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129 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Postfach"


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Drucksache 183/20

... Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abstimmung außerhalb der Sitzung ist es deshalb wünschenswert, dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, die Abstimmung auf elektronischem Wege mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs der Bundesrechtsanwaltskammer (beA) vorzunehmen. Hierdurch würde die praktische Arbeit des Vorstandes effizienter und flexibler gestaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 9/20

... 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

§ 6
Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 12
Verordnungsermächtigung.

§ 29
Evaluierung

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 4e
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

§ 4
Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

§ 5
Digitalisierung von Dokumenten

§ 6
Elektronische Kommunikation

§ 7
Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle

2. Benennung der zuständigen Behörden

3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung

4. Rechtswegzuweisung

5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394

bb Elektronische Kommunikation

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.3 Weitere Kosten

II.4 Umsetzung von EU-Recht

II.5 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 196/20

... c) Durch Artikel 8 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wurde zum 1. Januar 2018 auch § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO in die Liste aufgenommen. Dies erscheint jedoch zumindest systematisch verfehlt. Denn § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO bezieht sich nicht (wie alle anderen in § 3 Absatz 1 Nummer 1 RDGEG in Bezug genommen Vorschriften) auf die Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, sondern auf die Definition der sicheren Übermittlungswege, zu denen auch das besondere elektronische Anwaltspostfach gehört. Kammerrechtsbeistände verfügen nach § 31a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Dessen Wirkungen müssen für sie aber nicht besonders gesetzlich definiert werden (anderenfalls wäre dies zum Beispiel auch für niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erforderlich, für die § 31a Absatz 1 Satz 1 BRAO (nur) über § 4 Absatz 1 EuRAG gilt). Zudem könnte möglicherweise aus der alleinigen Nennung der Nummer 2 des § 130a Absatz 4 ZPO sogar der falsche Umkehrschluss gezogen werden, dass die anderen sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO für Kammerrechtsbeistände nicht nutzbar sind. Deshalb soll § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO aus der Auflistung wieder gestrichen werden.



Drucksache 390/20

... (1) Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.



Drucksache 42/20 (Beschluss) Postfach


Drucksache 2/20

... Das Ersuchen der Gerichtsvollzieher nach Absatz 2 sowie die diesbezüglich erfolgende Auskunftserteilung durch die gesetzlichen Rentenversicherungsträger sind elektronisch abzuwickeln. Die Übermittlungen erfolgen dabei über das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach "EGVP", bzw. über die Anwendung "elektronische Gerichtsvollzieher (eGVZ)".



Drucksache 666/19

... (1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen aktenführenden Behörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.



Drucksache 607/19 (Beschluss) Postfach


Drucksache 635/19

... Für Bürgerinnen und Bürger bestehen derzeit noch keine besonderen Postfächer. Für die "normalen" EGVP-Postfachinhaber, die aktuell im SAFE-Verzeichnis in der sogenannten buerger-Rolle eingetragen sind, wurde kein besonderes Identifizierungsverfahren durchgeführt. Mit der Einführung eines Authentifizierungsverfahrens im EGVP auch für die Bürgerpostfächer würde dieser Unterschied jedoch künftig aufgehoben, so dass dann jede SAFE-ID, für die ein Postfach im EGVP angelegt ist, einer bestimmten Person sicher zugeordnet werden kann. Die vorhandenen Strukturen können indes auch derzeit schon für die Akteneinsicht im Rahmen des Akteneinsichtsportals genutzt werden. Eine temporäre SAFE-ID für die Authentifizierung kann nämlich auch dann zugeteilt werden, wenn gar kein EGVP-Postfach vorhanden ist. Die Authentisierung am Portal erfolgt dann über die jeweils hinterlegte SAFE-ID mittels Benutzername und Kennwort.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bereitstellen des Inhalts zum Abruf

§ 3
Einsichtnahme in Diensträumen

§ 4
Ausdruck

§ 5
Datenträger

§ 6
Belehrung

§ 7
Bekanntmachung

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 634/19

... (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.



Drucksache 670/19

... Die Ladung kann auch elektronisch auf ein E-Mail-Postfach der zu prüfenden Person erfolgen. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Stelle. Eine förmliche Zustellung der Ladung ist im Fall einer elektronischen Ladung nicht mehr erforderlich. Dadurch werden die Verwaltungsabläufe für die Landesprüfungsämter erleichtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 665/19

... (1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen aktenführenden Behörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.



Drucksache 633/19

... (1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.



Drucksache 384/18

... Es handelt sich um die Berichtigung eines im Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) enthaltenen redaktionellen Fehlers. Die elektronische Übermittlung von Dokumenten über das besondere Behördenpostfach (beBPo) sollte für am Strafverfahren beteiligte Behörden, wie sich auch aus der Parallelregelung des § 32a Absatz 4 Nummer 2 StPO ergibt, von Anfang an nicht nur an die elektronische Poststelle von Gerichten, sondern auch an die elektronische Poststelle von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen, erfolgen können. Insbesondere die Stellung formwirksamer Strafanträge bei Polizei oder Staatsanwaltschaft soll über den sicheren Übermittlungsweg des beBPo ermöglicht werden, ohne dass es hierzu einer zusätzlichen qualifizierten Signatur bedarf.



Drucksache 4/18

... mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geeigneten technischen Rahmenbedingungen und regelt das Nähere über das besondere elektronische Behördenpostfach.



Drucksache 202/18

... Die Vorgabe dient dazu, die Prüfung der Aufstellung der Rückstellungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erleichtern und ermöglicht diesem eine kontinuierliche elektronische Aktenführung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss sicherstellen, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Zugang bestehen, z.B. dass ein elektronisches Postfach oder ein Online-Portal vorhanden ist. Die Vorgabe dient gleichzeitig der Kosteneffizienz der Maßnahmen des Betreibers sowie dem Schutz der Unternehmensdaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber

§ 2
Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber

§ 3
Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags

§ 4
Verlangen weiterer Auskünfte

§ 5
Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

§ 6
Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber

§ 7
Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

§ 8
Form der Übermittlung

§ 9
Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10


 
 
 


Drucksache 283/17

... 2. die Straße und Hausnummer oder das Postfach und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Verpflichtete

§ 2
Ersuchen

§ 3
Personenbasiertes Ersuchen

§ 4
Nummernbasiertes Ersuchen

§ 5
Anschriftenbasiertes Ersuchen

§ 6
Abfrage der Daten

§ 7
Datenübermittlung durch den Verpflichteten

§ 8
Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

§ 9
Sicherheitsanforderungen

§ 10
Technische Richtlinie

§ 11
Evaluierung

§ 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2 Evaluierung

II.3 KMU-Betroffenheit

III. Votum


 
 
 


Drucksache 145/17 (Beschluss)

... 30. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer nach nationalem Recht zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen nicht "Betreiber", sondern lediglich "Endnutzer" elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (BR-Drucksache 612/16) sind. Daher bedarf es für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten im Sinne der Artikel 5 bis 8 des Verordnungsvorschlags durch sie keiner gesonderten Erlaubnis im Verordnungstext. Dies gilt werbefi des Bundesrats insbesondere auch dann, wenn die Justiz- und Verwaltungsbehörden für die formwahrende und sichere Kommunikation mit den Gerichten und Behörden eine spezielle Software zur Verfügung stellen, wie etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das besondere Behördenpostfach (beBPo), aber auch Bürgerservicekonten.



Drucksache 50/17

... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 50/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Rechtssetzungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 645/17

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1
Anwendungsbereich

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3
Überschreitung der Höchstgrenzen

§ 4
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 5
Bekanntmachung technischer Anforderungen

Kapitel 3
Besonderes elektronisches Behördenpostfach

§ 6
Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

§ 7
Identifizierungsverfahren

§ 8
Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

§ 9
Änderung und Löschung

Kapitel 4
Schlussvorschrift

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift

Zu § 1

Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

III. Votum


 
 
 


Drucksache 412/17

... Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen soll durch das BZSt grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt werden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1679) ist nach § 87a Absatz 7 AO bei der Versendung elektronisch erlassener Verwaltungsakte ein sicheres Verfahren zu verwenden. Ein sicheres Verfahren liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder eine De-Mail-Nachricht versendet wird. Damit die Vorgaben des § 87a AO eingehalten werden, sollen die Bescheide den am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmenden Unternehmern zukünftig nach § 122a AO durch ein Abhol-Postfach mit Verschlüsselung über ein Vorsteuervergütungsportal (VAT Refund-Portal) bekannt gegeben werden. Stimmt der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO nicht zu, ist ihm der Bescheid schriftlich zu erteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

§ 3
Anwendungsvorschrift

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a
Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 10
Anwendungsregelung

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 645/1/17

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -



Drucksache 645/17 (Beschluss)

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung -



Drucksache 295/17 (Beschluss) Postfach


Drucksache 145/1/17

... 42. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer nach nationalem Recht zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen nicht "Betreiber", sondern lediglich "Endnutzer" elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (BR-Drucksache 612/16) sind. Daher bedarf es für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten im Sinne der Artikel 5 bis 8 des Verordnungsvorschlags durch sie keiner gesonderten Erlaubnis im Verordnungstext. Dies gilt nach Auffassung des Bundesrats insbesondere auch dann, wenn die Justiz- und Verwaltungsbehörden für die formwahrende und sichere Kommunikation mit den Gerichten und Behörden eine spezielle Software zur Verfügung stellen, wie etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das besondere Behördenpostfach (beBPo), aber auch Bürgerservicekonten.



Drucksache 602/1/16

... Die Notare sind flächendeckend mit der Kommunikationssoftware für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ("EGVP"; zukünftig dem "besonderen elektronischen Notarpostfach") sowie den zur Erzeugung und Übermittlung strukturierter Daten erforderlichen Programmen ausgestattet. Sie können damit elektronisch Daten an die Registergerichte und Grundbuchämter übermitteln und auch von diesen etwaige Rückfragen empfangen. Die Notare bereiten Anträge und Erklärungen mittels XML-Daten in einer Weise strukturiert elektronisch auf, die es den Registergerichten und Grundbuchämtern ermöglicht, nach abschließender Prüfung die übersandten Angaben "per Mausklick" zu übernehmen. Die Erfassung der Eintragungsdaten durch den Notar und die Übermittlung in strukturierter, maschinenlesbarer Form stellen einen deutlichen Effizienzgewinn für die Justiz dar. Die Gerichte können die übermittelten Strukturdaten unmittelbar weiterverarbeiten und diese nach erfolgter Prüfung direkt ins Register oder Grundbuch übernehmen. Dadurch werden Fehler bei der manuellen Übertragung vermieden und das Eintragungsverfahren beschleunigt (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/ 12, juris Rn. 9; ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2009 - I-10 W 55/ 09, 10 W 55/ 09, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 8 W 282/ 09, juris Rn. 5). Die Filterfunktion des Notars wird so direkt für den Eintragungsvorgang nutzbar gemacht. Anders als beim Grundbuch (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b GBO) fehlt jedoch beim Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bisher eine klare Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Aufbereitung und Übermittlung solcher strukturierter Datensätze (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/ 12, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2009 - I-10 W 55/ 09, 10 W 55/ 09, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 8 W 282/ 09, juris Rn. 5). Insbesondere enthält § 8a Absatz 2 HGB hierfür keine Ermächtigungsgrundlage.



Drucksache 417/1/16

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung -



Drucksache 417/16 (Beschluss)

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung -



Drucksache 431/1/16

... Diesem Problem vermag die im Gesetzentwurf mit § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO-E oder § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO-E vorgesehene Neuregelung gerade nicht wirksam abzuhelfen. Der an der Zustellung nicht mitwirkende Anwalt begeht danach zwar künftig eine gemäß § 113 Absatz 1 BRAO ahndbare Pflichtverletzung. Dies führt aber nicht dazu, dass die Zustellung als solche bei fehlender Mitwirkung des Anwalts wirksam wäre. Hierfür bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in § 195 ZPO, z.B. in Form einer ausdrücklich normierten Zustellungsfiktion für den Fall der Annahmeverweigerung oder in Anlehnung an die Formulierung in § 14 BORA. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass § 195 Absatz 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 174 Absatz 4 ZPO aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst wird, da die genannten Normen auch ab diesem Zeitpunkt gerade keine Pflicht des Anwaltes zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorsehen. Gleiches gilt für die weiter vorgesehene Neuregelung des § 31a Absatz 6 BRAO-E (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzentwurfes), mit der eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingeführt werden soll. Denn die Neuregelung soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes an der in §§ 130a und § 174 ZPO vorgesehenen Wahlfreiheit ausdrücklich nichts ändern: es soll den Rechtsanwälten auch künftig freistehen, andere elektronische Übermittlungswege i.S.d. § 130a Absatz 4 ZPO zu nutzen (vgl. S.123ff des Gesetzentwurfes, insbesondere S. 124, zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass eine isolierte berufsrechtliche Regelung ohnehin nicht zu einer prozessual wirksamen Zustellung verhelfen kann (vgl. oben).



Drucksache 295/16

... (2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 22b
Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

§ 22c
Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

Artikel 2
Änderung des BND-Gesetzes

§ 2a
Besondere Auskunftsverlangen

Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes

§ 28a
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

Artikel 4
Änderung des VIS-Zugangsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 9
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 111
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VII. Sonstige Kosten

VIII. Weitere Gesetzesfolgen

IX. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 22c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 150

Zu § 150

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 602/16 (Beschluss)

... Die Notare sind flächendeckend mit der Kommunikationssoftware für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ("EGVP"; zukünftig dem "besonderen elektronischen Notarpostfach") sowie den zur Erzeugung und Übermittlung strukturierter Daten erforderlichen Programmen ausgestattet. Sie können damit elektronisch Daten an die Registergerichte und Grundbuchämter übermitteln und auch von diesen etwaige Rückfragen empfangen. Die Notare bereiten Anträge und Erklärungen mittels XML-Daten in einer Weise strukturiert elektronisch auf, die es den Registergerichten und Grundbuchämtern ermöglicht, nach abschließender Prüfung die übersandten Angaben "per Mausklick" zu übernehmen. Die Erfassung der Eintragungsdaten durch den Notar und die Übermittlung in strukturierter, maschinenlesbarer Form stellen einen deutlichen Effizienzgewinn für die Justiz dar. Die Gerichte können die übermittelten Strukturdaten unmittelbar weiterverarbeiten und diese nach erfolgter Prüfung direkt ins Register oder Grundbuch übernehmen. Dadurch werden Fehler bei der manuellen Übertragung vermieden und das Eintragungsverfahren beschleunigt (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/12, juris Rn. 9; ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2009 - I-10 W 55/09, 10 W 55/09, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 8 W 282/09, juris Rn. 5). Die Filterfunktion des Notars wird so direkt für den Eintragungsvorgang nutzbar gemacht. Anders als beim Grundbuch (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b GBO) fehlt jedoch beim Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bisher eine klare Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Aufbereitung und Übermittlung solcher strukturierter Datensätze (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/12, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2009 - I-10 W 55/09, 10 W 55/09, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 8 W 282/09, juris Rn. 5). Insbesondere enthält § 8a Absatz 2 HGB hierfür keine Ermächtigungsgrundlage. Daher sollte eine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesregierungen geschaffen werden, die Notare zur Übermittlung derartiger Strukturdaten zusammen mit der Anmeldung zu verpflichten. Auf diese Weise wäre effektiv sichergestellt, dass die Registergerichte und Grundbuchämter einheitlich und umfassend mit Strukturdaten versorgt werden, die eine schnelle und rechtssichere Weiterverarbeitung möglich machen.



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... Diesem Problem vermag die im Gesetzentwurf mit § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO-E oder § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO-E vorgesehene Neuregelung gerade nicht wirksam abzuhelfen. Der an der Zustellung nicht mitwirkende Anwalt begeht danach zwar künftig eine gemäß § 113 Absatz 1 BRAO ahndbare Pflichtverletzung. Dies führt aber nicht dazu, dass die Zustellung als solche bei fehlender Mitwirkung des Anwalts wirksam wäre. Hierfür bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in § 195 ZPO, z.B. in Form einer ausdrücklich normierten Zustellungsfiktion für den Fall der Annahmeverweigerung oder in Anlehnung an die Formulierung in § 14 BORA. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass § 195 Absatz 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 174 Absatz 4 ZPO aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu gefasst wird, da die genannten Normen auch ab diesem Zeitpunkt gerade keine Pflicht des Anwaltes zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorsehen. Gleiches gilt für die weiter vorgesehene Neuregelung des § 31a Absatz 6 BRAO-E (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzentwurfes), mit der eine passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingeführt werden soll. Denn die Neuregelung soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes an der in den §§ 130a und § 174 ZPO vorgesehenen Wahlfreiheit ausdrücklich nichts ändern: es soll den Rechtsanwälten auch künftig freistehen, andere elektronische Übermittlungswege i.S.d. § 130a Absatz 4 ZPO zu nutzen (vgl. S.123ff des Gesetzentwurfes, insbesondere S. 124, zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass eine isolierte berufsrechtliche Regelung ohnehin nicht zu einer prozessual wirksamen Zustellung verhelfen kann (vgl. oben).



Drucksache 300/15 (Beschluss)

... Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht den Erfordernissen an eine Anzeige der gewerblichen Niederlassung nach Satz 4 Nummer 2 und 4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügen die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesen auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 des Gesetzentwurfes der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 300/1/15

... "Die Angabe eines Postfaches genügt nicht den Erfordernissen an eine Anzeige der gewerblichen Niederlassung nach Satz 4 Nummer 2 und 4."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1 Satz 6 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1a Satz 1, 3 - neu - GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 56a Absatz 1b Satz 2 - neu - GewO

4. Zu Artikel 2- neu - Inhaltsübersicht, §§ 40a bis 40c PostG

'Artikel 2 Änderung des Postgesetzes

§ 40a
Eröffnung eines Postfachs

§ 40b
Dokumentation

§ 40c
Auskunftsanspruch

'II. Zu Artikel 2 Änderung des Postgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40b

Zu § 40c


 
 
 


Drucksache 592/15

... 1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs;



Drucksache 633/1/15

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügt die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesem auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 540/15

... - Die virtuelle Poststelle des DPMA wird als sichere Übermittlungsstelle in Schutzrechtsverfahren für die elektronische Zustellung etabliert. Diese basiert auf derselben technologischen Grundlage wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach. Dadurch müssen die zuzustellenden Dokumente des DPMA nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden.



Drucksache 278/15

... § 46c Absatz 5 BRAO-E enthält Sonderregelungen für die Eintragung von Syndikusrechtsanwälten in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis. Da nach dem Entwurf die BRAO künftig zwei Arten von Anwaltszulassungen kennt, sieht Satz 1 vor, dass Syndikusrechtsanwälte im elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnis explizit als solche geführt werden. Auf diese Weise ist für einen nach Rechtsrat suchenden Bürger erkennbar, welcher Rechtsanwalt ausschließlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und damit nicht gegenüber jedermann zur Rechtsberatung befugt ist und demzufolge insbesondere auch keine Beratungshilfe leistet (§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E, § 46c Absatz 3 BRAO-E). Satz 2 sieht ergänzend vor, dass bei mehreren Zulassungen oder mehreren Arbeitgebern jeweils eine gesonderte Eintragung zu erfolgen hat. Die Regelung ist im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Regelung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu sehen und bewirkt, dass bei mehreren Eintragungen nach Satz 2 jeweils ein gesondertes besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass speziell auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Zugangsberechtigungen vergeben werden können und die Vertraulichkeit innerhalb der jeweiligen Mandats- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet ist.



Drucksache 618/14

... *) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Für die Wirtschaft

E.3 Der Verwaltung

4 Bund

Länder inkl. Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebente Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Artikel 5
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

Artikel 7
Bekanntmachung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4 Bund

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :

Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :

Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 541/14

... Die DSRV hat im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen der Justiz und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Funktion einer zentralen Vermittlungsstelle. Sie soll die Möglichkeit erhalten, auch für weitere öffentlichrechtliche Versorgungsträger diese Aufgabe zu übernehmen. Dies hat den Vorteil, dass der Rechtsverkehr über das bereits vorhandene elektronische Postfach abgewickelt werden kann. Für die DSRV ist die Maßnahme auf Grund der vorgesehenen Aufwandserstattung kostenneutral.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Sechster Abschnitt

Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96
Kommunikationsserver

§ 97
Annahmestellen

§ 98
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 196a
Elektronische Bescheinigungen

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

§ 6
Stellenbörse

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 22a
Testverfahren

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS

2. Weitere Regelungsinhalte

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 95

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung


 
 
 


Drucksache 627/13

... Der Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur wird insgesamt zeit- und kostenneutral sein. Zwar wird im Rahmen der Missbrauchsaufsicht die Pflicht zur Untersagung offenkundig missbräuchlicher Entgeltmaßnahmen von marktbeherrschenden Anbietern für Massensendungen und für Teilleistungen, die sich auf diese Massensendungen beziehen, eingeführt. Zudem wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, mittels Allgemeinverfügung Vorgaben für den Austausch von Adressdaten und den Zugang zu Postfachanlagen zu erlassen. Da demgegenüber aber das Genehmigungsbedürfnis für Entgelte förmlicher Zustellungen nur noch auf marktbeherrschende Anbieter beschränkt wird, ist zu erwarten, dass die neuen Aufgaben ohne Personalmehrbedarf zu bewältigen sind zumal auch die neu eingeräumte Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Internet und der Wegfall von Aufforderungsmitteilungen und Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Missbrauchsaufsicht den Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur entlasten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Postgesetzes

§ 4a
Medien der Veröffentlichung

§ 44
Bundesnetzagentur

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Schwerpunkte des Gesetzentwurfs

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2306: Viertes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes


 
 
 


Drucksache 219/13 (Beschluss)

... "§ 40a Eröffnung eines Postfachs

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 219/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG

§ 11a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 11b
Berufsrechtliche Pflichten

6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG

§ 13a
Aufsichtsmaßnahmen

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG

8. Zu Artikel 2 § 10 RDV

9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG

11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG

12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO

13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO

14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO

15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG

18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG

'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 104a
Örtliche Zuständigkeit

20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG

21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG

Zu Buchstabe a

22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG

23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG

'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes

§ 40a
Eröffnung eines Postfachs

§ 40b
Dokumentation

§ 40c
Auskunftsanspruch

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen


 
 
 


Drucksache 500/13

... 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 130a
Elektronisches Dokument

§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 174
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung.

§ 298
Aktenausdruck

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

§ 945b
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 14a
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 14b
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46c
Elektronisches Dokument

§ 46f
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 46g
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 65c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 65d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 55c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 55d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 52c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 52d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Artikel 7
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 31a
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

§ 31b
Verordnungsermächtigung

§ 49c
Einreichung von Schutzschriften

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 10
Änderung des Markengesetzes

Artikel 11
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 12
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 13
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 15
Änderung der Schiffsregisterordnung

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

Artikel 17
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 19
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 20
Änderung der Zugänglichmachungsverordnung

Artikel 21
Änderung des Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 22
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 23
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 24
Verordnungsermächtigung für die Länder

Artikel 25
Verordnungsermächtigungen für den Bund

Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 503/1/12

... "Bei einer Übermittlung mit der Adresse eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach § 31 Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung bedarf das Dokument der Signatur."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 503/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO , Nummer 11 Buchstabe b § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d § 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d § 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d § 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG , [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d § 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d § 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - § 371b - neu - ZPO

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 34 Absatz 3 Inkrafttreten

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - § 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO , Nummer 6 - neu - § 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO , Artikel 6 Nummer 6 - neu - § 92 Absatz 1 Satz 4 SGG , Artikel 7 Nummer 4 - neu - § 65 Absatz 1 Satz 4 FGO und Nummer 5 - neu - § 77 Absatz 2 Satz 1 FGO

9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-

10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 ZPO


 
 
 


Drucksache 557/12

... Im einfachsten Fall erfolgt die Eröffnung des Zuganges durch die Bereitstellung eines EMail-Postfaches der Behörde. Hat eine Behörde ein E-Mail-Postfach, so erfüllt sie die Verpflichtung im Sinne des Satzes 1. Darüber sollte jede Behörde verfügen, um eine insbesondere für Bürgerinnen und Bürger einfach handhabbare elektronische Kommunikation zu gewährleisten. Mit jedem einfachen E-Mail-Postfach können in technischer Hinsicht elektronische Dokumente, die mit einer qeS nach

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 557/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)

4 Inhaltsübersicht

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Elektronischer Zugang zur Verwaltung

§ 3
Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

§ 4
Elektronische Bezahlmöglichkeiten

§ 5
Nachweise

§ 6
Elektronische Aktenführung

§ 7
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

§ 8
Akteneinsicht

§ 9
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

§ 10
Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

§ 11
Gemeinsame Verfahren

§ 12
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung

§ 13
Elektronische Formulare

§ 14
Georeferenzierung

§ 15
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

Artikel 2
Änderung des De-Mail-Gesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet

Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Änderung des Passgesetzes

Artikel 9
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 11
Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

§ 11a
Elektronische Datenübermittlung

Artikel 14
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Artikel 15
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 16
Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Artikel 18
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 19
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 20
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Artikel 21
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Artikel 22
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Artikel 23
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 24
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 25
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 26
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 32d
Elektronische Veröffentlichungen, Veröffentlichungen der Europäischen Union

Artikel 27
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 28
Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Artikel 29
Evaluierung

Artikel 30
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. E-Government-Gesetz des Bundes

2. Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur qeS Artikel 2 - Artikel 4 sowie Artikel 7

3. Weitere Regelungen des Entwurfs

4. Zuletzt enthält der Entwurf in Artikel 29 Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

4 Barrierefreiheit

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Weitere Einzelvorgaben

5 Entlastungen

Länder inklusive Kommunen

Weitere Kosten

Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit

Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 30

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2030: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

1. Gesamtbewertung

2. Im Einzelnen

2.1. Abbau rechtlicher Hindernisse

a Streichung von Schriftformerfordernissen

b Gefühlte Schriftform

c Alternativen zur qualifizierten elektronischen Signatur

2.2. Verbesserung der IT-Infrastrukturen und Optimierung von Verwaltungsabläufen

a Mindeststandards über Zugang zur und Kommunikation mit der Verwaltung

b Elektronische Aktenführung

c Optimierung von Verwaltungsabläufen

2.3. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

a Auswirkungen auf die Verwaltung

b Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen

c Zeitliche Perspektive

3. Schlussfolgerungen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 28. August 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 818/12 (Beschluss)

... Bei der vorliegenden Fassung von § 174 Absatz 3 Satz 3 ZPO-E wäre eine Zustellung elektronischer Dokumente an EGVP-Nutzer nur möglich, wenn diese über ein "besonderes elektronisches" Postfach verfügen, welches auf der Grundlage des § 31a BRAO-E oder einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage errichtet wurde. Nach derzeitiger Lage könnten die Gerichte mithin auch dann nicht über die bundesweit als Standard etablierte EGVP-Kommunikationsinfrastruktur an Gerichtsvollzieher, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und die weiteren Personen mit erhöhter Zuverlässigkeit elektronisch zustellen, wenn diese über ein EGVP verfügen. Trotz der mittlerweile immerhin bereits ca. 50 000 EGVP-Nutzer in Deutschland könnten die Gerichte ihre EGVP-Infrastruktur vielmehr nur für die elektronische Kommunikation mit der Anwaltschaft nutzen. Dies wäre umso misslicher, als nicht absehbar ist, für welche dieser Personengruppen überhaupt mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein "besonderes" elektronisches Postfach zu rechnen ist. Würde dieser Entwurf so Gesetz, hätte dies nicht die gewünschte Förderung, sondern eine Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs zur Folge. Die vorgeschlagene Streichung der Bezugnahme auf "sichere Übermittlungswege" im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO-E führt auch nicht etwa zur Zulassung "unsicherer" Übertragungswege, da die Anforderung, die Übermittlung "gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen", bestehen bliebe und diese beim Einsatz der EGVP-Infrastruktur durch die automatisierte (Ende-zu-Ende-) Verschlüsselung der Daten über das sogenannte OSCI-Transportprotokoll gewährleistet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht ZPO ,

§ 130a1
Verordnungsermächtigung

§ 46c1
Verordnungsermächtigung

§ 65a1
Verordnungsermächtigung

§ 55a1
Verordnungsermächtigung

§ 52a1
Verordnungsermächtigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 130a ZPO , Nummer 11 § 317 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 130c ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 174 Absatz 3 Satz 3 bis 5 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO , Nummer 19a - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Nummer 20 § 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO , Nummer 20a - neu - § 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO

7. Zu Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

8. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 31a Absatz 2 Satz 2 BRAO

9. Zur Einführung einer Faxgebühr im Sinne einer Dokumentenpauschale GKG, FamGKG, KostO, JVKostO, RVG

10. Zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 - neu - Verordnungsermächtigung für die Länder , Artikel 25 Absatz 5 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 25 Absatz 4a - neu - Inkrafttreten

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 503/12 (Beschluss)

... 1. Stufe: Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach und Verordnungsermächtigung zur Einführung elektronischer Formulare mit Verwendungspflicht für alle "professionellen Einreicher"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 503/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 49c
Einreichung von Schutzschriften

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 130c
Aktenausdruck

§ 130d
Elektronische Akte

§ 130e
Akteneinsicht; Abschriften

§ 130f
Datenträgerarchiv

§ 174a
Zustellung mittels elektronischer Übermittlung

§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46f
Aktenausdruck

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 9
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 50a
Bekanntmachungsorgan des Vereins

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 38

§ 39

§ 40

§ 168

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 15
Änderung des Signaturgesetzes

§ 5a
Vergabe von Organisationszertifikaten

§ 7a
Inhalt von Organisationszertifikaten

§ 8a
Sperrung von Organisationszertifikaten

Artikel 16
Änderung des Verschollenheitsgesetzes

§ 20

Artikel 17
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Artikel 19
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 20
Änderung der Grundbuchordnung

§ 137
Form elektronischer Dokumente

Artikel 21
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 22
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 23
Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 24
Änderung der Kostenordnung

Artikel 25
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 26
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 27
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 28
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 29
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 30
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 31
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 32
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 33
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach und obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr für professionelle Einreicher

2. Empfangsbekenntnis elektronische Eingangsbestätigung als Zustellungsnachweis

3. Zulassung weiterer sicherer Verfahren der elektronischen Identifikation im elektronischen Rechtsverkehr und Schaffung einer neuen Organisationssignatur

4. Schaffung besonderer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb gerichtlicher Verfahren

5. Elektronisches Schutzschriftenregister

6. Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen

7. Gebührenrechtliche Folgen der Übersendung von Originalschriftsätzen per Telefax und Gebührenanreize für die elektronische Einreichung

8. Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu den §§ 130c

Zu § 130e

Zu § 130f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu den Buchstabe n

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Absatz 4

Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu den Nummern 4 bis 6

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 21

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 22

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Artikel 31 bis 33
(Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, des Sozialgerichtsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung)

Zu Artikel 34


 
 
 


Drucksache 818/1/12

... Bei der vorliegenden Fassung von § 174 Absatz 3 Satz 3 ZPO-E wäre eine Zustellung elektronischer Dokumente an EGVP-Nutzer nur möglich, wenn diese über ein "besonderes elektronisches" Postfach verfügen, welches auf der Grundlage des § 31a BRAO-E oder einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage errichtet wurde. Nach derzeitiger Lage könnten die Gerichte mithin auch dann nicht über die bundesweit als Standard etablierte EGVP-Kommunikationsinfrastruktur an Gerichtsvollzieher, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und die weiteren Personen mit erhöhter Zuverlässigkeit elektronisch zustellen, wenn diese über ein EGVP verfügen. Trotz der mittlerweile immerhin bereits ca. 50 000 EGVP-Nutzer in Deutschland könnten die Gerichte ihre EGVP-Infrastruktur vielmehr nur für die elektronische Kommunikation mit der Anwaltschaft nutzen. Dies wäre umso misslicher, als nicht absehbar ist, für welche dieser Personengruppen überhaupt mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein "besonderes" elektronisches Postfach zu rechnen ist. Würde dieser Entwurf so Gesetz, hätte dies nicht die gewünschte Förderung, sondern eine Beschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs zur Folge. Die vorgeschlagene Streichung der Bezugnahme auf "sichere Übermittlungswege" im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO-E führt auch nicht etwa zur Zulassung "unsicherer" Übertragungswege, da die Anforderung, die Übermittlung "gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen", bestehen bliebe und diese beim Einsatz der EGVP-Infrastruktur durch die automatisierte (Ende-zu-Ende-) Verschlüsselung der Daten über das sogenannte OSCI-Transportprotokoll gewährleistet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht ZPO ,

§ 130a1
Verordnungsermächtigung

§ 46c1
Verordnungsermächtigung

§ 65a1
Verordnungsermächtigung

§ 55a1
Verordnungsermächtigung

§ 52a1
Verordnungsermächtigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 130a ZPO , Nummer 11 § 317 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 130c ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 174 Absatz 3 Satz 3 bis 5 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 690 Absatz 3 Satz 1 ZPO , Nummer 19a - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Nummer 20 § 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO , Nummer 20a - neu - § 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO

7. Zu Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

8. Zu Artikel7Nummer 2 § 31aAbsatz 2Satz2BRAO

9. Zur Einführung einer Faxgebühr im Sinne einer Dokumentenpauschale GKG, FamGKG, KostO, JVKostO, RVG

10. Zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 - neu - Verordnungsermächtigung für die Länder , Artikel 25 Absatz 5 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 25 Absatz 4a - neu - Inkrafttreten

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 426/11 (Beschluss)

... 17. Soweit nach dem Verordnungsvorschlag die Möglichkeit bestehen soll, Antragsformulare und Rechtsbehelfe "elektronisch oder auf jedem anderen Weg" zu übermitteln (Artikel 8 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 5), verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zu Frage 16 des dem Verordnungsvorschlag zugrunde liegenden Grünbuchs der Kommission, vgl. BR-Drucksache 754/06(B), Ziffer 17. Eine (wünschenswerte) Übermittlung auf elektronischem Wege kommt nach wie vor erst in Betracht, wenn ein gemeinschaftsweiter Standard der elektronischen Signatur, des Übermittlungsstandards und des gesicherten elektronischen Postfachs existiert und die Eingangspostfächer der Banken bekannt sind.



Drucksache 523/11

... Beim Bundesverwaltungsamt (BVA) entsteht einmalig Finanzaufwand für die Anpassung seiner IT-Infrastruktur an das System XMeld der Meldebehörden, um eine automatisierte Datenabfrage zu ermöglichen. Dafür sind einmalige Entwicklungs- und Realisierungskosten in Höhe von insgesamt 1 060 000 Euro prognostiziert, die voraussichtlich im Jahr 2013 anfallen und sich wie folgt zusammensetzen: Die externen Entwicklungskosten für die Fachapplikation basieren auf 750 000 Euro für die (Software-)Entwicklung der Fachanwendung sowie 100 000 Euro für die Entwicklung des Sicherheitskonzepts. Dazu kommen im BVA neu zu schaffende Verfahrensumgebungen entsprechend dem Zonenmodell der "Standards und Architekturen für E-Government-Anwendungen", die 90 000 Euro für die Serverinfrastruktur und 120 000 Euro für die Netzwerk- und Sicherheitsinfrastruktur erfordern. Für Postfachzertifikate, Anmietung eines OSCI-Postfachs, DVDV und Wartung werden zudem ab dem Jahr 2013 laufende Kosten in Höhe von jährlich rund 75 000 Euro zu veranschlagen sein. Zudem können geringfügige Kosten dadurch entstehen, dass die Länder Gebühren für Abrufe aus ihren Melderegistern erheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

§ 1
Zuständige Behörden und Prüfung von Online-Sammelsystemen

§ 2
Sammeln von Unterstützungsbekundungen

§ 3
Überprüfung von Unterstützungsbekundungen

§ 4
Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn

§ 5
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Finanzieller Aufwand

b Personeller Aufwand

IV. Bürokratiekosten

V. Sonstige Kosten

VI. Nachhaltigkeit

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IX. Befristung

X. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1799: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung Europäischer Bürgerinitiativen


 
 
 


Drucksache 320/11

... (4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.

§ 1
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

§ 2
Verkündung von Rechtsverordnungen.

§ 3
Verkündung von Verkehrstarifen.

§ 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.

Abschnitt 2
Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

§ 5
Bundesanzeiger

§ 6
Zugang zum Bundesanzeiger

§ 7
Sicherheitsanforderungen

§ 8
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

§ 9
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 10
Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

§ 11
Berichtigungen

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht

§ 46
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 31
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 86
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 17
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Notwendigkeit

a Ausgangslage

b Vorteile der Veröffentlichung im Internet

c Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen

3. Änderungen der geltenden Rechtslage, Rechtsvereinfachung

4. Alternativen

5. Gesetzesfolgen

a Allgemeine Gesetzesfolgen

b Kosten und Preise

c Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

d Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

e Befristung

6. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1559: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung


 
 
 


Drucksache 747/11

... (4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 747/11




Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.

§ 1
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

§ 2
Verkündung von Rechtsverordnungen.

§ 3
Verkündung von Verkehrstarifen.

§ 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.

Abschnitt 2
Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

§ 5
Bundesanzeiger

§ 6
Zugang zum Bundesanzeiger

§ 7
Sicherheitsanforderungen

§ 8
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

§ 9
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 10
Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

§ 11
Berichtigungen

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 31
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 86

§ 17
Bekanntmachungen

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 698/10 (Beschluss)

... 20. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgesehenen Beschluss für eine gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung auf der Grundlage von Online-Authentifizierungsdiensten sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens für die grenzübergreifende Anerkennung und Interoperabilität elektronischer Authentifizierungssysteme. Die Kommission sollte möglichst kurzfristig Vorgaben beschließen und so ausgestalten, dass die bestehenden, national etablierten Wege der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung wie beispielsweise das "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP" oder -Mail in Deutschland in ihrer Anwendung nicht beeinträchtigt werden.



Drucksache 698/1/10

... 29. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgesehenen Beschluss für eine gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung auf der Grundlage von Online-Authentifizierungsdiensten sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens für die grenzübergreifende Anerkennung und Interoperabilität elektronischer Authentifizierungssysteme. Die Kommission sollte möglichst kurzfristig Vorgaben beschließen und so ausgestalten, dass die bestehenden, national etablierten Wege der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung wie beispielsweise das "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP" oder -Mail in Deutschland in ihrer Anwendung nicht beeinträchtigt werden.



Drucksache 645/1/10

... b) Es ist sicherzustellen, dass das De-Mail-Verfahren mit dem in der Justiz standardmäßig eingesetzten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kompatibel ist.



Drucksache 174/1/09

... " einer E-Mail (nebst Anlagen) in einem virtuellen Postfach künftig zur Zustellung ausreichen, ist darin zunächst eine Verschiebung des prozessualen und bei Zugangseröffnung nach § 3a Absatz 1 VwVfG des verwaltungsverfahrensrechtlichen Gleichgewichts zwischen Absender und Empfänger zu sehen, die insbesondere den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zumutbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/1/09




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

aa Praktikabilität

bb Verschiebung des verwaltungsverfahrensrechtlichen und prozessualen Gleichgewichts

cc Fehlende Auseinandersetzung mit den Konzeptionen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt DLRL und zum Deutschland-Online-Projekt S.A.F.E.

dd Technische Fragen

ee Zustimmungsbedürftigkeit

2. Zur Einleitungsformel

3. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz

§ 2
Zuständige Behörde

4. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz

5. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Bürgerportalgesetz

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz

7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz

9. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz

§ 8
Dokumentenablage

10. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz

12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz

13. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz

14. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz

15. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz

16. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz

17. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz

18. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz

19. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz

20. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

21. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz

22. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz

23. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG

24. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz


 
 
 


Drucksache 66/09

... Nach Satz 2 Nummer 3 bestimmen die Landesregierungen die für den Empfang von Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten vorgesehene Einrichtung des Grundbuchamts. Durch die besondere Nennung der Eintragungsanträge wird klargestellt, dass es sich bei der Empfangseinrichtung um diejenige handelt, die für die Bestimmung des Eingangszeitpunkts eines mittels Datenfernübertragungen gestellten Antrags beim Grundbuchamt (vgl. § 136 Absatz 1 GBO-E) maßgebend ist. Aus dieser für das Grundbuchverfahren wesentlichen Funktion folgt auch, dass die Einrichtung durch einen Dritten nur gemäß § 135 Absatz 4 Satz 1 GBO-E in Verbindung mit § 126 Absatz 3 GBO als Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamts und nicht als bloßer Teledienst betrieben werden darf. Wegen der mit dem Eingang verbundenen rangwahrenden Wirkung von Eintragungsanträgen ist zu gewährleisten, dass der Registrator des Grundbuchamts unverzüglich auf die von der Empfangseinrichtung aufgezeichneten elektronischen Dokumente zugreifen kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass dieser zuverlässig feststellen kann, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge oder Ersuchen eingegangen sind (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Verfügung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen). Die Empfangseinrichtung muss von der übermittelnden Person direkt adressiert werden können. Dadurch haben die den elektronischen Rechtsverkehr nutzenden Antragsteller die Möglichkeit, unmittelbar Einfluss auf die Rangfolge mehrerer beantragter Eintragungen zu nehmen. Die Empfangseinrichtung kann in ein bereits bestehendes technisches System wie die Virtuelle Poststelle oder in ein noch zu entwickelndes vergleichbares System integriert werden, wenn dabei die direkte Adressierbarkeit des Grundbuchamts gewährleistet ist und die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetzentwurf, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung, erfüllt sind. Ein separates Postfach des Grundbuchamts ist dabei unabdingbar. Nur so hat der Absender bei Erhalt der Eingangsbestätigung (vgl. § 136 Absatz 1 Satz 4 GBO-E) Gewissheit, dass sein Antrag rangwahrend beim Grundbuchamt eingegangen ist. Nutzte man als Empfangseinrichtung beispielsweise das allgemeine Postfach des jeweiligen Amtsgerichts und realisierte die direkte Adressierung des Grundbuchamts nur über die Verwendung eines auf das Grundbuchamt hinweisenden Parameters im Nachrichtentext, würde die Eingangsbestätigung alleine keine Gewähr für den Eingang beim Grundbuchamt bieten. Denn in diesem Fall würde dem Absender immer (nur) der Eingang im allgemeinen Postfach bestätigt, unabhängig davon, ob der richtige Parameter verwendet wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

§ 12b

§ 32

Achter Abschnitt

§ 135
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

§ 136
Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

§ 137
Form elektronischer Dokumente

§ 138
Übertragung von Dokumenten

§ 139
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 140
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

§ 141
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94
Grundsatz

§ 95
Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

§ 96
Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

§ 97
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

§ 98
Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

§ 99
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 100
Wiederherstellung des Grundakteninhalts

§ 101
Ausführungsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 4
Änderungen sonstigen Bundesrechts

§ 70

§ 113

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

1. Einleitung

2. Elektronischer Rechtsverkehr

3. Elektronische Grundakte

4. Gebühren für den Grundbuchabruf

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Elektronischer Rechtsverkehr

2. Elektronische Grundakte

3. Gebühren für den Grundbuchabruf

4. Sonstige Regelungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Verwaltung

VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO

1. Andere Lösungsmöglichkeiten

3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Vereinbarkeit mit EU-Recht

5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen

6. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 135

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 136

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 137

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 138

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 139

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 140

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 141

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 97

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 98

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 99

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 100

Zu § 101

Zu den Nummern 9 bis 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 174/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die vom akkreditierten Diensteanbieter vorzunehmende förmliche Zustellung auch dann mit dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip zu vereinbaren ist, wenn sich der Server des Diensteanbieters, auf dem das Postfach des Empfängers eingerichtet ist, im Ausland befindet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/09 (Beschluss)




1. Zur Einleitungsformel

2. Zu Artikel 1 §§ 2 und 24 Absatz 2 Bürgerportalgesetz

§ 2
Zuständige Behörde

3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz

4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Bürgerportalgesetz

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 Bürgerportalgesetz

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Bürgerportalgesetz

7. Zu Artikel 1 § 8 Überschrift, Satz 1 und 2 Bürgerportalgesetz

§ 8
Dokumentenablage

8. Zu Artikel 1 §§ 8, 25 Bürgerportalgesetz

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Bürgerportalgesetz

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Bürgerportalgesetz

11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 Bürgerportalgesetz

12. Zu Artikel 1 § 14 Bürgerportalgesetz

13. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 01 - neu - , Nummer 2, Absatz 1a - neu - Bürgerportalgesetz

14. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - Bürgerportalgesetz

15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Nummer 3a - neu - Bürgerportalgesetz

16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 und 2 Bürgerportalgesetz

17. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Bürgerportalgesetz

18. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

19. Zu Artikel 1 § 25 Bürgerportalgesetz

20. Zu Artikel 1 Bürgerportalgesetz

21. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 7 Satz 3 und 4 VwZG , Nummer 2 § 5a Absatz 4 VwZG und Nummer 3 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG

22. Zu Artikel 3 Verwaltungszustellungsgesetz


 
 
 


Drucksache 174/09

... (2) Bürgerportale im Sinne dieses Gesetzes ermöglichen eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post und die Nutzung eines Verzeichnisdienstes sowie optional von Identitätsbestätigungs- und Speicherplatzdiensten. Ein Bürgerportal wird von einem nach diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrieben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bürgerportalgesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Bürgerportal

§ 2
Zuständige Behörde

Abschnitt 2
Pflichten und optionale Angebote des Diensteanbieters

§ 3
Eröffnung eines Bürgerportalkontos

§ 4
Sichere Anmeldung zu einem Bürgerportalkonto

§ 5
Postfach- und Versanddienst

§ 6
Identitätsbestätigungsdienst

§ 7
Verzeichnisdienst

§ 8
Speicherplatz

Abschnitt 3
Bürgerportalnutzung

§ 9
Aufklärungs- und Informationspflichten

§ 10
Sperrung und Auflösung des Bürgerportalkontos

§ 11
Einstellung der Tätigkeit

§ 12
Vertragsbeendigung

§ 13
Dokumentation

§ 14
Verbraucherschutz

§ 15
Datenschutz

§ 16
Auskunftsanspruch

Abschnitt 4
Akkreditierung

§ 17
Akkreditierung von Diensteanbietern

§ 18
Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis

§ 19
Gleichstellung ausländischer Dienste

Abschnitt 5
Aufsicht

§ 20
Aufsichtsmaßnahmen

§ 21
Mitwirkungspflicht

§ 22
Informationspflicht

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Gebühren und Auslagen

§ 25
Rechtsverordnung

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

§ 5a
Elektronische Zustellung gegen Zugangsbestätigung über Bürgerportale

Artikel 4
Evaluierung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Gründe für sichere Bürgerportale

3. Verfassungsmäßigkeit

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Kosten

Akkreditierung von Diensteanbietern

Betrieb von Bürgerportalen

Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Diensteanbieters

Informationspflichten und Kosten für Bürgerinnen und Bürger

Informationspflichten und Kosten für die Verwaltung

Im Einzelnen:

V. Nutzenbetrachtungen

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Pflichten und optionale Angebote des Diensteanbieters

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Abschnitt 3 Bürgerportalnutzung

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Akkreditierung

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 Aufsicht

Zu § 20

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu § 22

Zu Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 734: Gesetz zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.