 3 MuSchG


 
 
 


Drucksache 92/05 (Beschluss)

... In § 43a Satz 1 Nr. 1 TKG-E sollte nicht nur die Angabe der Anschrift, sondern die Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefordert werden. Auf diesem Weg wird verhindert, dass zweifelhafte Telekommunikationsanbieter etwa eine Postfachanschrift angeben, unter der sie nicht geladen werden können. Auch sonstige Missbräuche können so vermieden werden. Eine ladungsfähige Anschrift ist auf der Rechnung nach § 15 DKV ohnehin anzugeben.



Drucksache 92/1/05

... In § 43a Satz 1 Nr. 1 TKG-E sollte nicht nur die Angabe der Anschrift, sondern die Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefordert werden. Auf diesem Weg wird verhindert, dass zweifelhafte Telekommunikationsanbieter etwa eine Postfachanschrift angeben, unter der sie nicht geladen werden können. Auch sonstige Missbräuche können so vermieden werden. Eine ladungsfähige Anschrift ist auf der Rechnung nach § 15 DKV ohnehin anzugeben.

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Drucksache 92/1/05




2 A

§ 47b
Zwingende Vorschriften

§ 66g
Entstehung des Entgeltanspruchs

2 B


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.